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KG Berlin 6. Zivilsenat 6 U 7/11 Urteil Renten- und Lebensversicherungsaltersvorsorgevertrag: Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung eines Verwe

Renten- und Lebensversicherungsaltersvorsorgevertrag: Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses; Pfändungsschutz durch eine Umwandlungsvereinbarung; Anfechtbarkeit nac

2010, § 103 Rdz. 38 und 40), ist mit dem Übergang der Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Versicherungsverträge gemäß § 168 Abs. 1 VVG auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Allerdings kommen dem Insolvenzverwalter über § 80 Abs. 1 InsO grundsätzlich keine weitergehenden Rechte zu, als sie zuvor dem Insolvenzschuldner zustanden; der Insolvenzverwalter ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vielmehr an die Rechtslage gebunden, wie sie sich vor der Eröffnung dem Insolvenzschuldner darstellte. Aus diesem Grund ist dem Kläger vorliegend die Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 168 Abs. 1 VVG im Hinblick auf den geschützten Teil der Verträge verwehrt, denn der Insolvenzschuldner hatte sein ordentliches Kündigungsrecht durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses am

  1. April 2008 wirksam gemäß § 168 Abs. 3 VVG ausgeschlossen. Nach dieser Norm können der Versicherer und der Versicherungsnehmer im Rahmen bestehender, der Altersvorsorge dienender Verträge auch nachträglich vereinbaren, dass eine Verwertung der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer vor Eintritt der vertraglich vereinbarten Fälligkeit ausgeschlossen sein soll. Davon, dass die hier maßgeblichen Verträge der Altersvorsorge des Insolvenzschuldners dienen sollten, muss ausgegangen werden. Für die Rentenversicherung ergibt sich diese Zweckbestimmung bereits aus dem Versicherungsschein. Aber auch für die Lebensversicherung kann, da die Versicherungsleistung in etwa zur Vollendung des
  2. Lebensjahres des Insolvenzschuldners zur Zahlung fällig werden sollte und die Vereinbarung der vorzeitigen Verwertung ein gewichtiges Indiz für eine darauf gerichtete Absicht des Versicherungsnehmers darstellt, nichts anderes gelten (vgl. BVerwG EuG 2010, 511 – 512). Randnummer 16 Der Kündigungsausschluss ist auch im Insolvenzverfahren beachtlich. Randnummer 17 Es entspricht insbesondere einhelliger Meinung, dass ein vertraglich vereinbarter Kündigungsausschluss – da er weder auf einer gerichtlichen noch einer behördlichen Anordnung beruht – nicht von § 80 Abs. 2 InsO erfasst wird. Der Kündigungsausschluss ist aber auch nicht über § 119 InsO dem Kläger gegenüber unwirksam; denn er ist seinem Inhalt nach nicht geeignet, das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß §§ 103 – 118 InsO ausschließen oder zu beschränken (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom
  3. Mai 2008 zu 7 U 157/07 – zitiert nach juris, dort Rdz. 21). Randnummer 18 Die Vereinbarung zum Kündigungsausschluss ist schließlich nicht durch die seitens des Klägers erklärte Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff InsO unwirksam geworden. Randnummer 19 Allerdings folgt der Senat nicht der vereinzelt – und jeweils ohne nähere Begründung – vertretenen Ansicht, die Willenserklärung des Insolvenzschuldners, die dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer Umwandlungsvereinbarung gemäß § 167 VVG oder eine Verwertungsvereinbarung gemäß § 168 Abs. 3 VVG abgegeben hat, sei mittels einer Insolvenzanfechtung nicht zu beseitigen, weil ansonsten der vom Gesetzgeber angestrebte effektive Schutz von Altersvorsorgeverträgen nicht gewährleistet sei (vgl. z.B. Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 167 Rdz. 20; Schwarz/Facius, Auswirkungen des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge für das pfändbare Einkommen, ZVI 2009, 188 ff; Hasse, Der neue Pfändungsschutz der Altersvorsorge und Hinterbliebenenabsicherung, VersR 2007, 870, ff, zitiert nach juris, dort S. 14). Der Gesetzesbegründung (BT 16/886, S. 14) kann jedenfalls an keiner Stelle entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine Anfechtung der Umwandlungs- oder Kündigungsausschlusserklärung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers - auch bei Vorliegen der dafür maßgeblichen, in §§ 129 ff InsO geregelten Voraussetzungen - grundsätzlich ausschließen wollte. Da die Frage der Wirksamkeit einer Insolvenzanfechtung regelmäßig allein anhand der Regelungen der Insolvenzordnung zu klären ist, wäre es notwendig gewesen, den Ausschluss eines Insolvenzanfechtungsrechts gesondert zu normieren, zumal die Vereinbarungen nach §§ 167, 168 Abs. 3 VVG regelmäßig darauf abzielen, die in den Versicherungsverträgen verkörperten Vermögenswerte für den Versicherungsnehmer zu sichern, also seinen Gläubigern zu entziehen. Jedenfalls kann nicht allein daraus, dass der Gesetzgeber in Kenntnis eben dieser Tatsache die Regelungen zum Verwertungsausschluss und zur Umwandlung der Verträge geschaffen hat, geschlossen werden, er habe die Vereinbarungen nach §§ 167, 168 Abs. 3 VVG uneingeschränkt privilegieren wollen; schließlich entspricht es dem System, dass Handlungen, die das Zivilrecht zulässt, nicht zugleich auch insolvenzfest sind. Vielmehr setzen die Regelungen der §§ 129 ff InsO eine vor Eintritt der Krise zivilrechtlich wirksame Handlung des Insolvenzschuldners voraus; denn nur in diesen Fällen muss die Frage ihrer Fortgeltung der Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterworfen werden (vgl. OLG Naumburg ZinsO 2011, 677 – 680, zitiert nach juris, dort Rdz. 31 m.w.N.). Randnummer 20 Dem Kläger steht jedoch ein Anfechtungsrecht gemäß §§ 130 ff InsO nicht zur Seite, ohne dass abschließend geklärt werden müsste, ob der gemäß § 129 InsO notwendige Vorsatz des Insolvenzschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, für den
  4. April 2008 überhaupt positiv festgestellt werden könnte. Randnummer 21 Die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach den Regelungen der §§ 130, 131 InsO liegen nicht vor, weil der Insolvenzschuldner durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG keinem Insolvenzgläubiger Befriedigung oder Sicherung im Sinne dieser Vorschriften verschafft hat. Auch ein Anfechtungsrecht gemäß § 132 InsO scheidet aus, weil der Verwertungsausschluss bereits im April 2008 und damit deutlich vor den in § 132 Abs. 1 InsO normierten Zeiträumen vereinbart wurde. Gleiches gilt für ein Anfechtungsrecht gemäß § 133 InsO. Eine darauf gestützte Anfechtung gegenüber der Beklagten kommt nicht in Betracht, weil ihr durch den Verzicht auf ein vorzeitiges Verwertungsrecht seitens des Insolvenzschuldners nichts zugeflossen ist (vgl. dazu OLG Naumburg a.a.O. Rdz. 38); unabhängig davon hat der Kläger aber auch nicht dargelegt, dass die Beklagte von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners Kenntnis gehabt hätte. Randnummer 22 Entgegen der Ansicht des Klägers gibt ihm schließlich auch § 134 InsO kein Recht, den Verwertungsausschluss vom
  5. April 2008 anzufechten. Randnummer 23 Nach dieser Norm sind unentgeltliche Leistungen des Insolvenzschuldners, soweit sie in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, durch den Insolvenzverwalter anfechtbar. Die Willenserklärung des Insolvenzschuldners zur Änderung des Versicherungsvertrages durch Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG stellt jedoch keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn einer Zuwendung des Insolvenzschuldners nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine synallagmatische Gegenleistung des Zuwendungsemfängers gegenübersteht (st. Rechtsprechung, z.B. BGH VersR 2011, 887; BGH ZIP 2001, 1248; Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung Kommentar, 13.

