Vertragsärztliche Versorgung - einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen - keine Genehmigungspflicht für die Erbringung und Abrechnung von Aphereseleistungen - Ausschluss - Facharzt für
§ 135Abs.
2 SGB V formulierten Maßstäben genügen; (2.) Ärzte, die Abrechnung von Leistungen durch die nur die in den Gebührenordnungspositionen 13620 bis 13622 erfassten Aphereseleistungen erbringen wollen; diese müssen den in der Vereinbarung zur ambulanten Durchführung der LDL-Elimination als extrakorporales Hämotherapieverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V formulierten Maßstäben genügen; (3.) Ärzte, die Abrechnung von Leistungen durch die beide Bereiche abdecken wollen; diese müssen den in beiden genannten Vereinbarungen formulierten Maßstäben genügen. Randnummer 20 Unproblematisch ist dies nur für die in den Gebührenordnungspositionen 13602, 13610 bis 13612 erfassten Dialyseleistungen. Hier gilt die Qualitätssicherungsvereinbarung zu
§ 135Abs.
2 SGB V, die in § 4, was plausibel ist, für die fachliche Befähigung die Berechtigung fordert, die Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“ zu führen. Randnummer 21 Soweit allerdings Nr. 1 Satz 2 der Präambel zu Kapitel 13.3.6. des EBM einen Genehmigungsvorbehalt auch für die Berechnung der in den Gebührenordnungspositionen 13620 bis 13622 umschriebenen Aphereseleistungen regeln will, läuft dies leer, denn die hierfür allein in Bezug genommene „Vereinbarung zur ambulanten Durchführung der LDL-Elimination als extrakorporales Hämotherapieverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V“ existiert nicht. Weil mit der Qualitätssicherungsvereinbarung zu
§ 135Abs.
2 SGB V aber nur „die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der Dialyse (extrakorporale Blutreinigungsverfahren und Peritonealdialyse zur Behandlung der terminalen Niereninsuffizienz) in der vertragsärztlichen Versorgung gesichert werden soll“ (§ 1), verbietet sich eine entsprechende – und vom EBM-Geber ohnehin ungewollte – Anwendung dieser Vereinbarung auf die Aphereseleistungen der Gebührenordnungspositionen 13620 bis
- Randnummer 22 Aufgrund der Unvollkommenheit des Regelwerks folgt aus alledem, dass der EBM für sich genommen keine Genehmigungspflicht für Erbringung und Abrechnung von Aphereseleistungen der Gebührenordnungspositionen 13620 bis 13622 statuiert. Eine dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) standhaltende Regelung müsste lückenlos sein und im Rahmen der noch fehlenden und auch Aphereseleistungen erfassenden Qualitätssicherungsvereinbarung sach- und fachgerechte Erfordernisse zur Befähigung des die Leistung erbringenden Arztes definieren. Hieran fehlt es. Randnummer 23
- In sich stimmig und – vordergründig – vollständig ergibt sich der beschriebene Genehmigungsvorbehalt dagegen aus der Richtlinie des GBA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (unten a); allerdings umfassen die Genehmigungsvoraussetzungen unter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht auch den Facharzt für Transfusionsmedizin (unten b). Randnummer 24 a) Nach Anlage I Nr. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Methodenrichtlinie; bis
- März 2006: BUB-Richtlinie) ist die ambulante Durchführung von Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren eine anerkannte Behandlungsmethode. Gemäß § 2 von Anlage 1 Nr. 1 ist die Durchführung und Abrechnung von Apheresen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die in Abschnitt I (Dialyse) § 4 (fachliche Befähigung) der Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren festgelegten Anforderungen an die fachliche Befähigung erfüllt und nachweist. Der so unmittelbar in Bezug genommene § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu
§ 135Abs.
