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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 219/09 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Schulunfall eines 15jährigen Schülers bei einer K

Gesetzliche Unfallversicherung - Schulunfall eines 15jährigen Schülers bei einer Klassenfahrt bei einer Mofafahrt - innerer Zusammenhang einer Mofafahrt mit der schulischen Veranstaltung der Klassenfa

§ 551Nr. 16 m. w. N., Soz

R 2200 § 551 Nr. 1 und SozR 4-5670 Anl. 1 Nr. 2402 Nr. 1). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG in Breithaupt 1963, 60, 61). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestands nach §§ 539 ff RVO, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Randnummer 44 Zu den versicherten Tätigkeiten gehören nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b) RVO auch Verrichtungen eines Schülers während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule. Dem Versicherungsschutz unterliegen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen so genannter Schulveranstaltungen. Allerdings ist der Schutzbereich der „Schülerunfallversicherung" enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung, weil er auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt ist (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B.

§ 539Nrn. 22, 34; BSG in Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 7), wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrer Entstehungsgeschichte ergibt. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel kein Versicherungsschutz auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (vgl. BSG in SozR 2200 § 539 Nr. 16 sowie in SozR 2200 § 548 Nr. 55). Randnummer 45 Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassten Veranstaltungen gehören auch die unter schulischer Aufsicht durchgeführten Klassenfahrten wie die, an der der Kläger teilnahm (ständige Rechtsprechung des BSG: u. a. BSG in SozR Nr. 3 zu § 548 RVO;

§ 539Nr. 34; BSG in Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 7). Der Versicherungsschutz auf Klassenfahrten umfasst jedoch nicht jedwede Betätigung während der gesamten Dauer der Klassenfahrt. Vielmehr ist die Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz auf Dienst- oder Geschäftsreisen unter Beachtung der Besonderheiten für Klassenfahrten entsprechend heranzuziehen und zu entscheiden, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler steht (vgl. BSG in SozR Nr. 3 zu § 548 RVO;

§ 539Nr. 34; BSG in Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 7). Der Versicherungsschutz ist danach zu verneinen, wenn sich die betreffende Person zur Unfallzeit rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Bedürfnissen und Belangen widmet wie Essen, Trinken und Schlafen oder einem privaten Spaziergang (vgl. allgemein zu Dienstreisen BSG in SozR 4-2200 § 550 Nr. 1; zu Klassenfahrten BSG in SozR Nr. 3 zu § 548 RVO - Schlafen; Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 -, zitiert nach Juris - verbotswidriger Privatausflug). Randnummer 46 Neben den auch bei Dienstreisen von erwachsenen Beschäftigten zu berücksichtigenden besonderen Gefahren z. B. der Unterkunft (BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 7; speziell zu Schülern:

§ 539Nr.

34: nächtlicher Brand in der Unterkunft während des Schlafens) sind im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung als eine weitere Besonderheit die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen ergeben (ständige Rechtsprechung des BSG: u. a. Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 -, zitiert nach Juris; BSG in SozR 2200 § 550 Nr. 14;

§ 539Nr. 34). Gründe hierfür sind das „Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG in Soz

R Nr. 68 zu § 542 RVO a. F.), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSG in SozR 2200 § 550 Nr. 14), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (

§ 539Nr. 34), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG in Soz

R 2200 § 548 Nr. 48) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, das bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten kann (BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 48, in SozR 3-2200 § 539 Nr. 34). Dies gilt vor allem auf Klassenfahrten, bei denen sich der natürliche und bei jüngeren Schülern noch ungehemmte Spieltrieb während der Fahrt besonders auswirken und „hochschaukeln" kann, während gleichzeitig eine ständige Aufsicht durch begleitende Lehrer „rund um die Uhr" nicht möglich ist (

§ 539Nr.

