5 AUV ist nur für die Zeit gegeben, in der eine vorübergehende Unterkunft bewohnt wird; mit Bezug der endgültigen Wohnung ist ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen. (Rn.25) Dies gilt unabhängig davon, ob die endgültige Wohnung über eine Kochgelegenheit hinaus bereits möbliert ist. (Rn.27) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt aus Anlass ihres dienstlichen Umzugs die Zahlung des (ermäßigten) pauschalen Zuschusses zum Ausgleich von notwendigen Auslagen für Verpflegung nach § 4 Abs. 6 Sätze 1-3 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV). Randnummer 2 Die Klägerin ist im Statusamt einer Regierungsamtfrau Beamtin auf Lebenszeit beim Auswärtigen Amt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 wurde sie zum April 2010 von einem im Ausland liegenden Dienstort in die Zentrale des Auswärtigen Amts nach Berlin versetzt; gleichzeitig wurde ihr die Vergütung der Umzugskosten zugesagt. Am 28. März 2010 wurde das Umzugsgut im Ausland eingeladen und (erst) am 18. Juni 2010 in Berlin entladen. In der Zwischenzeit wohnte die Klägerin mit ihrer Familie vom 1. bis 29. April 2010 in einer möblierten Übergangswohnung und bezog am 30. April 2010 die endgültige Wohnung, deren Küche mit einem Kochherd, einer Spüle und einem Kühlschrank ausgestattet, ansonsten jedoch nicht möbliert war. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 21. August 2010 beantragte die Klägerin für sich, ihren Ehemann und das gemeinsame Kind die Erstattung von Mehrauslagen für Verpflegung für die Zeit vom 30. April bis 18. Juni 2010. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 3. September 2010 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag mit der Begründung ab, die Wohnung sei (von Anfang
5 AUV bezogen. Randnummer 24 Ob und wieweit die Wohnung zu diesem Zeitpunkt möbliert war, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich; auch eine unmöblierte Wohnung ist eine Wohnung. Der Verordnungsgeber hat hinsichtlich des Wohnungsbegriffes in der die Allgemeingültigkeiten beschreibenden Norm des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AUV auf die gesetzliche Definition der Wohnung in § 10 Abs. 3 BUKG verwiesen. Nach dieser Vorschrift besteht eine Wohnung aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette. Dass bereits dieser – hier gegebene – Minimalstandard eine Wohnung konstituiert, wird auch daran deutlich, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich entweder von ausgestatteten Wohnungen (vgl. § 2 Abs. 3; § 3 Abs. 1 AUV) oder Leeraumwohnungen (vgl. § 3 Abs. 2 AUV) spricht. b) Randnummer 25 Die Erstattung von Mehrkosten für Verpflegung nach dem Bezug der endgültigen Wohnung ist nicht von § 4 Abs.
5 AUV umfasst; der Ausgleich von Verpflegungsmehrauslagen ist vielmehr nur für die Phase gegeben, in der eine vorübergehende Unterkunft bewohnt wird. Randnummer 26 Nach dem Wortlaut von § 4 Abs.
