Zur Anerkennung einer ausländischen Adoption im Bundesgebiet - zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts Leitsatz Ein erfolgreich durchgeführtes Verfahren auf Anerkennung und Wirkungsfeststellung einer ausländischen Adoption nach § 2 AdWirkG entfaltet auch in aufenthaltsrechtlichen Verfahren Bindungswirkung. Für eine eigenständige Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoption durch die Verwaltungsgerichte ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG kein Raum. Eine Durchbrechung der den Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte zukommenden Bindungswirkung kommt allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (hier verneint). (Rn.21) (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 33 V 101.08 nachgehend BVerwG, 2. Juli 2012, 10 B 12/12, Beschluss Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seinen im Bundesgebiet lebenden Adoptiveltern. Randnummer 2 Der Kläger wurde am 25. August 1991 als leibliches Kind der Eheleute I… und G… H. geboren. Von 1993 bis 1999 hielt er sich mit seinen Eltern und Geschwistern als Asylbewerber in Berlin auf; seit seiner Ausreise lebt er im Kosovo. Die Adoptiveltern des Klägers waren ebenfalls 1993 als Asylbewerber nach Berlin gekommen. Der Adoptivvater M…H…, ein Bruder des leiblichen Vaters des Klägers, lebt seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet und ist seit 2001 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Die Adoptivmutter N…H… kehrte 1995 in den Kosovo zurück. Nach der Eheschließung mit M…H… im März 2005 reiste sie im Dezember 2006 mit einem Visum zum Ehegattennachzug erneut in das Bundesgebiet ein. Randnummer 3 Am 27. Juni 2006 beantragte der Kläger beim Deutschen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seinen Adoptiveltern. Für sein Nachzugsbegehren berief er sich auf eine vom Zentrum für Sozialarbeit in V…/Kosovo im November 2005 ausgesprochene Teiladoption. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 lehnte das Verbindungbüro den Visumsantrag ab, da die Adoptionsentscheidung im Bundesgebiet nicht anerkannt werden könne und daher zwischen dem Kläger und seinen Adoptiveltern kein Verwandtschaftsverhältnis bestehe. Randnummer 4 Hiergegen remonstrierte der Kläger und verwies auf die zwischenzeitlich ergangene Volladoptionsentscheidung des Gemeindegerichts in V…/Kosovo vom 12. April 2007. In dem Gerichtsbeschluss wird unter Bezugnahme auf die zuvor verfügte Teiladoption ausgeführt, dass alle Voraussetzungen für eine Volladoption nach dem Familiengesetz des Kosovo erfüllt seien. Die Adoptiveltern hätten ausreichende materielle Mittel für den Unterhalt, die Sorge und die Erziehung des Klägers, da sie über geregelte Einkommen in Deutschland verfügten. Die leiblichen Eltern hätten dem Antrag auf Volladoption zugestimmt, weil der Kläger ohnehin von Kindheit an von seinen Adoptiveltern großgezogen worden sei und diese für seinen Unterhalt aufgekommen seien. Auch der Kläger selbst sei mit der Volladoption einverstanden, da er seine Adoptiveltern als seine Eltern ansehe. Bei der Beweiserhebung sei sowohl das Protokoll über die Teiladoption als auch der vom Zentrum für Soziales in V… angeforderte Bericht vom 11. April 2007 verlesen worden; aus dem Protokoll über die Teiladoption gehe hervor, dass der Kläger in häuslicher Gemeinschaft mit den Adoptiveltern lebe. Randnummer 5 Im Rahmen des Remonstrationsverfahrens verwies die Auslandsvertretung der Beklagten den Kläger darauf, dass zur verbindlichen Klärung der Anerkennungsfähigkeit der gerichtlichen Adoptionsentscheidung und damit der tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Familiennachzug ein Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) durchgeführt werden sollte. In dem daraufhin vom Kläger eingeleiteten Verfahren auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung der Volladoption nach § 2 AdWirkG stellte das Amtsgericht München als zuständiges Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 11. April 2008 fest, dass die durch Beschluss des Gemeindegerichts in V…/Kosovo vom 12. April 2007 ausgesprochene Annahme des Klägers durch die Eheleute M… und N…H… anzuerkennen sei (Ziffer 1 des Beschlusses), das Eltern-Kind-Verhältnis des Klägers zu seinen bisherigen Eltern durch die in Ziffer 1 genannte Annahme nicht erloschen sei (Ziffer 2 des Tenors), das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden aber einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe (Ziffer 3 des Tenors). Zur Begründung verweist das Vormundschaftsgericht in seinem Beschluss auf die von ihm durchgeführten Ermittlungen sowie die eingeholte Stellungnahme des am Verfahren beteiligten Bundesamtes für Justiz - Bundeszentralstelle für Auslandsadoption - vom 18. Februar 2008. Danach ergäben sich aus