Kinoförderung und Voraussetzungen einer Unterversorgung Orientierungssatz 1. Verdrängungswettbewerb in der Kinolandschaft in der Form der Schaffung erheblicher neuer Sitzplatzkapazitäten, die die Existenz der vorhandenen Kinos gefährdet, ist nicht förderungswürdig. Dass Großinvestoren durch neue attraktive Angebote alte Unternehmen verdrängen, ist ein in der Marktwirtschaft üblicher und unvermeidlicher Vorgang. Dass dies jedoch unter Einsatz öffentlicher Mittel geschieht, ist nach dem im vorliegenden Zusammenhang deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers nicht hinnehmbar. (Rn.30) 2. Das Tatbestandsmerkmal der Strukturverbesserung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2009 ist erfüllt, wenn am Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine „lokale Unterversorgung“ der Bevölkerung mit Kinodienstleistungen besteht, der mit dem Kinoneubau entgegnet wird; darüber hinaus kann eine Strukturverbesserung (allenfalls) auch dann angenommen werden, wenn eine so erhebliche Steigerung der Besucherzahlen zu erwarten ist, dass die durchschnittliche Platzauslastung (einschließlich neuer Kinoplätze) nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in vergleichbaren Orten sinkt. (Rn.32) 3. Eine lokale Unterversorgung liegt vor, wenn der betreffende Ort 10 000 Einwohner hat und bislang über kein Kino verfügt. (Rn.34) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 26. Februar 2014, OVG 6 B 7.12, Urteil Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Filmförderungsanstalt vom 15. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2011 verpflichtet, der Klägerin als Beitrag zur Finanzierung des Filmpalast Kaufering eine Förderungshilfe in Höhe von 300.000 €, davon als Zuschuss 90.000 € und als zinsloses Darlehen in Höhe von 210.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren bei Tilgungsfreiheit in der ersten beiden Jahren zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vollstreckbar. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Filmförderung für die Neuerrichtung eines (Multiplex-)Kinos. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte im März 2010 bei der Filmförderungsanstalt (FFA) eine Förderungshilfe zur Finanzierung eines Kinoneubaus (Multiplex-Kino) mit 7 Sälen und 787 Sitzplätzen in Kaufering/Landkreis Landsberg am Lech („Filmpalast Kaufering“) in Höhe von 300.000 €, davon 90.000 € als Zuschuss und 210.000 € als zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahre bei Tilgungsfreiheit in der ersten beiden Jahren. Die förderungsfähigen Gesamtkosten sollten rund 3,1 Millionen € betragen. Die Klägerin erwartete ein Besucheraufkommen von rund 180.000 Besuchern, davon 23.750 aus dem „Kerneinzugsgebiet“, 16.500 aus dem „Naheinzugsgebiet“ und 98.000 aus dem „Ferneinzugsgebiet“. Die FFA lehnte den Antrag – nach einstimmiger Ablehnung in der Unterkommission Filmabspiel – mit Bescheid vom 15. September 2010 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch – nach einstimmiger Ablehnung der Vergabekommission – mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die erforderliche Strukturverbesserung sei nicht gegeben. Zwar gebe es in Kaufering kein Kino, aber das unmittelbare Umfeld von Kaufering sei ausreichend mit Kinos versorgt, so dass die Gefahr der Verdrängung bereits bestehender Kinos, hier in Landsberg nicht ausgeschlossen werden könne. Randnummer 3 Mit der hiergegen am 24. März 2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Randnummer 4 Eine Strukturverbesserung liege nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben vor. Bei dem – inzwischen fertiggestellten – Kinoneubau handele es sich zum einen nicht um ein Multiplexkino „auf der grünen Wiese“, das ohne Berücksichtigung der Verhältnisse am Ort gebaut werde. Vielmehr sei Kaufering ein bislang kinoloser Ort mit etwa 10.000 Einwohnern, der das Kerneinzugsgebiet des Kinoneubaus darstelle. Zum anderen führe der Kinoneubau nicht zu einem unerwünschten Absinken der durchschnittlichen Auslastungsquote, vielmehr zu einer vom Gesetzgeber gerade gewünschten Steigerung der Auslastungsquote von bisher 137 auf nunmehr 166,5 Besucher pro Sitzplatz und damit um 21 %. Der Sitzplatzsteigerung von 400 Plätzen des Kinos in Landsberg auf nunmehr insgesamt 1.180 Plätze, also um 295 %, stehe eine prognostizierte Besuchersteigerung von 55.000 Besuchern des Kinos in Landsberg auf nunmehr insgesamt 196.500 Besucher, also um 357 % gegenüber. Diese kalkulatorische Annahme habe sich mit den erzielten Besucherzahlen seit Eröffnung des Kinoneubaus bestätigt. So hätten das neu errichtete Kino in Kaufering mit 61.366 Besuchern in der Zeit von März bis Juli 2011 bereits 5 Monate nach seiner Eröffnung mehr Besucher aufgesucht als das Kino Landsberg im Verlaufe des gesamten Kalenderjahres 2010. Dieses Besucherergebnis sei auf die bisherige Unterversorgung des Umfeldes mit Kinoleistungen zurückzuführen. Potentielle Besucher hätten die filmischen Angebote im nächstgelegenen Kino in Landsberg entweder nicht wahrgenommen oder wegen fehlender Angebote die entfernt liegenden Kinos in einem Radius von mehr als 20 km aufgesucht, um das offenkundig