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LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer 4 Sa 1021/11 Urteil Berücksichtigung der Schichtzulage nach § 33a Abs 2 Buchst b bb BAT-O bei Urlaubsentgelt und En

Berücksichtigung der Schichtzulage nach § 33a Abs 2 Buchst b bb BAT-O bei Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Orientierungssatz 1. Ein Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage nach

§ 7TVöD-AT Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 12 = AP Nr. 4 zu § 24 TVöD, zu 2 A. I. c. bb)

(1)der Gründe mwN zu § 21 TVöD ). Randnummer 26 a. Bei der Zulage für Schichtarbeit nach § 15 Abs. 8 Unterabsatz 7 BAT-O handelt es sich um eine Zulage, die in Monatsbeträgen festgelegt ist. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Tarifwortlaut des § 33 a Abs. 2 BAT-O. Diese bestimmt insoweit: „Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des … Euro monatlich“. Damit ist ausgehend vom Wortlaut des § 47 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O Teil des fortzuzahlenden Entgelts auch die Schichtzulage als eine „in Monatsbeträgen festgelegte Zulage“. Randnummer 27 § 37 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O und § 47 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O enthalten insoweit keine von den (tarifdispositiven) gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelung. Randnummer 28 aa. Die tarifliche Regelung folgt in § 37 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O durch die Verweisung auf § 47 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O auch dem Entgeltausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG, wonach dem Arbeitnehmer die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge zusteht (vgl. BAG 24. März 2010 – 10 AZR 152/

§ 7TVöD-AT Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 12 = AP Nr. 4 zu § 24 TVöD, zu 2 A. I. c. bb)

(3)der Gründe mwN ). Randnummer 29 bb. Im Fall des Erholungsurlaubs stellt § 47 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O durch die Weiterzahlung der monatlichen Zulage sicher, dass der Angestellte gem. § 1 BUrlG ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Freistellung hätte erwarten können (vgl. BAG 24. März 2010 – 10 AZR 152/

§ 7TVöD-AT Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 12 = AP Nr. 4 zu § 24 TVöD, zu 2 A. I. c. bb)

(4)der Gründe) . Auch insoweit folgt die tarifliche Regelung der gesetzlichen Regelung. Randnummer 30 b. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 47 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O, wonach monatliche Zulagen Bestandteil des fortzuzahlenden Entgelts sind, hätte es eines konkreten Hinweises in § 33 a Abs. 2 BAT-O bedurft, dass – im Ausnahmefall – monatliche Zulagen nicht Bestandteil des fortzuzahlenden Entgelts sind. Im Übrigen bedürfte auch die Festelegung einer von § 4 Abs. 1 EFZG abweichenden Bemessungsgrundlage durch Tarifvertrag stets einer klaren Regelung ( BAG 24. März 2010 – 10 AZR 152/

§ 7TVöD-AT Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 12 = AP Nr. 4 zu § 24 TVöD, zu 2 A. I. c. bb)

(3)der Gründe; BAG
  1. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - AP Nr. 69 zu § 4 EntgeltFG = EzA § 4 EntgeltfortzG Nr. 15, zu I.
  2. der Gründe ). Randnummer 31 c. Eine entsprechende klare Abweichung von den Grundsätzen der § 37 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O iVm. 47 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O ergibt sich nicht aus § 33 a Abs. 2 BAT-O. Randnummer 32 aa. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des § 33 a Abs. 1 BAT-O bei der Differenzierung zwischen Wechselschichtzulage und Nachtzulage eine Unterscheidung dahingehend gesehen, dass hinsichtlich der Wechselschichtzulage ein „Einsatz im Schichtplan“ ausreichend ist, während die Nachtschicht zu „leisten“ ist und daraus gefolgert, dass die Nachtschichtzulage nicht im Rahmen der Entgeltfortzahlung während Urlaub oder Krankheit geschuldet ist (vgl. BAG
  3. Dezember 1998 – 10 AZR 207/98 – AP Nr. 15 zu § 33a BAT = EzBAT § 33a BAT Nr. 16 und BAG
  4. Februar 1996 – 10 AZR 203/94 – AP Nr. 9 zu § 33a BAT = EzBAT § 33a BAT Nr. 10 ). § 33 a Abs. 2 b) BAT-O spricht ebenfalls davon, dass der Angestellte eine Schichtzulage erhält, wenn die Schichtarbeit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne „geleistet wird“. Randnummer 33 bb. Allein die Verwendung des Begriffs des „Leistens“ begründet indes keine klare Regelung, die eine Abweichung von dem Wortlaut § 37 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O und § 47 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O erlaubt. Die Bestimmungen der Entgeltfortzahlung bei Urlaub und im Krankheitsfall stellen gerade eine Ausnahme von dem Regelfall des § 611 BGB dar, dass Vergütung nur für „geleistete“ Arbeit gewährt wird ( BAG
  5. März 2010 – 10 AZR 152/

