Arzneimittelrechtlichen Untersagungsverfügung; Einstufung eines Präparats als Arzneimittel; Internet; Reimport Leitsatz Für die Einstufung eines Präparats als Arzneimittel können im Internet zugängliche werbende Aussagen bedeutsam sein, die mit dem Produktnamen verbunden sind und sich auf die an der Herstellung oder dem Verkauf beteiligten Firmen zurückführen lassen. Ein nach Wegfall der arzneimittelrechtlichen Zulassung unter Beibehaltung seiner bisherigen Bezeichnung im Internetversand angebotenes Präparat kann deshalb ungeachtet seiner zusätzlichen Kennzeichnung als "Nahrungsergänzungsmittel" Arzneimittelcharakter haben. (Rn.26) Der im Wege des Internetversandes stattfindende Reimport eines unter solchen Umständen als Präsentationsarzneimittel einzustufenden Präparats verstößt gegen das Verbringungsverbot gemäß § 73 AMG und verletzt als Inverkehrbringen eines Arzneimittels ohne jegliche arzneimittelrechtliche Zulassung § 21 AMG. Intendiert der deutsche Hersteller den Reimport durch eine niederländische Schwesterfirma, so kann er als Zweckveranlasser in Anspruch genommen werden und Adressat einer Untersagungsverfügung gemäß § 69 AMG sein. (Rn.33) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit der Antragstellerin mit dem Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 12. Oktober 2011 untersagt ist, das Erzeugnis „Wobenzym N“ für die Firma AAZ-Pharma BV herzustellen und an diese abzugeben, ohne dabei sicherzustellen, dass diese keinen Vertrieb des Erzeugnisses unter der Bezeichnung „Wobenzym N“ in oder nach Deutschland veranlasst. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu neun Zehnteln und dem Antragsgegner zu einem Zehntel auferlegt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 91.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin, ein im Land Berlin ansässiger pharmazeutischer Betrieb, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ausgesprochenen arzneimittelrechtlichen Untersagungsverfügung. Der streitgegenständliche Bescheid vom 12. Oktober 2011 ist dadurch veranlasst, dass die Antragstellerin das von ihr bis zum 4. September 2009 als sogenanntes Altarzneimittel (vgl. § 105 AMG) rechtmäßig als Fertigarzneimittel angebotene Präparat „Wobenzym N“ seit dem nachfolgenden Wegfall der Verkehrsfähigkeit an die in den Niederlanden ansässige AAZ-Pharma BV liefert, die das Präparat anschließend unter demselben Namen im Internet auch für den Versand nach Deutschland anbietet. Die ursprünglich für den Verkauf als Fertigarzneimittel präparierten Packungen „Wobenzym N“ werden hierzu von der an gleicher Stelle wie die Antragstellerin ansässigen Firma EAB Enzym-Arzneimittel-Berlin GmbH im Lohn für die Antragstellerin entblistert und mit niederländischer Kennzeichnung versehen. Die Antragstellerin, die EAB GmbH und die AAZ-Pharma BV sind sämtlich zu 100 % zurückzuführen auf die Mucos Emulsionsgesellschaft mbH Chemisch-pharmazeutische Betriebe, Berlin, die ihren Geschäftssitz wie die Antragstellerin in der Miraustraße 17, 13509 Berlin, hat: Diese Gesellschaft ist einzige Gesellschafterin der EAB GmbH und der AAZ-Pharma BV sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragstellerin, der Mucos Pharma Verwaltungs GmbH. Außerdem ist sie einzige Kommanditistin der Antragstellerin. Randnummer 2 Der Beziehung zwischen der Antragstellerin und der AAZ-Pharma BV liegt hinsichtlich der Lieferung des „Wobenzym N“ aktuell ein sogenannter Verantwortungsabgrenzungsvertrag vom 29. Juni 2011 zugrunde, der wiedergibt, was bereits seit dem Wegfall der arzneimittelrechtlichen Zulassung praktiziert worden ist. In der Vereinbarung heißt es, die AAZ habe von der Mucos alle Bestände an „Produkt“ gekauft, denen in der Bundesrepublik Deutschland der Arzneimittelstatus aberkannt wurde. Mucos lagere das Produkt, das Eigentum der AAZ sei, für AAZ in „Konsignation“. Bei Bedarf fordere AAZ bei Mucos Teilmengen des Produkts an. Weiter heißt es: „Im Anschluss werden diese Mengen von Mucos ausgeblistert bzw. aus den Flaschen entleert und in mit AAZ vereinbarten Packmitteln neu verpackt. Diese Packmittel müssen spezifisch für das Zielland sein und das Produkt als NEM kennzeichnen (zu verwendende Packmittel siehe Anlage 2 …). Umverpacktes Produkt wird unverzüglich an AAZ versandt. Hierzu bestellt Mucos das Transportmittel.