Schwerbehindertenrecht: Feststellung eines Grades der Behinderung bei einem auf einen Wirbelsäulenabschnitt begrenzten Wirbelsäulenleiden; Bildung eines Gesamt-GdB bei einem Wirbelsäulenleiden als Hau
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MedV sind Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) mit einem GdB von 10 zu bewerten. Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem GdB von 20 und Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und über Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) mit einem Gdb von 30 zu bewerten. Erst das Vorliegen von Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten rechtfertigt die Bewertung mit einem GdB von 30-
- Unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. W ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin ein Wirbelsäulenschaden vorliegt, der mit Bewegungsdefiziten lediglich der Lendenwirbelsäule einhergeht. Die Entfaltungsstörung der Lendenwirbelsäule ist nach seinen Angaben als leichtgradig einzustufen. Der Sachverständige konnte weiterhin keine Hinweise für die Mitbeteiligung spinaler Strukturen und kein Myelopathiezeichen finden. Auch eine Wirbelsäulenfehlstatik hat nach dem Ergebnis der Untersuchung des Sachverständigen nicht vorgelegen; die paravertebrale Muskulatur sei durchgehend suffizient gewesen. Diese Angaben hat der Sachverständige überzeugend mit den Untersuchungsergebnissen sowie unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch des von der Klägerin wiederholt in Bezug genommenen MRT-Berichts vom
- Februar 2011, begründet. Dabei hat er auch dargestellt, dass die Körpervorneige bedächtig vorgetragen worden und endgradig zu einem regionalen Ziehen der unteren Lendenwirbelsäule, nicht aber zu Ischialgien geführt habe; der Finger-Boden-Abstand sei mit 15cm normal gewesen. Auch das seitliche Verkippen sei ungestört möglich gewesen; hierbei hätten die Fingerspitzen die äußeren Kniegelenksspalten erreicht. Die Schwingungen einzelner Wirbelsäulenabschnitte seien in allen Raumebenen physiologisch gewesen und es hätte sich keine skoliotische Verbiegung entwickelt. Randnummer 34 Aus den festgestellten Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule schließt der gerichtliche Sachverständige auf einen hierfür anzusetzenden GdB von
- Dies begründet er damit, dass nur in einem Wirbelsäulenabschnitt mittelgradige funktionelle Auswirkungen vorliegen würden, die eigentlich mit einem GdB von 20 zu bewerten seien. Hierunter würden auch bereits häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome subsumiert. Schwere funktionelle Defizite und schwerwiegende neurologische Ausfälle seien nicht nachweisbar gewesen. Insofern rechtfertige sich nur unter Berücksichtigung der bildmorphologisch erfassbaren Einengungen der Spinalkanäle/Nervenaustrittsöffnungen die Berücksichtigung eines GdB von 30 für das Wirbelsäulenleiden. Eine weitere Anhebung des GdB sei nicht gerechtfertigt, da weder die Untersuchungsergebnisse, das Befallsmuster, noch der neurologische Status und die durchgeführten Behandlungen Anhaltspunkte dafür geben würden, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule dauerhaft besonders schwere Auswirkungen vorlägen. Die eingesetzten Behandlungsmaßnahmen seien als konventionell zu bezeichnen und eine hochspezifische Schmerztherapie erfolge bislang nicht, wäre aber auch nach den Untersuchungsergebnissen nicht erforderlich. Randnummer 35 Die Bewertung der Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule mit einem GdB von 30 ist unter Berücksichtigung der dargestellten Anforderungen der AHP 2005 und 2008 bzw. der VersMedV als zutreffend anzusehen, da Funktionsbeeinträchtigungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten von dem Sachverständigen ausdrücklich nicht festgestellt worden. Danach ist die Bewertung des Wirbelsäulenleidens durch den Sachverständigen unter Berücksichtigung des mit dem Lendenwirbelsäulenleiden der Klägerin einhergehenden Schmerzsyndroms nach zweifacher Operation des Segments L4/5/S1 sowie dem chronischen Schmerzsyndrom, die als starke belastungsabhängige Beschwerden zu werten sind, mit einem GdB von 30 gerechtfertigt. Denn das Leiden ist unter Berücksichtigung der Einengungen der Spinalkanäle/Nervenaustrittsöffnungen und der damit einhergehenden starken Schmerzen als schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt im Sinne der VersMedV bzw. AHP 2005 und 2008 zu werten. Es liegen indes keine Indizien vor, die eine weitere Anhebung des GdB von über 30 nach den genannten Vorgaben der VersMedV bzw. AHP 2005 und 2008 begründen könnten. Insbesondere ist – wie bereits ausgeführt- eine Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule in zwei Abschnitten nicht festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Attest des Dr. H vom
- Oktober 2011, dem keine neuen Funktionseinschränkungen und darüber hinaus auch keine neuen Befunde/Diagnosen, die der gerichtliche Sachverständige nicht berücksichtigt hätte, zu entnehmen sind. Vielmehr ergibt ein Vergleich des Attests vom
- Oktober 2011 mit dem Ergebnis des durch den gerichtlichen Sachverständigen ausführlich gewürdigten MRT-Berichts vom
- Februar 2011, dass der behandelnde Orthopäde von den gleichen Befunden ausgeht, wie sie im MRT-Bericht vom
- Februar 2011 aufgeführt werden. Randnummer 36 Auch ist entgegen der Auffassung der Klägerin die mit dem Wirbelsäulenleiden einhergehende Schmerzerkrankung nicht mit einem eigenen GdB zu berücksichtigen und führt auch nicht zu einem höheren GdB als 30 für die Wirbelsäulenerkrankung. Nach Teil A Nr. 18.8 AHP 2005 und 2008 (jeweils Seite 24) und Teil A Nr. 2 j der Anlage zu § 2 der VersMedV schließen die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Weiter regelt für die bei der Klägerin vorliegenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich Teil A Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008 (jeweils Seite 116) und Teil B Nr. 18.
