1 Satz 1 SGB II zugewiesenen Arbeitnehmer und dem Jobcenter, aus dem durch die Zuweisung begründeten Einsatzverhältnis, sind
1 Nr. 3 Buchst. a die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. (Rn.19) 2. Infolge der gesetzlichen Zuweisung ist die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers im Personalrat der Agentur für Arbeit
VG zum
VG findet auf die gesetzliche Zuweisung weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. (Rn.35) Orientierungssatz Gegen diese Entscheidung wurde Berufung unter dem Aktenzeichen 7 Sa 153/12 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers, während seiner Arbeitszeit Personalratsaufgaben wahrzunehmen. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem
dem dadurch geänderten § 44b Abs. 1 SGB II bilden die Träger der Grundsicherung – die Agenturen für A. und die Kommunen – ab diesem Zeitpunkt gemeinsame Einrichtungen, um die Grundsicherung für Arbeitssuchende einheitlich durchzuführen. Die Aufgaben werden von Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind. § 44g Abs. 1 SGB II bestimmt, dass die Beamten und Arbeitnehmer der Träger, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft Aufgaben
dem SGB II durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden, die die Aufgaben der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft weiterführt. In einem „Prozesshandbuch“ der Bundesagentur für A. ist vorgesehen, dass voll freigestellte Mitglieder der Personalvertretung - im Gegensatz zu nur teilweise freigestellten – die Voraussetzungen für die gesetzliche Zuweisung zu den gemeinsamen Einrichtungen nicht erfüllen, da sie zum Stichtag keine Aufgaben
dem SGB II wahrnehmen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
VG aus dem Personalrat der Agentur für A. ausgeschieden sei. Die entgegen seinem Willen erfolgte Zuweisung an die Beklagte sei unwirksam. Die Zuweisung hätte
VG der Zustimmung des Personalrats bedürft. Die Vorschrift sichere die Stetigkeit der Arbeit des Personalrats durch dessen möglichst unveränderte personelle Zusammensetzung. Da die Zuweisung
VG auf diese - zumindest analog - anwendbar. Infolge der gesetzlichen Neuregelung des SGB II zum
dem PersVG Berlin für den Personalrat bei der A.agentur Berlin M. wahrnimmt. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie ist der Ansicht, die Mitgliedschaft des Klägers im Personalrat der A.agentur habe in Folge der gesetzlichen Zuweisung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG geendet. § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG stehe dem nicht entgegen. Die Vorschrift gelte
ihrem Wortlaut nur für Versetzungen und Abordnungen. Eine analoge Anwendung scheide schon wegen fehlender Regelungslücke aus. § 47 Abs. 2 BPersVG ziele lediglich darauf ab das einzelne Personalratsmitglied vor Entscheidungen des Dienststellenleiters zu schützen. Dieser Schutz sei sowohl für die Personalräte in den Kommunen und A.agenturen als für die in den gemeinsamen Einrichtungen
Auf gesetzliche Maßnahmen der Legislative, in deren Folge sich die Zusammensetzung eines Personalratsgremiums ändere, finde die Regelung keine Anwendung. Jedenfalls sei der Gesetzgeber zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der JobCenter mit § 44g SGB II ausdrücklich von den Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2 BPersVG abgewichen. Da die angemessene Mitarbeiterbeteiligung durch § 44h SGB II gewährleistet sei, bleibe für eine Analogie kein Raum. Selbst wenn eine Regelungslücke vorliege, sei diese, wie die bewusste Wortwahl „Zuweisung“ und die Bestimmungen des § 44h SGB II zeigten, nicht planwidrig. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom