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(3)der Gründe). Insoweit entspricht die Formulierung in § 33a Abs. 2 dem Regelfall nach § 611 BGB, dass die Zulage bei geleisteten Schichten zu zahlen ist. Hiervon machen die Regelungen der Entgeltfortzahlung bei Urlaub und im Krankheitsfall aber gerade eine Ausnahme. Das Merkmal des „Leistens“ kann damit nicht konstitutive Bedingung für die Entgeltfortzahlung sein. Vielmehr entspricht es der eindeutigen Festlegung der § 37 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O und § 47 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O, dass auch ohne Arbeitleistung das Entgelt fortzuzahlen ist und dass Bestandteil des fortzuzahlenden Entgelts die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind. Randnummer 34 c. Soweit das beklagte Land darauf verweist, die Regelungen der Entgeltfortzahlungen seien als Abweichung von § 611 BGB als Ausnahmefall eng auszulegen, so rechtfertigt dies nicht, entgegen dem Wortlaut von § 37 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O und § 47 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O sowie § 4 EFZG die monatlich zu zahlenden Zulagen bei der Höhe der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien haben in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 EFZG die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts festgelegt und die monatlich zu zahlenden Zulagen mit einbezogen. Eine Abweichung hiervon begründet die Ausnahme, die einer klaren Regelung bedürfte ( BAG 24. März 2010 – 10 AZR 152/

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(3)der Gründe; BAG
  1. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - AP Nr. 69 zu § 4 EntgeltFG = EzA § 4 EntgeltfortzG Nr. 15, zu I.
  2. der Gründe ). Randnummer 35 d. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, entgegen dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 BAT-O die Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 BAT-O als monatlich zu zahlende Zulage nicht der Entgeltfortzahlung zu unterwerfen, lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Tarifvertragsparteien § 33 a Abs. 2 BAT-O nicht geändert haben, obwohl das beklagte Land bereits in der Vergangenheit die entsprechende Zulage nicht im Rahmen der Entgeltfortzahlung berücksichtigt hat. Randnummer 36 Zwar kann der Wille der Tarifvertragsparteien, die tariflichen Bestimmungen im Sinne der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht fortzuschreiben, dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Tarifvertragspartei in Kenntnis der Rechtsprechung die entsprechende Tarifnorm langjährig unverändert lassen ( BAG
  3. März 1983 - 4 AZR 301/80 - EzA § 615 BGB Betriebsrisiko Nr. 9 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, zu 1 c. der Gründe für den Fall dass die Tarifvertragsparteien eine mit einer vom BAG beurteilten Tarifnorm wortidentischen Regelung eines Tarifvertrags mehr als 24 Jahre lang unverändert gelassen haben). Randnummer 37 Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer expliziten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Schichtzulage iSd. § 33 a Abs. 2 BAT-O iVm. § 15 Abs. 8 Unterabsatz 7 BAT-O. Die ergangenen Rechtsprechung ( BAG
  4. Dezember 1998 – 10 AZR 207/98 – AP Nr. 15 zu § 33a BAT = EzBAT § 33a BAT Nr. 16 und BAG
  5. Februar 1996 – 10 AZR 203/94 – AP Nr. 9 zu § 33a BAT = EzBAT § 33a BAT Nr. 10 ) bezog sich auf die Frage, ob die Zulage für Nachtschichten im Rahmen der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen seien. Das beklagte Land hat lediglich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgert, dass auch die Schichtzulage iSd. § 33 a Abs. 2 BAT-O iVm. § 15 Abs. 8 Unterabsatz 7 BAT-O bei Urlaub und Krankheit nicht fortzuzahlen sei. Allein aus der – aus Sicht der Kammer unzutreffenden - Anwendung der Tarifregelung durch das beklagte Land kann nicht auf einen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, die tarifliche Regelung im Sinne der Auslegung durch das beklagte Land fortzuschreiben. Randnummer 38
  6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. C. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat das beklagte Land die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. D. Randnummer 40 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001077536

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