← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 381/09 Urteil Sozialversicherungspflicht - Feststellung der Versicherungspflicht im Rahmen ein

Sozialversicherungspflicht - Feststellung der Versicherungspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung - Beanstandungsrecht des Versicherungsträgers - Statusfeststellungsverfahren Orientierungssatz

  1. Ein Beanstandungsrecht des Versicherungsträgers wird von §§ 26, 27 SGB IV vorausgesetzt. Die Notwendigkeit, Beiträge zu beanstanden, ergibt sich daraus, dass selbst zu Unrecht gezahlte Beiträge bis zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit wie rechtmäßig gezahlte und damit wirksame Beiträge zu behandeln sind. (Rn.31)
  2. Liegt ein bindender Verwaltungsakt einer Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht vor einem Prüfverfahren nach § 28 p SGB IV vor, bedarf es einer Feststellung nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X, um die Bindungswirkung der Entscheidung der Einzugsstelle aufzuheben. (Rn.40)
  3. Ein Versicherungsträger ist bei der folgenden Betriebsprüfung nicht an das Ergebnis der vorangegangenen Betriebsprüfung gebunden, auch nicht bei gleicher Sach- und Rechtslage. (Rn.56) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. März 2009, S 5 R 8913/07, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  5. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 7 899,72 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die für die Zeit vom
  6. Januar 2002 bis zum
  7. Dezember 2005 für die Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet. Randnummer 2 Die 1949 geborene Klägerin war in der Zeit vom
  8. Juni 1988 bis wenigstens
  9. Juli 2006 als kaufmännische Angestellte tätig und zwar zunächst in der P Sanitär- und Heizungsbau GmbH, an der sie und ihr Ehemann ab dem
  10. Juli 1988 jeweils mit 50 % beteiligt waren. In dem ab dem
  11. Juli 1988 unter „M GmbH Sanitäre Anlagen und Gasheizungen“ (im Folgenden nur noch: GmbH) firmierenden Unternehmen war der Ehemann der Klägerin, der Installateurmeister M P, allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Ab dem
  12. Juni 2005 war die weiterhin als kaufmännische Angestellte in der GmbH tätige Klägerin noch mit einem Geschäftsanteil von 35 % ohne Sperrminorität an der GmbH beteiligt. Für die Klägerin sind durchgehend ab 1967 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden. Randnummer 3 Am
  13. Mai 2002 führte der Betriebsprüfdienst der Landesversicherungsanstalt Berlin in dem Unternehmen eine Betriebsprüfung über einen Prüfzeitraum vom
  14. Januar 1998 bis
  15. Dezember 2001 durch. Mit Prüfmitteilung vom
  16. Januar 2003 teilte sie der GmbH mit, dass die stichprobenweise Überprüfung von Abrechnungsfällen bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht keine Beanstandungen ergeben haben. Randnummer 4 Am
  17. September 2006 wurde über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet, das noch nicht beendet ist. Randnummer 5 Die Klägerin hatte über die Agentur für Arbeit B N bei der BARMER Ersatzkasse ( BEK) ab September 2006 ein Statusfeststellungsverfahren bzw. Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für die Zeit vom
  18. Juni 1988 bis zum
  19. Juli 2006 der Klägerin beantragt. Mit Bescheid der BEK vom
  20. November 2006 wurde nach erfolgter Prüfung festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom
  21. Juni 1988 bis
  22. Juni 2005 und vom
  23. Juni 2005 bis
  24. Juli 2006 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Randnummer 6 Nachdem die Klägerin am
  25. Dezember 2006 schriftlich erklärt hatte, dass sie auf ihr Widerspruchsrecht verzichte und den Bescheid vom
  26. November 2006 rechtsverbindlich anerkenne, übersandte die BEK der Beklagten den Bescheid vom
  27. November 2006 sowie den Antrag der Klägerin und der GmbH vom
  28. September 2006 auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Antrag machte die Klägerin geltend, dass die zu Unrecht gezahlten Beiträge beim Rentenversicherungsträger als Beiträge zur freiwilligen Versicherung verbleiben sollten. Auf Beanstandungsschutz verzichtete sie. Randnummer 7 Die Klägerin teilte im Januar 2007 - u. a. - mit, dass sie nicht auf den Vertrauensschutz gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Beiträge vom
