Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichen „G“ wegen Mobilitätseinschränkungen; Voraussetzung der Annahme einer der Epilepsie vergleichbaren Störung; Anforderungen an die Auswirkung psycholog
§ 2der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs.
1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes – Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – vom
- Dezember 2008 (BGBl. I, Seite 2412) festgelegten „versorgungsärztlichen Grundsätze“ getreten, mit denen die in den AHP niedergelegten Maßstäbe mit lediglich redaktionellen Anpassungen in eine normative Form gegossen worden sind, ohne dass die bisherigen Maßstäbe inhaltliche Änderungen erfahren hätten. Sie sind inzwischen ihrerseits durch die Verordnungen vom
- März 2010 (BGBl. I, Seite 249),
- Juli 2010 (BGBl. I, Seite 928),
- Dezember 2010 (BGBl. I, Seite 2124) und vom
- Oktober 2011 (BGBl. I, Seite 2153) geändert worden, die jedoch für den vorliegenden Fall keine Relevanz haben. Ob die „versorgungsärztlichen Grundsätze“, soweit sie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen – wie hier für das Merkzeichen „G“ – betreffen, auf einer ausreichenden Verordnungsermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes beruhen, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn die in den „versorgungsärztlichen Grundsätzen“ geregelten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“, die sich in jeder Hinsicht mit den insoweit in den AHP angeführten und für den Fall der Teilnichtigkeit der „versorgungsärztlichen Grundsätze“ zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Betroffenen unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zunächst weiter heranzuziehenden Voraussetzungen decken, sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Randnummer 34 Die AHP bzw. die Bestimmungen
§ 2Vers
MedV beschreiben in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 (Seite 136 ff.) bzw. Teil D Nr. 1
- d)–
- f)(Seite 114 f.) Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. BSG SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Sie geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist“, und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die AHP bzw. die in
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MedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen, erheblich beeinträchtigen (BSG a. a. O.). Randnummer 35 Nach Teil B Nr. 30 Abs. 3 AHP bzw. Teil D Nr. 1 d)
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MedV sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens in erster Linie dann als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- und Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Soweit innere Leiden zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen können, kommt es ebenfalls entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Lungenschäden mit einem Einzel-GdB von mindestens 50 anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, wie z. B. bei einer chronischen Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Randnummer 36 Nach Teil B Nr. 30 Abs. 4 AHP bzw. Teil D Nr. 1 e)
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MedV ist bei hirnorganischen Anfällen die Beurteilung von der Art und der Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit (siehe Teil A Nr. 26.3 AHP, Seite 40 ff., Teil B Nr. 3.1
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MedV, Seite 20 ff.) zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks. Randnummer 37 Nach Teil B Nr. 30 Abs. 5 AHP bzw. Teil D Nr. 1 f)
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MedV sind Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, anzunehmen Randnummer 38 - bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, Randnummer 39 - bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung), Randnummer 40 - bei Hörbehinderungen, bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum
- Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung). Randnummer 41 Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB von unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Randnummer 42 Danach sind bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ für den maßgeblichen Zeitraum ab
- April 2005nicht erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Gesamtschau der vorhandenen medizinischen Unterlagen. Dabei sind das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G vom
- Oktober 2007 und das in dem Klageverfahren S 42 SB 3051/01 erstattete Gutachten des Arztes Dr. B vom
- April 2004 von besonderer Bedeutung, die jeweils auf eingehenden Untersuchungen des Klägers und einer Auswertung der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen beruhen. Randnummer 43 Danach bestehen bei dem Kläger zunächst keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Randnummer 44 Die unfallbedingten Funktionseinschränkungen im rechten Hüftgelenk nach Hüftpfannendachbruch sind nach Teil A Nr. 26.18 AHP (Seite 124 f.) und Teil B Nr. 18.14
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MedV (Seite 98 f.) auch unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik des Klägers bei einem chronischen Schmerzsyndrom im Stadium I nach dem Mainzer Stadienmodell MPSS (vgl. Befundberichte der BG-Schmerzambulanz vom
- Juli und
- August 2010) als einseitig vorliegende Bewegungseinschränkung geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) bei dem hierfür vorgesehenen GdB-Rahmen von 0 – 20 mit einem Einzel-GdB von (höchstens) 20 zu bewerten. Das Vorliegen einer geringgradigen Bewegungseinschränkung ergibt sich aus dem Gutachten des Arztes Dr. B vom
- April 2004, das hier nach § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 411a der Zivilprozessordnung im Wege des Sachverständigenbeweises verwertet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom
- Juli 2010 – B 9 VH 1/10 B –, juris). Die von ihm durchgeführte Funktionsprüfung des rechten Hüftgelenks nach der Neutral-0-Methode ergab für die Streckung/Beugung einen Normalwert von 0/0/130 (Norm 0/0/120-150), für das Abspreizen/Anführen einen leicht unter der Norm liegenden Wert von 20/0/30 (Norm 30-45/0/20-30) und für die Drehung auswärts/einwärts ebenfalls einen leicht unter der Norm liegenden Wert von 30/0/20 (Norm 40-50/0/30-40). Im Übrigen ergaben die von ihm erhobenen Röntgenbefunde, dass die Hüftpfannenfraktur rechts vollständig ausgeheilt ist und weder eine Stufenbildung noch coxarthrotische Veränderungen nachweisbar waren. In der Folgezeit ist es auch zu keiner Verschlimmerung des Hüftleidens gekommen. Vielmehr sprechen die in dem Zeitraum danach erhobenen Befunde des Arztes Dr. Vin seinem für den Beklagten erstatteten Gutachten vom
- April 2006 (Beugung 120 °, Streckung frei, Innen-/Außenrotation 30/0/30, Abduktion/Adduktion frei) und des BG-Arztes Dr. Min seinem Bericht vom
- Juli 2010 (freie Beweglichkeit), die im hiesigen Verfahren jeweils im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können (vgl. hierzu z. B. BSG, Beschluss vom
- Mai 2000 – B 2 U 90/00 B –, zitiert nach juris), für eine Verbesserung der Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks. Aus dem Gutachten der Sachverständigen L vom
- April 2011 sowie den Befundberichten der behandelnden Ärztinnen für Orthopädie Dr. K vom
- Dezember 2009 und Allgemeinmedizin Dr. vom
- Dezember 2009 ergibt sich nichts anderes. Randnummer 45 Entsprechendes gilt für die unfallbedingten Bewegungseinschränkungen im rechten oberen Sprunggelenk des Klägers. Der von Dr. Bin seinem Gutachten vom
- April 2004 festgestellte Wert beim Heben und Senken des rechten Fußes von 0/0/30 (links10/0/40, Norm 20-30/0/40-50) entspricht einer Bewegungseinschränkung mittleren Grades, die nach Teil A Nr. 26.18 AHP (Seite 127) und Teil B Nr.