34; BSG Urteil vom

  1. November 2000 - B 2 U 40/99 R – zitiert nach Juris). Randnummer 47 Eine schematische Altersgrenze, ab der solche gruppendynamischen Prozesse von Schülern und Jugendlichen ausgeschlossen werden müssen, ist abzulehnen (ständige Rechtsprechung des BSG: u. a. BSG in SozR Nr. 68 zu § 542 RVO a. F.; SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; SozR 4-2700 § 8 Nr. 7). Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit „Schüler auf Klassenfahrt" und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist letztlich ausgehend von den Grundsätzen bei Dienstreisen eine Gesamtbetrachtung vor allem der konkreten gruppendynamischen Situation und des Alters der Beteiligten vorzunehmen (BSG in SozR Nr. 68 zu § 542 RVO a. F.; SozR 3-3100 § 5 Nr. 9; SozR 4-2700 § 8 Nr. 7). Randnummer 48 Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Ereignis (Unfall) des Klägers vom
  2. Juni 1980, bei dem er mit einem Mofa umgekippt und sich laut dem Erste-Hilfe-Bericht des damaligen Krankenhaus A U vom
  3. Juni 1980 u. a. Schürfwunden und Hämatome im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie eine Verletzung des rechten Knies zugezogen hat, um einen Arbeits-/Schulunfall. Randnummer 49 Dass der Kläger tatsächlich am
  4. Juni 1980 einen solchen Unfall erlitten hat, steht zur vollen Überzeugung des Senats nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG fest. Dabei stützt sich der Senat auf die glaubhaften und schlüssigen Angaben des Klägers sowie die Angaben im Erste-Hilfe-Bericht des Krankenhaus A U vom
  5. Juni
  6. Darüber hinaus konnte sich zwar keiner der befragten Zeugen daran erinnern, bei dem Ereignis anwesend gewesen zu sein. Die Zeugen K, H und S konnten jedoch bestätigen, dass der Kläger gegen Abend des
  7. Juni 1980 Mofa gefahren und verunglückt ist. Alle drei haben ihn unmittelbar anschließend humpelnd gesehen und wussten auch, dass er Mofa gefahren war. Die Zeugen F, N und H konnte sich ebenfalls daran erinnern, dass der Kläger auf der Klassenfahrt gesundheitliche Beschwerden mit dem Knie hatte, allerdings nicht daran, wie es dazu gekommen war. Die Zeugen S, K, H und N konnten des Weiteren bestätigen, dass Jugendliche aus dem Dorf mit Mofas im Schullandheim vorbei gekommen waren. Randnummer 50 Die Verrichtung „Mofafahren“ stand auch im inneren Zusammenhang mit der schulischen Veranstaltung „Klassenfahrt“. Zwar ereignete sich der Unfall nicht im Rahmen des engeren Klassenfahrtprogramms, d. h. nicht während eines gemeinsamen Tagesausflugs oder eine sonstigen Unternehmung nach Tagesplanung, sondern in der so genannten „Freizeit“. Angesichts des erweiterten Zwecks einer Klassenfahrt, nämlich neben der Ergänzung der in der Schule erworbenen Kenntnisse durch unmittelbare Anschauung auch die Förderung der Einsicht der Schüler in die eigene Verantwortung für sich und andere, das Kennenlernen von Landschaft und Bevölkerung sowie die Vertiefung des Verständnisses für politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Zusammenhänge (so Nr. I
  8. Abs. 1 der Ausführungsvorschriften über Schülerfahrten in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland und in das Ausland des Senators für Schulwesen vom
  9. Juni 1974, ABl. Nr. 33 vom
  10. Juli 1974, 912 ff.), kann nicht jegliche Freizeitbetätigung von Jugendlichen auf einer Klassenfahrt dem eigenwirtschaftlichen und damit unversicherten Bereich zugeordnet werden, zumal es auf der hier maßgeblichen Klassenfahrt nach der Aussage der Zeugen S, H und H einen hohen Freizeitanteil sowie nach den Angaben des Klägers und den Aussagen der Zeugen K, H, S und N erhebliche - und von den aufsichtsführenden Pädagogen offensichtlich gebilligte – Kontakte mit der örtlichen Jugend gegeben hat. Randnummer 51 Es kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich ganz bewusst entgegen einem aktuellen Verbot der aufsichtsführenden Personen der Verrichtung „Mofafahren“ hingegeben hätte. Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – und auch nach den eigenen Angaben des Klägers – fest, dass das (Mit-) Fahren auf den Mofas zumindest von dem Zeugen S als begleitendem und aufsichtsführendem Lehrer als gefährlich eingestuft und daher missbilligt worden war. Der Zeuge S, der damals eine der begleitenden Aufsichtspersonen war, hat angegeben, den Schülern gesagt zu haben, sie sollten nicht mitfahren. An konkrete Sanktionsmaßnahmen konnte er sich allerdings nicht erinnern. Der Kläger selber hat angegeben, das Mofafahren sei zwar von den aufsichtsführenden Personen als gefährlich eingestuft worden. Auch sei gesagt worden, sie sollten nicht Mofa fahren. Es habe jedoch aus seiner damaligen Sicht