  29. Januar 1988 bis
  30. Juni 2006 verzichte; die gesamten Beträge sollten nach ihrem Wunsch als rechtswirksam gezahlte Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf stehen. Randnummer 8 Vom
  31. bis zum
  32. Dezember 2006 erfolgte bei der GmbH eine Betriebsprüfung (aus Anlass des Insolvenzereignisses, sog. „Insolvenzprüfung“) der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg im Auftrag einer Einzugsstelle. Mit Prüfbescheid vom
  33. Dezember 2006 wurde für den Prüfzeitraum vom
  34. Januar 2002 bis zum
  35. September 2006 eine Insolvenzforderung der für den Einzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Krankenkassen in Höhe von 6.539 Euro ermittelt, die sich aus einer unrichtigen Anwendung der „Sechstel-Regelung“ der Beitragsschuld der GmbH für den Monat Januar 2006 (Übergangsregelung zur Vermeidung einer doppelten Beitragszahlung innerhalb des Monats Januar 2006, ausgelöst durch die gesetzliche Änderung des Fälligkeitstages der Sozialversicherungsbeiträge ab dem
  36. Januar 2006 - § 23 Abs. 1 S. 1 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom
  37. August 2005, BGBl. I S. 2269) sowie dadurch ergab, dass die Beschäftigung eines Arbeitnehmers der GmbH (Herrn K B) über den
  38. Januar 2006 hinaus bis zum
  39. Oktober 2006 bei der Beitragszahlung unberücksichtigt geblieben war. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  40. Juli 2007 beanstandete die Beklagte die in dem Versicherungskonto enthaltenen Pflichtbeiträge für die Zeit vom
  41. Januar 2002 bis
  42. Dezember 2005; für die Zeit vom
  43. Januar 1988 bis zum
  44. Dezember 2001 würden die Pflichtbeiträge als zu Recht entrichtete Beiträge in ihrem Versicherungskonto bleiben. Randnummer 10 Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid, soweit darin die Beiträge vom
  45. Januar 1988 bis
  46. Juni 2006 nicht als auf dem Konto verbliebene Pflichtbeiträge gewertet worden seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  47. November 2007 zurück: Für die Zeit vom
  48. Januar 1988 bis
  49. Dezember 2001 verblieben die Pflichtbeiträge als zu Recht entrichtete Beiträge im Versicherungskonto der Klägerin. Die im Versicherungskonto enthaltenen weiteren Pflichtbeiträge vom
  50. Januar 2002 bis
  51. Dezember 2005 seien zu Unrecht gezahlt worden, weil durch die zuständige Einzugsstelle festgestellt worden sei, dass in dem angegebenen Zeitraum keine Versicherungspflicht bestanden habe. Die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2006 sei nicht Gegenstand des Verfahrens, da hinsichtlich dieser Zeit kein Bescheid erteilt worden sei. Randnummer 11 Hiergegen hat die Klägerin am
  52. November 2007 beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben. Zur Begründung ist wie im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden, dass Beanstandungsschutz bis zum Dezember 2005 bestanden habe, weil die Fiktion, wonach Beiträge als zu Recht entrichtet worden seien, wenn sie nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden seien, hier greife. Denn die „spätestens nächste Prüfung beim Arbeitgeber“ habe im Mai 2006 angestanden; eine Beanstandung habe es zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Darauf, dass tatsächlich eine Betriebsprüfung nicht stattgefunden habe, komme es nicht an. Darüber hinaus folge aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der hier dadurch begründet sei, dass die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung aus § 28 p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht nach spätestens vier Jahren eine weitere Betriebsprüfung habe folgen lassen, dass die Klägerin so zu stellen sei, als wäre das Behördenhandeln rechtmäßig erfolgt. Dann wäre spätestens im Mai 2006 eine Betriebsprüfung erfolgt, die den entsprechenden Beanstandungsschutz unstreitig ergeben hätte. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom
  53. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  54. November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die im Versicherungskonto der Klägerin enthaltenen Pflichtbeiträge vom