“ Das in Anlage 2 dargestellte Packungsdesign entspricht dem Design der sonstigen Wobenzym-Präparate. Allerdings steht in kleiner Schrift unter dem Präparatenamen das Wort „Voedingssupplement“, das niederländische Wort für „Nahrungsergänzungsmittel“. Randnummer 3 Im Anschluss an eine Besichtigung der Betriebsräume der Antragstellerin teilte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juli 2011 mit, es beabsichtige, ihr gemäß § 69 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) das Herstellenlassen im Lohn des Präparats „Wobenzym N“ mit der Absicht des Inverkehrbringens in Deutschland über eine niederländische Tochterfirma unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu untersagen. Hiergegen machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. August 2011 geltend, das Präparat sei in den Niederlanden als Nahrungsergänzungsmittel seit Jahren verkehrsfähig und es gebe keine Vorschrift, wonach das Herstellen und Exportieren eines solchen Präparates untersagt werden dürfe. Soweit der Reimport nach Deutschland durch Dritte beanstandet werde, könne dies nicht das Verbot der Herstellung und des rechtmäßigen Exportes in die Niederlande nach sich ziehen. Diese Maßnahme wäre mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs in Europa nicht in Einklang zu bringen. Zudem wäre eine solche Maßnahme unverhältnismäßig, weil sie zur Folge hätte, dass auch der Teil der Produktion verboten wäre, der unstreitig legal in den Niederlanden verkauft werde und dort verbleibe. Auch ein partielles oder mengenmäßiges Verbot helfe hier nicht weiter, da für die AAZ-Pharma BV keine unterschiedlichen Produkte hergestellt würden und es nicht von vornherein feststehe und auch nicht in der Entscheidung der Antragstellerin liege, was letztendlich mit den Packungen geschehe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 erging der angekündigte Untersagungsbescheid. Zur Begründung hieß es, Recherchen im Internet hätten ergeben, dass „Wobenzym N“ durch die Firma AAZ-Pharma BV, eine hundertprozentige Tochter der Mucos Emulsionsgesellschaft mbH, über das Internet nach Deutschland vertrieben werde. Nach Aufruf von „www.wobenzym-nl.nl“ gelange man auf eine deutschsprachige Website, deren Inhalt an deutsche Verbraucher gerichtet sei. Das Angebot, bei einer Bestellmenge von zwei 800er Dosen eine 200er Packung gratis dazuzubekommen, sei für die deutschsprachige Website exklusiv. Die Packung mit 200 Tabletten lasse sich ausschließlich über den deutschsprachigen Teil bestellen. Aussagen wie z. B. „bewährte Qualität - hergestellt durch Mucos Pharma“ und „die Produktion erfolgt nach GMP-Richtlinien bei dem führenden Originalhersteller“ seien eindeutig an den deutschen Verbraucher gerichtet - mit dem Ziel, diesen davon zu überzeugen, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um das ihm aus Deutschland bekannte Arzneimittel „Wobenzym N“ handele. Das betreffende Präparat sei im Geltungsbereich des AMG ein zulassungspflichtiges Arzneimittel. Die beschriebene Vorgehensweise stelle eine Umgehung dar, über die durch die Antragstellerin ein nicht (mehr) zugelassenes, zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel entgegen § 21 Abs. 1 AMG in Deutschland in den Verkehr gebracht werde. Zudem würden bei der Herstellung anerkannte pharmazeutische Regeln missachtet und es sei davon auszugehen, dass das Präparat nicht unerheblich in seiner Qualität gemindert sei. Die sofortige Vollziehung sei zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten. Durch das Vorgehen der Antragstellerin gelange ein in Deutschland nicht zugelassenes, der Pflicht zur Zulassung unterliegendes Arzneimittel in Deutschland in den Verkehr. Dies laufe der Schutzwirkung des § 21 Abs. 1 AMG entgegen. Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels „Wobenzym N“ könnten aufgrund dessen nicht gewährleistet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12. Oktober 2011 verwiesen. Randnummer 5 Hiergegen hat die Antragstellerin am 18. Oktober 2011 Widerspruch erhoben. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Rechtsschutzantrag begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Sie macht geltend, bei „Wobenzym N“ handele es sich um ein Lebensmittel - ein Nahrungsergänzungsmittel -, nicht hingegen um ein Arzneimittel. Für die Einstufung als Funktionsarzneimittel fehle es an dem Nachweis einer pharmakologischen Wirkung. Da „Wobenzym N“ weder auf der Packung, der Umhüllung oder in der Werbung als zur Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten geeignet bezeichnet werde, noch dieser Eindruck auch nur mittelbar entstehe, fehle auch für die Einstufung als Präsentationsarzneimittel jeder Anhaltspunkt. Allein aus der farblichen Gestaltung von „Wobenzym N“ könne jedenfalls keine Eigenschaft als Arzneimittel hergeleitet werden. Dem Verbraucher sei es hinlänglich bekannt, dass es bei der Frage, ob es sich bei einem Produkt um ein Arzneimittel oder ein Lebensmittel handele, nicht auf Farbe oder Packungsdesign ankomme. Schließlich habe sie - die Antragstellerin - mit der Homepage der AAZ-Pharma BV nichts zu tun. Im Übrigen werde auch dort nur davon gesprochen, dass es sich bei „Wobenzym N“ um eine „erfolgreiche“ Enzymkombination zur Nahrungsergänzung handele. Auch hier würden dem Produkt keinerlei arzneiliche bzw. therapeutische Eigenschaften beigelegt. Da die AAZ-Pharma BV gesellschaftsrechtlich mit der Antragstellerin nicht unmittelbar verflochten sei, liege auch die Behauptung eines „Umgehungskonstruktes“ eher fern. Der Antragsgegner habe einfach wider besseres Wissen von vornherein den „falschen“ Adressaten für seine Untersagungsverfügung gewählt. Randnummer 6 Im Übrigen bestehe ohnehin kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da das Präparat als Nahrungsergänzungsmittel verkehrsfähig sei, fehle es an einer Gesundheitsgefährdung der deutschen Bevölkerung. Bei einem Sofortvollzug wäre das Produkt nicht mehr verkehrsfähig und würde seine bisher erworbene starke Marktstellung unwiederbringlich verlieren. Die damit einhergehende Rufschädigung wäre nicht reparabel und ein sofortiger Vollzug deshalb unverhältnismäßig. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 8 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 12. Oktober 2011 wiederherzustellen. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 10 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 11 Er wiederholt seine Ausführungen aus dem Untersagungsbescheid. Hinsichtlich des Einwandes der Antragstellerin, bei einem Sofortvollzug würde das Produkt „Wobenzym N“ seine bisher erworbene starke Marktstellung unwiederbringlich verlieren, macht er geltend, es sei nicht davon auszugehen, dass sich für das niederländische Nahrungsergänzungsmittel „Wobenzym N“ ein eigenständiger Markt in Deutschland gebildet habe. Insofern handele es sich bei dem Markt, der derzeit für das Produkt in Deutschland vorhanden sei und der Firma somit auch nur wegbrechen könne, um den „weitergelebten“ Arzneimittelmarkt des Ursprungsproduktes. II. Randnummer 12 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist im Wesentlichen unbegründet und hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 13 Die im Eilverfahren zu treffende Entscheidung beruht auf einer durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Abzuwägen ist das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensiveffekt) gegen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder vornehmlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache oder - insbesondere, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch eine Folgenabwägung bestimmt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse der antragstellenden Person an der Aussetzung der Vollziehung; ist er offensichtlich rechtmäßig, hat