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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 952/10 WA Urteil Gesetzliche Rentenversicherung - Altersrente für langjährig Versicherte - Anwen

Gesetzliche Rentenversicherung - Altersrente für langjährig Versicherte - Anwendung der Vertrauensschutzregelung auf freiwillige Beiträge - Zugangsfaktor Orientierungssatz Die Vertrauensschutzregelung

§ 96des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einzubeziehende - Bescheid vom 21.

November 2002 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf abschlagsfreie Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte; von der Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a.F. wird er nicht erfasst. Randnummer 14 Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte ist nach der zum Rentenbeginn am

  1. Januar 2002 anzuwendenden Gesetzesfassung (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI), dass der Versicherte vor dem
  2. Januar 1948 geboren ist, das
  3. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat (§ 236 Abs. 1 S. 1 SGB VI a.F.). Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem
  4. Dezember 1936 geboren sind, angehoben (§ 236 Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F.). Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (§ 236 Abs. 1 S. 3 SGB VI a.F.). Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 21 zum SGB VI (§ 236 Abs. 1 S. 4 SGB VI a.F.). Nach der Anlage 21 in der damaligen Fassung wurde die Altersgrenze von 63 Jahren bei Altersrenten für langjährig Versicherte für im Mai 1938 Geborene um 17 Monate auf 64 Jahre und fünf Monate angehoben; die ab dem vollendeten
  5. Lebensjahr mögliche vorzeitige Inanspruchnahme führte zu Abzügen nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI, mithin zu einer geringeren Rentenhöhe, weil der Zugangsfaktor als Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte (EP – vgl. § 63 Abs. 6, § 64 Nr. 1 SGB VI) für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren,

§ 77Abs.

2 S. 1 Nr. 1 SGB VI bei Renten wegen Alters zwar grundsätzlich 1,0 beträgt, bei Renten wegen Alters, die frühzeitig in Anspruch genommen werden, jedoch

§ 77Abs.

2 S. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Randnummer 15 Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger abschlagsfrei erst ab dem

  1. November 2002 in Rente gehen können, mit der Folge, dass er beim vorliegenden Rentenbeginn ab dem
  2. Januar 2002 einen Abschlag von 0,030 hinzunehmen hat. Mit der um zehn Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente war der Zugangsfaktor um 10 x 0,003 (also um 0,030) zu verringern. Dadurch wurde der Zugangsfaktor von 1,0 zu Recht auf 0,970 abgesenkt. Randnummer 16 Eine Vertrauensschutzregelung zum abschlagsfreien Bezug der Altersrente kommt dem Kläger nicht zugute. § 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI a.F. sieht eine Anhebung der Altersgrenze für Versicherte vor, die vor dem
  3. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben; die zweite Alternative der Vertrauensschutzregelung (bei Bezug von Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse) kommt für den Kläger von vornherein nicht in Betracht. Randnummer 17 Zwar ist der Kläger vor dem
  4. Januar 1942 geboren, jedoch weist sein Versicherungsverlauf nicht 45 Jahre bzw. 540 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung bzw. Tätigkeit auf. Der Kläger hat nur 505 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung. Die für 56 Kalendermonate entrichteten freiwilligen Beiträge bleiben hingegen unberücksichtigt; der insoweit nicht auslegbare Gesetzestext erlaubt keine Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, etwa Urteil vom
  5. November 2009 – B 13 R 5/09 R-, zitiert nach juris Rn. 21). Randnummer 18 Vor diesem Hintergrund ist der Meinung des Klägers, seine freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge seien der Sache nach Pflichtbeiträge und führten zusammen mit den übrigen Pflichtbeiträgen zur für die Vertrauensschutzregelung erforderlichen Zahl von Pflichtbeiträgen, nicht zu folgen. Eine irgendwie geartete Differenzierung nach dem Grund der freiwilligen Versicherung ist der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Der Senat sieht auch keine planwidrige Regelungslücke, welche eine Einbeziehung von freiwilligen Beitragszeiten unter analoger Anwendung der Vertrauensschutzregelung rechtfertigen könnte. Vielmehr nahm der Gesetzgeber angesichts der klaren Fassung des Gesetzes und der konsequenten begrifflichen Unterscheidung von freiwilligen und Pflichtbeiträgen (vgl. etwa den ebenfalls aufgrund des Rentenreformgesetzes 1999 vom
  6. Dezember 1997 angefügten Absatz 2 Nr. 1 des § 55 Abs. 2 SGB VI) bei § 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI a.F. sehenden Auges gerade keine Einbeziehung oder Gleichstellung von Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in die Vertrauensschutzregelung vor, zumal mit der Ablösung der Vorschriften des AVG und des AnVNG durch das SGB VI zum
  7. Januar 1992 eine bewusste Abkehr von der partiellen Gleichstellung der Zeiten der freiwilligen Beitragsentrichtung bei Überschreiten der JAV mit Pflichtbeitragszeiten vorgenommen wurde. Randnummer 19 Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der so anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtslage überzeugt, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Art. 100Abs.