der ausländischen Adoptionsentscheidung keine Hinweise auf Verfahrensfehler oder eine Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts; soweit ersichtlich, seien die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Adoption des Klägers erfüllt gewesen. Gründe für eine Versagung der Anerkennung der ausländischen Gerichtsentscheidung nach § 16 a FGG, insbesondere ein Verstoß gegen den ordre public, seien nicht erkennbar. Randnummer 6 Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hatte, lehnte die nunmehr zuständige Botschaft der Beklagten in Pristina mit Remonstrationsbescheid vom 13. August 2008 - unter Aufhebung des zunächst ergangenen Bescheides vom 5. Dezember 2006 - den Visumsantrag erneut ab. Zur Begründung führte sie an, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt seien, da die Adoptiveltern nicht allein sorgeberechtigt seien. Ausweislich der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts München sei das Eltern-Kind-Verhältnis des Klägers zu seinen leiblichen Eltern, das auch das Recht der Personensorge umfasse, nicht erloschen, so dass der Kläger insgesamt vier sorgeberechtigte Elternteile habe. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 7 Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihm aufgrund der Anerkennungsentscheidung des Amtsgerichts München ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zustehe. Dass er nunmehr vier sorgeberechtigte Elternteile habe, treffe nicht zu, da seine leiblichen Eltern auf Grund der ausgesprochenen Volladoption keine Personensorge mehr ausübten. Zu seinen Adoptiveltern, die kinderlos geblieben seien, bestehe ein herzliches Eltern-Kind-Verhältnis; zu seinen leiblichen Eltern habe er dagegen keinen Kontakt mehr. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2010 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Remonstrations-bescheides verpflichtet, dem Kläger das begehrte Visum zur Familienzusammenführung mit seinen Adoptiveltern zu erteilen. Dem Kläger stehe nach § 32 Abs. 3 AufenthG ein Nachzugsanspruch zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift seien ebenso wie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Aufgrund der im Bundesgebiet anzuerkennenden Adoptionsentscheidung des Gemeindegerichts in V…/Kosovo seien die Adoptiveltern die allein personensorgeberechtigten Eltern des Klägers. Für eine inzidente Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoption sei vorliegend angesichts des bereits durchgeführten Verfahrens nach dem Adoptionswirkungsgesetz kein Raum. Die vom zuständigen Vormundschaftsgericht ausgesprochene Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung entfalte nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG nicht nur zivilrechtlich, sondern auch im Bereich des öffentlichen Rechts Bindungswirkung. Die Bindungswirkung entfalle auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Beschluss des Vormundschaftsgerichts an einem offensichtlichen und schwerwiegenden rechtlichen Mangel leide und daher wegen greifbarer Rechtswidrigkeit als wirkungslos zu behandeln sei. Für die Annahme, das Vormundschaftsgericht haben einen offensichtlichen Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht beachtet, bestünden angesichts der im Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, das eine Anerkennung befürwortet habe, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch die im Widerspruch zur kosovarischen Rechtslage stehenden Feststellungen zum Wirkungsumfang der Adoption rechtfertigten mangels Offensichtlichkeit keine Durchbrechung der Bindungswirkung. Randnummer 9 Gegen die vorstehende Entscheidung richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie im Wesentlichen geltend macht: Randnummer 10 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf den angestrebten Familiennachzug zu, da seine im Bundesgebiet lebenden Adoptiveltern nicht allein personensorgeberechtigt im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG seien. Die Adoptionsentscheidung des Gemeindegerichts in V…/Kosovo vom 12. April 2007 verstoße gegen den ordre public und sei daher im Bundesgebiet nicht anzuerkennen. Eine Verpflichtung zur Anerkennung ergebe sich auch nicht aus der nach dem Adoptionswirkungsgesetz eingeholten Entscheidung des Amtsgerichts München vom 11. April 2008. Die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung leide ihrerseits an einem so offensichtlichen und schwerwiegenden rechtlichen Mangel, dass sie wegen greifbarer Rechtswidrigkeit als wirkungslos zu behandeln sei und damit keine Bindungswirkung entfalte. Das Vormundschaftsgericht habe offensichtlich, wie sich bereits aus der Lektüre des Beschlusses ergebe, die ausländische Rechtslage verkannt. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Klägers zu seinen leiblichen Eltern durch die Adoption nicht erloschen sei. Die Feststellung in Ziffer 2 des Beschlusstenors stehe weder im Einklang mit dem kosovarischen Familienrecht noch mit der im Anerkennungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz. Das Vormundschaftsgericht habe seine Entscheidung daher ersichtlich fehlerhaft auf die Annahme einer sogenannten schwachen Adoption gestützt und vollständig verkannt, dass der Anerkennung der tatsächlich vorliegenden Adoption mit starker Wirkung gravierende Verstöße gegen den deutschen ordre public entgegenstünden. Randnummer 11 Zu den unverzichtbaren Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts gehöre die Prüfung, ob eine Adoption dem Wohl des anzunehmenden Kindes entspreche. Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung sei es daher zwingend erforderlich, dass diese auf einer ausreichenden Prüfung des Kindeswohls beruhe. Diese Prüfung müsse sich sowohl auf das Vorliegen eines Adoptionsbedürfnisses als auch die Elterneignung der Annehmenden und das Bestehen einer schützenswerten Eltern-Kind-Beziehung erstrecken. Eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Kindeswohlprüfung habe vorliegend nicht stattgefunden. Die Entscheidung des Gemeindegerichts in V… verhalte sich in keiner Weise zum Vorliegen eines Auslandsadoptionsbedürfnisses. Sie stütze sich im Wesentlichen auf materielle Umstände, ohne zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Adoption aus den ihm vertrauten Verhältnissen seines Heimatlandes herausgerissen werde. Auf die mit der Adoption verbundene Trennung von seinen leiblichen Eltern und seinen drei Geschwistern gehe die Entscheidung ebenso wenig ein wie auf die Folgen eines Umzugs des Klägers nach Deutschland. Inwieweit der Kläger, der allenfalls über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und mit den hiesigen Lebensverhältnissen jedenfalls seit 1999 nicht mehr vertraut sei, seine schulische oder berufliche Ausbildung in Deutschland fortsetzen könne, sei auch nicht ansatzweise geprüft worden. Ebenso wenig sei eine hinreichende Prüfung der Elterneignung der Annehmenden erfolgt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeindegerichts hätten die Adoptiveltern bereits im Bundesgebiet gelebt, so dass die Einschaltung einer deutschen Fachstelle erforderlich gewesen wäre. Die vom Gemeindegericht eingeholte Stellungnahme des Zentrums für Sozialarbeit in V… habe die gebotene umfassende Prüfung der persönlichen und sozialen Lebensumstände der Annehmenden am gewöhnlichen Hauptwohnort nicht ersetzen können. Sie beruhe im Übrigen, ebenso wie die gerichtliche Entscheidung, auf falschen Tatsachen. Dass der Kläger von seinem Onkel und seiner Tante großgezogen worden sei und mit diesen in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, treffe schon angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum jeweiligen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Kosovo nicht zu. Zudem habe das Vormundschaftsgericht auch einen offensichtlichen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public übersehen. Eine zwingend gebotene persönliche Anhörung des Klägers im Adoptionsverfahren habe weder vor dem Gericht noch den befassten Sozialbehörden stattgefunden. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt unter Vorlage weiterer Unterlagen zum Adoptionsverfahren des Gemeindegerichts in V… die erstinstanzliche Entscheidung. Randnummer 17 Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die von der Beklagten und der Beigeladenen eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angegriffene Remonstrationsbescheid der Beklagten vom 13. August 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zur Familienzusammenführung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Nachzugsbegehrens ist § 32 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 AufenthG. Danach ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis in Form des Visums zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Die gesetzliche Altersgrenze ist vorliegend erfüllt, da der mittlerweile volljährige Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums im Juni 2006 noch 14 Jahre alt war (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 - BVerwGE 131, 370). Die Adoptiveltern des Klägers, zu denen der Nachzug stattfinden soll, sind auch unstreitig im Besitz der erforderlichen Aufenthaltstitel. Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen gleichfalls vor. Aufgrund der vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers ergangenen Adoptionsentscheidung des Gemeindegerichts in V…/Kosovo vom 12. April 2007, die im Inland anzuerkennen ist, sind M… und N…H… die allein personensorgeberechtigten Eltern des Klägers. Randnummer 21
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