Honorarverteilungsvertrag; schwerpunktmäßige psychotherapeutische fähige Allgemeinmedizinerin; Honorarkontingente Orientierungssatz Eine vertragsärztlich tätige Fachärztin für Allgemeinmedizin, die mi
§ 85Nr.
33, vom 12. September 2001 - B 6 KA 58/00 R =
§ 85Nr.
41, vom 6. November 2002 - B 6 KA 21/02 R =
§ 85Nr. 49 sowie vom 28. Januar 2004 - B 6 KA 52/03 R = Soz
R 4-2500 § 85 Nr. 8, jeweils mwN). Demgemäß sieht § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V nunmehr auch ausdrücklich vor, dass u.a. ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte je Zeiteinheit angemessen zu vergüten sind. Die Klägerin war in dem hier in Rede stehenden Quartal aber nicht ausschließlich psychotherapeutisch tätig, sondern in einem Umfang von 61,22 % (nur) schwerpunktmäßig. Durch die Herausnahme der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen aus dem RLV – wie noch im Quartal I/2005 – war die Klägerin somit durch die von ihr vorgenommene Spezialisierung betroffen, während die Vertragsärzte ihrer Arztgruppe mit „klassischem“ Leistungsspektrum eine Verbesserung der Vergütung erfuhren, weil sie das RLV mit den höheren festen Punktwerten von mindestens 4,1 Cent ohne die zeitaufwändigen psychotherapeutischen Leistungen ausschöpfen konnten. Randnummer 19 Der feste Punktwert von 3,3 Cent verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere nicht unverhältnismäßig niedrig. Ein dauerhafter Punktwertverfall i.S. der Rechtsprechung des BSG liegt nicht vor. Randnummer 20 Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 83, 1) - ergangen zu dem Fall eines Honorartopfes für CT-/MRT-Leistungen - besteht eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht derart, dass die KV zu regelmäßiger Überprüfung der Honorar- und Punktwertentwicklung verpflichtet ist und im Falle eines gravierenden Punktwertabfalls in bestimmten Bereichen unter Umständen stützend eingreifen muss. Voraussetzung ist, dass ein dauerhafter Punktwertabfall vorliegen und die Arztgruppe in einem vom Umsatz her wesentlichen Leistungsbereich betroffen sein muss, dass die zum Punktwertverfall führende Mengenausweitung nicht von der betroffenen Arztgruppe mit zu verantworten ist sowie dass der Honorarrückgang nicht durch Rationalisierungseffekte auf Grund von Mengensteigerungen und/oder beim Kostenfaktor kompensiert wird. Ein gravierender Punktverfall ist erst dann gegeben, wenn der Punktwert für die aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen mindestens 15 % unter denjenigen für den größten Teil der sonstigen Leistungen liegt (BSG aaO). Die in Rede stehenden psychotherapeutischen Leistungen wurden vorliegend, und zwar ausnahmslos, mit einem deutlich geringeren Punktwert als die dem RLV unterfallenden Leistungen vergütet. Sie gehören jedoch nicht zum wesentlichen Leistungsbereich der Arztgruppe, der die Klägerin angehört. Im Übrigen bilden die RLV-Punktwerte schon deswegen keine brauchbare Vergleichsbasis, weil vorliegend Leistungen im nicht-budgetierten Bereich betroffen sind. Als Maßstab für die Feststellung eines um 15 % abgesunkenen Punktwerts eignet sich aber auch nicht der durchschnittliche Punktwert der nicht-budgetierten Leistungen, weil dieser nur einen verhältnismäßig kleinen Teil aller Leistungen erfassen würde (vgl. BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 2), also kaum als repräsentativ angesehen werden kann (vgl. BSGE 93, 258). Randnummer 21 Die unterschiedliche Vergütung antragspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen in der Fachgruppe der Klägerin gegenüber den Arztgruppen der Anlage 2 zum HVV ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn sie verfolgt – wie dargelegt – einen legitimen Zweck und ist Folge der - gesetzlich angelegten (vgl. § 85 Abs. 4a SGB V) - Bildung von Honorarkontingenten für die „Hausärzte“ einerseits und die Ärzte der Anlage 2 zum HVV andererseits. Sie führt lediglich zu einer Honorarverschiebung zugunsten der budgetierten Leistungen innerhalb der Fachgruppe der Klägerin (zur Problematik eines – hier nicht vorliegenden - Aufteilungsverhältnisses im Honorarverteilungsmaßstab zwischen budgetierten und unbudgetierten Fachgruppen vgl. BSG, Urteil vom
