← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 1048/10 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung - Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten im Z

Gesetzliche Rentenversicherung - Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten im Zugunstenverfahren - Neufeststellung einer Regelaltersrente - Versicherungspflicht als selbständiger Kaufmann - Mehrheit

sgesellschafter/Geschäftsführer Orientierungssatz

  1. Für den Nachweis von Pflichtbeitragszeiten ist zum einen das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum anderen der Nachweis der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge erforderlich. Allein die Entrichtung von Beiträgen führt nicht zur Begründung einer Versicherungspflicht bzw. zur Wirksamkeit der Entrichtung als Pflichtbeiträge. Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet worden und nicht zurückgefordert worden sind, können nur als für die freiwillige Versicherung entrichtet gelten, sofern in der Zeit, für die die Beiträge entrichtet wurden, das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand. (Rn.26) (Rn.44)
  2. Ein in einer GmbH als Geschäftsführer tätiger Gesellschafter, der über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt und damit einen maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausüben kann, steht jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. August 2010, S 29 R 1868/06, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. August 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Anerkennung der Zeit vom
  5. Januar 1975 bis zum
  6. Dezember 1981 als weitere Pflichtbeitragszeit sowie die Gewährung höherer Rente. Randnummer 2 Der 1940 geborene Kläger stellte am
  7. Juli 1993 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in welchem er u. a. angab, von 1974 bis 1984 als selbständiger Kaufmann tätig gewesen zu sein. Mit Bescheid vom
  8. Oktober 1993 gewährte ihm die Beklagte ab dem
  9. November 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf von demselben Tag fand sich eine Lücke vom
  10. Juli 1974 bis zum
  11. Juni 1984, für die keine rentenrechtlichen Zeiten anerkannt worden waren. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  12. September 1997 wandte sich der Kläger an die Beklagte und wies darauf hin, dass er bei Durchsicht seiner Unterlagen auf einen Nachweis gestoßen sei, wonach für ihn in der Zeit vom
  13. Juli 1975 bis zum
  14. Dezember 1981 Pflichtversicherungsbeiträge von seinem damaligen Arbeitgeber, dem Getränkevertrieb L und in Nachfolge von der M Getränke Vertriebs GmbH abgeführt worden seien. Sein damaliges Steuerbüro verfüge leider über keine Unterlagen mehr. Er habe sich nun an die DAK B M gewandt mit Bitte um einen Nachweis für die Versicherungszeiten. Mit Bescheid vom
  15. November 1997 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom
  16. Juli 1975 bis zum
  17. Dezember 1981 als Beitragszeit ab, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien noch die Beitragszahlung glaubhaft erscheine noch die Beiträge als gezahlt gälten. Randnummer 4 Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem
  18. Oktober 1999 eine Rentenauskunft erteilt hatte, wandte sich dieser mit Schreiben vom
  19. November 1999 erneut an die Beklagte und übersandte drei Kopien der Durchschriften von Versicherungskarten der Rentenversicherung der Angestellten mit von ihm selber unterzeichneten Meldungen für die Zeiträume vom
  20. Januar 1980 bis zum
  21. Dezember 1980 sowie vom
  22. Januar 1981 bis zum
  23. Dezember
  24. Die Beklagte ermittelte daraufhin bei der DAK B M, die mit Schreiben vom
  25. Januar 2000 mitteilte, dass der Kläger im Zeitraum vom
  26. Juni 1976 bis zum
  27. Dezember 1981 als Selbständiger gemeldet gewesen sei und freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt worden seien. Mit Schreiben vom
  28. April 2000 erklärte der Kläger, für ihn als Geschäftsführer und Miteigentümer der M Getränke Vertriebs GmbH seien jeden Monat Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn einbehalten und an die DAK B M abgeführt worden. Zum Nachweis legte er Kopien von zwei handschriftlich ausgefüllten, nicht unterschriebenen oder gestempelten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 1980 sowie März 1979 vor. In einem Telefonat vom
  29. Mai 2000 bestätigte die DAK B M gegenüber der Beklagten abermals, dass in der Zeit vom
  30. Juni 1976 bis zum
  31. Dezember 1981 nur freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt worden seien. Randnummer 5 Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  32. Juni 2000 die Anerkennung der Zeit vom
  33. Januar 1975 bis zum
  34. Dezember 1981 als Beitragszeit ab. Eine Überprüfung des Bescheides vom
  35. November 1997 habe ergeben, dass bei dessen Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Bei einer selbständigen Tätigkeit als Kaufmann habe nach dem damals geltenden Recht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Darüber hinaus sei tatsächlich nur die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung nachgewiesen worden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  36. September 2000). In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg zu dem Aktenzeichen S 16 R 4507/00 zog das Gericht den Gesellschaftsvertrag der M Getränke Vertriebs GmbH vom