den Bestimmungen des SGB II (§ 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II), sondern auch die
4 SGB II übertragenen und durch die Person des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung auszuübenden arbeits- und dienstrechtlichen Befugnisse für die ihr zugewiesenen Arbeitnehmer und Beamten. Die Übertragung derartiger Rechte setzt eine zumindest partielle Rechtsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem jeweiligen Jobcenter und den ihm zugewiesenen Arbeitnehmern voraus. Hierfür spricht auch die Regelung in § 44d Abs. 1 Satz 2 SGB II,
der der Geschäftsführer die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Dieser Bestimmung liegt ersichtlich die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Jobcenter (zumindest teil) rechtsfähig sind. Randnummer 16 II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist
GG gegeben. Randnummer 17 1. Der Kläger ist Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 ArbGG. Dass die Beklagte nicht sein Vertragsarbeitgeber ist, ist unschädlich. Randnummer 18 a)
4 Satz 1 SGB II bleiben die mit der Bundesagentur für A. und den kommunalen Trägern bestehenden Arbeitsverhältnisse durch die Zuweisung unberührt. Das Arbeitsverhältnis des zugewiesenen Arbeitnehmers besteht daher auch über den 1. Januar 2011 hinaus weiter mit seinem ursprünglichen Vertragsarbeitgeber. Die gemeinsame Einrichtung ist weder Dienstherr noch Vertragsarbeitgeber (BR-Drucks. 226/10 S. 42). Allerdings übt ihr Geschäftsführer während der Dauer der Zuweisung
4 Satz 1 SGB II die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse über die zugewiesenen Arbeitnehmer aus. Hiervon ausgenommen sind lediglich Entscheidungen über die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit steht das Weisungsrecht im laufenden Arbeitsverhältnis während der Dauer der Zuweisung des Klägers der Beklagten zu. Diese übt das Direktionsrecht aus und entscheidet über die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistungen.Die zugewiesenen Arbeitnehmer sind verpflichtet, die ihnen aus dem Arbeitsvertrag mit der Bundesagentur für A. oder der Kommune obliegende Arbeitspflicht gegenüber der gemeinsamen Einrichtung zu erbringen. Tatsächlich entstehen damit auch zu dieser rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter (vgl. für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung BAG
Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ( für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung BAG
VG gegebenenfalls während seiner Arbeitszeit wahrnehmen möchte, nicht näher bezeichnet sind, ist unschädlich. Die Parteien streiten nicht darüber, welche Personalratstätigkeiten der Kläger wahrnehmen darf. Vielmehr betrifft ihr Streit ausschließlich die Frage, ob der Kläger während seiner Arbeitszeit überhaupt noch für den Personalrat der A.agentur Berlin M. Aufgaben ausführen und an dessen Sitzungen teilnehmen darf. Randnummer 22 IV. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte muss den Kläger weder für die Teilnahme an Sitzungen beim Personalrat der A.agentur Berlin M. freistellen, noch muss sie es dulden, dass der Kläger während seiner Arbeitszeit Aufgaben für den Personalrat der A.agentur Berlin M. wahrnimmt. Denn die Mitgliedschaft des Klägers im Personalrat der Agentur für A. Berlin M. ist seit dem 1. Januar 2011
VG erloschen. Die Zuweisung ist entgegen der Ansicht des Klägers wirksam. Randnummer 23 1.
