Vorliegend fehlt es an einem identischen Sachverhalt. Der jetzige Klägervertreter hatte den Beklagten ursprünglich in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beraten. An diesem war der hiesige Kläger nicht beteiligt. Im hiesigen Klageverfahren geht es jedoch um Entgeltansprüche aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. Das sind völlig unterschiedliche Sachverhalte. Randnummer 5 Eine Wahrnehmung widerstreitender Interessen ergibt sich auch nicht dadurch, dass der hiesige Klägervertreter bei der Beratung im Ermittlungsverfahren möglicherweise Kenntnisse erhalten hat, die sich im hiesigen Klageverfahren jedenfalls bei einer Zwangsvollstreckung als nützlich erweisen könnten. Der Schutz des früheren Mandanten (hier des Beklagten) erfolgt in solchen Fällen über die Verschwiegenheitspflicht (Feurich/
Anschaulich und zutreffend wird in der Kommentarliteratur als Beispiel aufgeführt, dass ein Anwalt zuerst den Vermieter gegen den Mieter A, später aber den Mieter B gegen den Hausbesitzer vertreten darf. Dies wird als zulässig angesehen (Feurich/
Randnummer 6 Der BGH (08.11.2007 – IX ZR 5/06 – juris Rn 9) legt § 43a BRAO enger aus und verlangt, dass die widerstreitenden Interessen in derselben Rechtssache auftreten müssten. Hiergegen hat der Klägervertreter auf keinen Fall verstoßen. Randnummer 7 Selbst wenn man der hier vertretenen Rechtsansicht nicht folgen will und von einem Verstoß gegen § 43a BRAO ausgeht, dann kann dem Klägervertreter das Auftreten in mündlichen Verhandlungen nicht untersagt werden. Es fehlt an einer entsprechenden gesetzlichen Anspruchgrundlage. Die nach außen wirkende Prozessvollmacht wird allein durch die ZPO geregelt (BGH 19.03.1993 – V ZR 36/92). Diese sieht ein Auftrittsverbot nicht vor. Das BVerfG fordert für die Untersagung des Auftretens eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ebenfalls eine gesetzliche Grundlage (BVerfG 17.04.2000 – 1 BvR 1331/99 – juris Rn 17). Andernfalls werde unzulässig in die Berufsfreiheitsregelung des Art. 12 GG eingegriffen. Gleiches muss aber auch für die angegriffene Rechtsvertretung vor Gericht gelten. Gleiches gilt, wenn davon auszugehen wäre, dass der Klägervertreter gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen hätte. Randnummer 8 Der Antrag kann auch nicht mit § 156 II BRAO begründet werden, denn gegen den Kläger liegt kein Berufs- oder Vertretungsverbot vor. Randnummer 9 Hiergegen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001079951
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.