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LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer 6 Sa 1629/11 Urteil Urlaubsgewährung § 7 Abs 1 S 1 BUrlG, § 612a BGB, § 256 Abs 1 ZPO

Urlaubsgewährung Leitsatz 1. Bei Streit über den Umfang des Urlaubsanspruchs ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, auf Leistung während eines bestimmten Zeitraums zu klagen, sondern kann sich auf einen

§ 7Nr. 38 zu I 1 c der Gründe ). Randnummer 21 1.2.3 Dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrl

G Wünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen sind, bedeutet nicht, dass ein solcher Wunsch Voraussetzung für eine Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber ist ( BAG, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – BAGE 130, 117 =

§ 7Nr.

39 R 23 ). Randnummer 22 1.2.4 Soweit die Wirksamkeit einer spontanen Urlaubsgewährung durch einen daraufhin vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch berührt werden kann ( dazu BAG, Urteil vom 23.01.2001 – 9 AZR 26/00 – BAGE 97, 18 = AP BGB § 615 Nr. 93 zu 2 a der Gründe ), setzt dies voraus, dass der Urlaubsanspruch noch besteht und nicht bereits durch Erfüllung erloschen ist, wie dies jedoch hier der Fall war. Während der Widerspruch gegen die Urlaubgewährung im Schreiben vom 21. März 2011 noch keinen Urlaubswunsch darstellte, der nämlich eine zeitliche Konkretisierung erfordert ( dazu BAG, Urteil vom 22.09.1992 – 9 AZR 483/91 –

§ 7Nr.

13 zu 2 b der Gründe ), kam der Urlaubswunsch der Klägerin im Schriftsatz vom

  1. Mai 2011 zu spät. Randnummer 23 1.2.5 Die Urlaubsgewährung des Beklagten war schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB gemäß § 134 BGB unwirksam. Sie stellte keine Reaktion auf die Ausübung von Rechten durch die Klägerin dar, sondern erfolgte in Konsequenz des verlorenen Kündigungsschutzprozesses zur Erfüllung einer tarifvertraglichen Regelung, wie dem Schreiben des Beklagten vom
  2. März 2011 zu entnehmen ist. Dass dabei auch ein eigenes Interesse bestanden hat, die Einarbeitung der Klägerin nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht durch eine spätere Urlaubsgewährung zu beeinträchtigen, ist als Motiv schon nicht zu beanstanden, mag auch die Klägerin aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit grundsätzlich mit den Gegebenheiten ihres Arbeitsbereichs vertraut gewesen sein. Zudem war dieses Motiv der Beklagten nicht einmal tragend ( zu diesem Erfordernis BAG, Urteil vom
  3. Mai 2004 – 3 AZR 15/03 – AP BetrAVG § 1b Nr. 5 zu III 2 der Gründe ). Aus der Weisung in der E-Mail vom
  4. April 2011, sich bei Fragen der fachlichen Einarbeitung nicht an ihre Kollegen zu wenden, war keine zwingende Schlussfolgerung auf ein Motiv des Beklagten zu ziehen, die Klägerin durch Gewährung ihres ohnehin teilweise von Verfall bedrohten Resturlaubs aus dem Vorjahr ( dazu BAG, Urteil vom 09.08.2011 - 9 AZR 425/10 – Pressemitteilung Nr. 64/11 ) zu einer von ihr nicht gewünschten Zeit im Sinne einer Maßregelung zu benachteiligen. Randnummer 24
  5. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 25 Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001077544

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