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KG Berlin 2. Strafsenat 2 Ws 377/11, 2 Ws 377/11 - 1 AR 1212/11 Beschluss Maßregelvollzug: Voraussetzungen der Erledigterklärung einer Unterbringung §

Maßregelvollzug: Voraussetzungen der Erledigterklärung einer Unterbringung Leitsatz Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 StGB kann erst dann ausgesprochen werden, wenn die in § 20 StGB genannten und für d

§§ 20, 21 St

GB begründen würde. Sie tritt jedoch der vom Senat in dem Beschluss vom 13. Januar 2011 geäußerten Auffassung entgegen, dass bereits aus diesem Grunde eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 StGB anzunehmen sei. Randnummer 20

  1. c)Der Beschwerdeführer wendet zur Begründung seines wiederum form- und fristgerecht angebrachten Rechtsmittels ein, dass solches Normverständnis den Sinn und Zweck der Regelung des § 67d Abs. 6 StGB verkenne, das verbleibende Risiko eines Rückfalls zudem als niedrig einzuschätzen sei und ein weiterer Vollzug der Maßregel auch unverhältnismäßig wäre. II. Randnummer 21 Die gemäß den §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 22 1. Eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 StGB ist nicht eingetreten. Randnummer 23
  2. a)Soweit es zunächst deren ursprüngliche Anordnung durch die Jugendkammer des Landgerichts betrifft, verbleibt es bei der bereits im Beschluss des Senats vom 13. Januar 2011 dargelegten Bewertung, dass die Oberflächlichkeit der Begründung des Berufungsurteils vom 7. Februar 1997 hinsichtlich der Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB keinen derart schwerwiegenden Begründungsmangel darstellt, der einen nachträglichen Eingriff in die Rechtskraft der Entscheidung zulassen würde. Im jetzigen Beschwerdeverfahren kann schon aus tatsächlichen Gründen nur über die gegenwärtige Sachlage entschieden werden, weil nur zu dieser hinreichende aktuelle Feststellungen getroffen werden können und im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nur festgestellt werden darf, ob die der Unterbringung zugrunde liegende Störung noch besteht oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 5 Ws 350/05 -). Eine Abweichung von diesem Grundsatz legen insbesondere auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. in dessen (neuen) Gutachten vom 16. Mai 2011 nicht nahe, der nochmals überzeugend - und insoweit ohnehin in Einklang mit beiden anderen mit der Sache befassten Sachverständigen - die in ihrem Kern unveränderliche homopädophile Hauptströmung des Beschwerdeführers hervorgehoben hat; und der in Bezug auf die Frage einer daraus ggf. resultierenden oder auch nicht resultierenden Aufhebung oder erheblichen Minderung der Einsichts- oder

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GB verschiedene (in einer Gesamtschau zu bewertende) Kriterien benannt hat, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Anlasstat durchaus von der Begründung des seinerseits an die Feststellungen des Jugendschöffengerichts anknüpfenden Berufungsurteils vermittelt worden ist. Randnummer 24 So hatte der Beschwerdeführer die Anlasstat nach einer von ihm als frustrierend empfundenen polizeilichen Vernehmung wegen eines ihm vorgeworfenen Autodiebstahls, mithin in einem Zustand emotionaler Labilisierung begangen. Die Tatdurchführung kann auch als impulshaft und abrupt bezeichnet werden, da sich der Beschwerdeführer wegen der zuvor empfundenen Frustration spontan entschlossen hatte, das seiner sexuellen Präferenz entsprechende Kleinkind in seine Gewalt zu bringen. Seinen Entschluss hatte er schließlich in einer Umgebung umgesetzt, die einer erhöhten sozialen Kontrolle unterlegen hatte. Trotz des hohen Entdeckungsrisikos hatte er das Tatopfer aus einem öffentlichen Einkaufscenter entführt, wobei er lebensnah davon ausgehen musste, dass sich die Mutter des Kindes in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten musste und jederzeit wieder hinzustoßen konnte. Vor solchem Hintergrund drängt sich die Annahme einer Fehleinweisung (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main NStZ 1993, 252) im Streitfall nicht auf, zumal da der Beschwerdeführer schon seine früheren Sexualdelikte unter vergleichbaren Umständen begangen hatte (nämlich an öffentlich zugänglichen Orten mit einem entsprechend hohen Risiko einer Entdeckung durch Dritte) und dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit aufgrund der diagnostizierten (dauerhaften) sexuellen Deviation bereits wiederholt zutage getreten war. Soweit es in diesem Zusammenhang die Frage der Erheblichkeit solcher (zum Anordnungszeitpunkt auch künftig zu erwartenden) Taten betrifft, verbleibt es ebenfalls bei der bereits im Beschluss des Senats vom 13. Januar 2011 dargelegten Bewertung, der namentlich die - ohnehin nicht vom Gutachtenauftrag umfassten - Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. hierzu nicht entgegen stehen. Es mag sein, dass der konkrete sexuelle Übergriff als solcher für das betroffene Kleinkind keine nennenswerten (Spät-) Folgen hinterlassen hat; dass jedoch die fast vierundzwanzig Stunden andauernde Trennung eines erst vier Jahre alten Kindes von seinen gewohnten Bezugspersonen und die mit solcher Trennung gerade auch für die Eltern verbundene Ungewissheit schon für sich genommen einen erheblichen Angriff im (Rechts-) Sinne des § 63 StGB darstellen, liegt auf der Hand. Randnummer 25 b) Eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 StGB käme danach nur dann in Betracht, wenn ihre Voraussetzungen aktuell nicht mehr vorliegen würden oder ein weiterer Vollzug unverhältnismäßig wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall: Randnummer 26 aa) Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass der Gesetzeswortlaut („dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen“) darauf hindeutet, eine Erledigung bereits dann auszusprechen, wenn die ursprünglichen Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB nicht mehr vollständig zu bejahen wären, namentlich der Zustand des Untergebrachten bei etwaigen zu erwartenden künftigen Taten keine Aufhebung oder erhebliche Herabsetzung der Einsichts- oder

