teil des Transparenz- und Publizitätsgebots (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) zusammenwirken, dass der wirkliche Spender weder der Partei noch der Öffentlichkeit im Rechenschaftsbericht bekannt werden soll. (Rn.88) Orientierungssatz
G i.V.m. § 26 Abs. 2 BGB wird eine politische Partei gerichtlich und außergerichtlich durch ihren satzungsmäßigen Vertreter oder, wenn die Satzung keine Regelung trifft, durch den Vorstand vertreten. Dass ein Satzungsmäßiger Vertreter im Innenverhältnis wegen einer anderweitigen Willensbildung im Vorstand einer Partei zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einem Dritten nicht ermächtigt war, berührt grundsätzlich die Wirksamkeit dieses Vertreterhandelns im Außenverhältnis nicht. (Rn.110) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 2 K 126.09
gehend BVerwG,
Auffassung des Beklagten die Klägerin in den Jahren 1998 und 2000 Sachspenden des M. in einem Gesamtwert von 638.843,83 DM (348.000 DM + 290.843,83 DM) im Jahre 1998 und 440.752,39 DM (371.202,39 DM + 69.550 DM) im Jahre 2000 für Parteizwecke angenommen haben und diese nicht in die Rechenschaftsberichte unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders verzeichnet haben. Im Einzelnen geht es um folgende vier Vorgänge: Randnummer 9 Im Rahmen des Bundestagswahlkampfes im Jahre 1998 vereinbarten der Landesvorsitzende der FDP-NRW M. und der geschäftsführende Gesellschafter der Firmen M… Herr G… (Go.) zusätzliche Wahlkampfmaßnahmen für die Klägerin. Ausweislich staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wurden als „Zusatzaktion“ im Land 531 Großplakatwände aufgestellt, welche die „Köpfe“ der Politiker G… und W… zeigten und in denen dazu aufgerufen wurde, die Klägerin zu wählen. Die Wahlkampfmaßnahmen wurden durch Zuwendungen des M. finanziert, ohne dass dies
den Plänen von M. und Go. bekannt werden sollte. Die Firma W… stellte die Großplakatwände mit Hilfe von Landwirten auf. Sie stellte dafür der Firma M… 348.000 DM in Rechnung, die vom Geschäftskonto der Firma bezahlt wurden. M. veranlasste den Ausgleich dieser Zahlungen durch eine Gutschrift in Höhe von 349.475 DM aus seinem Privatvermögen über die Firma „C…“ mit Sitz in Lichtenstein auf das Konto der Firma M…. Im Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Jahr 1998 (BT-Drs. 14/2508, S. 151) ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des M. eine Spende in Höhe von 63.195,48 DM aufgeführt. Die Zuwendung in Höhe von 348.000 DM ist darin nicht enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss gegen Go. - Js 764/04 – sowie auf den Schlussbericht zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen Go. vom 22. September 2004 - 80 Js 764/03 – Bezug genommen. Das Strafverfahren gegen Go. ist
dessen Tod vom Amtsgericht Neuss mit Beschluss vom 11. Mai 2007 eingestellt worden. Randnummer 10
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erhielt die Klägerin im Rahmen des Bundestagswahlkampfes 1998 eine weitere Zuwendung in Höhe von 290.843,83 DM von M. indem dieser Rechnungen von verschiedenen Verlagshäusern aus Nordrhein-Westfalen für Zeitungsanzeigen mittelbar finanzierte. Am
der Auffassung der Beklagten soll die Klägerin im Jahr 2000 eine weitere Sachspende des M. im Gegenwert von 371.202,39 DM erhalten haben. M. soll die Zuwendung an die Klägerin geleistet haben, indem er unter Einschaltung des Go. eine Forderung der Firma S… in Höhe von 371.202,39 DM für „Printschaltungen“, also Wahlanzeigen in Printmedien im Rahmen des Landtagswahlkampfs, gegenüber dem Landesverband beglichen habe, die durch das Werbeunternehmen zugunsten des Landesverbandes veranlasst wurden.
dem gegen Go. ergangenen Strafbefehl kamen M. und Go. überein, Wahlkampfmaßnahmen durch M. bezahlen zu lassen und zur Verschleierung der Herkunft des Geldes die Abwicklung der Zahlungen über das Geschäftskonto der Firma M… GmbH vorzunehmen. Hierzu veranlasste Go. am
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen waren G. und seine Ehefrau von Januar bis Mai 2000 als Wahlkampfmanager der FDP-NRW tätig. Ausweislich des rechtskräftig gewordenen Strafbefehls des AG Düsseldorf vom
dem Protokolls des Landgerichts Münsters am
der Bundestagswahl am
G 2002 verboten ist (Nichtfeststellbarkeit des Spenders oder Weiterleitung der Spende eines nicht genannten Dritten), in Erfüllung der gesetzlichen Vorgabe des § 25 Abs. 4 PartG 2002 unverzüglich an Sie weiterleiten. Leider war es uns trotz intensiver Bemühungen, die auch eine Auskunftsklage gegen Herrn M... einschließen, bislang noch nicht möglich, festzustellen, ob es sich um Spenden handelt und wer der oder die Spender gewesen sind. Unsere Aufklärungsbemühungen sind bislang daran gescheitert, dass Herr M... keinerlei Angaben über die Herkunft dieser Mittel gemacht hat. ...“ Randnummer 20 Mit Schreiben ihres Bundesschatzmeisters vom 4. Dezember 2002 zeigte die Klägerin dem Bundestagspräsidenten den abgeführten Betrag in Höhe von 873.550 € als Spende des M. an. Im Rechenschaftsbericht der Klägerin vom 8. Dezember 2003 für das Jahr 2002 wurden im Verzeichnis der Spenden
G Spenden des M. in Höhe von 1.044.204,12 € ausgewiesen (BT-Drs. 15/2800, S. 1309). Hierin war der Spendenbetrag von 980.000 € enthalten. Randnummer 21 Auf der Berechnungsgrundlage u.a. der in den Rechenschaftsberichten 1996 bis 2000 veröffentlichten Spenden setzte der Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden die Höhe der staatlichen Mittel der Klägerin für die Jahre 1997 bis 2001 fest.