  55. Januar 2002 bis zum
  56. Dezember 2005 als zu Recht entrichtete Beiträge gelten (Beanstandungsschutz). Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Durch Urteil des SG vom
  57. März 2009 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat es ausgeführt, dass ein Beanstandungsschutz für die Beiträge vom
  58. Januar 2002 bis zum
  59. Dezember 2005 nicht bestehe. Dem stehe auch nicht die Regelung des § 26 Abs. 1 SGB IV entgegen, die auf eine „nächste Prüfung“ im Sinne einer tatsächlich erfolgten Prüfung abstelle, die hier nach der Prüfung vom Mai 2002 nicht durchgeführt worden sei. Die Beanstandung der Pflichtbeiträge im streitigen Zeitraum sei auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aufzuheben. Diesbezüglich dürfe es bereits an der Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Pflicht der Beklagten zur Durchführung einer erneuten Betriebsprüfung spätestens im Mai 2006 fehlen. Ebenfalls könne die Verursachung eines sozialrechtlichen Nachteils durch das Unterlassen der Prüfung nicht nachgewiesen werden. Ein solcher könne darin zu sehen sein, dass aufgrund des Unterlassens der Betriebsprüfung im Mai 2006 noch kein Beanstandungsschutz für den Zeitraum nach dem
  60. Dezember 2001 hätte eintreten können. Es könne jedoch nicht sicher festgestellt werden, dass aufgrund einer Prüfung im Mai 2006 Beanstandungsschutz nach § 26 SGB IV eingetreten wäre. Dies wäre nämlich nur der Fall gewesen, wenn die Beiträge bei dieser Prüfung nicht beanstandet worden wären. Davon könne aber nicht ausgegangen werden. Randnummer 17 Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
  61. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  62. April 2009 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Randnummer 18 Zur Begründung ist ergänzend vorgetragen worden, dass durch die Einführung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV klargestellt worden sei, dass auch dann, wenn keine Betriebsprüfung stattgefunden habe, nach Ablauf von vier Jahren die Beiträge als zu Recht entrichtet gelten würden. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB IV in der seit dem
  63. Januar 2008 geltenden Fassung sei auch „rückwirkend“ anzuwenden, mindestens aber im Sinne einer Auslegungshilfe für Verhältnisse vor Januar
  64. Unter Bezugnahme auf den Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom
  65. Dezember 2006 wird vorgetragen, dass bei der diesem Bescheid zugrunde liegenden Betriebsprüfung die Beiträge der Klägerin für den Prüfzeitraum
  66. Januar 2002 bis
  67. September 2006 nicht beanstandet worden seien, so dass Beanstandungsschutz eingetreten sei. Die Fiktion zu Recht entrichteter Beiträge nach § 26 SGB IV hänge nicht davon ab, ob und wann der Bescheid einer Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 SGB IV ergangen sei. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  68. März 2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  69. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  70. November 2007 insoweit aufzuheben, als damit die im Versicherungskonto der Klägerin enthaltenen Pflichtbeiträge vom
  71. Januar 2002 bis
  72. Dezember 2005 als zu Unrecht gezahlt beanstandet worden sind. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurück zu weisen. Randnummer 23 Sie ist der Meinung, dass § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, da erst mit Wirkung ab
  73. Januar 2008 eingeführt für die Beanstandung vorher entrichteter Beiträge nicht gelte. Ein Beanstandungsschutz bestehe auch nicht aufgrund des Prüfbescheides der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom
  74. Dezember 2006, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Entscheidung der BEK gehabt habe, dass ihre Beschäftigung für die Zeit vom
  75. Juni 1988 bis zum
  76. Juli 2006 nicht als versicherungspflichtig beurteilt worden sei. Randnummer 24 Durch Beschluss vom