VG erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Ausscheiden aus der Dienststelle (Nr. 4) und den Verlust der Wählbarkeit (Nr. 5). Diese Voraussetzungen sind bei einer Zuweisung
R 2011, 258; VG Gelsenkirchen
drei Monaten analog § 13 Abs. 2 Satz 4 iVm. Satz 1 BPersVG) . Der Kläger hat mit Wirkung zum 1. Januar 2011 infolge der Zuweisung an die Beklagte seine Wählbarkeit
VG verloren. Zudem ist er ab diesem Zeitpunkt aus der Dienststelle der A.agentur Berlin M. ausgeschieden. Randnummer 24 a) Die Zugehörigkeit zum Personalrat setzt die Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle voraus, bei der der Personalrat gebildet ist (vgl. BVerwG
VG können nur solche Personen in den Personalrat gewählt werden, denen das aktive Wahlrecht zusteht. Mit dem Verlust des aktiven Wahlrechts geht daher zugleich auch das passive Wahlrecht verloren. Der
trägliche Wegfall der Voraussetzungen des passiven Wahlrechts führt zur Beendigung der Mitgliedschaft im Personalrat
VG. Das aktive Walrecht steht - von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen -
VG nur den Beschäftigten zu, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Randnummer 25 b)
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird unter einem Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift derjenige verstanden, der auf der Grundlage eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert ist und dort an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Dabei ist die Eingliederung geprägt durch das Weisungsrecht der Dienststelle, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenübersteht (BVerwG
dem Willen des Gesetzgebers die Fortdauer der Eingliederung für die Erhaltung des Wahlrechts unentbehrlich ist (BVerwG 15.5.2002 – 6 P 8/01 – BVerwGE 116, 242). Es entspricht dem Sinn und Zweck des BPersVG, im Interesse einer wirksamen Vertretung der Belange der Beschäftigten den tatsächlichen Verhältnissen und damit der echten arbeitsmäßigen Eingliederung den Vorzug gegenüber der rein rechtlichen Dienststellenzugehörigkeit zu geben (BVerwG 15.5.2002 – 6 P 8/01 – BVerwGE 116, 242). Randnummer 27 d) Danach ist die Mitgliedschaft des Klägers im Personalrat der A.agentur Berlin M. mit Ablauf des 31. Dezember 2010 erloschen. Randnummer 28 aa) Der Kläger ist in Folge der Zuweisung an die Beklagte nicht mehr in die A.agentur Berlin M. eingegliedert, so dass sein Mandat
VG geendet hat. Zwar ist der Bestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für A. durch die gesetzliche Zuweisung unberührt geblieben ist (§ 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II) . Jedoch ist er ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr in die dortige Dienststelle eingebunden.
4 SGB II unterliegt er nunmehr den Weisungen des Geschäftsführers der Beklagten. Dieser übt die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger der gemeinsamen Einrichtung und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion im Sinne eines Behördenleiters - mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse - aus. Randnummer 29 bb) Infolge der Zuweisung ist der Kläger auch
VG aus der Dienststelle der A.agentur Berlin M. ausgeschieden. Ein Ausscheiden iSd. Norm liegt vor, wenn und weil der Kläger nicht mehr in seiner früheren Dienststelle eingegliedert ist. Randnummer 30
dieser Bestimmung bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Dies betrifft - wie § 44d Abs. 4 SGB II zeigt - die Befugnis der Träger zur Begründung und Beendigung der mit den (an die Jobcenter zugewiesenen) Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Die Befugnis zur Einstellung, Ernennung, Entlassung oder Kündigung sind dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nicht übertragen worden. Randnummer 33 bb) Aus § 44h Abs. 5 SGB II ergibt sich indes lediglich, dass die Beschäftigten der Jobcenter in den grundlegenden Angelegenheiten ihres Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses
wie vor von dem Personalrat ihrer Stammdienststelle vertreten werden (vgl. §§ 75 Abs. 1 Nr. 1, 76 Abs. 1 Nr. 1, 78 Abs. 1 Nr. 4, 79 BPersVG). Dass sie infolge der fehlenden Eingliederung und dem daraus resultierenden Wegfall der Wahlberechtigung auf die Zusammensetzung dieses Personalrats keinen Einfluss mehr haben, ist unschädlich. Die tatsächliche Zugehörigkeit zur Dienststelle ist keine Voraussetzung für die personelle Mitbestimmung
dem BPersVG (vgl. BVerwG
ihrem Wortlaut gilt die Regelung nur für Versetzungen oder Abordnungen. Keine dieser Maßnahmen ist vorliegend gegeben.