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MedV speziell für die mit Wirbelsäulensyndromen einhergehenden Schmerzen, dass diese in den dort genannten GdB bereits mitberücksichtigt sind. Eine eigenständige Berücksichtigung im Sinne einer Erhöhung des GdB kommt nach diesen Vorgaben ausdrücklich nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Schmerzsyndrome vorliegen; dann ist auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen ein GdB von über 30 denkbar. Das chronische Schmerzsyndrom der Klägerin ist jedoch bei der Bewertung der Wirbelsäulenerkrankung bereits derart berücksichtigt worden, dass allein dieses mit den vorliegenden Einengungen der Spinalkanäle/Nervenaustrittsöffnungen zu der Bejahung von schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt geführt hat, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung nur der funktionellen Untersuchungsergebnisse, der durchgeführten Behandlungen und des neurologischen Status nicht gerechtfertigt gewesen wären. Insofern könnte auch das Vorliegen eines außergewöhnlichen Schmerzsyndroms (wie z.B. eines Postdiskotomiesyndroms, welches in Teil A Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008 -jeweils Seite 116- und Teil B Nr. 18.
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MedV beispielhaft als außergewöhnliches Schmerzsyndrom angegeben ist) nicht zu einer weiteren Erhöhung des für das Wirbelsäulenleiden zu berücksichtigenden GdB führen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin angibt, sie sei nunmehr in Behandlung einer spezialisierten Schmerztherapeutin und hierzu einen Medikamentenplan vorlegt. Die bloße Aufnahme einer Behandlung lässt noch nicht auf vorliegende Funktionsdefizite schließen; zudem hat der Sachverständige Dr. W hierzu ausgeführt, dass eine hochspezifische Schmerztherapie nach den Untersuchungsergebnissen auch nicht erforderlich wäre. Auch dem mit dem Hilfsantrag gestellten Beweisantrag war unter Berücksichtigung dieser gezielten Auseinandersetzung des gerichtlichen Sachverständigen mit den Schmerzen der Klägerin nicht nachzugehen. Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Erkenntnisse sich aus dem beantragten weiteren Gutachten ergeben sollen. Dies ist auch dem Schriftsatz der Klägerin vom
- November 2011, auf den die Klägerin insofern Bezug genommen hat, nicht zu entnehmen. Insbesondere hat die Klägerin nicht ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Schmerzerkrankung maßgebliche Änderungen oder Aspekte ergeben hätten, die von dem Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien. Sie rügt im Ergebnis lediglich dessen Einschätzung ihrer Schmerzen, die der Sachverständige – wie bereits ausgeführt - nachvollziehbar begründet hat. Aus denselben Erwägungen heraus ist der Senat dem weiteren Hilfsantrag der Klägerin auf Einholung des Schmerzgutachtens gemäß § 109 SGG nicht nachgegangen. Randnummer 37 Schließlich ergibt sich aus dem von dem Sachverständigen Dr. W gewürdigten MRT-Bericht vom
- Februar 2011 keine andere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens. Dies gilt auch, soweit die Klägerin vorträgt, dass sich aus einem Vergleich der MRT-Ergebnisse seit dem Jahr 2007 erkennen lasse, das die absolute spinale Enge um 1mm zugenommen habe. Die Einengungen der Spinalkanäle/Nervenaustrittsöffnungen sind, wie bereits dargestellt, von dem Sachverständigen Dr. W ausführlich gewürdigt und berücksichtigt worden. Auch aus den weiteren vorgelegten ärztlichen Unterlagen – dem Attest des Dr. H vom
- November 2011 sowie dem Bericht über eine Myelographie lumbal mit anschließendem CT vom
- November 2011 - ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die der gerichtliche Sachverständige nicht gewürdigt hätte. Insbesondere sind ihnen keine weiteren Funktionseinschränkungen zu entnehmen. Randnummer 38 Weiter führt der Sachverständige Dr. W überzeugend aus, dass bei der Klägerin eine leichtgradige Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks bei Zustand nach subacromialer Dekompression vorliege, die mit einem GdB von 10 zu bewerten sei. Hierzu gibt er an, dass ein Zustand nach operativer Versorgung von Schulterengpasssyndromen beider Schultern vorliege. Auf der rechten Seite habe sich insoweit nach gutem