  77. März 2011 ist der Insolvenzverwalter GmbH, Rechtsanwalt Dr. B G, zum Verfahren beigeladen worden. Er hat sich zu dem Rechtsstreit inhaltlich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az. 65050349B508), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 27 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist auch statthaft gemäß § 143 SGG und nicht beschränkt nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da es sich nicht um eine Klage handelt, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet ist. Denn der Beanstandungsbescheid der Beklagten hat eine eigenständige Bedeutung und ist erst die Grundlage für spätere Zahlungen, z. B. die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge oder - wie auch von der Klägerin ursprünglich beantragt - die Umwandlung der Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge. Randnummer 28 Selbst wenn man den Beanstandungsbescheid der Beklagten als einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG beurteilen würde, wäre die Berufung zulässig; denn der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 €. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich, wenn um die Beanstandung von Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung - hier für die Jahre 2002 bis 2005 - gestritten wird, nach dem Geldwert dieser Zahlungen. Nach den vorliegenden Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge der Klägerin für die Jahre 2002 bis 2005 ergeben sich gezahlte Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt (3 869,52 € = Beitrag für 2002, plus 4 028,64 € = Beitrag für 2003, plus 3 950,64 € = Beitrag für 2004, plus 3 950,64 € = Beitrag für 2005). Da die Klägerin nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) den Beitrag zur Hälfte getragen hat – und die Beklagte die Beiträge auch nur gegenüber der Klägerin beschieden hat - würde der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 7 899,72 € (15 799,44 € : 2) betragen. Dass die GmbH nach § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und damit auch die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hatte, vermag daran nichts zu ändern. Denn § 28 e SGB IV regelt nur die Zahlungspflicht und nicht auch die Frage, wer den Beitrag zu tragen hat, d. h. finanziell letztendlich damit belastet wird. Dies ergibt sich aus § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Randnummer 29 Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
  78. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  79. November 2007 ist rechtmäßig, die Klägerin ist durch den Verwaltungsakt der Beklagten nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 30 Die Beklagte hat die Beiträge für die Jahre 2002 bis 2005 zu Recht beanstandet. Randnummer 31 Auch wenn es eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für das Beanstandungsrecht der Beklagten nicht gibt, setzen die §§ 26, 27 SGB IV ein solches Beanstandungsrecht des Versicherungsträgers voraus (BSG, Urteil vom
  80. Juni 2010, B 10 LW 4/09 R, zitiert nach juris, Rz. 18). Denn obwohl in der Überschrift des § 26 SGB IV von „Beanstandung“ die Rede ist, fehlen in der Vorschrift Regeln dazu; es sind nur Bestimmungen zum Beanstandungs schutz getroffen. Die Notwendigkeit, Beiträge zu beanstanden, ergibt sich daraus, dass selbst zu Unrecht gezahlte Beiträge bis zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit wie rechtmäßig gezahlte und damit wirksame Beiträge zu behandeln sind (BSG, Urteil vom
  81. August 1975, 1 RA 165/74, zitiert nach juris, Rz. 21). Randnummer 32 § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IV lauten: Randnummer 33 Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem
  82. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Randnummer 34 Die Vorschrift betrifft also ausschließlich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die trotz Fehlens der Versicherungspflicht und damit zu Unrecht gezahlt wurden. Randnummer 35 Vorliegend sind die Beiträge für die Jahre 2002 bis 2005 zu Unrecht entrichtet worden. Randnummer 36 Die nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV insoweit zuständige Krankenkasse der Klägerin - die BEK – hat mit Bescheid vom
  83. November 2006 bindend (§ 77 SGG) entschieden, dass die Klägerin für die Zeit vom
  84. Juni 1988 bis zum
  85. Juli 2006 nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Die Klägerin hätte also auch für die Zeit vom