1 GG nicht in Betracht kommt. § 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI a.F. verletzt entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), welcher gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, Beschluss vom

  1. November 2008 – 1 BvL 3/05 u.a. -, zitiert nach juris). Hieran gemessen führt die Begünstigung danach, ob ein Versicherter 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aufweisen kann, zu einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung. Die Privilegierung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren ist durch deren dauerhafte und berechenbare Beitragsleistung zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Dies hat das BVerfG zur wortgleichen Vertrauensschutzregelung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI i.d.F. des RRG 1999 bzw. ab
  2. Januar 2000 § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI) entschieden (BVerfG, a.a.O., Rn. 64 ff.). Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers gilt für die Altersrente für langjährig Versicherte nichts anderes. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Versichertengemeinschaft beigetragen und konnten sich anders als freiwillig Versicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Freiwillig Versicherte können über die Höhe ihrer Beitragszahlungen innerhalb des vorgegebenen Rahmens (§ 161 Abs. 2 SGB VI bzw. § 10 Abs. 1, § 129 Abs. 2 S. 2 AVG) selbst bestimmen. Sie können die freiwilligen Beitragszahlungen auch jederzeit einstellen. Pflichtversicherte, mit deren Beiträgen die Rentenversicherung dauerhaft und kalkulierbar rechnen kann, sind insofern die tragende Säule der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen des besonders nachhaltigen Beitrags zur Rentenfinanzierung durfte der Gesetzgeber daher die Gruppe der Versicherten, die 45 Jahre Pflichtversicherungsbeiträge gezahlt haben, begünstigen (so BSG, Urteil vom
  3. November 2009 – B 13 R 5/09 R -, zitiert nach juris Rn. 37). Randnummer 20 Hiernach verfängt der Verweis des Klägers auf die Gleichstellung von Pflichtbeiträgen mit den wegen Überschreitens der JAV freiwillig geleisteten Weiterversicherungsbeiträgen in §§ 36 Abs. 3, 25 Abs. 3 S. 2, 37 Abs. 2 AVG und Art. 2 § 51 Abs. 1 S. 2 AnVNG jeweils in der bis zum
  4. Dezember 1967 maßgeblichen Fassung und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (etwa BSG, Urteil vom
  5. Oktober 1964 – 1 RA 303/61 -, BSGE 22, 31 ff.) von vornherein nicht, weil die rentenrechtliche Rechtslage, auf welche insofern Bezug genommen wird, überholt ist und sich mit dem rentenrechtlichen System des SGB VI und der dortigen Stellung freiwilliger Beitragszeiten gerade nicht mit der vom Kläger gezogenen Schlussfolgerung vergleichen lässt. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hierbei sieht der Senat keine Veranlassung, die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern. Vielmehr spiegelt sie den Grad des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten wider, zumal der Kläger mit seinem im Vordergrund stehenden Begehren, die dauerhafte Minderung der Altersrente wegen eines Abschlags beim Zugangsfaktor abzuwenden, unterlegen ist. Randnummer 22 Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001079186

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