Operationserfolg lediglich noch eine marginale Limitierung der Abduktion ergeben. Auch am linken Schultergelenk sei unter funktioneller Sichtweise das erkennbare Bewegungsausmaß als gut einzustufen, da sich lediglich eine geringgradige Innenrotationseinschränkung habe nachweisen lassen. Randnummer 39 Hieraus schließt der Sachverständige Dr. W in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Anlage zu § 2 VersMed V, Teil B Nr. 18.14 sowie Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008 (jeweils Seite 119), dass für die Schulterleiden ein GdB von 10 zu berücksichtigen sei. Denn das in diesen Vorgaben für einen GdB von 10 genannte Funktionsdefizit (Arm nur um 120° zu erheben, mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) wird jedenfalls nicht überschritten. Randnummer 40 Ebenso folgt der Senat der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, dass für die Funktionsbehinderung beider Kniegelenke bei Varusgonarthrose (rechts mehr als links) ein GdB von 10 anzusetzen ist. Dr. W hat hierzu ausgeführt, dass subjektiv belastungsabhängige Schmerzen beider Kniegelenke vorhanden seien und die rechte Seite zweimal operiert worden und auch kernspintomographisch untersucht worden sei. Auch die aktuell angefertigten Röntgenaufnahmen würden belegen, dass sowohl hinter der Kniescheibenrückfläche, als auch über dem inneren Gelenkabschnitt zumindest eine mittelgradige Abnutzung vorliege. Unter Belastung könne dies zu Reizzuständen und Schwellneigungen führen, in der Untersuchung hätten solche Probleme jedoch nicht festgestellt werden können. Die Gesamtbeweglichkeit sei auf beiden Seiten normal und der Bandapparat intakt gewesen. Auch die angrenzende Muskulatur sei nicht auffällig atrophiert gewesen. Zutreffend folgert der Sachverständige aus den von ihm erhobenen Befunden, dass trotz beidseitigem Befall ein höherer GdB als 10 nicht gerechtfertigt sei, da sich der GdB für die peripheren Gelenke im Wesentlichen an Funktionsdefiziten orientiere. Bei der noch guten Funktionalität beider Kniegelenke sei deswegen trotz der radiologisch nachweisbaren Abnutzungsprozesse keine Berücksichtigung mit einem GdB von mehr als 10 gerechtfertigt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat unter Berücksichtigung der Regelungen der Anlage zu § 2 VersMed V, Teil B Nr. 18.14 sowie Nr. 26.18 AHP 2005 und 2008 (jeweils Seite 126) an. Weder liegt eine Lockerung des Kniebandapparates, noch eine Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke vor. Die vorliegenden Knorpelschäden sind mit einem GdB von 10 zutreffend bewertet. Insofern sehen die genannten Regelungen für ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen ohne Bewegungseinschränkung einen Gdb von 10-30 vor. Hierbei wird beispielhaft die Chondromalacia patellae Stadium II-IV genannt, welche bei der Klägerin ausweislich der vorliegenden MRT-Berichte am rechten Knie diagnostiziert wurde. Die Einstufung der bei der Klägerin vorliegenden mittelgradigen Abnutzungserscheinungen mit einem GdB von 10 ist danach nicht zu beanstanden, da anhaltende Reizerscheinungen durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht festgestellt werden konnten. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem weiterhin vorgelegten MRT-Bericht des Knies rechts vom
- August
- Die darin erneut bestätigten degenerativen Veränderungen hat der gerichtliche Sachverständige bereits ausführlich gewürdigt. Es werden auch keine Funktionsdefizite, nach denen von beidseitig bestehenden mittelgradigen Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke auszugehen wäre, wie die Klägerin geltend macht, mitgeteilt. Die mittelgradige Abnutzung, die auch der gerichtliche Sachverständige mitteilt, ist nicht mit mittelgradigen Bewegungseinschränkungen gleichzusetzen. Eine maßgebliche Verschlechterung ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich im Gegenteil, dass im Vergleich zur Voruntersuchung nur eine geringe Befundprogredienz vorliege. Randnummer 41 GdB-relevante Einschränkungen aus dem operierten Hallux valgus sowie Senk-Spreizfuß beidseits ergeben sich nicht, wie der Sachverständige überzeugend ausführt. Randnummer 42 Letztlich berücksichtigt der Sachverständige Dr. W für die bei der Klägerin vorliegende Depression einen GdB von