§ 134Rdz.

21), wenn also ein Vermögenswert die Zugriffsmasse der Gläubiger zu Gunsten eines Dritten verlässt, ohne dass zugleich ein vergleichbarer Vermögenswert zur Masse zurückfließt. In diesen Fällen ist nämlich der Dritte nicht schutzwürdig, weil ihm aufgrund der inkongruenten Leistung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unberechtigt ein Vermögensvorteil zugekommen ist. Eben diese Voraussetzung trifft jedoch im vorliegenden Fall auf die Beklagte nicht zu; denn sie hat durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses keinen Vermögenswert im Sinne einer Leistung oder Zuwendung erlangt, für die wirtschaftlich eine Gegenleistung zu erwarten gewesen wäre. Der Ausschluss des Rechts die Versicherungsverträge vorzeitig zu kündigen, stellt sich aus der Sicht der Beklagten wirtschaftlich als ein einseitig motivierter Verzicht auf das Kündigungsrecht durch den Versicherungsnehmer dar, dem auf der Seite der Beklagten keine Vermögensmehrung gegenübersteht. Deshalb lässt sich die vorliegende Fallkonstellation auch nicht mit derjenigen, die der Entscheidung des BGH vom 02.04.2009 zugrunde lag, vergleichen; dort war dem Dritten durch das Stehenlassen der Gesellschafterleistung tatsächlich eine Vermögensmehrung zugekommen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1563–1567, zitiert nach juris, dort Rdz. 21). Soweit die Beklagte durch den Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht einen Vorteil insoweit erlangt hat, als sie jetzt sicher davon ausgehen kann, dass sie die Versicherungsleistungen erst im Jahr 2019 erbringen muss, während sie zuvor zumindest mit einer vorfristigen Geltendmachung durch den Versicherungsnehmer hätte rechnen müssen, stellt dies keine Leistung des Versicherungsnehmers an die Beklagte, sondern lediglich eine – im Rahmen des § 134 InsO aber nicht ausreichende – mittelbare Folge des einseitig motivierten Kündigungsverzichts dar. Randnummer 24 Die Versicherungsleistungen sind auch nicht aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Klägers – deren Berechtigung von dem wirksam vereinbarten Verwertungsausschluss unberührt geblieben ist (vgl. die Gesetzesbegründung, BT 16/886, dort S. 14 und Reif in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28.

§ 168Rdz. 16) – gemäß § 80 Abs. 1 Ins

O i.V.m. 314 Abs. 1 Satz 1 BGB, fällig geworden. Nach dieser Norm können Dauerschuldverhältnisse durch beide Vertragsteile jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nur vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann und die Unzumutbarkeit nicht auf eine Störung aus dem eigenen Risikobereich zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2010, 1874 und NJW 2005, 1360). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unabhängig davon, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Regelfall schon deshalb kein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen kann, weil das Insolvenzrisiko allein der Sphäre des Insolvenzschuldners, nicht aber der des Vertragspartners – hier der Beklagten – zuzuordnen ist (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70.

§ 314Rdnr. 9), kann der Kläger – wie bereits ausgeführt – gemäß § 80 Abs. 1 Ins

O nur die Rechte geltend machen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzschuldner zustünden. Deshalb darf im Rahmen der Abwägung der Gesamtumstände nicht auf die Interessen der Insolvenzgläubiger – wie der Kläger meint –, sondern nur darauf abgestellt werden, ob sich die Fortführung der Verträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Versicherungsnehmer, also den Insolvenzschuldner als unzumutbar darstellt. Auch der Hinweis des Klägers, maßgeblich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei nicht die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss, sondern die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, ändert nichts daran, dass im Rahmen des § 314 BGB allein auf die Interessen der jeweiligen Vertragspartners abzustellen ist. Richtig ist zwar, dass dem Insolvenzverwalter nach Eintritt der Krise teilweise weitergehende Rechte zugebilligt werden, als sie dem Insolvenzschuldner nach den vertraglichen Vereinbarungen zugestanden hätte, diese Rechte ergeben sich dann jedoch nicht über § 80 Abs. 1 InsO aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, sondern allein aus den – vorliegend jedoch nicht einschlägigen – Sonderregelungen der Insolvenzordnung. Randnummer 25 Gegen die Annahme, dass die Fortführung der Versicherungsverträge vorliegend für den Insolvenzschuldner unzumutbar ist im Sinne des § 314 BGB, spricht schon die Tatsache, dass dieser die Verträge durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses ausdrücklich für seine Altersvorsorge sichern wollte und damit zu erkennen gegeben hat, an einer vorfristigen Verwertung kein Interesse zu haben. Randnummer 26 Allerdings war im Hinblick darauf, dass die Versicherungsleistungen mangels Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO in die Insolvenzmasse fallen und damit Verfügungsbefugnis des Klägers unterstehen, mit Blick auf die Rechtskraftwirkung (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28.

vor § 322 Rdz. 56) auszusprechen, dass die Klage lediglich „als zur Zeit unbegründet“ abgewiesen wird. Da die Verfügungsbefugnis des Klägers nicht erst mit der Fälligstellung der Versicherungsleistungen, sondern bereits mit der Eröffnung des zur Zeit noch laufenden Insolvenzverfahrens – wenn auch im Hinblick auf das Kündigungsrecht eingeschränkt – auf den Kläger übergegangen ist, setzt die zu treffende Entscheidung auch nicht voraus, dass bereits jetzt sichergestellt ist, dass das Insolvenzverfahren im Jahr 2019 noch nicht endgültig beendet ist. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 29 In Bezug auf die obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob die auf die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses gerichtete Willenserklärung des Insolvenzschuldners als unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann, war gemäß 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076477

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