- 14
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MedV (Seite 101) mit einem Einzel-GdB von 10 zu beurteilen ist. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch insoweit nicht festzustellen. So lagen die von dem behandelnden Arzt für Orthopädie Dr. W(Befundbericht vom
- Juli 2007) am
- Mai und
- Juni 2006 ermittelten Werte von 0/0/40 für das Heben und Senken des rechten Fußes unterhalb des GdB-relevanten Bereiches. Der von dem BG-Arzt Dr. M am
- Juli 2010 insoweit ermittelte Wert von 20/0/40 lag innerhalb des Normbereichs. Danach kommt für das rechte obere Sprunggelenk ein Einzel-GdB von 20 nur unter Berücksichtung der Schmerzsymptomatik des Klägers in Betracht. Randnummer 46 Die funktionellen Beeinträchtigungen des rechten Kniegelenks sind höchstens mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Denn eine GdB-relevante Bewegungseinschränkung ist insoweit nicht festzustellen. Der von Dr. B ermittelte Wert für das Strecken und Beugen des rechten Knies rechts von 0/0/150 liegt innerhalb des Normbereichs von 0/0/120-
- Gleiches gilt für den von dem Arzt für Orthopädie Dr. W(a. a. O.) am
- Mai 2006 für das rechte Knie ermittelten Wert von 0/0/
- Auch der von Dr. M am
- Juli 2010 ermittelte Wert von 0/10/120 ergibt keine GdB-relevante Einschränkung. Randnummer 47 Soweit der Kläger an Hyperkeratosen an beiden Fersen nach pottraumatischer Ulceration leidet, resultieren hieraus keine GdB-relevanten Beeinträchtigungen beim Gehen, da diese durch eine entsprechende Ausstattung der Schuhe mit einer Weichpolsterbettung ausgeglichen werden, wie u. a. dem Befundbericht der behandelnden Ärztin für Orthopädie Dr. K vom
- Dezember 2009 zu entnehmen ist. Randnummer 48 Die beim Kläger bestehenden Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule in Gestalt von Wurzelreizerscheinungen bei degenerativen Veränderungen sind nach Teil A Nr. 26.18 AHP (Seite 116) und Teil B Nr. 18.9
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MedV (Seite 90) höchstens mit dem für Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorgesehenen Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Das Vorliegen eines mit einem Einzel-GdB von 30 zu beurteilenden Wirbelsäulenschadens mit schweren funktionellen Auswirkungen (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ist nach den Feststellungen des Arztes Dr. Bin seinem Gutachten vom
- April 2004, des Arztes für Orthopädie Dr. V in seinem Gutachten vom
- April 2006 und des Sachverständigen Prof. Dr. Gin seinem Gutachten vom
- Oktober 2007 auszuschließen. Insoweit ergeben sich aus dem Gutachten der Sachverständigen L vom
- April 2011 sowie den Befundberichten der behandelnden Ärztinnen für Orthopädie Dr. K vom
- Dezember 2009 und Allgemeinmedizin Dr. B vom
- Dezember 2009 auch keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers. Randnummer 49 Bei Gesamtwürdigung der jeweils (höchstens) mit einem Einzel-GdB von 20 zu beurteilenden funktionellen Störungen des rechten Hüftgelenks, des rechten oberen Sprunggelenks und der Lendenwirbelsäule sowie der mit einem Einzel-GdB von (höchstens) 10 zu beurteilenden Einschränkungen des rechten Kniegelenks ergibt sich für diese nach Teil A Nr. 19 AHP (Seite 24 ff.) und Teil A Nr. 3
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MedV (Seite 10) insgesamt kein höherer GdB als 30, weil diese jeweils nur leichte Funktionsbeeinträchtigungen bedingen, die zusammengefasst (höchstens) einen GdB von 30 rechtfertigen. Randnummer 50 Danach liegen bei dem Kläger auch keine Behinderungen an den unteren Gliedmaßen vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- und Fußgelenks in ungünstiger Stellung und arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von
- Randnummer 51 Ebenso wenig bestehen bei dem Kläger innere Leiden, die bei ihm zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen könnten. Insbesondere leidet der Kläger an keiner erheblichen Erkrankung der Atmungsorgane. Die erstmals im Befundbericht der Ärztinnen für Allgemeinmedizin Drs. Bund L vom
- April 2001, dem u. a. Lungenfunktionsbefunde der Ärztin für Innere Medizin P vom
- Februar 2000 beigefügt sind, dokumentierte chronische Bronchitis ist nur mit leichten Einschränkungen und keiner dauernden Einschränkung der Lungenfunktion verbunden, sodass diese nach Teil A Nr.
