Verleihung der Lehrbefugnis an einer Universität Orientierungssatz Für die Entscheidung der Frage, ob eine zweckdienliche Ergänzung des Lehrangebots der Universität gegeben ist, ist der Fakultät eine verwaltungsinterne Einschätzungsprärogative einzuräumen. Ein spruchreifer Anspruch auf Verleihung der Lehrbefugnis besteht vor diesem Hintergrund nicht. (Rn.8) Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Lehrbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in der Fakultätsratssitzung am 14. Dezember 2011 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag des habilitierten Antragstellers gemäß § 123 VwGO, Randnummer 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 14. April 2011 die Lehrbefugnis nach § 13 Abs. 1 der Habilitationsordnung in der Fakultät I - Geisteswissenschaften - der Technischen Universität Berlin zu erteilen, Randnummer 3 hilfsweise, Randnummer 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis nach § 13 Abs. 1 der Habilitationsordnung in der Fakultät I - Geisteswissenschaften - der Technischen Universität Berlin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, Randnummer 5 hat nur hinsichtlich des Hilfsantrages in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 6 1. Mit der mit dem Hauptantrag begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines - hier noch nicht anhängigen - Klageverfahrens vorweggenommen werden. Wegen des im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine von dem Antragsteller noch zu erhebende Klage Erfolg hätte und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, ihm die begehrte Lehrbefugnis zu erteilen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 7 Rechtsgrundlage für die Erteilung der Lehrbefugnis (venia legendi) ist § 118 Abs. 1 Satz 2 BerlHG . Danach ist demjenigen, dem die Lehrbefähigung zuerkannt wurde, auf Antrag die Lehrbefugnis zu verleihen, wenn von der Lehrtätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, die die Ernennung zum beamteten Professor oder Professorin gesetzlich ausschließen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung für die Habilitation in der Fakultät I - Geisteswissenschaften - der Technischen Universität Berlin - HabilO - vom 6. Juni 2001 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 12/2001) ist der Antrag des Habilitierten an eine Fakultät zu richten, die für das Fach der Lehrbefähigung fachlich zuständig ist. Die Lehrbefugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Beschluss des Fakultätsrates verliehen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 HabilO). Randnummer 8 Ein Anspruch auf Erteilung der Lehrbefugnis kann vorliegend nicht festgestellt werde. Zwar sieht § 118 Abs. 1 Satz 2 BerlHG bei Erfüllung des Tatbestandes eine gebundene Entscheidung vor; ein Ermessen des für die Entscheidung zuständigen Fakultätsrates besteht insoweit nicht. Die Tatbestandsvoraussetzung, wonach von der Lehrtätigkeit eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist, enthält jedoch einen Beurteilungsspielraum des zuständigen Gremiums, weil ihm hinsichtlich der Prognose einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebots eine Einschätzungsprärogative aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zukommt (vgl. VG Berlin, 2. Kammer, Urteil vom 22. April 1997 - VG 2 A 144.96 - Entscheidungsabdruck S. 5 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 27. September 1999 - 8 N 54/98 - NVwZ-RR 2000, 357 [358]). Soweit der Antragsteller geltend macht, aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 (6 C 2/91, juris) folge „eindeutig“, dass bei der Entscheidung über den Antrag weder der Fakultät, noch dem ggfs. beteiligten Institut oder dem Präsidenten ein Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung zustehe, ob die Lehrtätigkeit dem Lehrangebot der Hochschule entspreche, trifft dies nicht zu. Vielmehr geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Fakultät für die Entscheidung der Frage, ob eine zweckdienliche Ergänzung des Lehrangebots der Universität gegeben ist, eine verwaltungsinterne Einschätzungsprärogative einzuräumen sei (a.a.O., Rdnr. 62). Ein spruchreifer Anspruch des Antragstellers auf Verleihung der Lehrbefugnis besteht vor diesem Hintergrund nicht. Das Gericht kann die Beschlussfassung des Fakultätsrats nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das Gremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff und den Rahmen, in dem es sich frei bewegen kann, nicht verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet keine sachfremden Erwägungen angestellt sowie die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten hat (vgl. VG Berlin, a.a.O.). Randnummer 9 2. Der hilfsweise gestellte Antrag hat jedoch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 10
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