2 SGB V erfordert für die fachliche Befähigung – wie oben zu
- bereits ausgeführt – die Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“. Randnummer 25 Hieran gemessen hätte der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung denn er führt nicht die Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“. Randnummer 26 b) Gleichwohl ist die Beklagte zur Erteilung der begehrten Genehmigung zu verpflichten, denn die Beschränkung des begünstigten Ärztekreises auf solche mit der Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“ ist sach- und damit rechtswidrig; der Ausschluss eines Facharztes für Transfusionsmedizin von der Erbringung der in den Gebührenordnungspositionen 13620 und 13621 definierten Aphereseleistungen stellt nämlich eine unzulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar und greift in seinen Zulassungsstatus ein. Randnummer 27 Ein solcher Eingriff ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur gegeben, wenn Regelungen den Vertragsarzt von der Erbringung bzw. Berechnungsbefugnis solcher Leistungen ausschließen, die für sein Fachgebiet wesentlich sind (vgl. Urteil vom
- Mai 2002, B 6 KA 22/01 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22). Für diese Beurteilung ist maßgeblich auf die einschlägige Weiterbildungsordnung Bezug zu nehmen, denn sie definiert die für ein Facharztgebiet wesentlichen Inhalte (Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 24). Randnummer 28 Zur Überzeugung des Senats lässt sich in Auswertung des Weiterbildungsrechts zweifelsfrei feststellen, dass die Durchführung von Apheresebehandlungen nach den Gebührenordnungspositionen 13620 und 13621 des EBM (auch) für das Fachgebiet des Transfusionsmediziners wesentlich ist. Randnummer 29 Herangezogen hat der Senat insoweit die (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom
- Juni 2010 in Verbindung mit den (Muster-)Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung in der Fassung vom
- Februar 2011; in Bezug auf den Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie einerseits und für den Facharzt für Transfusionsmedizin andererseits enthalten diese Musterbestimmungen der Bundesärztekammer Regelungen, die inhaltlich mit denen der Ärztekammer Berlin in der Weiterbildungsordnung 2004 sowie den dazu gehörigen Richtlinien deckungsgleich sind. Randnummer 30 Für den Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie sind Weiterbildungsinhalt u.a. „Hämodialysen oder analoge Verfahren“, worunter auch die Apheresebehandlungen nach EBM-Nummern 13620 und 13621 fallen, denn bei diesen handelt es sich um Verfahren extrakorporaler Blutreinigung. Ausdrücklich ist die „therapeutische Hämapherese beim Patienten“ aber auch als Weiterbildungsinhalt für das Gebiet der Transfusionsmedizin genannt. Randnummer 31 Die so bezeichneten Inhalte werden in den Weiterbildungsrichtlinien aufgegriffen, die Richtzahlen für die in der Facharztausbildung durchzuführenden Behandlungsverfahren aufstellen. Danach hat der Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie 2.000 Hämodialysen oder analoge Verfahren durchzuführen, davon 50 „Plasmaseparationen, Apheresebehandlung , Rheopheresebehandlungen “. Danach genügt es für die Facharztausbildung des Nephrologen also auch, unter Umständen weniger als 50 Apheresen durchgeführt zu haben, denn die Summe von 50 muss sich nur aus der Summe der drei genannten Verfahren ergeben, von denen eine die Apherese ist. Randnummer 32 Demgegenüber hat der Transfusionsmediziner in seiner Facharztausbildung 50 Apheresen durchzuführen, darunter 10 therapeutische Apheresen . Randnummer 33 Der Vergleich zeigt, dass zum Erwerb der Facharztbezeichnung „Transfusionsmedizin“, über die der Kläger verfügt, sogar mehr Apheresen durchgeführt werden müssen als zum Erwerb der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Nephrologie“. Die Durchführung therapeutischer Apheresebehandlungen ist für das Fachgebiet der Transfusionsmedizin damit mindestens ebenso wichtig wie für das Fachgebiet der Nephrologie. Randnummer 34 Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von LDL-Apheresen und Apheresen bei rheumatoider Arthritis (EBM-Nummern 13620 und 13621) darf daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht Ärzten mit der Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“ vorbehalten bleiben. Der Zulassungsstatus des Transfusionsmediziners umfasst diese Behandlungen ebenfalls. Randnummer 35 Im Sinne der Gewährung effektiven Rechtschutzes war die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht etwa nur aufzuheben; weil keine andere Entscheidung verfassungsrechtlich haltbar wäre als diejenige, dem Kläger die begehrte Genehmigung zu erteilen, hatte der Senat die Beklagte entsprechend zu verpflichten. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat lässt die Revision zu, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001080403