- 8 AHP (Seite 67 f.) höchstens mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten ist. Der Arzt Dr. B hat insoweit in seinem Gutachten vom
- April 2004 u. a. ausgeführt, dass die Spirometrie sehr gute Lungenfunktionswerte oberhalb der Normbereiche ergeben habe. Relevante Veränderungen lassen sich insoweit auch nicht den Befundberichten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B vom
- November 2006 und vom
- Dezember 2009 entnehmen; im Letzteren gibt diese vielmehr an, dass sich die von ihr erhobenen Befunde deutlich gebessert hätten. Randnummer 52 Der Kläger leidet auch nicht (insbesondere) an hirnorganischen Anfällen, die nach Art und Häufigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Dabei sind mit hirnorganischen Anfällen solche Anfälle gemeint, die neurologische Ursachen haben und mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr einhergehen (vgl. BSG, Beschluss vom
- Mai 1994 – 9 BVs 45/93 –, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- September 2010 – L 11 SB 77/07 –, LSG Hamburg, Urteil vom
- April 2011 – L 4 SB 7/09 –, jeweils zitiert nach juris). Hierzu rechnen insbesondere epileptische Anfälle im Sinne von Teil A Nr. 26.3 AHP (Seite 43) und Teil B Nr. 3.1.2
§ 2Vers
MedV (Seite 22 f.), wobei im Allgemeinen – wie bereits dargelegt – erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zu schließen ist. Ein solche ist nach Teil A Nr. 26.3 AHP und Teil B Nr. 3.1.2
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MedV gegeben beim Auftreten generalisierter (großer) und komplex-fokaler Anfälle mit Pausen von Wochen und/oder kleiner und einfach-fokaler Anfälle mit Pausen von Tagen. In Abgrenzung dazu sind epileptische Anfälle selten, wenn generalisierte (große) komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten und/oder kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen auftreten. Randnummer 53 Danach besteht bei dem Kläger kein Anfallsleiden im Sinne von Teil B Nr. 30 Abs. 4 AHP bzw. Teil D Nr. 1 e)
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MedV. Die bei ihm auftretenden Bewusstseinsstörungen, Bewegungsstörungen und Gleichgewichtsstörungen sind auch nicht den dort genannten Anfällen und hypoglykämischen Schocks gleichzustellen. Das Vorliegen eines epileptischen Anfallsleidens erscheint nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nahezu ausgeschlossen. So finden sich, wie der Sachverständige Prof. Dr. G in seinem Gutachten vom
- Oktober 2007 ausgeführt hat, bei dem Kläger keine Hinweise auf eine erhöhte Anfallsbereitschaft; auch ist die von ihm beschriebene Symptomatik untypisch für epileptische Dämmerattacken und deshalb eher im Rahmen eines gesamtpsychischen Ausfallmusters zu werten. Diese Einschätzung wird durch die von dem Arzt für Neurologie Dr. R auf Veranlassung der BG erstatteten Befundberichte vom
- Dezember 2005,
- Oktober 2006 und
- Dezember 2008 bestätigt. Danach ergaben die von ihm erhobenen EEG-Befunde ebenfalls keine epilepsietypischen Potentiale in Ruhe und nach Provokation durch Hyperventilation sowie Fotostimulation und damit keinen Anhalt für das Vorliegen einer Epilepsie. In Übereinstimmung damit geht auch die Sachverständige L in ihrem Gutachten vom
- April 2011 davon aus, das bei dem Kläger kein hirnorganisches Anfallsleiden besteht. Randnummer 54 Der Kläger leidet auch nicht an Anfällen, die nach Art und Häufigkeit mit epileptischen Anfällen mittlerer Häufigkeit vergleichbar wären. Insbesondere leidet er nicht in relevanter Häufigkeit an mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr einhergehenden Anfällen. Soweit er vorträgt, etwa einmal im Vierteljahr erleide er „Black outs“, bei denen er kurzzeitig das Bewusstsein verliere und stürze, ist ein solcher Fall konkret nur einmal ärztlich dokumentiert (Sturz im Treppenhaus am
- oder