dem die Klägerin ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2002 eingereicht hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2004 die staatliche Teilfinanzierung der Klägerin im Jahre 2003 fest. Zugleich nahm sie die an die Klägerin ergangenen Bewilligungsbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 teilweise zurück. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Bescheide Bezug genommen. Randnummer 22
einer mit Schreiben vom
VfG seien rechtmäßig, soweit die infrage stehenden Bewilligungsbescheide nicht über die im Tenor genannten Beträge hinaus zurückgenommen worden seien. Die Beklagte habe der Klägerin für die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 staatliche Teilfinanzierung gewährt, obwohl die Klägerin ihren Anspruch in diesem Jahr in Höhe der genannten Beträge
G 1994 verloren habe, weil sie Spenden rechtswidrig erlangt bzw. nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht habe. Der Klägerin habe die von M. geleisteten Barspenden rechtswidrig erlangt und angenommen. Bei den erlangten Spenden handele es sich um solche, bei denen der Spender nicht feststellbar sei. Die Feststellbarkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 bestimme sich
der Kenntnis der Partei. Der Partei werde das Wissen über den Spender ausnahmsweise nicht zugerechnet, wenn der Spender und die zur Entgegennahme einer Spende befugte Person bei der Spendenannahme kollusiv zum
teil des Transparenz- und Publizitätsgebots handelten, indem sie verabredeten, dass der oder die Wissensvertreter ihr Wissen über die Person des Spenders tatsächlich nicht weitergeben werden, um Partei und Öffentlichkeit über dessen Identität dauerhaft im Unklaren zu lassen. Dies sei hier der Fall gewesen. Darüber hinaus habe die Klägerin in den Jahren 1998 und 2000 Zuwendungen in Form von Sachspenden im Sinne von §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 1 PartG 1994 erhalten, die nicht in dem Rechenschaftsbericht für diese Jahre veröffentlicht worden seien. Die Klägerin habe schuldhaft gegen §§ 23a Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 3 PartG 1994 verstoßen, was bei verfassungskonformer Auslegung der Norm
dem Rechtsstaatsprinzip für die Verhängung einer Sanktion vorausgesetzt sei. Randnummer 34 Begründet sei die Klage allerdings, soweit die Beklagte die fraglichen Bewilligungsbescheide in Höhe von mehr als dem Zweifachen der Spendenbeträge zurückgenommen habe. § 23a Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 begründe lediglich die Pflicht zur Abführung rechtswidrig erlangter Spenden und sei mit den Bewilligungsbescheiden über staatliche Mittel rechtlich nicht verknüpft. Randnummer 35 Die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der Feststellbarkeit des Spenders im Falle kollusiven Zusammenwirkens von Spender und dem zur Annahme der Spende befugten Parteivertreter grundsätzliche Bedeutung habe. Randnummer 36 Die Klägerin hat am
der gesetzlichen Wertung, die in § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG 2002 zum Ausdruck komme, der Klägerin zuzurechnen. Der die Spende annehmende K. sei als Landesschatzmeister bzw. als Hauptgeschäftsführer das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied bzw. der hauptamtliche Mitarbeiter der Partei gewesen. Habe eine dieser Personen Kenntnis über die Person des Spenders, liege keine anonyme Spende und damit kein Verstoß gegen das Annahmeverbot vor. Verfüge die die Spende annehmende Person über die Kenntnis der Identität des Spenders, so könne der Vorstand einer Partei die Identität des Spenders feststellen, weil diese einen Auskunftsanspruch gegen die den Spender annehmende Person habe und auch durchsetzen könne. Die vom Verwaltungsgericht durch „Wissensausblendung“ fingierte fehlende Feststellbarkeit des bei der Spendenannahme positiv festgestellten Spenders löse sich aus der Bindung des Richters an das Gesetz. Das Verwaltungsgericht habe in richterlicher Rechtsfortbildung eine gesetzlich nicht vorgesehene Sanktion für den Versuch des Verstoßes gegen die Publizitätsvorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG 2002 geschaffen. Randnummer 38 Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung, dass der Klägerin bei Annahme der Barspende der Spender nicht feststellbar gewesen sei, stehe im Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis in vorangegangenen Fällen. Randnummer 39 Für die Barspende im Jahre 2002 scheide eine Verletzung von § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 zudem aus weiteren Gründen aus. Aufgrund der Nichterlangensfiktion des § 25 Abs. 1 Satz 4 PartG für zurückgeleitete Spenden habe eine Partei bei ihrer Entscheidung, ob sie eine Spende behalten wolle, einen Prüfungs- und Überlegungszeitraum von jedenfalls drei Monaten. Für alle Verantwortlichen der Klägerin habe aufgrund der anwaltlichen Erklärung von M. vom 25. November 2002 positiv festgestanden, dass M. der Spender gewesen sei, weshalb die Prüfung mit dem Ergebnis abgeschlossen worden sei, es bei der Annahme der Spende zu belassen. Hinzu komme, dass bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Spende neben dem Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer weiteren Vorstandsmitgliedern die Spende von M. angekündigt gewesen sei. Der Versuch von M. und K., gegen die Veröffentlichungsvorschrift des § 25 Abs. 3 PartG 2002 zu verstoßen, sei vereitelt worden, da die Spende korrekt im Rechenschaftsbericht offengelegt worden sei. Randnummer 40 § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 bzw. § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG 2002 hätten sanktionsorientierten Charakter, da die Regelungen Strafzahlungen anordneten. Es sei daher geboten, die Verbotsnorm (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002) deren Verletzung die Sanktion auslöse, eng auszulegen. Auch
den im Strafrecht geltenden Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz nulla poena sine lege stricta (Art. 103 Abs. 2 GG), scheide eine für die Klägerin
teilige Auslegung der Norm aus. Randnummer 41 Hinsichtlich der Sachspenden die M. in den Jahren 1998 bis 2000 geleistet haben solle, lege das Verwaltungsgericht unkritisch den Sachverhalt aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zugrunde, berücksichtige aber nicht, dass es zu strafgerichtlichen Feststellungen der Sachverhalte nicht gekommen sei. Vom Präsidenten des Deutschen Bundestags sei die in § 23a PartG 1994 verankerte Verteilung der Feststellungslast gegenüber allen politischen Parteien gleichmäßig anzuwenden. Soweit die Klägerin im Jahre 1998 Sachspenden für Plakatwände und Zeitungsanzeigen von M. erhalten haben solle, stütze sich der Bescheid auf nicht abgeschlossene Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den verstorbenen Go. Auch soweit M. über Go. und dessen Unternehmen eine Forderung des Werbeunternehmens S… gegen die Klägerin für weitere Printschaltungen im Landtagswahlkampf 2000 beglichen haben solle, stütze sich die Annahme der Spende im Bescheid auf nicht abgeschlossene staatsanwaltliche Ermittlungen. Diese Sachverhalte seien wegen des Ablebens von Go und M. unaufgeklärt und auch nicht mehr aufklärbar. Randnummer 42 Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach M. der Klägerin im Jahre 2000 weitere 69.550 DM gespendet habe, indem er diesen Betrag G. für dessen Dienste als Wahlkampfmanager im Landtagswahlkampf NRW gezahlt habe und damit die Klägerin von einer Forderung befreit habe, sei unrichtig. Die von ihm geleisteten Zahlungen seien keine Spenden an den Landesverband der Klägerin, weil die Eheleute G. gegenüber dem Landesvorstand erklärt hätten, sie wollten ihre Wahlkampfunterstützung auf ehrenamtlicher Basis erbringen. Der Landesvorstand habe einer entgeltlichen Tätigkeit nicht zugestimmt und keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Ehepaar eingehen wollen. Randnummer 43 Die Rücknahme des Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel für das Jahr 2003 scheide zudem aus, weil die im Bescheid getroffene Feststellung in Kenntnis der Spende des M. im Jahre 2002 getroffen worden sei. Die Klägerin könne auf die Gewährung der Mittel vertrauen, was zu einer Rücknahmesperre führe. Zudem habe die Klägerin in Höhe von 213.000 € die für das Jahr 2003 mit Bescheid vom
VfG im Hinblick auf die Publizitätsverstöße zu Gute kommen, dass sie die „Transparenzverstöße“ durch die Nichtangabe der publizitätspflichtigen Spenden von M. in ihren Rechenschaftsberichten in den Jahren 1999 und 2000 selbst aufgeklärt und entsprechend den Vorgaben des § 23b Abs. 2 PartG 2002 dem Präsidenten des Deutschen Bundestages gegenüber angezeigt habe. Dies entspreche dem Rechtsgedanken der Selbstanzeige
G 2002 und einer Analogiebildung zu § 371 AO, weshalb wegen der Verstöße keine Sanktionen mehr verhängt werden könnten. Der damalige Bundesschatzmeister habe Ende September 2002, obwohl es damals noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, insbesondere solche öffentlich nicht bekannt geworden waren, angeordnet, die Landesgeschäftsstelle NRW auch hinsichtlich der Finanzen der Jahre 2000 und 1999 zu überprüfen. Über die Unrichtigkeiten für das Rechnungsjahr 2000 habe der Bundesschatzmeister mit Schreiben vom
Teilaufhebung durch das angegriffene Urteil - darin Randnummer 48
Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 und 2 PartG 1994 diene der Effektuierung des Publizitätsgebots und der innerparteilichen Demokratie. Sie solle verhindern, dass Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess der Partei entstünden, die nur bestimmten Führungspersonen bekannt seien und deren Herrschaftsansprüche stärkten. Zwischen M. und K. sei damals nicht nur die Unterbindung der Veröffentlichung der Spendenzahlung im Rechenschaftsbericht verabredet worden, sondern eine