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GB mehr begründen würde. Solchem vom Wortsinne ausgehenden und auch im Beschluss des Senats vom 13. Januar 2011 noch vertretenen Normverständnis steht insbesondere der - in der Tat zutreffende - Hinweis des Landgerichts nicht zwingend entgegen, dass die vom Senat angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2007 (vgl. Die Justiz 2007, 325) es vielmehr als ausreichend ansieht, dass eine schwere andere seelische Abartigkeit als solche fortbesteht, ohne dass es im übrigen auf die Erheblichkeit einer Schuldfähigkeitsverminderung bei etwaigen zu erwartenden neuen Taten ankäme. Randnummer 27 Vielmehr ist die an dieser Stelle zu klärende Rechtsfrage von den Gerichten bislang nicht einheitlich beantwortet worden und können die Vertreter einer eng am Wortsinn des § 67d Abs. 6 StGB orientierten Auslegung auch nicht ohne weiteres als im Meinungsspektrum zu vernachlässigende Minderansicht eingeordnet werden (für solche eng am Wortsinn orientierte Auslegung vgl. u.a. hinsichtlich der Zukunftsprognose BGH St 42, 306, 312 = NJW 1997, 875, 877; OLG Nürnberg MDR 1961, 342; Landgericht Berlin, Beschluss vom 10. April 2007 - 546 StVK 322/06 - sowie mit Einschränkungen auch OLG Schleswig, Beschluss vom 10. August 2006 - 1 Ws 305/06 - bei juris, Rdn. 4 am Ende; OLG Hamm JMBlNW 1982, 58 - hinsichtlich des Ursprungsurteils). Insbesondere der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Widersprüchlichkeit einer Aufrechterhaltung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Erkenntnisverfahren gemäß § 55 StGB hingewiesen, wenn es an der von Gesetzes wegen - d.h. nach § 63 StGB - erforderlichen zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Betroffenen infolge eines geistigen Defektes oder einer sonstigen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB fehlt (vgl. BGH, a.a.O.). Neben der insoweit wieder hergestellten Handlungsautonomie des Betroffenen, deren Fehlen oder zumindest erhebliche Einschränkung Anlass für die Unterbringung gewesen ist, spricht schließlich auch die vom Bundestag zur Neufassung von § 67d Abs. 6 StGB angebrachte Gesetzesbegründung für ein derartiges Verständnis der Norm (vgl. BT-Drucks. 15/2887). Randnummer 28