- Mai 2004 mit Knieprellung links nach einem Schwindelanfall mit kurzem Bewusstseinsverlust, vgl. BG-Akte Bd. V, Bl. 852-858, 865-868, 878, 926). Aber auch die Angaben des Klägers zu Grunde gelegt, fehlte es, wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat, an einer relevanten Anfallshäufigkeit, weil zwischen solchen „großen“ Ohnmachtsanfällen Pausen von Monaten und nicht nur Wochen lägen. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihn ein bis zweimal im Monat leichtere Ausfälle erfassten, bei denen er nicht völlig wegtrete, sondern noch Halt finden könne, geht von diesen Anfällen ohnehin keine erhebliche Sturzgefahr aus. Zudem ist festzustellen, dass die Anzahl der Stürze des Klägers unter der von ihm im Juli 2004 begonnenen neuropsychologischen Behandlung und der ihm ab April 2006 bewilligten Einzelfallhilfe deutlich zurückgegangen ist. Während die behandelnde Psychologin S in ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2005 noch ausführte, dass der Kläger Verletzungsquellen nicht wahrnehme und Folgen erst mit großer zeitlicher Verzögerung registriere, ohne zu wissen, wie und wo, führte sie in ihrem Abschlussbericht vom
- Dezember 2006 aus, dass die „Wahrnehmungsschulung“ zu einer deutlichen Verringerung der Selbstgefährdung geführt habe; allerdings müssten die erlernten Selbsthilfetechniken alle sechs bis acht Wochen aufgefrischt werden. Hiervon ausgehend sah sie die Notwendigkeit einer Einzelfallbetreuung nur (noch) in einem eng umschriebenen Bereich (Erledigung von Behördenpost und Behördengängen, häusliche Organisation). Damit in Übereinstimmung führte der Einzelfallhelfer K in seinem Verlaufsbericht vom
- März 2007 aus, dass sich der allgemeine Gesundheitszustand des Klägers im Berichtszeitraum April 2006 bis März 2007 weiter stabilisiert habe; insbesondere sei die Zahl der „kleineren“ Unfälle (z. B. Stürze, spontanes Fallenlassen von Gegenständen u. ä.) zurückgegangen. Diese Entwicklung setzte sich in der Folgezeit fort, wie den Berichten der Psychologin S vom
- April 2008 und
- August 2009 sowie den Verlaufsberichten des Einzelfallhelfers K
- April 2008 und
- Juli 2009 zu entnehmen ist. Randnummer 55 Ebenso wenig bestehen bei dem Kläger Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen im Sinne von Teil A Nr. 26.3 und Nr. 26.5 AHP (Seite 42, 60 f.) bzw. Teil B Nr. 3.1.2 und Nr. 5.3
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MedV (Seite 21, 36 f.), die nach Art und Häufigkeit den in Teil B Nr. 30 Abs. 4 AHP bzw. Teil D Nr. 1 e)
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MedV genannten hirnorganischen Anfällen und hypoglykämischen Schocks gleichzustellen wären. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen besteht bei dem Kläger lediglich eine geringgradige Gleichgewichtsstörung. Nach Teil A Nr. 26.5 AHP (Seite 60 f.) und Teil B Nr. 5.3 (Seite 36 f.)
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MedV sind Gleichgewichtsstörungen wie folgt zu beurteilen: Randnummer 56 Gleichgewichtsstörung ohne wesentliche Folgen GdB 0 - 10 Randnummer 57 - Beschwerdefreiheit, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung Randnummer 58 - leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z. B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Köperbewegungen) Randnummer 59 - stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen) Randnummer 60 - keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen Randnummer 61 Gleichgewichtsstörung mit leichten Folgen GdB 20 Randnummer 62 - leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallschritte bei alltäglichen Belastungen, Randnummer 63 - stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen, Randnummer 64 - leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe, Randnummer 65 Gleichgewichtsstörung mit mittelgradigen Folgen GdB 30 - 40 Randnummer 66 - stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen, Randnummer 67 - heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen Randnummer 68 - deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe Randnummer 69 Gleichgewichtsstörung mit schweren Folgen GdB 50 - 70 Randnummer 70 - heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits bei Gehen und Stehen im Hellen und anderen alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich Randnummer 71 - bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zustehen. Randnummer 72 Danach leidet der Kläger allenfalls an Gleichgewichtsstörungen mit leichten Folgen. Soweit der Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. A zuletzt in seinen von der BG veranlassten Gutachten vom