haltige und möglichst endgültige Verschleierung der wahren Spendenherkunft. Dies erfülle ohne Zweifel den Tatbestand einer rechtswidrig erlangten Spende. Randnummer 59 Eine Veränderung der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten liege nicht vor, da die von der Klägerin genannten Fälle anders gelagert gewesen seien. In Fällen, in denen zwar einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern einer politischen Partei der oder die Spender bekannt waren, ihre Identität aber für die übrigen Vorstandsmitglieder und für die Partei nicht feststellbar gewesen sei, weil sie entweder erklärtermaßen nicht offen gelegt wurde (Fall H…) oder durch die Benennung von angeblichen Spendern verschleiert wurde (Fall M…) sei die Beklagte von einer rechtswidrig erlangten Spende im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 ausgegangen. Randnummer 60 Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Zehn-Jahres-Grenze für die Durchführung des formalisierten Prüfungsverfahrens der Rechenschaftsberichte
G 2002 auf die Sanktionierung der vor Inkrafttreten des Parteiengesetzes 2002 rechtswidrig erlangten oder nicht ordnungsgemäß publizierten Spenden unanwendbar. Etwas anderes folge auch nicht aus der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 3 PartG. Im Übrigen habe die Zehn-Jahres-Frist auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkung, weil mit der Prüfung vor Ablauf der zehn Jahre begonnen worden sei. Randnummer 61 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin könne die Regelung über eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige
G 2002 auf die hiesigen Fälle der Sanktionierung keine Geltung beanspruchen. Die vorgenannte Regelung sei daher auch nicht bei der Ermessensausübung durch die Beklagte zu berücksichtigen. Randnummer 62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsstreitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die genannten Akten lagen in der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats vor und sind zum Gegenstand der Entscheidungsbildung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 63 I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung der Klägerin
GO im vollen Umfang zulässig. Das Verwaltungsgericht hat seinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Urteil vom 8. Dezember 2009
Überzeugung des Senats nicht beschränkt. Im Tenor des angefochtenen Urteils wird die Berufung uneingeschränkt zugelassen. Die Klägerin hat dementsprechend die von ihr eingelegte Berufung uneingeschränkt erhoben, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Auffassung der Beklagten, die Berufung deshalb nur als teilweise zugelassen zu beurteilen, weil das Verwaltungsgericht in seiner Begründung zu der Berufungszulassung zu erkennen gegeben habe, es sei nur eine Rechtsfrage klärungsbedürftig, nämlich die Frage, ob eine Feststellbarkeit des Spenders im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 für die Partei im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens von Spender und dem zur Annahme der Spende befugten Parteivertreters gegeben sei, vermag nicht zu überzeugen. Wirksam beschränkt ist die Zulassung nur, wenn eine solche Beschränkung zulässig ist und die Beschränkung aus dem angefochtenen Urteil eindeutig hervorgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1971, BVerwGE 41, 52 m.w.N.; Pietzner/Buchheister in: Schoch/Schmidt-Aßmann; VwGO, § 132, Rdnr. 123). Hier ergibt sich eine Beschränkung der Zulassung nicht mit hinreichender Eindeutigkeit aus dem angefochtenen Urteil. Der im Tenor vorgenommen Ausspruch über die Zulassung der Berufung enthält keine Beschränkung. Die für die Zulassung der Berufung angeführte Begründung zeigt lediglich auf, welche in diesem Rechtsstreit zu entscheidende Frage zur Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 das Verwaltungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen hat. Damit hat das Verwaltungsgericht begründet, weshalb es die Berufung zugelassen hat. Durch diese Begründung hat es aber nicht ausgesprochen, dass die Zulassung der Berufung beschränkt sein soll. Aus Gründen der Rechtmittelklarheit sind strenge Anforderungen an den
weis der Beschränkung der Zulassung des Verwaltungsgerichts zu stellen. Die Tatsache allein, dass die Begründung der Zulassung der Berufung nur einen Teil des Streitgegenstandes betrifft, reicht für die Annahme einer Beschränkung der Zulassung der Berufung nicht aus. Die Beweiskraft des unbeschränkten Urteilstenors wird insoweit nicht aufgehoben. Für eine uneingeschränkte Zulassung der Berufung spricht zudem, dass die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts keinen Hinweis auf einen im Fall einer Teilzulassung möglich gewesenen Antrag auf Zulassung der Berufung
GO enthält (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 132 Rdnr. 142 m.w.N.). Zudem dürfen Unklarheiten der Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu Lasten des Rechtsmittelführers gehen (Pietzner/Buchheister in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 132, Rdnr. 126 m.w.N.). Hierfür spricht das Gebot der Rechtsmittelklarheit. Randnummer 64 II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin in dem aus dem erstinstanzlichen Tenor ersichtlichen Umfang (vgl. S.) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Hier folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls. 1 u. Rdnr. 80 ff, vgl. auch BGHSt 56, 203, Rdnr. 57), dass staatliche Reaktionen in Form von Sanktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen, zu stützen sind. Es ist nämlich anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Verhängung der gegenüber § 23a Abs. 1 PartG 1994 umgestalteten Sanktionen
G 2002 - dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend - nur für Rechtsverstöße vorgesehen hat, die sich unter der Geltung des neuen Rechts ereignen, und es im Übrigen zur Vermeidung einer möglichen Rückwirkungsproblematik bei der Anwendung des bisherigen Rechts belassen wollte. Die Sanktionen des § 23a Abs. 1 PartG 1994 und § 31c Abs. 1 PartG 2002 sind nämlich nicht gleichwertig. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Partei
neuem Recht strengeren Sanktionen unterliegt als
altem Recht, so steht dies der Anwendung des neuen Rechts auf Spendenfälle, die sich unter der Geltung des alten Rechts ereignet haben, auch insoweit entgegen, als sich das neue Recht in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen mit dem alten Recht überschneidet. Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 83). Randnummer 67 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu der Bewertung gelangt, dass die Bewilligungsbescheide der Beklagten über staatliche Mittel für die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 in Höhe des Zweifachen des von der Klägerin rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetz entsprechend veröffentlichten Betrages rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 VwVfG sind. Insoweit hat die Beklagte staatliche Teilfinanzierung gewährt, obwohl die Klägerin gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung kraft Gesetzes verloren hat. Randnummer 68 Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften des Par-teiengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert sie
G 1994 den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Diese Sanktionen sind in der Weise mit dem Anspruch der Partei auf staatliche Mittel verknüpft, dass dieser Anspruch unmittelbar kraft Gesetzes in bestimmter Höhe entfällt. Der Präsident des Deutschen Bundestages ist im Falle eines solchen Anspruchsverlustes verpflichtet, die staatlichen Mittel für die Partei, über deren Höhe er auf Grundlage des Rechenschaftsberichts für das Vorjahr zu entscheiden hat (§ 19 Abs. 2 und 3 PartG 1994), um den zweifachen Betrag einer in diesem Jahr rechtswidrig angenommenen oder nicht ordnungsgemäß veröffentlichten Spende zu kürzen. Unterblieb - wie hier - eine solche Kürzung, weil dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die rechtswidrige Annahme der Spende zunächst nicht bekannt war, so ist die Bewilligung dieser Mittel für das laufende Jahr in Höhe des Kürzungsbetrages rechtswidrig (vgl. BVerwGE 126, 254
G 1994 liegen hier vor, denn die Klägerin hat in den jeweiligen Vorjahren (zu deren Maßgeblichkeit vgl. näher S. 11 f. des Bescheides) 1996 bis 2000 und 2002 die in dem Bescheid vom
der Rechtslage des Parteiengesetzes 1994 grundsätzlich der Sache
das Gleiche gilt, was nunmehr
dem seit dem
1 des Achten Gesetzes zu Änderung des Parteiengesetzes am
dem klaren Wortlaut nur dann ein, wenn die Spende
ihrem Eingang unverzüglich an den Spender zurückgeleitet wird. Hier wurde die Spende nicht an den Spender zurückgeleitet, sondern am 15. November 2002 hinsichtlich eines Teilbetrages von 873.550 € an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet und im Übrigen einbehalten. Randnummer 75 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu der Bewertung gelangt, dass die von M. übergebenen Barspenden von der Klägerin auch rechtswidrig i.S. vom § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 erlangt wurden. Randnummer 76 Gemäß § 23a Abs. 2 PartG 1994 gelten als rechtswidrig erlangte Spenden i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG Zahlungen, soweit sie entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 3 PartG 1994 nicht unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.