- Er teilt insofern mit, dass es bei der bislang erfolgten Bemessung geblieben sei; eine Korrektur dieses nicht sein Fachgebiet betreffenden GdB nimmt der Sachverständige ausdrücklich nicht vor. Der Senat sah sich insofern jedoch nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt. Zu den psychischen Leiden der Klägerin liegen die versorgungsärztlichen psychiatrischen Stellungnahmen vom
- Januar 2009 und vom
- Juni 2010 vor. In seiner Stellungnahme vom
- Januar 2009 hatte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S unter Auswertung des erstinstanzlich eingeholten Befundberichts der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. C einen GdB für die bestehende Depression von 20 befürwortet. Dies hat er damit begründet, dass unter Ausschöpfung des Bewertungsrahmens bei dem mitgeteilten diagnostizierten reaktiv-depressiven Syndrom und Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, gedrückter Stimmungslage, anhaltenden Schlafstörungen sowie beruflicher und partnerschaftlicher Konfliktsituationen, die Bewertung der psychischen Leiden mit 20 gerechtfertigt sei. In der Stellungnahme vom
- Juni 2010 wird unter Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichts der Dr. C vom
- Oktober 2009 durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S ausgeführt, dass eine chronifizierte und depressiv geprägte Somatisierungsstörung bei einem chronisch lumbalen Schmerzsyndrom nach Bandscheibenoperation 2006 mitgeteilt werde. Der neurologische Status werde als regelrecht beschrieben, im psychischen Status eine gedrückte Stimmungslage, eine affektiv emotional verminderte Modulations- und Resonanzfähigkeit, eine unruhige Psychomotorik, eine leidende Mimik und Gestik, reduzierter Antrieb und ein somatisch beschwerdefixiertes Denken sowie leicht reduzierte Konzentrations- und Merkfähigkeit. Da die Symptomatik nach Angaben der behandelnden Ärztin seit 2007 unverändert bestehe, sei eine Höherbewertung des depressiven Leidens nicht herleitbar. Erneut bestätigt wird diese Einschätzung durch die weitere Stellungnahme des Dr. S vom
- November
- Randnummer 43 Diese Ausführungen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage zu § 2 VersMed V, Teil B Nr. 3.7 sowie Nr. 26.3 AHP 2005 und 2008 (jeweils Seite 48) überzeugend, da danach leichtere psychovegetative und psychische Störungen mit einem GdB von 0-20 zu bewerten sind. Randnummer 44 Aus den genannten Funktionsbeeinträchtigungen ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Kriterien zur Bildung des (Gesamt-)GdB kein GdB von mehr als 40 zu bilden. Randnummer 45 Ausgehend von den Wirbelsäulenschäden der Klägerin und einem Einzel-GdB von 30 ist der GdB aufgrund des Einzel-GdB von 20 für die Depression auf 40 zu erhöhen. Dabei ist zwar einerseits zu beachten, dass es – wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat - zwischen dem Wirbelsäulenleiden und der depressiven Erkrankung erhebliche Überschneidungen gibt. Andererseits ist die gegenseitige Verstärkung der beiden Leiden zu berücksichtigen, so dass der Senat eine Anhebung des GdB auf 40 für gerechtfertigt erachtet. Eine weitere Erhöhung durch die jeweils mit 10 bewerteten weiteren Einzel-GdB ist nach (Teil A Nr. 3 d) ee) der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 19 Abs. 1, 3, 4 und AHP 2005 und 2008 (jeweils Seite 26) in aller Regel und so auch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Eine weitere Erhöhung würde sich zudem nicht ergeben, wenn das Knieleiden entgegen der überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen Dr. W bereits mit einem GdB von 20 einzustufen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige überzeugend ausführt, die geklagte Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit werde im Wesentlichen durch das operierte Wirbelsäulenleiden, nicht jedoch durch die Kniegelenksleiden ausgelöst. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Zu berücksichtigen war der teilweise Erfolg der Klage in der ersten Instanz durch das Anerkenntnis vom
- Februar 2009, so dass die Kostenentscheidung in erster Instanz zu bestätigen war. Randnummer 47 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt, § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076243