- August 1995,
- März 1996 und
- Februar 1997 zu dem Ergebnis gekommen war, der Kläger leide unfallbedingt an einer (zuletzt leicht gebesserten, aber noch nicht vollständig kompensierten) zentralen Gleichgewichtsirritation, die als objektivierbare Labyrinthstörung mit gelegentlichem Belastungsschwindel, Unsicherheit bei plötzlichen Kopfdrehungen und Lageschwindel einzustufen sei, entspricht dies einer Gleichgewichtsstörung ohne wesentliche Folgen. In seinem ebenfalls für die BG erstellten Gutachten vom
- April 2002 kam der Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Prof. Dr. A zu dem Ergebnis, dass eine periphere Störung des Gleichgewichts-Systems im Innenohr und zentrale Gleichgewichtsirritationen nicht (mehr) nachzuweisen seien. Auf dieser Grundlage führte der Arzt Dr. Bin seinem Gutachten vom
- April 2004 aus, der Kläger leide an einer leichteren atypischen Schwindelsymptomatik bei Zustand nach Schädelhirntrauma mit zentralvestibulärer Irritation, die mit einem GdB von 10 zu bewerten sei. Das Gangbild des Klägers sei ohne Gehhilfen völlig unauffällig gewesen. Monopedales Hüpfen sei ihm links problemlos und rechts etwas beschwerlich mit Schmerzangabe im Hüft-, Knie- und Sprunggelenk möglich gewesen. Das Auf- und Absteigen von Treppen sei ihm auch abwärts freihändig ohne Schwindelsymptomatik oder Fallneigung möglich gewesen. Auch bei einer gemeinsam durchgeführten Gehprobe habe der Kläger eine Wegstrecke von 400 Metern zurückgelegt, ohne über Schwindelerscheinungen zu klagen. Ebenso vermochte der Sachverständige Prof. Dr. Gin seinem Gutachten vom
- Oktober 2007 nur leichte Gleichgewichts- und/oder Koordinationsstörungen des Klägers festzustellen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren ärztlichen Unterlagen. Soweit der Kläger im Jahr 2006 darüber geklagt hatte, dass er mit dem rechten Unterschenkel immer wieder gegen Gegenstände laufe, vermochte der Arzt für Neurologie Dr. Rin seinem von der BG veranlassten Befundbericht vom
- September 2006 ebenfalls nur leichtere Gleichgewichts- und/oder Koordinationsstörungen festzustellen (Finger-Nase-Versuch rechts etwas unsicher, links unauffällig, beim Laufen im Zimmer keine Auffälligkeiten, beim Tip-Top-Gang leichte Unsicherheit mit Fallneigung nach rechts, beim Unterberger-Versuch leichte Drehung nach rechts, im Rombergversuch Unsicherheit mit Fallneigung). Soweit die Sachverständige L in ihrem Gutachten vom
- April 2011 ausgeführt hat, der Kläger habe in ihrer Begleitung eine Gehstrecke von ca. 800 Metern in 35 Minuten zurückgelegt, dabei sei sein Gang sicherer gewesen, wenn sie links neben ihm gelaufen sei, beim Gehen sei der Kläger einerseits in der Lage gewesen, mit ihr Gespräche zu führen und auf Fragen zu antworten, andererseits habe er sich dadurch in seinem Bemühen um Gleichgewicht gestört gefühlt, lässt sich daraus ebenfalls keine mehr als nur leichtgradige Gleichgewichtsstörung des Klägers herleiten. Randnummer 73 Der Kläger leidet auch nicht an Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen. Eine Sehbehinderung besteht bei dem Kläger nicht. Die bei ihm vorliegende Hörstörung bei ständigem Ohrgeräusch (Tinnitus) links ist leichtgradig und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. G nach Teil A Nr. 26.4 AHP (Seite 56 ff.) bzw. Teil B Nr. 5
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MedV (Seite 33 ff.) mit einem GdB von 10 zu bewerten. Bei dem Kläger besteht auch keine geistige Behinderung, die für sich genommen oder in Kombination mit der leichtgradigen Hörstörung eine erhebliche Störung seiner Orientierungsfähigkeit bedingt. Weder liegt bei ihm eine geistige Behinderung mit einem GdB von mindestens 80 vor, noch ist hier insoweit ein besonders gelagerter Einzelfall gegeben, bei dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auch bei einer geistigen Behinderung mit einem GdB unter 80 gegeben ist. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Gin seinem Gutachten 26. Oktober 2007 ausgeführt hat, besteht bei dem Kläger ein Hirnschaden mit mittelgradigen, sich im Alltag deutlich auswirkenden (organisch-) psychischen Störungen, der nach Teil A Nr. 26.3 AHP (Seite 41 f.) und Teil B Nr. 3.1