1 Ziff. 3 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für A. (TV-BA) vom 28. März 2006 ist die Abordnung die Zuweisung einer vorübergehenden, die Versetzung die Zuweisung einer dauerhaften Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Bundesagentur für A.. In beiden Fällen handelt es sich um einseitige individuelle Personalmaßnahmen des Arbeitgebers, die in Wahrnehmung seines Direktionsrechts
O erfolgen ( LAG Berlin-Brandenburg
dem Normverständnis des Bundverwaltungsgerichts bezieht sich die Regelung in § 47 Abs. 2 BPersVG nur auf personelle Maßnahmen, also auf Maßnahmen, die an die betroffenen Personalratsmitglieder persönlich gerichtet sind ( BVerwG 15.7.2004 - 6 P 15/03 , PersR 2004, 434). Dieses Erfordernis ist bei der gesetzlichen Zuweisung
R 2010, 424, 427). Es handelt sich hierbei nicht um eine am Einzelfall orientierte Maßnahme des Dienststellenleiters, sondern um eine im Interesse der Funktionsfähigkeit der Jobcenter für alle Beschäftigte in den früheren Arbeitsgemeinschaften geltende Regelung (vgl. BT-Drucks. 17/1555 S. 28). Randnummer 38
seiner eigenen Regelungsabsicht tatsächlich unvollständig ist (vgl. nur BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 29, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25) . Randnummer 40 bb) Danach liegt vorliegend keine planwidrige Regelungslücke vor. Randnummer 41
1 SGB II nicht unvollständig.
der vom Gesetzgeber mit § 47 Abs. 2 BPersVG verfolgten Regelungsabsicht soll die Norm nur vor Maßnahmen der Dienststelle schützen, die einzelne Personalratsmitglieder belastet. Ausgangspunkt der Zielrichtung dieser Vorschrift ist der natürliche Interessengegensatz zwischen Personalrat und Dienststellenleitung. Weil der Personalrat berechtigt ist,
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen des Dienststellenleiters zu verweigern und damit deren Durchführung zu verhindern, besteht immer die Gefahr, dass sich seine Mitglieder beim Dienststellenleiter unbeliebt machen. Aus diesem Grund wird der Dienststellenleiter durch das Regelwerk in § 47 BPersVG und § 15 KSchG im Interesse einer ungestörten Ausübung des Personalratsamts und zur Wahrung der Unabhängigkeit des Personalratsmitglieds gehindert, gegen dessen Person einseitig im Wege der Kündigung, Versetzung (einschließlich bestimmter Umsetzungen) oder Abordnung vorzugehen (BVerwG 17. April 2004 – 6 P 15/03 – PersR 2004, 434). Eine derartige Situation ist im Fall der gesetzlichen Zuweisung
1 SGB II nicht gegeben. Die Zuweisung hängt nicht vom Willen des Dienststellenleiters ab, sondern vollzieht sich für alle Arbeitnehmer qua Gesetz ohne Rücksicht auf den Einzelfall. Eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 BPersVG auf die vorliegende Konstellation wäre daher mit dem der Vorschrift zugrunde liegenden - begrenzten - Schutzzweck nicht vereinbar (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen 20. Juni 2011 – 16 B 271/11.PVG -). Randnummer 42
der Begründung des Gesetzgebers soll durch § 44g SGB II die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung als
folger der bisherigen Arbeitsgemeinschaft erhalten bleiben oder - wenn noch keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet war - hergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 17/1555, 28). Dafür wurde aufgrund eines „besonderen öffentlichen Interesses“ bewusst eine „gesonderte und von den geltenden Vorschriften abweichende Regelung“ in Form der Zuweisung auf gesetzlicher Basis und ohne Zustimmung der einzelnen Beschäftigten geschaffen. Die „angemessene Mitarbeiterbeteiligung“ in der gemeinsamen Einrichtung sollte durch den gleichzeitig verabschiedeten § 44h SGB II gesichert und damit ein weitgehend einheitlicher Personalkörper geschaffen werden. Die gesetzliche Regelung einschließlich der hierbei bestehenden Nichtbeteiligung der Personalräte in den Kommunen und Arbeitsagenturen entsprach damit einem planvollen Vorgehen des Gesetzgebers ( LAG Berlin-Brandenburg 12. August 2011 – 13 SaGa 1015/11 -) . Der im Einzelfall mit der Zuweisung verbundene Verlust des Personalratsamtes wurde im Interesse der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung bewusst hingenommen. Randnummer 43 V. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Randnummer 44 VI. Der
GG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstands beträgt
1 Satz 2, 2. Halbs. RVG 4000,- Euro. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001080076
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