  86. Januar 2002 bis zum
  87. Dezember 2005 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Randnummer 37 Auch die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht für selbständig Tätige nach § 2 SGB VI aufgrund der selbständigen Tätigkeit liegen nicht vor. Randnummer 38 Trotz Fehlens der Versicherungspflicht bestand Beanstandungsschutz lediglich für die von der Landesversicherungsanstalt Berlin am
  88. Mai 2002 durchgeführte Prüfung für den Prüfzeitraum vom
  89. Januar 1998 bis
  90. Dezember
  91. Die in der Prüfmitteilung vom
  92. Januar 2003 über diese Betriebsprüfung unterbliebene Beanstandung gewährte der Klägerin Vertrauensschutz für die Beiträge bis zum
  93. Dezember 2001, wie die Beklagte bindend festgestellt hat, nicht aber über die Beiträge, die nach Ende dieses Prüfzeitraumes hinaus gezahlt worden sind. Randnummer 39 Hingegen ist auch für die Beiträge ab dem
  94. Januar 2002 festgestellt, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom
  95. Dezember 2006 hat die Entscheidung der BEK vom 20.November 2006 nicht aufgehoben. Randnummer 40 Liegt wie hier ein bindender Verwaltungsakt einer Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht vor einem Prüfverfahren nach § 28 p SGB IV vor, hätte es einer auf die Klägerin bezogenen, den Zeitraum vom
  96. Januar 2002 bis zum
  97. Dezember 2005 erfassenden Feststellung nach Maßgabe der § 44 ff. SGB X bedurft, um die Bindungswirkung der Entscheidung der BEK aufzuheben. Eine solche Entscheidung ist aber als Ergebnis des Prüfverfahrens nach § 28 p SGB IV im Bescheid vom
  98. Dezember 2006 nicht getroffen worden. Der Bescheid enthält weder eine Bezugnahme auf die vorangegangene Entscheidung der Einzugsstelle vom
  99. Oktober 2006 noch auf die Klägerin selbst. Vielmehr wird in ihm u.a. geregelt, dass die sich aus der Prüfung ergebenden Insolvenzforderungen gegen die GmbH insgesamt 6.539 Euro betragen. Randnummer 41 Die Klägerin kann sich auch nicht aufgrund der Zeit vom
  100. bis zum
  101. Dezember 2006 durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV für den Prüfzeitraum vom
  102. Januar 2002 bis zum
  103. September 2006 auf § 26 Abs.1 Satz 2 SGB IV berufen, wonach Beiträge nicht mehr beanstandet werden dürfen und als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten, wenn Pflichtbeiträge trotz Fehlens der Versicherungspflicht bei der Prüfung beim Arbeitgeber nicht beanstandet wurden. Randnummer 42 Zwar erfolgte anlässlich dieser Betriebsprüfung keine Beanstandung der Beiträge, allerdings gilt § 45 Abs.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprechend, wenn Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung nach dem
  104. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind, § 26 Ab.1 Satz 1 SGB IV. Randnummer 43 Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit Randnummer 44
  105. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, oder Bestechung erwirkt worden ist, Randnummer 45
  106. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder Randnummer 46
  107. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Randnummer 47 Der Beanstandungsschutz nach § 26 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist mithin davon abhängig, ob die Klägerin aufgrund dieses Bescheides Vertrauensschutz entsprechend nach § 45 Abs. 2 SGB X genießt. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 48 Die Klägerin hat bereits nicht auf die fehlende Beanstandung vertraut. Sie wusste bereits bei Erhalt des Bescheides vom
  108. Dezember 2006 durch den Bescheid der BEK vom
  109. November 2006, dass keine Versicherungspflicht für die Zeit vom
  110. Juni 1988 bis zum
  111. Juli 2006 bestand. Dies war auch zeitnah in ihrem Bewusstsein. Sie hatte am
  112. Dezember 2006 gegenüber der BEK erklärt, sie verzichte auf ihr Widerspruchsrecht und erkenne den Bescheid vom
  113. November 2006 an. Randnummer 49 Zudem wäre ein Vertrauen der Klägerin an der Wirksamkeit der Pflichtbeiträge unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Beanstandung nicht schutzwürdig. Randnummer 50 Nicht schutzwürdig ist nach § 45 Abs.