bestehende Bedürfnis nach einem Kinobesuch zu befriedigen. Eine Unterversorgung liege auch in einem solchen Fall vor, in dem das im Einzugsgebiet vorhandene Kino wegen seiner Ausstattung oder Struktur den Anforderungen der Zuschauer nicht gerecht werde. Die fehlende Auslastung des Kinos könne nicht der Indikator für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung sein. Randnummer 5 Dass der Kinoneubau auf das im näheren Umfeld befindliche, etwa 5 km entfernte Olympia Kino in Landsberg im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Auswirkungen zu haben und dort zu gewissen Besucherrückgängen zu führen schien, werde nicht in Abrede gestellt. Diese Auswirkungen seien jedoch im Rahmen eines zulässigen Wettbewerbs hinzunehmen. Zwangsläufig führe die Errichtung eines attraktiven Kinos an einem bislang kinolosen Ort wettbewerbsbedingt zu Auswirkungen bei den Umfeldkinos, deren Intensität je nach räumlicher Entfernung unterschiedlich stark ausfalle. Diese Folgen seien im Rahmen eines freien Wettbewerbes hinzunehmen, solange sich die Neubaumaßnahme nachvollziehbar und belegbar innerhalb der regulativen Anforderungen der gesetzlichen Regelungen zur Förderungshilfe halte. Eine Kinoförderung dürfe im Übrigen nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil ein vorhandenes Kino verdrängt werde, das schon vor der Verdrängung den berechtigten Anspruch der Bevölkerung nicht befriedigt habe. So allgemein dürfe jedenfalls die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Sinn und Zweck des Filmförderungsgesetzes nicht verstanden werden. Randnummer 6 Im Übrigen habe sich die negative Prognose für das Kino in Landsberg nach Eröffnung ihres eigenen Kinos nicht bewahrheitet, weil der Betreiber des Kinos in Landsberg den sich anbahnenden Wettbewerb zum Anlass genommen habe, im September 2010 die nicht mehr zeitgemäße analoge Kinotechnik gegen eine digitale Projektion unter Einschluss der besucherattraktiven 3-D-Projektion auszuwechseln und diverse Umbaumaßnahmen zu tätigen. Das Kino in Landsberg prosperiere seitdem, und von einer Verdrängung sei nichts ersichtlich. Diese Umstände seien zwar erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetreten, jedoch zu berücksichtigen, weil sie sich zu ihren Gunsten auswirkten. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Filmförderungsanstalt vom 15. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2011 zu verpflichten, ihr als Beitrag zur Finanzierung des neu Filmpalast Kaufering eine Förderungshilfe in Höhe von 300.000 €, davon als Zuschuss 90.000 € und als zinsloses Darlehen in Höhe von 210.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahre bei Tilgungsfreiheit in der ersten beiden Jahren zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte trägt hierzu ergänzend vor: Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Widerspruchsentscheidung habe aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgegangen werden können, dass das geplante Vorhaben der Strukturverbesserung diene. Es habe kein Fall einer quantitativen Unterversorgung mit Kinodienstleistungen vorgelegen. So habe die Sitzplatzauslastung im bestehenden Olympia-Kino in Landsberg vor Errichtung des Neubaus der Klägerin mit 125 Besuchern pro Sitzplatz bereits deutlich unter dem Bundesdurchschnitt (179 Besuchern pro Sitzplatz) gelegen. Es sei davon auszugehen gewesen, dass diese Sitzplatzauslastung mit der geplanten enormen Kapazitätssteigerung um knapp 780 neue Sitzplätze weiter sinken würde und das Kino in Landesberg, welches in nur 5 km Entfernung von dem Kinoneubau entfernt liege, enormen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. So werde in der zum Förderantrag vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung selbst ausgeführt, dass das Kino in Landsberg mit Aufnahme des Spielbetriebs in Kaufering erhebliche Besuchereinbrüche werde hinnehmen müssen, die mit wenigstens 70% kalkuliert werden könnten. Randnummer 12 Die Beklagte habe in ihrer Ablehnungsentscheidung allein deswegen ausschließlich auf das südliche Umfeld des Kinoneubaus Bezug genommen, weil sie von Gesetzes wegen verpflichtet sei, durch mit der Förderung einer Neuerrichtung eines Filmtheaters keine bestehenden Betreiber zu verdrängen, und das in Landsberg bestehende Kino das einzige in maßgeblicher Nähe zu der geplanten Neuerrichtung liegende Filmtheater sei. Bei Einbeziehung des gesamten Umfeldes erscheine die unterdurchschnittliche Sitzplatzauslastung bei dem bestehenden Kino sogar noch alarmierender. Es habe in der Gegend bislang nicht an Filmtheaterangeboten gefehlt, sondern an Besuchern, welche das bestehende Angebot genutzt hätten. Dass der Kinoneubau moderner und attraktiver sei als das bestehende Filmtheater in Landsberg, sei auch nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der Strukturverbesserung nicht zu berücksichtigen, da andernfalls jede Neuerrichtung gefördert werden müsste und damit die Einschränkung „soweit sie der Strukturverbesserung dient“ obsolet wäre. Randnummer 13 Außerdem unterscheide sich das Programmschema des Kinos in Landsberg nicht derart von dem Kinoneubau, als dass anzunehmen