- März 2011 – B 6 KA 6/10 R -), ohne dass dadurch die Annahme gerechtfertigt wäre, die Klägerin könne auf Ihrem Fachgebiet ihre Praxis nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll betreiben. Dies erhellt auch daraus, dass die Klägerin ihr RLV-Budget mit festen Punktwerten in dem hier in Rede stehenden Quartal gar nicht ausgeschöpft hat und ihr daher eine Ausweitung durch die Steigerung der Patientenzahl und die Vermehrung von RLV-Leistungen durchaus möglich ist und nach den Hinweisen der Beklagten auf das Quartal I/2006 wohl auch erfolgt ist. Randnummer 22 Der Honorarrückgang beruhte somit einerseits darauf, dass der Klägerin durch den selbst gesetzten Schwerpunkt ein wirtschaftlicher Ausgleich zwischen den dem RLV unterfallenden Leistungen und den psychotherapeutischen Leistungen nicht mehr im gewünschten Sinne möglich war, und dass darüber hinaus auch die Fallzahl im Quartal II/2005 deutlich niedriger war als noch in den Vorquartalen. Die durch die Spezialisierung ergebenden Nachteile hat die Klägerin indes selbst zu tragen (vgl BSG, Urteil vom
- Februar 1996 – 6 RKa 6/95 = SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1). Ein aus dem Gebot einer angemessenen Vergütung herzuleitender Anspruch auf Höherbewertung bestimmter Leistungen oder Leistungskomplexe besteht nicht (BSG aaO). Allgemein gilt hier, dass der Anspruch eines Vertragsarztes auf Honorarteilhabe aus § 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V unter der Geltung begrenzter Gesamtvergütungen sich erst durch sämtliche, einem bestimmten Leistungsbereich zuzuordnende Honorarkontingente und die für diese Honorarkontingente berechneten Verteilungspunktwerte zu einem der Höhe nach individualisierten Honoraranspruch konkretisiert. Die isolierte Betrachtung einzelner Honorarkontingente und der dafür auszuzahlenden Punktwerte hingegen kann die tatsächliche Höhe der Vergütung einer Arztgruppe für deren vertragsärztliche Leistungen regelmäßig nur unzureichend widerspiegeln. Randnummer 23 Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst grundsätzlich den Anspruch des Arztes auf Honorierung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit ( vgl. BVerfGE 88, 145, 159; 101, 331, 346) Dieser Schutz kann jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wie das hier durch die Regelungen des § 72 Abs. 2 und des § 85 Abs. 3 SGB V erfolgt ist. Diese ergeben spezifisch vertragsarztrechtliche Begrenzungen der Honorierung. Die Vorschrift des § 85 Abs. 3 SGB V enthält Vorgaben für die Bemessung der Gesamtvergütungen und die Zuweisung dieser Aufgabe an die dort genannten Vertragsparteien. Das so festgelegte Gesamtvergütungsvolumen haben die KVen und die Krankenkassenverbände zu beachten, wenn sie gemäß § 72 Abs. 2 SGB V ("im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses" bzw. früher: des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen) die weiteren Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung treffen. Dabei haben sie zwei Ziele zu realisieren. Sie müssen zum einen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleisten und zum anderen für eine angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen Sorge tragen. Die unter Umständen bestehenden Schwierigkeiten, im Rahmen des begrenzten Gesamtvergütungsvolumens diesen beiden Zielen zugleich in vollem Umfang gerecht zu werden, können es notwendig machen, diese in einen verhältnismäßigen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierfür hat der Gesetzgeber des SGB V ineinander greifende Zuständigkeiten verschiedener Institutionen vorgesehen. Die Festlegung der Angemessenheit einer Vergütung ist vorrangig den Kompetenzen von Bewertungsausschuss (§ 87 SGB V - Bestimmung von Inhalt und Punktzahlen der abrechenbaren Leistungen), Gesamtvertragsparteien (§ 85 Abs. 3 SGB V - Bemessung der Gesamtvergütungen; § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V -Honorarverteilungsmaßstab) und KVen (§ 85 Abs. 4 SGB V - Verteilung der Gesamtvergütungen) überantwortet (vgl BSGE 93, 258). Der danach erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung ist - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG aaO, st Rspr.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin angeführten Honorarrückgänge die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung im hausärztlichen bzw. psychotherapeutischen Bereich gefährdet haben könnten, liegen indes nicht vor. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 26 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 63 Gerichtskostengesetz. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001079911