  114. S. 3 Nr. 1-3 SGB X (in analoger Anwendung), wenn der Versicherte die Rechtswidrigkeit der Versicherungspflicht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Randnummer 51 Diese Vorsaussetzung liegt hier vor, denn die Klägerin kannte wie dargelegt die Rechtswidrigkeit ihrer Versicherungspflicht. Sie kannte sie nicht nur aus dem Bescheid der BEK vom
  115. November
  116. Zusätzlich hat sie mit ihrem am
  117. September 2006 gestellten Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mehr von einer rechtmäßigen Beitragszahlung ausging. Liegt somit kein Vertrauensschutz vor, durfte die Beklagte die Beiträge für die im Prüfzeitraum liegende Zeit vom
  118. Januar 2002 bis
  119. Dezember 2005 beanstanden. Sie hat dies auch insoweit zu Recht durch Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes getan, als die Klägerin nicht schon wirksam auf Beanstandungsschutz verzichtet hatte (zu dieser Möglichkeit des Verzichts: Kreikebohm, SGB IV, § 26 Rz. 6). Zwar hatte diese noch in ihrem Antrag vom
  120. September 2006 auf Beanstandungsschutz verzichtet; dies hat sie aber mit Schreiben vom
  121. Januar 2007 insoweit widerrufen, als sie nunmehr ausdrücklich erklärte, nicht auf den „Vertrauensschutz gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 SGB IV für die Beiträge vom
  122. Januar 1988 bis zum
  123. Juni 2006 zu verzichten“. Randnummer 52 Der Klägerin steht auch kein Beanstandungsschutz für die Beiträge der Jahre 2002 bis 2005 nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV in der ab
  124. Januar 2008 gültigen Fassung zu. Nach dieser Vorschrift gelten zu Unrecht entrichtete Beiträge „nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist“ ebenfalls als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Die Frist in § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unrechtmäßigen Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Durch die Ergänzung des § 26 Abs. 1 SGB IV um diesen Satz 3 zum
  125. Januar 2008 (eingefügt durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch u. a. Gesetze vom
  126. Dezember 2007, BGBl. I Seite 3024) ist eine Beanstandung von Rentenversicherungsbeiträgen insoweit ausgeschlossen, als das Beanstandungsrecht bereits verjährt ist. Nach Ablauf der Frist bleiben diese Beiträge als solche erhalten. Selbst wenn die am
  127. Januar 2008 in Kraft getretene Vorschrift auf Beiträge anwendbar wäre, die – wie hier – vor diesem Datum entrichtet worden sind (so wohl Kreikebohm, SGB IV, § 26 Rdnr. 9; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, hrsg. vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger – Verbandskommentar –, Stand Juni 2010, § 26 SGB IV, Rndnr. 2), würden die Beträge für die Jahre 2002 bis 2005 hier nicht als zu Recht entrichtete Beiträge gelten. Denn zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung im Dezember 2006 mit Prüfbescheid vom
  128. Dezember 2006 war die Vierjahresfrist für die – ältesten – im Januar 2002 gezahlten Beiträge noch nicht abgelaufen; dies wäre erst mit Ablauf des
  129. Dezember 2006 geschehen. Randnummer 53 Soweit die Klägerin meint, dass aus einer Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung einer Prüfung mindestens alle vier Jahre (vgl. § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) auch dann, wenn eine solche Prüfung innerhalb der Vierjahresfrist – wie hier (die letzte Prüfung der GmbH vor dem
  130. Dezember 2006 erfolgte am
  131. Mai 2002) – tatsächlich nicht durchgeführt worden ist, ein Beanstandungsschutz erwachse, entspricht dies schon nicht dem Wortlaut der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wie das SG zu Recht festgestellt hat. Bis zum Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom
  132. Dezember 2006 fehlte es schon an einem Prüfergebnis, auf das sich ein Vertrauensschutz der Klägerin allenfalls hätte beziehen hätte können. Dies muss erst recht gelten, wenn sich - wie hier - nach der Betriebsprüfung vom