G 1994 (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PartG 2002) sind Parteien berechtigt, Spenden anzunehmen. Davon sind jedoch die in § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 PartG 2002) aufgelisteten Spenden ausgenommen, für die ein Spendenannahmeverbot gilt.
G 1994 sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, solche ausgenommen, die im Einzelfall mehr als 1.000 DM betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Ein - von Währungsbeträgen abgesehen – vergleichbares Spendenannahmeverbot regelt die ab
ihrem Eingang daraufhin zu überprüfen hat, ob es sich um eine „unzulässige“, das heißt mit dem Annahmeverbot belegte Spende handelt. Ist dies nicht der Fall, darf sie die Spende annehmen. Anderenfalls muß sie die Spende unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterleiten (§ 25 Abs. 2 PartG 1994/ § 25 Abs. 4 PartG 2002). Die bei der Annahme zu erfüllende Prüfpflicht erstreckt sich, sofern es sich nicht um Kleinspenden handelt, insbesondere auf die Person des Spenders. Randnummer 82 Auf Grundlage der festgestellten Abläufe ist der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass unter Anknüpfung und Fortentwicklung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (BVerwGE 126, 254) und unter Berücksichtigung der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Ipsen, PartG, § 25 Rdnr. 24; Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rdnr. 99; Morlok in BT-Drs. 14/6711 S. 68 f.; Battis/Kersten, JZ 2003, 655 [659]) die Klägerin die Barspende unter Verstoß gegen das in § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002 begründete Verbot erlangt hat, weil für die Partei im Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender nicht feststellbar war. Es ist nicht ausreichend, dass der die Spende befugter Weise entgegennehmende K. die Identität des Spenders kannte, denn eine Wissenszurechnung von diesem, an die Partei ist unter den hier vorliegenden besonderen Umständen des Einzelfalles im Lichte des Publizitäts- und Transparenzgebotes Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ausnahmsweise nicht gerechtfertigt. Die Annahme der Barspende ist nämlich in der Weise erfolgt, dass die wirkliche Identität des Spenders für die für die Rechenschaftslegung verantwortlichen Organe der Partei im Zeitpunkt der Annahme der Spende nicht feststellbar im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG. 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 war und sein sollte. Dieser Bewertung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Randnummer 83 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur (BVerwGE 126, 254
der Kenntnis der Partei bestimmt. Dies zeigt auch der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002, der von der Befugnis „der Partei“ Spenden anzunehmen, u.a. solche ausnimmt, bei denen der Spender nicht feststellbar ist. Bestätigt wird das auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses führt zu § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 aus: „Beträgt der Wert einer Spende also mehr als 1.000 DM, darf sie
dem Gesetz nur dann von einer Partei entgegengenommen werden, wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist; …“ (BVerfGE 85, 264 Rdnr. 172). Dies zeigt, dass der Spender für die Partei feststellbar sein muss. Randnummer 84 Ob für eine Partei die Identität des Spenders feststellbar ist oder nicht, richtet sich danach, ob ein Wissensvertreter der Partei Kenntnis vom Namen des Spenders erlangt hat und ob diese Kenntnis
den Umständen des Einzelfalls in einer Weise erfolgt ist, dass die Wissenszurechnung an die Partei gerechtfertigt ist (vgl. Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 107). Die Klägerin als eingetragener Verein (§§ 21 ff., 55 ff. BGB) ist als juristische Person als solche nicht handlungs- und wissensfähig. Es ist daher notwendig, auf die Kenntnis und das Wissen der für sie handelnden Organe/Organmitglieder abzustellen (Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 106 f.; Morlok, NJW 2000, 761 [765]; vgl. Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rdnr. 99). Randnummer 85 Hinsichtlich der Teilfrage, wer maßgeblicher Wissensvertreter der Klägerin als juristische Person ist, damit von einer „Feststellbarkeit“ des Spenders i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 PartG 1994)
Kenntnis der Partei gesprochen werden kann, geht das Verwaltungsgericht im Grundsatz für den Normalfall zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Maßgeblich muss auf die Kenntnis der Person abgestellt werden, die aufgrund des Organisationsrechts der Partei oder infolge parteiinterner Bestellung, gegebenenfalls auch nur für bestimmte Anlässe, wie etwa eine Wahlvorbereitung, befugt ist, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden (BVerwGE 126, 254
seinem anwaltlichen Schriftsatz vom
den Verfahrensakten nicht. Randnummer 88 Kannte K. folglich die Identität des Spenders, sind die Beklagte im angefochtenen Bescheid und das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil gleichwohl zu Recht zu der Bewertung gelangt, dass der Klägerin als Partei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender nicht feststellbar war. Für eine Partei ist die Person des Spenders nicht feststellbar i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr.5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002, wenn die zur Entgegennahme der Spende berechtigte Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende mit dem Spender zum
teil des Transparenz- und Publizitätsgebots (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) in der Weise zusammenwirkt, dass der wirkliche Spender weder der Partei noch der Öffentlichkeit im Rechenschaftsbericht bekannt werden soll. Eine Wissenszurechnung von der die Spende entgegennehmenden Person an die Partei ist nämlich dann ausnahmsweise nicht gerechtfertigt. Randnummer 89
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (BVerwGE 126, 254
ausgeführt, dass es unter besonderen Umständen ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, das Wissen einer zur Entgegennahme und Verwaltung einer Spende berechtigten Person nicht der Partei zuzurechnen (vgl. so auch Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 107 ff.). Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung ohne erkennbare Ausnahme von einer Wissenszurechnung von der Person, die die Spende annahm an die Partei ausgegangen ist, erklärt sich damit, dass die dort entschiedene Sachverhaltskonstellation (vgl. näher BVerwGE 126, 254 (255 ff.)) keinen Anlass für die Herleitung von Ausnahmen für die Wissenszurechnung gegeben hat. Bei der hier entscheidungserheblichen parteienrechtlichen Wissenszurechnung im Rahmen des §25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/ § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 ist zu berücksichtigen, dass es anders als bei der zivilrechtlichen Zurechnung des Wissens von Vertretern von an dem Rechtsverkehr teilnehmenden juristischen Personen und Organisationen (vgl. z.B. BGHZ 132, 30) nicht um Bedürfnisse des Verkehrsschutzes im Rechtsverkehr geht, sondern um Vorgänge innerhalb einer Parteiorganisation, die maßgeblich durch das Transparenz- und Publizitätsgebot ihrer Einnahmen bestimmt werden. Randnummer 90 Bei der Bewertung, ob der Klägerin als Partei im Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender feststellbar war, ist die Funktion und der Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002 maßgeblich zu berücksichtigen. Der Zweck des Verbots, Spenden anzunehmen, deren Spender für die Partei nicht feststellbar ist, liegt in der Sicherung des verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG. Es soll für den Bürger durchschaubar sein, welche Einnahmen die Parteien haben und von wem diese stammen, wie die Parteien diese Mittel verwenden und wie es um ihr Vermögen steht (BT-Drucks 10/697 S. 4). Ferner sollen "unerwünschte Wege der Finanzierung" der Parteien, auch durch "anonyme Spenden" verhindert werden (BT-Drucks 10/697 S. 6). Mit dieser Zielsetzung trägt die gesetzliche Regelung dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG an die Parteien Rechnung, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 soll damit gewährleisten, dass die Partei, soweit sie der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist, in ihrem Rechenschaftsbericht die Personen, die sie mit einer Spende unterstützt haben, zutreffend benennt (BVerwGE 126, 254