5 AUV endet der anspruchsbegründende Zeitraum mit dem Bezug der Wohnung. Darunter ist der Einzug in die endgültige Wohnung zu verstehen. Der Verordnungsgeber differenziert nämlich ausdrücklich und systematisch zwischen dem Bezug der Wohnung als dem Ende des anspruchsumfassten Zeitraumes und der – überhaupt erst innerhalb dieses Zeitraums liegenden – Nutzung einer vorübergehenden Unterkunft in § 4 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4 AUV. Randnummer 27 Auch die Systematik des weiteren § 4 AUV zeigt die bewusste zeitliche Setzung des Verordnungsgebers und spricht für dieses Normverständnis. Im Grundsatz werden Reisekosten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AUV – anders als nach § 7 Abs. 1 BUKG – ausdrücklich nicht bis zum Tage des Ausladens des Umzugsgutes, sondern nur bis zum Tage der Ankunft am neuen Dienstort erstattet. § 4 Abs. 5 und Abs. 6 AUV verlängern diesen Zeitraum explizit für die Phase einer vorübergehenden Unterkunft und schichten dabei in zeitlicher Hinsicht sowie nach der technischen Küchenausstattung ab. Randnummer 28 Dies fügt sich in den Sinn und Zweck der Regelung, wonach schon bei der Unterbringung in einer vorübergehenden Unterkunft bei einfacher technischer Küchenausstattung (und mit fortschreitender Zeit) die zunehmende Selbstverpflegung zu erwarten ist; dies gilt erst recht nach Bezug der eigenen Wohnung, die nach dem hier maßgeblichen Wohnungsbegriff notwendigerweise zumindest eine Kochgelegenheit besitzt. Anders als die Klägerin meint, ging es dem Verordnungsgeber ersichtlich um die Möglichkeit der Nahrungszubereitung und -aufnahme und nicht um den Grad der Kultiviertheit. Randnummer 29 Diese Normmotivation sowie das pauschalierende Abstellen nicht auf die dem subjektiven Belieben des umziehenden Beamten unterliegende Wohnungsmöblierung, sondern den klar abgrenzbaren objektiven Umstand des Wohnungsbezuges ist nachvollziehbar und auch vor höherrangigem Recht nicht zu beanstanden. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, der Klägerin zu den Aufwendungen für Verpflegung Zuschüsse zu gewähren, vielmehr ist dies durch ihre Besoldung abgegolten. Die Fürsorgepflicht fordert nämlich nur, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist nicht ansatzweise ersichtlich. Anders als die Klägerin meint, war es nach dem Bezug der eigenen Wohnung gerade nicht zwangsläufig, dass höhere Verpflegungsaufwendungen entstehen. Vielmehr hatte sie es angesichts der – hier sogar vorhandenen – grundlegenden küchentechnischen Ausstattung selbst in der Hand, sich zu ernähren; auf die Ausstattung mit weiteren Küchenmöbeln kommt es nicht an. Randnummer 30 Wenn die Klägerin für ihr anders lautendes Normverständnis auf die amtliche Begründung zur AUV hinweist, scheint sie schon die amtliche Begründung des Verordnungsgebers mit der schriftlich niedergelegten Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes (vgl. Hinweise und Erläuterungen zur AUV - Anlage 2: Verordnungstext mit Erläuterungen) zu verwechseln. Denn anders als die Klägerin meint, stützt auch die amtliche Begründung zu § 4 AUV obiges Normverständnis. Dem Verordnungsgeber zufolge werden umzugsbedingte Mehrauslagen für Verpflegung nämlich unter Berücksichtigung der Personenzahl, der Zeitdauer und der Art der vorläufigen Wohnung gewährt. Aber auch die Verwaltungspraxis, wonach das Auswärtige Amt Verpflegungskostenmehraufwand „bei provisorischem Bezug der endgültigen Leerraumwohnung ohne Kochgelegenheit“ leistet (vgl. Ziff. 4.6.2 der Hinweise des Auswärtigen Amtes), widerspricht dem unter Berücksichtigung des maßgeblichen Wohnungsbegriffes nicht, weil nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AUV i.V.m. § 10 Abs. 3 BUKG die Wohnung nur eine Wohnung ist, wenn wenigstens eine Kochgelegenheit vorhanden ist. Im Übrigen könnte die Klägerin für den Fall, dass das Auswärtige Amt in seiner Gewährungspraxis über den Rahmen der AUV hinausginge, nichts für sich gewinnen, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Randnummer 31 Ob die Klägerin der Beklagten durch den (vorzeitigen) Bezug ihrer Wohnung insgesamt Geld erspart hat, weil sie sie finanziell weniger belastet habe, als wenn sie bis zum Eintreffen des Umzugsgutes in der möblierten Übergangswohnung gelebt hätte, ist irrelevant. 2. Randnummer 32 Weil die Wohnung vorliegend von Anfang an unstreitig sogar mit einer Küche ausgestattet war, wäre der unterstellte Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen für Verpflegung nach Bezug der endgültigen Wohnung vorliegend jedenfalls gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 AUV ausgeschlossen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 34 Beschluss Randnummer 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.026,-- € festgesetzt. Randnummer 36 Gründe Randnummer 37 Der Streitwert errechnet sich für die Klägerin und ihre beiden Familienangehörigen für die ersten 14 Tage ab dem 30. April 2010 nach der Hälfte von 75 % und ab dem 15. Tag bis zum 18. Juni 2010 nach der Hälfte von 50 % des pauschalierten Satzes von § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 erster Spiegelstrich des Einkommensteuergesetzes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001077349
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