  37. Dezember 1978 (Stammeinlage des Klägers i. H. v. 24.000,00 DM, Stammeinlage der Mitgesellschafterin i. H. v. 1.000,00 DM) sowie einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts C HRB 235 bei und holte Auskünfte der AOK B vom
  38. August 2004 sowie der DAK B M vom
  39. August 2004 ein. Der Kläger trug des Weiteren vor, bei der Firma Getränkevertrieb L habe es sich um eine Einzelfirma gehandelt, deren alleiniger Inhaber er gewesen sei. Die Firma habe von 1974 bis 1978 bestanden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  40. Januar 2005 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage zurück. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  41. März 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem
  42. Mai 2005 Regelaltersrente, bei deren Berechnung für den Zeitraum vom
  43. Juli 1974 bis zum
  44. Juni 1984 nach wie vor keine Beitragszeiten berücksichtigt wurden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
  45. April 2005 Widerspruch. Darüber hinaus begehrte er mit Schreiben vom
  46. Mai 2005 eine Überprüfung des Bescheides vom
  47. Juni
  48. Randnummer 7 Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom
  49. Juni 2000 mit Bescheid vom
  50. Mai 2005 ab. Den Widerspruch vom
  51. Juni 2005 (Eingang bei der Beklagten am
  52. Juni 2005) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  53. Januar 2006 zurück. Randnummer 8 Im Rahmen der hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, sein ehemaliger Steuerberater H G müsse noch befragt werden. Er hat ein Schreiben des Herrn H G vom
  54. August 2006 vorgelegt, in welchem dieser bestätigt hat, dass sein Steuerberatungsbüro die Firma M von Anfang an steuerlich betreut habe. Zum Aufgabengebiet habe u. a. die Lohnbuchhaltung sowie die Abgabe für Lohnsteuer und Sozialversicherung einschließlich der Überwachung der entsprechenden Zahlungen an Körperschaften, Ämter und Sozialversicherungsträger gehört. Gehaltsabrechnungen sowie die Jahresmeldung für den Sozialversicherungsträger seien von seinem Büro erstellt und vom Kläger unterschrieben worden. Auf Nachfrage des Gerichts hat Herr H G mit weiterem Schreiben vom
  55. Juni 2009 ergänzend angegeben, dass seine frühere Akte nicht mehr auffindbar sei. Es seien damals sowohl Betriebsprüfungen durch das Finanzamt als auch von den Sozialversicherungsträgern durchgeführt worden. Randnummer 9 Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  56. Mai 2010 noch den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  57. März 2005 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid werde nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens. Randnummer 10 Das SG hat die Klage durch Urteil vom
  58. August 2010 abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass sich das klägerische Begehren zum einen auf die Überprüfung der Bescheide vom
  59. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  60. September 2000 sowie des Bescheides vom
  61. November 1997 und die Vormerkung einer weiteren Pflichtbeitragszeit vom
  62. Januar 1975 bis zum
  63. Dezember 1981 und darüber hinaus auf die Änderung des Bescheides vom
  64. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  65. Mai 2010 sowie Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung einer weiteren Pflichtbeitragszeit vom
  66. Januar 1975 bis zum
  67. Dezember 1981 richtet. Keiner der Bescheide sei rechtswidrig. Von 1975 bis 1978 sei der Kläger nach eigenen Angaben alleiniger Inhaber des Getränkevertriebs L, einer Einzelfirma, und somit selbständiger Kaufmann gewesen. In der Zeit von 1979 bis 1981 sei er ausweislich des Handelsregisterauszugs als Inhaber von 96% des Stammkapitals Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der M Getränke Vertriebs GmbH gewesen. Danach ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung als Angestellter gegen Entgelt im Sinne von § 2 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Er sei auch nicht als Selbständiger rentenversicherungspflichtig gewesen. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 5 AVG hätten unter bestimmten Umständen lediglich selbständige Lehrer und Erzieher, selbständige Künstler und Publizisten, freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger der Rentenversicherungspflicht unterlegen. Als selbständiger Kaufmann und Gesellschafter-Geschäftsführer habe der Kläger die vorgenannten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. Alle übrigen Personen hätten nur dann der Versicherungspflicht unterlegen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die freiwillige Versicherung beantragt hätten. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger jedoch nicht gestellt. Folglich habe er unter keinem Gesichtpunkt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen. Vom Kläger eventuell gleichwohl entrichtete Beiträge wären daher unwirksam gewesen und hätten weder vorgemerkt noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei, ergebe sich ebenso aus den Auskünften der DAK BM. Auch der weitere Vortrag des Klägers sowie die von ihm vorgelegten Unterlagen rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Aus welchen Gründen trotz seiner von ihm selbst nicht bestrittenen selbständigen Tätigkeit Rentenversicherungspflicht bestanden haben sollte, werde auch vom Kläger selber nicht aufgezeigt. Die vorgelegten Unterlagen zeigten allenfalls, dass sie entgegen der geltenden Rechtslage ausgestellt worden