  133. Mai 2002 die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geändert haben. Randnummer 54 Ein Anspruch der Klägerin auf Beanstandungsschutz im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs besteht nicht. Nach den Regeln des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann ein Versicherter wegen Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten die Vornahme einer Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Randnummer 55 Es kann hier dahinstehen, ob die geltend gemachte Verletzung in dem Sinne, dass eine Prüfung der GmbH nach Mai 2002 obligatorisch vier Jahre später im Mai 2006 hätte durchgeführt werden müssen (vgl. § 28 p SGB IV, der eine solche Verpflichtung der Rentenversicherungsträger „mindestens alle vier Jahre“ wohl vorsieht) eine Betreuungspflicht gegenüber der Klägerin darstellt. Jedenfalls wäre eine schuldhafte Pflichtverletzung für den eingetretenen Nachteil nicht kausal. Randnummer 56 Im Rahmen der Prüfung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs muss eins schuldhafte Pflichtverletzung feststellbar sein, die für den eingetretenen Nachteil kausal im Sinne einer wesentlichen Ursache ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom
  134. Mai 1996, 13 RJ 17/96, veröffentlicht in juris). Dies setzt im vorliegenden Fall voraus, dass bei einer im Mai 2006 – vier Jahre nach der letzten Betriebsprüfung der GmbH – durchgeführten Betriebsprüfung keine Beanstandung hinsichtlich der Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung der Klägerin erfolgt wäre für den Zeitraum von 2002 bis
  135. Dies lässt sich aber nicht feststellen. Das SGB IV sieht an keiner Stelle vor, dass der Versicherungsträger bei der folgenden Betriebsprüfung an das Ergebnis der vorangegangenen Betriebsprüfung gebunden wäre, auch nicht bei gleicher Sach- und Rechtslage. Bei einer auch nur stichprobenweise im Mai 2006 durchgeführten Betriebsprüfung der Beschäftigungsverhältnisse der GmbH hätte auch die Versicherungspflicht der Klägerin näher überprüft werden können. Dabei hätte dasselbe Ergebnis erzielt werden können wie mit dem Statusfeststellungsverfahren ab September 2006, also nur drei Monate später. Insoweit lässt sich nicht sagen, dass wesentliche Ursache dafür, dass der Klägerin ein Beanstandungsschutz für die Beiträge der Jahre 2002 bis 2005 nicht zugute kam, die Nichtdurchführung einer Betriebsprüfung im Mai 2006 gewesen wäre. Randnummer 57 Nach alledem musste die Berufung ohne Erfolg bleiben. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 S.
  136. Halbsatz SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Berufungsverfahrens. Die Klägerin ist hier nicht als Versicherte am Rechtsstreit beteiligt, weil sie nach der bestandskräftigen Feststellung ihrer Nichtversicherungspflicht in ihrer Eigenschaft als Nichtversicherte Beanstandungsschutz geltend macht, so dass eine Kostenprivilegierung nach § 183 SGG nicht in Betracht kommt. Randnummer 59 Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat (vgl. insoweit BSG, Urteil vom
  137. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R) oder einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt gewesen ist (§ 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG i. m. V. § 154 Abs. 3
  138. Halbsatz VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Randnummer 61 Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 197 a Abs. 1 Satz 1
  139. Halbsatz SGG ergeht, ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2 GKG. Bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigt der Senat, dass sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin daraus ergibt, dass bei ihrem Obsiegen die Grundlage für spätere Zahlungen, z. B. die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge oder - wie auch von der Klägerin ursprünglich beantragt - die Umwandlung der Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge geschaffen wird. Kein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen, wenn der Antrag der Klägerin als ein auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zu beurteilen ist; denn dann ist die Höhe der Geldleistung unmittelbar für die Bestimmung des Streitwertes heranzuziehen (§ 52 Abs. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001079216

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.