den Umständen des Einzelfalls in der Weise gegeben ist, dass die Identität des Spenders auch für die Organe der Partei, d. h. die Vorstände der Partei (Bundesvorstand und Vorstände der Landesverbände bzw. Bezirke), die für die Rechenschaftslegung verantwortlich sind, feststellbar im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG. 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 ist bzw. wird (vgl. Battis/Kersten, JZ 2003, S. 655 [659]; Ipsen, PartG, § 25 Rdnr. 34; Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rdnr. 99; vgl. Morlock im BT-Drs. 14/6711, S. 68). Da für den Rechenschaftsbericht
G 1994/§ 23 Abs. 1 PartG 2002 die Vorstände verantwortlich zeichnen, muss die Person des Spenders für die Vorstandsmitglieder etwa anhand von Akten und Kontoführungsunterlagen oder zumindest durch einfache Rückfragen feststellbar sein. Denn die Verantwortung für den Rechenschaftsbericht und die Prüfungspflicht für die ordnungsgemäße Belegung der Spende müssen miteinander korrespondieren (Battis/Kesten, JZ 2003, 655 [659]; Ipsen PartG, § 25 Rdnr. 34; Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rdnr. 99; Morlock in BT-Drs. 14/6711 S. 68). Dementsprechend ist eine Wissenszurechnung von der Person des Spenders an die Partei ausnahmsweise dann nicht gerechtfertigt, wenn die zur Entgegennahme der Spende berechtigte Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende mit dem Spender zum
teil des Transparenz- und Publizitätsgebots (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) in der Weise zusammenwirkt, dass der wirkliche Spender weder der Partei noch der Öffentlichkeit im Rechenschaftsbericht bekannt werden soll. Randnummer 91 Eine solche besondere Situation war hier gegeben. Die zwischen dem Spender M. und dem die Spende für die Klägerin annehmenden K. bestand der Sache
die Verabredung, die Identität des wahren Spenders weder parteiintern für die Parteivorstände noch für die Öffentlichkeit feststellbar werden zu lassen, sondern diese über die Person des wirklichen Spenders im Unklaren zu lassen (vgl. näher S. ff.). Randnummer 92 Für die Richtigkeit der vorstehenden Bewertung, spricht zudem, dass das in der Norm geregelte Spendenannahmeverbot auch die innerparteiliche Transparenz der Herkunft von Spenden sicheren will. Dies beruht auf der Erwägung, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien im größeren Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen (vgl. BVerwGE 126, 254
G 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 erforderliche Feststellbarkeit des Spenders auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Annahme der Spende an (BVerwGE 126, 254
der Annahme zur Feststellung des Spenders führt ist nicht ausreichend. Die Auskunftsklage der Klägerin gegen K. führte erst am 11. November 2003 und damit mehr als ein Jahr
der Spendenannahme, zu einer Erklärung des K. über den Spender. Randnummer 96 Ebenso wenig hat das Vorbringen der Klägerin Erfolg, wonach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 eine Verbotsnorm sei, die wegen der an sie anzuknüpfenden „Strafzahlungen“
Es besteht gerade kein verfassungsrechtliches Gebot, das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 eng auszulegen (Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rdnr. 43). Denn das die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränkende Spendenannahmeverbot ist verfassungsrechtlich durch das Transparenz- und Publizitätsgebot des Art. 21 Abs. 4 Satz 4 GG gerechtfertigt. Auch Art. 103 Satz 2 GG, der einen strengen Gesetzesvorbehalt bei der Strafbarkeit enthält und Rechtsanwendungen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktion hinausgehen (Analogie) ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995, BVerfGE 92, 1
G 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 bei Nichtfeststellbarkeit des Spenders zum Zeitpunkt der Annahme der Spende kann daher
der gesetzgeberischen Entscheidung eigenständig verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - durch spätere erfolgreiche Aufklärungsbemühungen der Klägerin und der darauf basierenden ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Spenders im Rechenschaftsbericht es nicht zu einer Verletzung des Publizitätsgebotes gekommen ist. Dass die in § 23a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PartG bestimmten Sanktionen bei Verstößen gegen das hier betroffene Spendenannahmeverbot der Sache
zu einer Sanktionierung in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Spendenbetrages führen, während bloße Verstöße gegen das Publizitätsgebot
G i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG nur Sanktionen in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften entsprechenden veröffentlichten Betrages
sich ziehen, entspricht dem Gesetz. Randnummer 99 Schließlich rechtfertigt die sinngemäße Rüge der Klägerin, die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bewertung der Beklagten stehe im Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis zur Feststellbarkeit des Spenders, keine andere Entscheidung. Bereits der rechtliche Ansatz dieser Rüge ist nicht überzeugend. Bei der Feststellung des Tatbestandes des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994) handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, bei der aus dem Gleichheitssatz einer Selbstbindung des Beklagten an seine Verwaltungspraxis folgen kann. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewährt. Selbst wenn der Beklagte - was hier nicht ersichtlich ist - in vergleichbaren Fällen eine abweichende Rechtsanwendung vorgenommen hätte, bestünde daher kein Anspruch der Klägerin auf Fehlerwiederholung (BVerfGE 50, 142