  1. bb)Indes überschreitet die von der Strafvollstreckungskammer im Streitfall vertretene - und im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung und strafrechtlichen Literatur stehende (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 - bei juris, Rdn. 6; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 1 Ws 438/06 - bei juris; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe Justiz, 463 sowie MDR 1983, 151; OLG Frankfurt am Main NJW 1978, 2347; Landgericht Göttingen NStZ 1990, 299; Rissing-van Saan/Peglau in LK, StGB, 12. Aufl., § 67d Rdn. 50; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 67d Rdn. 16; Koller in R & P 2007, 57, 63 ff. mit weit. Nachw.) - Gegenposition noch nicht die möglichen Grenzen des Wortlautes der Norm; sie ist nach nochmaliger rechtlicher Prüfung auch überzeugend und vorzugswürdig. Randnummer 29 Die Bestimmung des § 67d Abs. 6 StGB kann ohne Überdehnung ihres Wortsinnes auch dahin verstanden werden, dass die in § 20 StGB genannten und für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB erforderlichen Eingangsvoraussetzungen, namentlich die krankhafte seelische Störung oder die schwere seelische Abartigkeit nicht mehr vorliegen dürfen, um eine Erledigung der Maßregel zu begründen. Auch solche Auslegung wird von der vorerwähnten Gesetzesbegründung des Bundestages gestützt, die namentlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Gesetzgeber die bis dahin bereits geübte Rechtsanwendungspraxis der Gerichte nunmehr kodifizieren wollte. Diese wendete § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB entsprechend an (mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1995, 2405, 2406 = StV 1995, 202)) und verlangte, daß der Verurteilte an keiner der in § 20 StGB beschriebenen Störungen leide (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1978, 2347). Randnummer 30 Für die von der Strafvollstreckungskammer vertretene Auslegung, der sich der Senat nunmehr anschließt, sprechen - und zwar über den Streitfall hinaus - auch ganz erhebliche gesetzessystematische und teleologische Aspekte. Denn eine Erledigung bei lediglich graduell veränderter diagnostischer, ansonsten jedoch unveränderter prognostischer Einschätzung würde dem Untergebrachten gegebenenfalls den Weg in die unwiderrufliche Freiheit eröffnen, was nicht nur den Heilungs-, Besserungs- und Sicherungsauftrag des Gesetzes preisgeben würde, sondern auch in einem Wertungswiderspruch dazu stünde, dass dem sowohl in seiner Gefährlichkeit als auch seinem - immer noch die Erheblichkeitsschwelle der §§ 20, 21 StGB überschreitenden - Zustand gebesserten Untergebrachten lediglich die Chance auf eine Entlassung in die widerrufliche Freiheit nach § 67d Abs. 2 StGB eröffnet ist (vgl. insbes. Koller, a.a.O.). Randnummer 31 Es kommt hinzu, dass gerade seelische Erkrankungen häufig wellenförmig verlaufen und dabei längere Phasen einer Stabilisierung des Betroffenen durchaus nicht ungewöhnlich sind, in denen die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zumindest aktuell nicht attestiert werden könnten; und auch ein diagnostisch soeben erst unter die Erheblichkeitsschwelle gefallener, ansonsten aber nach wie vor dringend behandlungsbedürftiger (Krankheits-) Zustand würde bei konsequenter Umsetzung der noch im Beschluss des Senats vom 13. Januar 2011 vertretenen Auslegung unter Inkaufnahme einer ggf. anhaltenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zur sofortigen Entlassung des Untergebrachten zwingen. Randnummer 32
  2. cc)Vor solchem Hintergrund konnten die Erledigungsvoraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alternative StGB im Streitfall nicht bejaht werden. Soweit es dabei die dem Beschwerdeführer erteilte Diagnose einer unveränderbaren homopädophilen Hauptströmung, deren rechtliche Einordnung als dauerhafte schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB sowie die aus diesem Zustand nach wie vor resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit betrifft, gelten die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 13. Januar 2011 fort; auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gleiches gilt hinsichtlich der Bewertung der auch künftig von dem Beschwerdeführer aufgrund seines Zustandes zu erwartenden Sexualdelikte als erheblich im Sinne des § 63 StGB (vgl. hierzu auch die Ausführungen bereits oben zu lit. a)). Hiervon abweichende neue prognostische Erkenntnisse lassen sich insbesondere auch dem (aktuellen) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B. nicht entnehmen, vielmehr hat auch dieser ausdrücklich auf die als grundsätzlich hoch einzustufende Rückfallgefahr hingewiesen, welche nur bei konsequenter Beibehaltung der gegenwärtigen antiandrogenen Medikation reduziert werden könne. Randnummer 33 Nach alledem bedurfte es nicht mehr der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen, dessen Gutachten vom 16. Mai 2011 der Senat nach dem Vorgesagten dahin versteht, dass die Verneinung einer aktuellen zustandsbedingten Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle der §§ 20, 21 StGB ihrerseits auf der Voraussetzung gründet, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Triebhemmung verschriebenen Medikamente tatsächlich weiterhin zuverlässig einnimmt. Ein allein unter solcher Bedingung vertretenes Gutachtenergebnis hielte der Senat allerdings - nach Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufes - auch nach seiner noch im Beschluß vom 13. Januar 2011 - 2 Ws 688/10 - vertretenen Rechtsauffassung nicht für eine Erledigung ausreichend. Randnummer 34
  3. dd)Die Maßregel konnte schließlich auch nicht nach den Maßstäben zu § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alternative StGB für erledigt erklärt werden. Der seit Erlass des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2011 eingetretene (weitere) Zeitablauf begründet im Streitfall noch nicht die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung der Unterbringung. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im vorgenannten Beschluss verwiesen. Randnummer 35 2. Auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht. Der Senat teilt die bereits von der Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung überzeugend begründete Einschätzung, die wiederum auch mit der eigenen Einscheidung des Senats vom 13. Januar 2011 übereinstimmt, dass trotz der zwischenzeitlich zu verzeichnenden Behandlungsfortschritte gegenwärtig noch nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzuges keine neuerlichen Sexualdelikte mehr begehen wird. Hierzu bedarf es gerade angesichts des jüngeren Verlaufes der Unterbringung, in der eine nach wie vor wenig ausgeprägte innere Distanz des Beschwerdeführers gegenüber seiner Anfälligkeit für eine von kleineren Kindern ausgehende Anziehung deutlich zutage getreten ist, in der Tat weiterer Erprobung. III. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001079213

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