Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsunfalls; kein anerkennungsfähiger Wegeunfall, wenn nur die Wegstrecke zur und von der Arbeit benutzt wird. Orientierungssatz 1. Für einen Arbeitsunfall ist danach in d
§ 8Nr.
25 m. w. N.). Dieser Schutz setzt voraus, dass der Weg mit der versicherten Haupttätigkeit nach §§ 539, 540 oder 543 bis 545 RVO zusammenhängt, weil er nur dann nach § 550 Abs. 1 RVO versichert ist, solange und soweit er eng mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit verbunden ist. An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn ein Versicherter den Weg von dem Ort der Tätigkeit um mehr als zwei Stunden durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbrochen hat (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom
- Oktober 2009 – B 2 U 23/08 R -, in juris, m. w. N.). Fehlt es an dem geforderten sachlichen Zusammenhang zur eigentlichen versicherten Tätigkeit, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke benutzt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (vgl. BSG, Urteile vom
- Dezember 2008 – B 2 U 26/06 R -,
§ 8Nr.
29, und vom 09. Dezember 2003 – B 2 U 23/03 R -,
§ 8Nr.
3; jeweils m. w. N.). Randnummer 35 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Senat nicht im nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG gebotenen Maße davon überzeugt, dass sich der Autounfall des Klägers vom
- Mai 1992 auf einem versicherten Weg ereignet hat. Zwar befand er sich zum Unfallzeitpunkt auf dem üblichen Weg zwischen seiner in P gelegenen Zahnarztpraxis zu der von ihm damals innegehabten Wohnung in B-S jedoch ist nicht erwiesen, dass er sich auf dem unmittelbaren Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung befand. Randnummer 36 Wie das SG in dem angefochtenen Urteil vom
- Februar 2009 zutreffend dargelegt hat, lässt sich zunächst schon nicht feststellen, zu welcher Uhrzeit der Kläger am Abend des
- Mai 1992 bzw. in der Nacht zum
- Mai 1992 seine versicherte Tätigkeit in der Zahnarztpraxis in P tatsächlich beendet hat und ob er direkt von dort – ohne Unterbrechung - den Heimweg nach B-S angetreten hat. Die –etwas variierenden – Angaben des Klägers zu den damals üblichen Abläufen in der Praxis reichen hierfür nicht aus. Er selbst kann aufgrund der fortdauernden, durch die Schädelverletzung hervorgerufenen retrograden Amnesie für den Zeitraum ab zwei Tage vor dem Unfall bis eine Woche nach dem Unfall (vgl. Gutachten von Prof. Dr. Gr vom
- März 1994) keine belastbaren Aussagen hierzu wie auch zum Unfallgeschehen und –zeitpunkt machen. Seine Behauptung, am
- Mai 1992 zuletzt mit einer fünf- bis sechsstündigen und damit bis weit in den Abend hineinreichenden komplexen Zahnbehandlung bei der Patientin A W beschäftigt gewesen zu sein, findet keine hinreichende Stütze in den Ermittlungsergebnissen des SG und des Senats. So hat die von ihm als Zeugin benannte Frau W wiederholt (vgl. schriftliche Auskünfte vom
- Februar 2008,
- März 2008 und
- Februar 2011, telefonische Auskunft vom
- Januar 2011) mitgeteilt, sich – auch nach Durchsicht ihrer Unterlagen - an eine Behandlung durch den Kläger bzw. in dessen Praxis nicht erinnern zu können; sie sei in der Regel bei Ärztinnen in Behandlung gewesen. Die von ihr als einzig möglich erachtete Notfallbehandlung kommt hier nach dem Vortrag des Klägers, dass es sich um eine umfangreiche Präparation von 8 Zähnen im Ober- und Unterkiefer für eine prothetische Versorgung gehandelt habe, gerade nicht in Betracht. Die in Kopie vorgelegte Seite eines Bestellbuches lässt weder eine Zuordnung der dort eingetragenen Patiententermine zu einem bestimmten Tag noch zu einem bestimmten Zahnarzt zu. Obwohl erstinstanzlich vom Kläger die Vorlage des Originalbestellbuches in Aussicht gestellt worden ist, ist er der entsprechenden Aufforderung des Senats (siehe Schreiben vom
- Dezember 2010 und
- August 2011) nicht nachgekommen. Die Zeugin S M, die sich zum Unfallzeitpunkt in der Ausbildung zur Zahnarzthelferin in der Praxis des Klägers befand, vermochte sich bei ihrer Befragung durch das SG am
- September 2006 weder an den Abend des
- Mai 1992 noch an die von ihr unter dem
- Januar 2002 unterschriebene Zeugenerklärung zu erinnern. Die zur damaligen Zeit als angestellte Zahnärztin in der Praxis des Klägers tätige Zeugin Dr. P K konnte sich bei ihrer Befragung durch das SG am
- September 2006 ebenfalls nicht daran erinnern, was am Abend des
- Mai 1992 in der Praxis geschehen ist und wann der Kläger die Praxis verlassen hat. Sowohl nach den Angaben der Zeuginnen Dr. P K und S M als auch des Klägers zu den üblichen Arbeitsschichten bzw. Behandlungszeiten (bis 20:00 Uhr) und der erforderlichen Nachbesprechungen („ca. eine Stunde oder länger“) bzw. Büroarbeiten (ca. zwei bis drei Stunden) erscheint es als nicht ganz fernliegend, dass der Kläger am
- Mai 1992 die Praxis nicht vor 23:00 Uhr verlassen hat, erwiesen ist es jedoch nicht. Randnummer 37 Des Weiteren ist nicht mehr aufklärbar, zu welcher Uhrzeit sich am
- Mai 1992 der Unfall ereignet hat. Weder die Schutzbereiche W, T und P des Polizeipräsidiums P noch die Feuerwehr P verfügen über Unterlagen betreffend den Unfall des Klägers. Auch im Archiv der Lokalzeitung war keine diesbezügliche Berichterstattung zu ermitteln (vgl. telefonische Auskunft der M Allgemeinen Zeitung – Pressearchiv – vom