G 1994 den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid über die Gewährung von staatlichen Mitteln für das Jahr 2003 zu Recht in Höhe von 213.000,00 € (2 x 106.500 €) als für rechtswidrig angesehen, weil die Klägerin eine Spende in Höhe von 106.500 € (den von der Klägerin nicht an den Präsidenten des Deutschen Bundestag weitergeleiteten Restbetrag (980.000 € - 873.500 €)) rechtwidrig erlangt hat. Randnummer 101 bb.) Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin in den Jahren 1996 bis 2000 Barspenden rechtswidrig im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 erlangt hat, weil auch insoweit das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 greift, ist nicht zu beanstanden. In den Jahren 1996 bis 2000 hat der damalige Landesvorsitzende der FDP M. unstreitig Barspenden zu Parteizwecken in im Tatbestand beschriebener Höhe (vgl. S. ) K. übergeben. Auf diese vor dem Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des PartG abgeschlossenen Spendenfälle ist § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 anwendbar (vgl. S. ). Die Klägerin hat diese Barspenden unter Verstoß gegen dieses Spendenannahmeverbot erlangt, weil für die Partei im jeweiligen Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender M. nicht feststellbar war. Aus der eidesstattlichen Versicherung des K. vom 11. November 2003 ergibt sich, dass ähnlich wie bei der Barspende im Jahr 2002 der Spender M. und die zur Annahme der Spende befugte Person K. bei der Spendenannahme zum
teil des Transparenz- und Publizitätsgebotes des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG in einer Weise zusammengewirkt haben, dass der wirkliche Spender M. weder der Partei noch der Öffentlichkeit im Rechenschaftsbericht bekannt werden sollte. Auch diese Barspenden wurden in Kleinspenden gestückelt und unter Verwendung falscher Spendenbezeichnungen bzw. durch vermeintlich als Spender auftretende Strohmänner auf Konten des Landesverbandes NRW der Klägerin eingezahlt bzw. überwiesen. Es gelten daher die obigen Ausführungen entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die in den Jahren 1996 bis 2000 erlangten Spenden nicht unverzüglich im Sinne von §§ 25 Abs. 3, 23a Abs. 2 PartG 1994 an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet hat. Randnummer 102 Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht hinsichtlich der sich aus § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 ergebenden Rechtsfolgen wegen der in den Jahren 1996 bis 2000 von der Klägerin rechtswidrig erlangten Barspenden in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Spendenbetrages zu beanstanden. Fehler bei der Berechnung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen sind weder von der Klägerin gerügt noch sonst ersichtlich. Randnummer 103 Zusätzlich weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin die in den Jahren 1996 bis 2000 von M. erlangten Barspenden, die im jeweiligen Kalenderjahr mehr als 20.000 € überstiegen, nicht unter Angabe des Namens und der Anschrift des tatsächlichen Spenders M. sowie der Gesamthöhe der Spende in den Rechenschaftsberichten der Jahre 1996 bis 2000 verzeichnet hat. Diese nicht der Vorschrift des § 25 Abs. 2 PartG 1994 entsprechende Veröffentlichung der Barspenden führt, selbst wenn man entgegen der Ansicht des Senats keinen Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot annähme, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 ebenfalls zu einem Verlust des Anspruches auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften des PartG entsprechenden veröffentlichten Betrags. Randnummer 104 (b.)
den Erkenntnissen der zu den Spendenkomplexen durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und den erlassenen Strafbefehlen hat die Klägerin
Überzeugung des Senats zudem Sachspenden des M. im Jahre 1998 im Gegenwert von 638.843,83 DM (348.000 DM + 209.843,83 DM ) und im Jahre 2000 im Wert von 440.752,39 DM (371.202,39 DM + 69.550 DM = 225.353,12 €) erlangt und diese nicht entsprechend § 25 Abs. 2 PartG 1994 unter Angabe des Namens des Spenders in den Rechenschaftsberichten veröffentlicht. Die gemäß § 23a Abs.1 Satz 1 Satz 2 PartG ausgesprochene Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des nicht veröffentlichten Betrages ist rechtmäßig. Randnummer 105 Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften des Parteigengesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2 PartG 1994), so verliert sie
G 1994 den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20.000 DM übersteigen, sind nämlich
G 1994 unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden sind - wie erwähnt - über Mitgliedsbeiträge hinausgehende Zahlungen, insbesondere geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicher Weise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994). Eine geldwerte Zuwendung kann auch durch die Freistellung von bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin erfolgen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994). Der Zweck dieses weiten Spendenbegriffes liegt im verfassungsrechtlichen Transparenzgebot (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG). Er soll die Umgehung der Regelungen über Parteispenden verhindern. Randnummer 106
den -
Auffassung des Senats nicht zu beanstandenden - Würdigungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. UA S. 14-19), hat M. der Klägerin
folgende - im Tatbestand näher beschriebene (S.) - Sachspenden zugewandt, indem er die Klägerin von bestehenden Verbindlichkeiten durch Zahlungen gegenüber Dritten befreit oder der Klägerin zuzurechnende Wahlkampfmaßnahmen zu Parteizwecken finanziert hat: Randnummer 107 Im Rahmen des Bundestagswahlkampfes des Jahres 1998 machte der Landes-vorsitzende der FDP-NRW M. seiner Partei eine geldwerte Zuwendung, indem er die Aufstellung der vom Landesverband inhaltlich selbst konzipierten 531 Großplakatwände bezahlte, auf denen sich Portraits vom Spitzenpolitikern der FDP befanden und in denen dazu aufgerufen wurde, die Klägerin zu wählen. Diese Wahlkampfmaßnahme wurde durch eine geldwerte Zuwendung des M. in Höhe von 348.000 DM über die Firma M… GmbH bezahlt. Letztere Firma bezahlte nämlich die Rechnung für die die Großplakatwände aufstellende Firma W…. Soweit sich Go. im Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen hat, er habe für die F… GmbH nicht Plakatwände der Klägerin, sondern im Rahmen der in der Rechnung vom 9. Juli 1998 genannten „Sonderaktion-Werbeverbote vernichten Tausende Arbeitsplätze“ für Dritte gezahlt, so traf das
dem vom Verwaltungsgericht überzeugend gewürdigten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht zu. Auf diese Würdigung wird Bezug genommen (vgl. näher UA S. 14 ff.). Randnummer 108 Ebenfalls im Rahmen des Bundestagswahlkampfes des Jahres 1998 machte M. eine geldwerte Zuwendung in Höhe von 290.843,83 DM, indem er mittelbar Rechnungen für verschiedene Verlagshäuser für Wahlanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften bezahlte. In dieser von der Klägerin beeinflussten Anzeigenkampagne wurden insbesondere durch Portraits von Spitzenpolitikern der FDP und im Text für die Klägerin geworben. Die Zahlung der Anzeigenschaltung erfolgte durch M. mittelbar unter Einschaltung der Firma M…. Randnummer 109 Im Rahmen des Landtagswahlkampfes im Jahre 2000 hat die Klägerin eine Spende in Höhe von 371.202,39 DM erlangt, indem M. über Go. an dessen Firma M… GmbH eine Restforderung der Firma S… gegenüber dem Landesverband NRW der Klägerin für durch diese Firma vorgenommene „Printschaltungen“, nämlich einer Anzeigenaktion in Printmedien im Landtagswahlkampf, beglich. Randnummer 110 Im Rahmen des Landtagswahlkampfes des Jahres 2000 hat die Klägerin weiterhin eine Spende des M. in Höhe von 69.550 DM dadurch erlangt, dass dieser einen in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des FDP-Landesverbandes begründete Verbindlichkeit der FDP-NRW gegenüber G. für die Vergütung von Diensten als Wahlkampfmanager im Landtagswahlkampf in Höhe von 69.500 DM übernahm.