seien, sie begründeten jedoch keine Versicherungspflicht. Schließlich lasse sich auch den Äußerungen des Herrn H G an keiner Stelle entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Kläger damals rentenversicherungspflichtig gewesen sein solle. Randnummer 11 Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fort. Der Hauptgrund für seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei gewesen, dass der Zusammenschluss der Firmen Getränkevertrieb L und Getränkevertrieb H-W unter der Federführung der L.brauerei C zur MAHA Getränke Vertriebs GmbH zu einem erheblichen finanziellen Einsatz seinerseits geführt und die Gefahr einer Insolvenz bestanden habe. Dabei habe er geschäftlich durch die GmbH und privat mit seiner Familie durch die Sozialversicherung abgesichert sein sollen. Aus seiner Sicht liege das Übel hier in einer fehlerhaften Zusammenarbeit zwischen DAK und der Beklagten. Die Auskunft der DAK, er sei vom
  68. Juni 1976 bis zum
  69. Juni 1988 als Selbständiger gemeldet gewesen und habe nur Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche auch den Daten im Versicherungsverlauf. Randnummer 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  70. August 2010 aufzuheben und Randnummer 14
  71. den Bescheid der Beklagten vom
  72. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  73. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom
  74. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  75. September 2000 sowie des Bescheides vom
  76. November 1997 die Zeit vom
  77. Januar 1975 bis zum
  78. Dezember 1981 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen sowie Randnummer 15
  79. den Bescheid vom
  80. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  81. Mai 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente ab dem
  82. März 2005 unter Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit vom
  83. Januar 1975 bis zum
  84. Dezember 1981 neu festzustellen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 19 Der Senat hat die Akte des SG Nürnberg zum Aktenzeichen S 16 R 4507/00 beigezogen. Randnummer 20 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom
  85. Januar 2011 und
  86. Februar 2011 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt. Randnummer 21 Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Feststellung einer weiteren Pflichtbeitragszeit im Wege des Zugunstenverfahrens noch die Neufeststellung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer weiteren Pflichtbeitragszeit verlangen. Randnummer 23 Der angefochtene Bescheid vom
  87. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  88. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom
  89. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  90. September 2000 sowie vom
  91. November 1997, denn die Bescheide sind nicht rechtswidrig. Darüber hinaus ist auch der Bescheid vom
  92. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  93. Mai 2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 24 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 25 Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom
  94. August 2010 an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 26 Verdeutlichend ist darauf hinzuweisen, dass für den Nachweis von Pflichtbeitragszeiten zum einen das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum anderen der Nachweis der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge erforderlich ist. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Zeiten, für die nach Bundesrecht (oder früheren Vorschriften) Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften des SGB VI bzw. des im streitigen Zeitraum gültigen AVG bzw. der Reichsversicherungsordnung (RVO). Randnummer 27 Hier scheitert das Begehren – wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat – bereits daran, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Randnummer 28 Gemäß § 2 Abs. 1 AVG unterlagen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten u. a.: Randnummer 29
  95. alle Personen, die als Angestellte (§ 3) gegen Entgelt (§ 160 RVO) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind, Randnummer 30 … Randnummer 31
  96. selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, Randnummer 32 … Randnummer 33
  97. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis, Randnummer 34
  98. in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, Randnummer 35 6a. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen vom
  99. Oktober 1954 (Bundesgesetzblatt II S. 1035), Randnummer 36 … Randnummer 37
  100. alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 9, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der RVO oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und entweder noch keinen wirksamen Beitrag zu einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder den letzten wirksamen Beitrag zur Angestelltenversicherung oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung geleistet haben. Randnummer 38 Nach § 1227 Abs. 1 RVO waren in der Rentenversicherung der Arbeiter u. a. versicherungspflichtig: Randnummer 39
  101. alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt (§ 160) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, Randnummer 40