- November 2006). Die - variierenden – Angaben des Klägers zum Unfallzeitpunkt (z. B. 03:00 Uhr in der Unfall-Schadenanzeige für die A Versicherung, 02:30 Uhr in der Unfallmeldung an die H-N Versicherung, 00:00 Uhr im Entlassungsbericht der Kliniken im T WW) sind nicht verwertbar, da der Kläger aufgrund seiner retrograden Amnesie über keine konkrete Erinnerung an das Unfallgeschehen und den Unfallzeitpunkt verfügt. Randnummer 38 Fest steht allein die Tatsache, dass der Kläger um 04:02 Uhr in die Rettungsstelle des Klinikums Et eingeliefert, gegen 05:30 Uhr dann zur Computertomographie vorgestellt und um 06:30 Uhr operiert worden ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den vom Klinikum Et übersandten Original-Patientenunterlagen einschließlich des Protokolls der Rettungsstelle und der schriftlichen Auskunft des Klinikums Et vom
- Januar
- Nach den vom Senat ins Verfahren eingeführten Routenplanerauskünften ist für die Anfahrt des Rettungswagens zur Unfallstelle sowie für den Rückweg zum Klinikum jeweils eine Fahrzeit von maximal 25 Minuten anzusetzen. Demzufolge kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall spätestens gegen 03:00 Uhr am Morgen des
- Mai 1992 ereignet hat. Berücksichtigt man für die am Unfallort notwendige medizinische Erstversorgung noch eine weitere Zeit von ca. 30 Minuten, so käme ein etwas früherer Unfallzeitpunkt – ca. 02:30 Uhr – in Betracht. Randnummer 39 Selbst wenn man unter Heranziehung der schriftlichen Auskünfte der Zeuginnen K K und S M vom
- Januar 2002, die im Hinblick auf das Erscheinungsbild und die Aussage von Frau M vor dem SG Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt geben, es als gesichert ansehen würde, dass der Kläger am
- Mai 1992 zumindest bis um 21:30 Uhr seiner Arbeit in der Zahnarztpraxis nachgegangen ist, verbleibt es bei einer nicht mehr aufklärbaren zeitlichen Lücke von ca. fünf Stunden (zwischen 21:30 Uhr abends und 02:30/03:00 Uhr morgens). Randnummer 40 Wenn, wie hier, nach Ausschöpfung aller Beweismittel weder festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt und von welchem Ort aus der Versicherte seinen Heimweg angetreten und zu welchem Zeitpunkt sich der Unfall ereignet hat, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen. Danach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatschen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom
- Dezember 2008 – B 2 U 26/06 R -, a. a. O., m. w. N.). Bezogen auf die hier streitige Vorschrift des § 550 Abs. 1 RVO bedeutet dies, dass den Versicherten die Beweislast dafür trifft, dass er den Heimweg von der Arbeitsstätte aus angetreten hat und bei einer eventuellen Unterbrechung den Heimweg innerhalb der Zeitgrenze von zwei Stunden fortgesetzt hat (vgl. BSG, Urteile vom
- Dezember 2008 – B 2 U 26/06 – und vom
- Oktober 2009 – B 2 U 23/08 -, jeweils a. a. O.). Den Unfallversicherungsträger dagegen trifft die Beweislast dafür, dass der Versicherte den von der Arbeitsstätte aus begonnenen Heimweg unterbrochen hat (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 1994 – 2 RU 16/93 –, in juris). Da hier schon nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger und zu welchem Zeitpunkt am
- bzw.
- Mai 1992 den Heimweg zu der von ihm genutzten, in B-S gelegenen Wohnung von seiner in P gelegenen Zahnarztpraxis aus angetreten hat, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich des begonnenen Heimweges. Randnummer 41 Bei dieser Sachlage kommt eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten der Beklagten - auch im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Beweisnotstand - nicht in Betracht. Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhaltes in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen, z. Bsp. können sich der Unfallversicherungsträger oder das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugen (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2004 – B 2 U 25/03 R -, in juris, m. w. N.). Eine allgemeingültige Beweiserleichterung – oder Beweislastumkehr - für den Fall des Beweisnotstandes würde jedoch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) widersprechen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom
- Dezember 2008 – B 2 U 26/06 R – und
- September 2004 – B 2 U 25/03 R -, a. a. O., jeweils m. w. N.). Gerade die typischerweise bei der Aufklärung viele Jahre zurückliegender Sachverhalte auftretenden Schwierigkeiten sind im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigten. Dass die Beklagte zunächst die Anerkennung eines Arbeits-/Wegeunfalls mangels Versicherungsschutz abgelehnt hatte (vgl. Bescheid vom
- April 1994), was sich später als fehlerhaft herausgestellt hat, rechtfertigt bereits aus den vom SG im Urteil vom
- Februar 2009 angeführten Gründen (siehe Seite 5 des Urteils) keine weitergehenden Beweiserleichterungen. Schließlich bestand für den Kläger im Jahre 1994 die Möglichkeit, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens seinen unfallversicherungsrechtlichen Status zu klären, zumal er bis dato keinerlei Beiträge geleistet hatte (siehe Beitragsbescheid vom
- Februar 1995), und auch die in seiner Sphäre liegenden Beweise für den Antritt des Heimweges von der Arbeitsstätte (Zahnarztpraxis) aus gegenüber der Beklagten offen zu legen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 43 Die Revision war mangels Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001079318