als 15jähriger Schüler weder ein klares Verbot noch Strafmaßnahmen gegeben. Die Zeugin K hat lediglich vermutet, das Mofafahren sei nicht gestattet gewesen. Der Zeuge H. hat erklärt, das Mofafahren sei nicht erlaubt gewesen. Hinsichtlich der Frage von Sanktionsmaßnahmen war er jedoch unsicher. Er erinnerte ein Ausflugsverbot und vermutete einen Zusammenhang mit seinem eigenen Mofafahren. Die weiteren Zeugen konnten hierzu keine Angaben machen. Dass das Verlassen des Schullandheims/Gasthofs bzw. das Verlassen des Geländes an sich verboten gewesen bzw. das Verlassen des Gebäudes/Geländes anzuzeigen gewesen wäre, hat keiner der Zeugen mit Sicherheit angeben können. Allerdings schilderten die Zeugen B, F und N ebenso wie der Zeuge H, dass mehrere Schüler – darunter auch sie selber – lange Abfahrten mit Skateboards gefahren seien (ebenfalls eine potentiell gefährliche Betätigung), dies den aufsichtsführenden Personen bekannt gewesen sei und dies trotz eines Verbotes (so der Zeuge N) von ihnen weiterhin gemacht worden sei. Bestätigt wurde auch, dass die Gruppe „ein wilder Haufen“ gewesen sei (so ausdrücklich der Zeuge B, sinngemäß aber auch die Zeugen F und N) und ständig Disziplinlosigkeiten vorgekommen seien (so der Zeuge S). Randnummer 52 Angesichts des Alters des Klägers und seiner Klassenkameraden (15 Jahre), aus dem eine große Neugier zum Ausprobieren resultierte, des den aufsichtsführenden Personen bekannten sowie nach den rechtlichen Vorschriften sogar erwünschten wiederkehrenden Kontakts mit der mit Mofas motorisierten Dorfjugend, der häufigen Disziplinlosigkeiten, der Gruppendynamik und des großen Freizeitanteils bei der Fahrt, stellte allein die Ansage seitens des Zeugen S, die Schüler „sollten nicht mitfahren“ kein hinreichendes ausdrückliches Verbot, dass explizit ausgesprochen, immer wieder erneuert und tatsächlich sanktioniert worden wäre, dar. Insbesondere ist eine hinreichende Drastik eines Verbots in keiner Weise nachgewiesen, konkrete Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots, mit den Mofas zu fahren, wie z. B. eine Untersagung der Besuche seitens der Dorfjugendlichen oder ein Einziehen der Mofas bzw. der Mofaschlüssel für die Dauer der Besuche auf dem Gelände des Schullandheims, fanden nicht statt. Allein indem der Zeuge S das Mofafahren untersagte, kam er seiner Aufsichtspflicht gegenüber den minderjährigen und pubertierenden Jungen der damaligen Kerngruppe 813 nicht ausreichend intensiv nach. Denn wie auch explizit in den später zur Beseitigung von Unsicherheiten erlassenen „Ausführungsvorschriften zur Aufsichtsführung während des Unterrichts, in den Pausen, während der schulischen Betreuungszeiten, während sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie zur Verkehrssicherungspflicht und zur Haftung“ (AV Aufsicht) der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom
  11. Oktober 2000 (ABl. Berlin Nr. 57 vom
  12. Dezember 2000 S. 4634 ff.) niedergelegt, richten sich Art und Umfang der Aufsichtsführung nach dem Alter, der Reife und der Zahl der Schüler sowie den sonstigen, bei sachgerechter Würdigung zu berücksichtigenden Umständen, die sich insbesondere aus dem Schulbetrieb, der Art der einzelnen schulischen Veranstaltung, der Beschaffenheit des Schulgebäudes oder –geländes und dem erkennbaren Gefährdungspotential ergeben (Nr. 3 Abs. 2 der AV Aufsicht). Hinsichtlich der Intensität der Aufsichtsführung ist darauf zu achten, dass diese kontinuierlich, aktiv und präventiv zu erfolgen hat. Die Schüler müssen sich jederzeit beaufsichtigt fühlen, auch wenn die Aufsichtsperson nicht jeden Einzelnen ununterbrochen im Blickfeld haben kann. Sie muss jederzeit aktiv auf die Abwehr von Gefahren für die Schüler sowie für Dritte hinwirken. Insoweit muss die Aufsichtsführung umsichtig und vorausschauend erfolgen (Nr. 3 Abs. 3 der AV Aufsicht). Randnummer 53 Der Kläger hat sich daher nach seinem eigenen damaligen Erkenntnishorizont als 15jähriger Junge nicht während der Schulveranstaltung „Klassenfahrt“ unerlaubt und gegen ausdrückliches Verbot „quasi auf eigene Faust“ aus dem Aufsichtsbereich der Lehrkräfte entfernt (vgl. hierzu das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom
  13. November 2006 – L 9 U 77/05 -, zitiert nach Juris). Randnummer 54 Nach alldem war hier auf die Berufung des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung des SG vom
  14. Juni 2009 aufzuheben. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Feststellung des Ereignisses als Arbeits-/Schulunfall maßgebliche Grundvoraussetzung für den Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001079222

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