regelmäßig das - unabhängig davon zu belegende - öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang. Randnummer 14 Im vorliegenden Fall ist von offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im tenoriertem Umfang auszugehen (dazu unter A). Randnummer 15 Die auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarischen Prüfung festzustellende offensichtliche Rechtmäßigkeit genügt allerdings nicht; vielmehr muss im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse belegbar sein, das es als nicht hinnehmbar erscheinen lässt, wenn der Bescheid erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges durchgesetzt wird. Letzteres ist hier hinsichtlich des im Tenor formulierten Inhalts des Bescheides zu bejahen und insoweit ist auch dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen - die Gesundheit der Bevölkerung betreffenden - Interesse an der sofortigen Vollziehung das geringere Gewicht beizumessen (dazu unter B). Randnummer 16 Soweit der Bescheid auch für den - ggf. von der Antragstellerin künftig herbeigeführten - Fall einer Absicherung gegen einen Reimport von „Wobenzym N“ nach Deutschland Wirkung entfaltet, ist vorsorglich der Suspensiveffekt des Widerspruchs geboten (dazu unter C). Randnummer 17 A. Die Untersagungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, soweit sie auf die unstreitige bisherige Sachlage abstellt, dass die Antragstellerin keinerlei Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass die von ihr in die Niederlande gelieferten Bestände von „Wobenzym N“ unter dieser Bezeichnung an Verbraucher in Deutschland abgegeben werden. Randnummer 18 Der Antragsgegner stützt sich zu Recht auf § 69 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1398) - AMG -. Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Der nachfolgende Satz 2 nennt beispielhaft mögliche Maßnahmen und Verstöße, so u. a. den Fall, dass die erforderliche Zulassung für das Arzneimittel nicht vorliegt (§ 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG). Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist diese Rechtsgrundlage, von der sich auch die Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales herleitet (vgl. § 64 AMG i. V. m. dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben - Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG Bln -, Nr. 32 Abs. 8 Buchst. c), hier einschlägig, weil es um die Verhütung arzneimittelrechtlicher Verstöße geht. Ihr Einwand, es handele sich vorliegend allein um den Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittels, geht fehl. Dabei kann offen bleiben, ob das Produkt zumindest in den Niederlanden diesen Status für sich reklamieren kann und ob der entsprechenden Vermarktung keine Vorschriften der Health-Claims-Verordnung entgegenstehen. Denn jedenfalls hierzulande hat das Präparat, das bis Anfang September 2009 als sogenanntes Altarzneimittel gemäß § 105 AMG mit einer fiktiven Zulassung ausgestattet und als Arzneimittel erhältlich war, Arzneimittelcharakter (hierzu nachfolgend unter 1.). Randnummer 19 Mit der über den Internetversand stattfindenden Einfuhr von „Wobenzym N“ gehen Verstöße gegen §§ 21 und 73 AMG einher (hierzu unter 2.). Randnummer 20 Zur Abwehr dieser Verstöße ist das Vorgehen gegen die Antragstellerin das erforderliche Mittel; weil die Antragstellerin „Zweckveranlasserin“ der formell ihrer Schwestergesellschaft AAZ-Pharma BV zuzurechnenden Verstöße ist, wurde sie ermessensfehlerfrei als Adressatin der Verfügung ausgewählt (hierzu unter 3.). Randnummer 21 Das Vorgehen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch im engeren Sinne verhältnismäßig (dazu unter 4.). Randnummer 22 1. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass „Wobenzym N“ für die in Deutschland angesprochenen Verbraucherkreise ein Arzneimittel ist. Randnummer 23 Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/84/EU enthält für den Begriff des Arzneimittels alternativ zwei Definitionen. Zum einen sind (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.