der überzeugenden Würdigung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass M. als Landesvorsitzender mit G. eine Vereinbarung über seine Dienste als Wahlkampfmanager und deren Vergütung geschlossen hat. Das die Geldzahlung an G. tatsächlich für die Vergütung der Tätigkeit als Wahlkampfmanager und nicht für die in der Rechnung angegebene „Ausarbeitung für mittel- und langfristige Umgewichtung des Erdöl und Erdgasanteils am Energiemix der OECD-Welt, deren geostrategische Folgen und sicherheitspolitische Konsequenzen“ erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse überzeugend begründet. Hierauf wird wiederum Bezug genommen (vgl. UA S. 18). Auch das in der mündlichen Verhandlung vertiefte Vorbringen der Klägerin, der Wahlkampfmanager G. und seine Frau seien im Landesvorstand nicht hoch angesehen gewesen und hätten auf einer Sitzung des Landesvorstandes erklärt, sie wollten ihre Wahlkampfunterstützung auf ehrenamtlicher Basis erbringen, weshalb der Landesvorstand einer entgeltlichen Tätigkeit nicht zugestimmt habe und keine Verbindlichkeit gegenüber dem Ehepaar habe eingehen wollen, kann die Bewertung der Beklagten, dass der Bezahlung von G. durch den Landesvorsitzenden M. in Höhe von 69.500 DM eine entsprechende wirksame Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und G. zu Grunde lag, nicht substantiiert in Frage stellen.
G i.V.m. § 26 Abs. 2 BGB wird eine politische Partei gerichtlich und außergerichtlich durch ihren satzungsmäßigen Vertreter oder, wenn die Satzung keine Regelung trifft, durch den Vorstand vertreten (vgl. Kersten/Rixen, PartG, § 11 Rdnr. 13). Da
3 der Landessatzung der FDP-NRW der Landesvorsitzende Vorstand i.S. des § 26 BGB ist und den Vorstand außergerichtlich vertritt, wozu
3 Satz 2 der Landessatzung ausdrücklich auch die Vertretungsmacht zum Abschluss von Verträgen gehört, konnte der Landesvorsitzende M. allein die Klägerin vertreten und mit dem Wahlkampfmanager einen – möglicherweise formlosen - vergütungspflichtigen Dienstvertrag abschließen. Ob der Landesvorsitzende im Innenverhältnis wegen einer möglicherweise erfolgten anderweitigen Willensbildung im Landesvorstand, zum Abschluss des Rechtsgeschäftes ermächtigt war, berührt grundsätzlich die Wirksamkeit dieses Vertreterhandelns im Außenverhältnis nicht.
allgemeinen vereinsrechtlichen Regelungen sind Rechtsgeschäfte, die mit der ordnungsgemäß vertretenen Partei geschlossen sind, wirksam. Insbesondere kommt es für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich nicht darauf an, ob die handelnde Person im Innenverhältnis zum Abschluss des Rechtsgeschäftes ermächtigt war oder seine Befugnisse aus dem Innenverhältnis überschritten hat (vgl. Ipsen, PartG, § 11 Rdnr. 15; Kersten/Rixen, PartG, § 11 Rdnr. 13; Münchener Kommentar zum BGB,
dem Tod von Go. nicht mehr zur Durchführung der Hauptverhandlung gekommen ist und das Strafverfahren eingestellt wurde. Zu den
GO in gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Erkenntnismitteln gehören auch die Akten eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Den Verwaltungsbehörden und den Gerichten ist es nicht verwehrt, die mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweise bei eigenständiger Überprüfung zu verwenden, um zu klären, ob eine Partei eine Spende erlangt hat. Dies gilt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts uneingeschränkt auch für Akten eines Ermittlungsverfahrens, das nicht zur Anklageerhebung geführt hat (BVerwGE, Beschluss vom
G den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des nichtveröffentlichten Betrages, weshalb die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 1999 und 2000 auch insoweit rechtswidrig sind. Randnummer 114 c.) Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, wonach die Klägerin auch schuldhaft gegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und dem Abs. 2 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2004 verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254
Ansicht des Senats nicht zutreffend. Randnummer 116 aa.) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die am 1. Juli 2002 (vgl. Art. 6 Abs. 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes) in Kraft getretene Regelung über den Ausschluss der Rücknahme der Festsetzung der staatlichen Mittel des § 31a Abs. 2 PartG 2002 auf die hier erfolgte staatliche Reaktion auf Rechtsverstöße für in den Jahren 1996 bis 1998 abgeschlossenen Spendenfälle unanwendbar ist. Randnummer 117 Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes ist u.a. die Rückforderung staatlicher Mittel neu geregelt worden.
G 2002 ist die Rücknahme der Festsetzung der staatlichen Mittel, soweit im Rechenschaftsbericht Zuwendungen zu Unrecht ausgewiesen worden sind (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 1 PartG 2002),
Ablauf der in § 24 Abs. 2 PartG 2002 bestimmten Frist ausgeschlossen.
G 2002 sind Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte zehn Jahre aufzubewahren.