§ 2Vers
MedV (Seite 20 ff.) maximal mit einem GdB von 60 zu bewerten ist. Zu den bei dem Kläger vorliegenden organisch-psychischen Störungen gehören insbesondere Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und Konzentration, vorzeitige Ermüdbarkeit, Einbuße an Überschauvermögen und psychovegetative Labilität (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, affektive Labilität), wie auch den von der BG veranlassten neuropsychologischen und neurologischen Zusatzgutachten der Psychologin K vom
- September 2001 sowie der Ärzte Dr. Mund Dr. K vom
- Oktober 2001 zu entnehmen ist. Wie die Psychologin S in ihrer neuropsychologischen Stellungnahme vom
- August 2009 ausgeführt hat, resultieren aus der eingeschränkten Merkfähigkeit des Klägers zwar auch Störungen der Orientierungsfähigkeit. Diese sind jedoch nicht so schwerwiegend, dass hierdurch die Bewegungsfähigkeit des Klägers erheblich beeinträchtigt wäre. So sieht die Psychologin bei dem Kläger auch insoweit nicht die Notwendigkeit einer Einzelfallhilfe. Dies deckt sich auch mit den Verlaufsberichten des Einzelfallhelfers K vom
- März 2007,
- April 2008 und
- Juli 2009, wonach der Kläger jedenfalls mit Hilfe eines Gedächtnis- und Wahrnehmungstrainings durchaus in der Lage ist, sich ohne Begleitung auch auf Wegen, die er nicht täglich benutzt, zu Fuß oder mit dem Fahrrad fortzubewegen, ohne dabei die Orientierung zu verlieren. Danach würde sich auch dann nichts anderes ergeben, wenn man die geistige Behinderung des Klägers unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen L in ihrem Gutachten vom
- April 2008 als Hirnschaden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung mit einem GdB von 80 bewertete, wofür allerdings angesichts der vorliegenden neuropsychologischen Befunde kein Anlass besteht. Randnummer 74 Soweit der Kläger darüber hinaus an psychischen Störungen, insbesondere an Depressionen und Ängsten leidet und diese Störungen zu Verstimmungen, einer Antriebsminderung und einem zeitweiligen Nicht-Verlassen seiner Wohnung aus Angst vor Unfällen führen, rechtfertigt dies seine Gleichstellung mit den in Teil B Nr. 30 Abs. 4 und Abs. 5 AHP bzw. Teil D Nr. 1 e) und f)
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MedV genannten Personengruppen ebenfalls nicht. Denn im Hinblick auf diesen Personenkreis, bei dem die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann, ohne dass das Gehvermögen betroffen ist, enthält § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine abschließende Aufzählung, die durch die AHP bzw. die Anlage zu § 2 VersMedV ausgefüllt werden. Demnach vermögen psychische Störungen nicht das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung zu begründen, wenn diese sich – wie in der Regel und so auch hier – nicht auf das Gehvermögen selbst auswirken (vgl. BSG, Beschluss vom
- Mai 1994 – 9 BVs 45/93 –, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- September 2010 – L 11 SB 77/07 –, LSG Hamburg, Urteil vom
- April 2011 – L 4 SB 7/09 –, jeweils zitiert nach juris). Auf dieser Grundlage führen insoweit auch die Ausführungen der Sachverständigen Lin ihrem Gutachten vom
- April 2011 nicht weiter. Randnummer 75 Aus den Ausführungen der Sachverständigen L ergeben sich auch keine sonstigen – nicht bereits unter Gleichstellungsgesichtspunkten erörterten – besonderen Umstände, die dazu führen könnten, die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ außerhalb der in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP bzw. Teil D Nr. 1 d) bis f)
§ 2Vers
MedV beschriebenen Regelfälle zu bejahen. Die Sachverständige ist hier zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sei. Die von ihr insoweit gegebene Begründung, dass ursächlich hierfür letztlich die von ihr festgestellte posttraumatische Belastungsstörung sowie die weiter diagnostizierte dissoziative Störung seien, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn wie der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom
- Juli 2011 nachvollziehbar dargelegt hat, lässt sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Fall des Klägers schon deshalb nicht halten, weil der Kläger – wie die Sachverständige an anderer Stelle ihres Gutachtens berichtet hat – an das Unfallereignis keinerlei Erinnerung hat. Vor diesem Hintergrund sind bereits die für die Bejahung einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlichen Eingangskriterien A und B nicht erfüllt, weil sich bei dem Kläger weder Gefühle intensiver Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen als Reaktion auf das Erlebte noch ein beharrliches Wiedererleben des Ereignisses in Form von wiederkehrenden und eindringlichen belastenden Erinnerungen und/oder wiederkehrenden belastenden Träumen und/oder Handeln oder Fühlen, als ob das Ereignis wiederkehrt, haben eruieren lassen. Randnummer 76 Schließlich lässt sich das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ auch nicht aus dem Zusammenwirken der sich auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirkenden Beeinträchtigungen des Klägers herleiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –, zitiert nach juris), weil die nach den vorstehenden Ausführungen insoweit zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen nicht so gravierend sind, dass sie in der Gesamtschau den Regelbeispielen in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP bzw. Teil D Nr. 1 d) bis f)
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MedV gleichgestellt werden könnten. Randnummer 77 Eine weitere Sachaufklärung war nicht erforderlich. Insbesondere musste der Senat den nach § 106 SGG gestellten und auf die Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens gerichteten Beweisanträgen nicht folgen. Der Umfang der in § 103 SGG geregelten Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz,
- Auflage 2008, § 103, Rn. 4). Die Gerichte haben den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei das Ausmaß der Aufklärung und die Wahl der Beweismittel in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellt sind und weitgehend vom Einzelfall abhängen (vgl. Großer Senat des BSG, Beschluss vom
- Dezember 1969 - GS 2/68 - juris). Den Umfang der Amtsermittlung bestimmt das Gericht also aufgrund pflichtgemäßer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - juris). Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich die amtliche Sachaufklärungspflicht nicht auf Tatsachen erstreckt, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (vgl. BSG, Urteile vom
- September 2000 - B 11 AL 7/00 R – und vom
- April 2000 - B 5 RJ 38/99 R – beide bei juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erkennen. Denn im Fall des Klägers liegen nicht nur ein nach § 106 SGG eingeholtes Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet und ein nach § 109 SGG veranlasstes Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet, sondern auch noch eine Vielzahl weiterer medizinischer Unterlagen vor, die eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Dass die gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht auf neuropsychologischem Fachgebiet eingeholt worden sind, steht dem nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass sich insbesondere in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der BG aussagekräftige (neuro)psychologische Berichte und sonstige Unterlagen aus neuerer Zeit befinden, haben weder der Sachverständige Prof. Dr. G noch die Sachverständige L die Einholung eines weiteren Gutachtens für erforderlich gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte, bestehen bei kritischer Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen sowie der sonstigen medizinischen Unterlagen nicht. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung aufgrund einer Gesamtschau der vorhandenen Gutachten und sonstigen Unterlagen zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als der Kläger. Denn Divergenzen bei der Beweiswürdigung sind nicht mit Unklarheiten über den zu Grunde liegenden Sachverhalt gleichzusetzen und dementsprechend nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen von Amts wegen zu begründen. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 79 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001079214