  102. alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 7 versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und ihren letzten wirksamen Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter geleistet haben. Randnummer 41 Als Beschäftigung galten gemäß § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV, Gesetz vom
  103. Dezember 1976, BGBl. I S 3845 ff. gültig ab dem
  104. Januar 1977) die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sowie der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung. Randnummer 42 In dem streitigen Zeitraum vom
  105. Januar 1975 bis zum
  106. Dezember 1981 war der Kläger nach seinen eigenen Angaben längstens bis zum
  107. Dezember 1978 alleiniger Inhaber der Firma L Getränkevertrieb und daher selbständiger Einzelkaufmann, der nach Maßgabe der genannten Vorschriften grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht unterlag, es sei denn, er hätte innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit die Versicherung beantragt. Ein derartiger Antrag des Klägers ist jedoch weder vorgetragen noch ergibt er sich aus den Akten der Beklagten. Darüber hinaus hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Nachweise dafür angeboten, dass von ihm tatsächlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom
  108. Januar 1975 bis zum
  109. Dezember 1978 geleistet worden wären. Schließlich konnten weder die AOK B (Auskunft vom
  110. August 2004) noch die DAK B M (Auskünfte vom
  111. Januar 2000,
  112. Mai 2000 und
  113. August 2004) die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bestätigen. Randnummer 43 Ab dem
  114. Januar 1979 war der Kläger Mehrheitsgesellschafter (96%) der M Getränke Vertriebs GmbH und alleiniger Geschäftsführer. Ein in einer GmbH als Geschäftsführer tätiger Gesellschafter, der über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt und damit einen maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausüben kann, steht jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. Urteile des BSG vom
  115. November 1974 – 1 RA 251/73 -, zitiert nach Juris, m. w. N. sowie vom
  116. Juli 1974 – 12 RK 26/72 -, zitiert nach Juris). Randnummer 44 Da der Kläger als Mehrheitsgesellschafter/Geschäftsführer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag, spielt es keine Rolle mehr, ob für ihn tatsächlich – entgegen der Rechtslage – Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Denn allein die Entrichtung von Beiträgen führt nicht zur Begründung einer Versicherungspflicht bzw. zur Wirksamkeit der Entrichtung als Pflichtbeiträge. Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet worden und nicht zurückgefordert worden sind, können nur als für die freiwillige Versicherung entrichtet gelten, sofern in der Zeit, für die die Beiträge entrichtet wurden, das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand (inhaltsgleich: §§ 144 AVG, 1422 RVO, 202 SGB VI). Letztlich ist aber eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung – wie schon das SG ausführlich dargelegt hat – nicht nachgewiesen. Der Nachweis i. S. d. Vollbeweises ist dann geführt, wenn das Gericht sich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen, d. h. hier der Beitragsentrichtung, machen kann. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSG in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Dies ist hier nicht möglich, denn die vom Kläger selber unterschriebenen Versicherungskarten der Rentenversicherung der Angestellten sowie die handschriftlich gefertigten und nicht unterschriebenen bzw. gestempelten Gehaltsabrechnung für die Monate März 1979 und Dezember 1980 können angesichts der wiederholten negativen Auskünfte der DAK B M als damaliger Einzugsstelle die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht nachweisen. Auch die Einlassungen des schriftlich gehörten Zeugen H G führen nicht weiter, denn dieser hat nur bekundet, dass sein Betrieb u. a. die Lohnbuchhaltung für die MAHA Getränke Vertriebs GmbH vorgenommen habe. Dass tatsächlich Beiträge für den Kläger zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt wurden, hat er nicht bestätigt und konnte dies mangels Unterlagen wohl auch nicht. Soweit der Kläger Widersprüchlichkeiten zwischen dem Versicherungsverlauf vom
  117. Oktober 1999 und der Auskunft der DAK, er sei vom
  118. Juni 1976 bis zum
  119. Juni 1988 freiwillig krankenversichert gewesen, sieht, kann dies nicht nachvollzogen werden. Auch bei Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wie es wohl laut Versicherungsverlauf ab dem
  120. Juli 1984 bestanden hat, konnte die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach §§ 176 ff., 313 RVO fortbestehen, sofern das jährliche Gesamteinkommen fünfundsiebzig vom Hundert der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze überstieg. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung betrug im Jahr 1984 3.900,00 DM pro Monat, im Jahr 1985 4.050,00 DM pro Monat und im Jahr 1986 4.200,00 DM pro Monat. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom
  121. Oktober 1999 verfügte der Kläger im Jahr 1984 über ein monatliches rentenversicherungspflichtiges Entgelt von rund 4.314,83 DM, im Jahr 1985 von 4.398,00 DM und von Januar bis März 1986 von 4.680,00 DM, so dass die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung deutlich überschritten wurde und die freiwillige Versicherung fortbestand. Randnummer 45 Nach alldem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001080481

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.