der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (vgl. Art. 6 Abs. 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes) in Kraft getretenen Norm des § 31c Abs. 1 Satz 4 PartG 2002 gilt für die in § 31c Abs. 1 Satz 1 und 2 PartG geregelten Sanktionen bei rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichen Spenden § 31a Abs. 2 PartG 2002 entsprechend. Randnummer 118 Dieser Ausschluss der Rücknahme der Festsetzung der staatlichen Mittel ist auf die hier erfolgte staatliche Reaktion auf Rechtsverstöße für in den Jahren 1996 bis 1998 abgeschlossene Spendenfälle nicht anwendbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.) ist nämlich geklärt, dass staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in der vorangegangen Fassung zu stützen sind (vgl. näher S. ). Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 83). Die hier erfolgten staatlichen Reaktionen auf Rechtsverstöße bei Altspendenfällen der Jahre 1996 bis 1998 wurden daher zutreffend im angefochtenen Bescheid auf § 23a Abs. 1 PartG 1994 gestützt. Auch von der zeitlichen Geltung her findet auf die Rücknahme der Bewilligungsbescheide über staatliche Mittel für die Jahre 1997 und 1998 das Parteiengesetz in der alten Fassung Anwendung. Das Parteiengesetz 1994, insbesondere die Regelungen des § 23a PartG 1994, enthielten aber keine zeitliche Frist,
deren Ablauf die Rücknahme ausgeschlossen ist. Randnummer 119 Auch die von der Klägerin angeführte Übergangsregelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 PartG 2002 enthält keine Rückwirkungsanordnung dahingehend, dass der Gesetzgeber die gemäß Art. 6 Abs. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Regelung des § 31a Abs. 2 PartG 2002
träglich bereits auf Rücknahmeentscheidungen über die Festsetzungen der staatlichen Mittel von Parteien zur Sanktionierung von Rechtsverstößen auf Spendenfälle in den Jahren 1996 bis 1998 anwenden wollte. § 39 Abs. 3 Satz 1 PartG 2002 enthält eine Sonderregelung zu § 23a Abs. 3 PartG 2002, aber keine Übergangsregelung zu § 31a Abs. 2 PartG
der gemäß Art. 6 Abs. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Regelung des § 23a Abs. 1 PartG prüft der Präsident des Deutschen Bundestages den von der Partei vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht (vgl. § 22 Abs. 3 PartG 2002). Eine erneute Prüfung ist
G 2002 nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 PartG bestimmten Zehn-Jahres Frist zulässig. Randnummer 122 § 23a Abs. 1 Satz 3 PartG 2002 steht bereits von seinem sachlichen Regelungsinhalt nicht der
VfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 erfolgten Rücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 1997 bis 1998 entgegen. Die Norm regelt die Zulässigkeit der „erneuten Prüfung“ der von Parteien vorgelegten Rechenschaftsberichte auf formale und inhaltliche Richtigkeit
den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes 2002 (§ 23 ff PartG 2002). Die mit Bescheid vom 2. Juli 2009 erfolgte Rücknahmen der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel stellt aber keine Reaktion auf eine erneute Prüfung von Rechenschaftsberichten der Klägerin der Jahre 1996 bis 1998 dar, sondern ist Folge des unmittelbar kraft Gesetzes (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 98)
G 1994 eingetretenen Verlustes des Anspruches auf staatliche Mittel. Jedenfalls soweit die Rücknahme der staatlichen Mittel eine Reaktion auf die Rechtsverstöße der Klägerin wegen der in den Jahren 1996 bis 1998 rechtswidrig erlangten Barspenden ist, steht sie im Übrigen in keinem Zusammenhang mit der Prüfung der für die Jahre 1996 bis 1998 vorgelegten Rechenschaftsberichte, sondern ist gesetzliche Rechtsfolge des Spendenannahmeverbots des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG
2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, findet diese Norm erst auf die Prüfung von Rechenschaftsberichten ab dem Rechenschaftsjahr ihres Inkrafttretens, nämlich auf Rechenschaftsberichte für das Jahr 2003 Anwendung. Eine Rückwirkungsanordnung dahingehend, dass der Gesetzgeber
träglich auch die zeitliche Prüfungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Bundestages für Rechenschaftsjahre eingeschränkt hat, die vor dem Inkrafttreten der Norm abgeschlossen waren, enthält das Gesetz hingegen nicht. Randnummer 125 Entgegen dem Vorbringen des Klägers folgt auch aus der Übergangsregelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 PartG 2002 nichts Anderes. Diese Norm lautet „§ 23a Abs. 3 findet auf die Prüfung von Rechenschaftsberichten ab dem Rechenschaftsjahr 2002 Anwendung.“
G 2002 kann der Präsident des Deutschen Bundestages unter bestimmten Voraussetzungen einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Da die Partei ihren Rechenschaftsbericht
G grundsätzlich bis zum
träglich auch die zeitliche Prüfungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Bundestags für Rechenschaftsberichte für Rechenschaftsjahre einschränken wollte, die vor dem Inkrafttreten der Regelung liegen. Randnummer 127 Gegen die Argumentation der Klägerin, dass § 23a Abs. 1 S. 3 PartG 2002 auch auf die bei seinem Inkrafttreten schon eingereichten Rechenschaftsberichte Anwendung finden solle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch innerhalb der Frist für eine (erneute) Prüfung von zehn Jahren liegen (vgl. auch Ipsen, PartG, § 39 Rdrn. 22), spricht zudem der Umstand, dass die Prüfung des Rechenschaftsberichtes durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages
der neuen Regelung (§ 23a PartG 2002) gegenüber dem alten Recht (§ 23 Abs. 3 PartG 1994) grundlegend umgestaltet wurde.
G 2002 stellt der Präsident nämlich in Form eines Feststellungsbescheides fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des 5. Abschnittes entspricht. Ein solcher (positiver) Feststellungsbescheid rechtfertigt, dass der Präsident des Deutschen Bundestages danach nicht zeitlich unbegrenzt in eine erneute Prüfung eintreten soll. Das alte Recht kannte aber einen solchen Feststellungsbescheid nicht, was dafür spricht, das die Prüfung, ob eine Spende
G 1994 im Rechenschaftsbericht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde, zeitlich unbeschränkt (abgesehen von der zeitlichen Beschränkung einer Rücknahme eines Bewilligungsbescheide
Prüfung vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) möglich bleiben sollte. Randnummer 128 Zudem sei angemerkt, dass der Versuch der Klägerin, über die Interpretation der allgemeinen Regelung des § 23a Abs. 1 Satz 2 PartG 2002 zur zeitlichen Dauer der Prüfungsbefugnis von Rechenschaftsberichten herzuleiten, dass die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für staatliche Mittel für die Jahre 1997 bis 1998 ausgeschlossen sei, auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil die spezielle – hier aber zeitlich noch nicht anwendbare - Regelung des § 31a Abs. 2 PartG 2002 über einen zeitlichen Ausschluss der Rücknahme von Festsetzungen über staatliche Mittel diesen Gegenstand ausdrücklich und insoweit abschließend regelt. Die fehlende Anwendbarkeit des speziellen Rücknahmeausschlusses darf nicht durch eine weite Interpretation einer allgemeinen Norm über die Prüfung von Rechenschaftsberichten „überspielt“ werden. Randnummer 129 e.) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Rücknahme der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin
VfG entgegensteht. Randnummer 130 Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, darf
VfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Jedoch kann sich
VfG der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Randnummer 131 Ein Vertrauensschutz der Klägerin scheidet hier aus, weil hinsichtlich der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 1997 bis 2001 ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG vorliegt.
dieser Bestimmung kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig sind. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Begünstigten zurückzuführende Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ihre Ursache nicht in dem Verantwortungsbereich der Behörde, sondern in dem Verantwortungsbereich des Begünstigten hat, so dass dessen Vertrauen nicht schutzwürdig ist (BVerwGE 74, 357, Rdnr. 29, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 3 N 107.08 – veröffentlicht in Juris) . Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat in ihrem Rechenschaftsbericht für die Jahre 1996 bis 2000 unvollständige Angaben gemacht. Sie hat die von M.
G 1994 rechtswidrig erlangten Barspenden nicht angegeben und es auch unterlassen, entsprechend § 25 Abs. 2 PartG die angenommenen Sachspenden in der vorgeschriebenen Weise im Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen. Sie hat so gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den Eindruck erweckt, dass kein Anspruchsverlust in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten Barspendenbeträge bzw. Sachspenden
G 1994 eingetreten sei. Dies hat zu einer überhöhten Gewährung staatlicher Mittel geführt (vgl. dazu BVerwGE 126, 254 Rdnr. 104). Die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bescheide lag damit im Verantwortungsbereich der begünstigten Klägerin, weshalb ihr Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin bekannt war, dass ihre Rechenschaftsberichte unvollständig waren. Der Begriff der unrichtigen oder unvollständigen Angaben i.S. von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erfordert nur deren objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Begünstigten ankommt (vgl. BVerwGE 74, 357
VfG nicht schutzwürdig. Das öffentliche Interesse an der Herstellung einer rechtmäßigen staatlichen Parteienfinanzierung durch Rücknahme der Bewilligungsbescheide über staatliche Mittel überwiegt hier das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Bescheide. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist der zwingende Charakter des § 23a Abs. 1 PartG 1994 und der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 114; Morlock, NJW 2000, 761
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.