Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Zulassung zum Studium Orientierungssatz
(2)der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A q : 2 [Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges]). Die Curricularanteile hat die Antragsgegnerin ersichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise nach der Formel 3 a der Anlage 1 I zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) - v x f : g - berechnet (vgl. st. Rspr. der Kammer, s. z. B. Beschlüsse vom 28. November 2000 – VG 3 A 1948.00 u.a. – FHW Wirtschaft WS 2000/01; OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 1999 – OVG 5 NC 49.99 – HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98 – und vom 1. Oktober 2002 – OVG 5 NC 18.02 – FHW Wirtschaft Sommersemester 2002); hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studierenden während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Universitäten aus der Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beläuft sich für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten k = 1 (Vorlesung), k = 2-5 (Fallbesprechung, Übung, Seminar) und k = 6 (Hauptseminar) auf jeweils 1, die Betreuungsrelationen betragen 180 (Vorlesung; vgl. hierzu auch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O.), 90 (Fallbesprechung, Repetitorium), 60 (Übung, Proseminar), 30 (Übung, Seminar) und 15 (Hauptseminar). Randnummer 38
- a)Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin die nach der Studienordnung (Anlage zur Studienordnung vom 10. Juli 2002, geändert am 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 5/2006 vom 6. Februar 2006) im 1. Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung „Biologie der Tiere“ (4 SWS), die von der Antragsgegnerin anhand der Ausgestaltung der Lehrveranstaltung (Vorlesung, mündliche Prüfung) beanstandungsfrei als Lehrveranstaltungsart k= 2 angesehen und mit einem Curricularanteil (CA q ) von (4 : 90 =) 0,0444 berücksichtigt wurde. Für die Pflichtveranstaltung „Tierernährung und Futtermittelkunde“ im 3. Fachsemester erbringt die Antragsgegnerin weitere 2 SWS der im Studienverlaufsplan ausgewiesenen 4 SWS mit einem Curricularanteil (CA q ) von (2 : 90 =) 0,0222. Bei einer Studienanfängerzahl im Hauptstudium Agrarwissenschaften (A q /2) von 55 (Hälfte der Zulassungszahl für das Wintersemester 2011/12, Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011, da im Sommersemester keine Zulassungen erfolgen) ergeben sich [0,0444 + 0,0222] (CA q ) x 55 (A q /2) x 1 = 3,663 LVS. Randnummer 39
- b)Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement die nach der Studienordnung (Anlage zur Studienordnung vom 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006) im 2. Fachsemester vorgesehene Wahlpflichtveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ (4 SWS) mit einem Curricularanteil (CA q ) von (4 : 90 =) 0,0444. Die jährliche Studienanfängerzahl (A q ) beträgt 50 (30 im Wintersemester 2011/12 bzw. 20 im Sommersemester 2012, vgl. Zulassungszahlen für das Akademische Jahr 2011/12, a.a.O.). Da die Studierenden nach § 10 Satz 2 der Studienordnung eines von vier Profilen zu wählen haben, in dem fünf der sechs angebotenen Wahlpflichtmodule belegt werden müssen, ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden auf die vier Profile eine jährliche Studierendenzahl von [50 : 4 =] 12,5 zugrunde zu legen. Die Nachfragequote beträgt 5/6, da der Studienverlaufsplan die Studierenden nur verpflichtet, innerhalb der von ihnen gewählten Profilrichtung fünf der sechs durch die Humboldt-Universität angebotenen Wahlpflichtmodule zu belegen, deren eines „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ ist. Hiernach ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0444 (CA q ) x 6,25 (A q /2) x 5/6 = 0,2313 LVS. Randnummer 40 Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von (598,3508LVS - 3,663 - 0,2313 =) 594,4565 LVS . Randnummer 41 11. Bei der Berechnung der Lehrnachfra g e hat die Antragsgegnerin wie bisher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO den in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 7,6 zugrunde gelegt. Zur Umsetzung der durch die TAppO 1999 veränderten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Studienleistungen im Studiengang Veterinärmedizin hat die Antragsgegnerin die Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin vom 10. Juli 2003 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 50/2003 vom 24. November 2003) und später vom 27. Februar 2007 (Amtliche Mitteilungen Nr. 75/2007 vom 5. November 2007) erlassen, deren Studienverlauf nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung sowohl inhaltlich als auch quantitativ weitestgehend dem Beispielstudienplan der ZVS vom 1. August 2000 entspricht und die gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen war. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der bereits in früheren Verfahren überreichte Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von 180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 – OVG 5 NC 44.04 –, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Hieraus errechnet die Antragsgegnerin gemäß der Studienordnung vom 27. Februar 2007 für die am Lehrangebot für den Studiengang Veterinärmedizin beteiligten Lehreinheiten ( § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO ) der Naturwissenschaften mit den Stoffgebieten Physik, Chemie, Zoologie und Botanik einen Curricularanteil von 0,3501 und für die Fremdleistung der Lehreinheit Agrarwissenschaften (HU) mit den Stoffgebieten Landwirtschaftslehre, Tierzucht und Genetik und Übungen in der Landwirtschaftslehre einen Curricularanteil von 0,2278 . Der Curricularanteil für die Lehrimporte aus der Biologie, Chemie und Physik ist jedoch geringfügig auf 0,3166 zu verändern. Abweichend von der (in den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2008/09 enthaltenen) Aufstellung der Antragsgegnerin sind für die Studierenden der Tiermedizin 5 SWS „Grundvorlesung Biologie - Zoologie“ (davon 3 SWS im ersten Fachsemester und 2 SWS im 2. Fachsemester), 3 SWS „Grundvorlesung Biologie - Botanik“, 4 SWS (statt 5) Vorlesung „Organische und anorganische Chemie“ und 3 SWS (statt 2) Vorlesung „Experimental-Physik und Strahlenkunde“ verpflichtend (vgl. den Studienverlaufsplan in der Anlage der Studienordnung vom 27. Februar 2007, a.a.O.). Hieraus ergibt sich ein CA von (15 : 180 x 1 =) 0,0833. Hinzu tritt der Curricularanteil für die insgesamt 7 SWS Übungen (5 SWS Übung „Chemie-Praktikum“ und 2 SWS Übung „Physik-Praktikum“; ein Praktikum in Botanik ist entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin nicht zu absolvieren). Entsprechend der Bezeichnung als Lehrveranstaltungsart „Übung“ in dem Studienverlaufsplan und unter Berücksichtigung der Beschreibung in § 6 Abs. 4
- c)der Studienordnung vom 27. Februar 2007, wonach Übungen in kleineren Gruppen stattfinden als Seminare, geht die Kammer von der Veranstaltungsart k = 4 aus. Demzufolge ergibt sich insoweit ein CA von 0,2333 (= 7 : 30 x 1). Randnummer 42 Der Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert beträgt daher höchstens (7,6 - 0,2278 - 0,3166 =) 7,0556 , den die Antragsgegnerin ihren Berechnungen auch zugrunde gelegt hat. Randnummer 43 12. Das bereinigte Lehrangebot ist zu verdoppeln und durch den Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert zu teilen. Unter Zugrundelegung dieses Curriculareigenanteils errechnet sich ein Basiswert von ([594,4565 LVS x 2 =] 1.188,913 : 7,0556 =) 168,5063 Studienplätzen . Randnummer 44 13. Diese Basiszahl ist nicht um eine Schwundquote zu verändern. Nach § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl (nur dann) durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechenden Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendenzahlen ergibt: Randnummer 45 Die Antragsgegnerin hat zunächst rechtsfehlerfrei die Studierendenzahlen der Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden) jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 2003 – OVG 5 NC 32.03 – betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/03). Die von der Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen auf den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun Semestern zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – OVG 5 NC 21.06 – betreffend Veterinärmedizin WS 05/06) ausgeführt: Randnummer 46 „ Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tierärztlichen Approbationsordnung … die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung, also einschließlich der praktischen Ausbildung, festlegt, enthalten die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO keine Vorgaben für die Berechnung des Schwundausgleichs. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt ist die Schwundausgleichsberechnung also (lediglich) ein rechentechnisches Verfahren, das der Vorherbestimmung der künftigen Auslastung der Hochschule dient. Dafür aber, dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung des Schwundverhaltens nur während des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils, für den allein sie übrigens Zulassungen erteilt, anerkannte Prognosemaßstäbe verletzen würde, ist nichts ersichtlich. Denn dass das Ausscheiden von Studierenden in diesem Ausbildungsabschnitt, der überwiegend nach dem 9. Fachsemester und außerhalb der Hochschule zu absolvieren ist, nicht in gleichem Maße zu einer Entlastung des Lehrpersonals wie der Abgang in dem Ausbildungsabschnitt, für den ihr Lehrpersonal die nach der TAppO vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anzubieten hat, liegt auf der Hand.“ Randnummer 47 Weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Schwundquoten (nach dem hier angewendeten sog. „Hamburger Modell“) lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei auch Übergangsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit einbezogen hat. Zu dieser Schwundquotenberechnung hat das OVG Berlin bereits zum Berechnungszeitraum WS 2005/2006 bestätigend ausgeführt (vgl. ebenda): Randnummer 48 „Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlaubt. Realitätsnähe lässt sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen wie die Veränderung rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Die Bestimmung des Schwundfaktors ist …ein rechentechnisches Mittel, das bezweckt, eine im Verlaufe des Studiums abnehmende Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität möglichst realitätsnah zu prognostizieren. Welches Verfahren dabei anzuwenden ist, ist weder durch die Kapazitätsverordnung noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot vorgegeben. Die Berechnung nach dem Hamburger Modell ist vielmehr nur ein für die Schwundprognose geeignetes Modell. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und damit „fiktiver“ Zahlen aber würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln, ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Februar 2000 – OVG 5 NC 428.99 – [FU, Psychologie, SS 1999] und vom 3. April 2003 – OVG 5 NC 27.03 – [HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie – wie hier – den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zutreffend wiedergeben. Daran wird festgehalten.“ Randnummer 49 Soweit antragstellerseits in Frage gestellt wird, dass die Schwundquote in höheren Semestern teilweise größer als 1 ist, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erklärt (vgl. Schriftsatz vom 14., 15. und 22. November 2011), dass die Zulassungszahlen in den höheren Semestern aufgrund verspäteter Rückmeldungen der bereits eingeschriebenen Studierenden und entgegen des über der Erwartung liegenden Annahmeverhaltens der Studienbewerber für die höheren Fachsemester zu über den „Sollwerten“ liegenden Einschreibezahlen geführt haben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 50 Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - OVG 5 NC 90.10 u.a.). Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – OVG 5 NC 29.08 –; Beschluss vom 1. Juni 2007 – OVG 5 NC 1.07 – m.w.N. und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O). Randnummer 51 14. Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt sich für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von 168,5063, gerundet 169 Studienplätzen für Studienanfänger. Nachdem sich bei der Antragsgegnerin ausweislich der von ihr als „Zulassungsstatistik“ bezeichneten Aufstellung von Studierenden, bei der es sich aber gemäß ihrer Erläuterung um eine Einschreibstatistik handelt, bereits 173 Studienanfänger immatrikuliert haben, sind keine zusätzlichen Studienplätze für Studienanfänger vorhanden. Randnummer 52 Die dabei vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, dass sich diese „Überbuchung“ aus den beiden erforderlichen Nachrückverfahren und dem die angenommene Annahmequote von 25% übersteigenden sehr guten Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben habe, welches angesichts des späten Zeitpunktes der Zulassungen nicht vorhersehbar gewesen sei (vgl. Schriftsätze vom 14., 15. und 22. November 2011). Randnummer 53 IV. Soweit einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen hilfsweise einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin für eine beschränkte Anzahl von Semestern beantragt haben, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 21 Berliner Hochschulgesetz sollen Lehre und Studium die Studenten und Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden. Die Hochschulen haben zu gewährleisten, dass die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Eine Zulassung auf Zeit für eine beschränkte Anzahl von Semestern sieht das Berliner Hochschulgesetz demgegenüber nicht vor. Randnummer 54 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 – darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001076849