gewesen wäre, dass durch die Neuerrichtung neue und andere Besucherschichten angesprochen werden könnten. Bei diesem Aspekt gehe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darum, dass ein neu zu errichtendes Filmtheater, welches mangels einer quantitativen Unterversorgung des Gebietes eigentlich nicht förderbar wäre, dank seines Programms, mithilfe dessen ein Nischenpublikum angesprochen werden soll, dennoch gefördert werden könnte. Denn hier stehe zu erwarten, dass durch dieses abweichende Programm neue Besucherschichten, welche bisher durch die bestehenden Filmtheater noch nicht bedient worden sind, generiert und insbesondere keine Besucher von bestehenden Filmtheatern abgezogen würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es werde bezweifelt, dass das bestehende Kino in Landsberg lediglich Mainstream und der Kinoneubau ein Angebot für anspruchsvolles Kinopublikum zeige. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrem neu errichteten Kino ebenfalls die ertragsstarken „Mainstream- Filme“ zeigen werde, so dass auch aus diesem Grunde zu befürchten sei, dass Besucher von dem bestehenden Filmtheater abgezogen werden könnten. Randnummer 14 Der Umstand, dass mit dem Kinoneubau die Besucherzahlen vor Ort erheblich gesteigert würden, belege keine Strukturverbesserung. Insoweit interpretiere die Klägerin die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zutreffend, welches ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass ein Verdrängungswettbewerb in der Form der Schaffung erheblicher neuer Sitzplatzkapazitäten, die die Existenz der vorhandenen Kinos gefährde, nicht förderungswürdig sei. Randnummer 15 Dass die Eröffnung eines Kinos in Kaufering grundsätzlich zu begrüßen sei, stelle die Beklagte in keiner Weise in Frage. Jedoch verbiete sich nach dem Willen des Gesetzgebers eine Verdrängung bestehender Unternehmen durch neue attraktive Angebote unter Einsatz öffentlicher Mittel. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Filmförderungsanstalt (FFA) vom 15. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch auf die begehrte Film(abspiel)förderung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Anspruchsgrundlage hierfür ist § 56 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative des Filmförderungsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) - FFG 2009 -, zuletzt geändert mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048). Hiernach gewährt die Filmförderungsanstalt eine Förderungshilfe zur Neuerrichtung von Filmtheatern, wenn sie der Strukturverbesserung dient und – was hier nicht streitig ist – keine Maßnahme nach Satz 2 darstellt. Die genannte tatbestandliche Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die von der Klägerin (seinerzeit) geplante (und inzwischen erfolgte) Neuerrichtung eines (Multiplex-) Kinos mit 7 Sälen und rund 780 Sitzplätzen in Kaufering im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. behördlichen Entscheidung (hierzu 1.) der Strukturverbesserung dient (hierzu 2.). Randnummer 19 1. Für die Beurteilung, ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung oder – ohne dass es vorliegend hierauf ankommt – der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 4.07 - Juris zur gleichlautenden Vorläuferregelung im FFG 2004; das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revisionsentscheidung zu diesem Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen hierzu gemacht, jedoch die vom OVG Berlin-Brandenburg herangezogenen Zahlen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Behördenentscheidung ohne Weiteres „übernommen“, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 6 C 31.08 - Juris). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage folgt aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 - Juris Rdnr. 18). Das Filmförderungsgesetz knüpft für die Gewährung von Förderhilfen für die Neuerrichtung von Filmtheatern an den Zeitpunkt der Antragstellung (oder jedenfalls der letzten behördlichen Entscheidung) an. Denn § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 2009 erfordert mit dem Tatbestandsmerkmal der Strukturverbesserung einen Vergleich der bei Antragstellung bzw. Behördenentscheidung gegebenen Sachlage mit der voraussichtlich nach der Neuerrichtung des geplanten Filmtheaters eintretenden Sachlage. Und eine Regelung, nach der eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage den entstandenen Anspruch wieder entfallen lässt, ist dem Filmförderungsgesetz nicht zu entnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008, a.a.O.). Randnummer 20 Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu Gunsten des Antragstellers ändert - wie die Klägerin meint -, kann hier dahinstehen, da die Klage auch ohne eine solche Ausnahme Erfolg hat. Im Übrigen dürfte einer solchen Ausnahme entgegenstehen, dass eine Förderablehnung wegen des Verteilungssystems (vgl. § 56 Abs. 2 FFG 2009) auch Auswirkungen zu Gunsten anderer Antragsteller hat, die bei Berücksichtigung nachträglicher Änderungen wieder in Frage gestellt bzw. beseitigt würden. Randnummer 21 2. Das Filmförderungsgesetz bestimmt nicht näher, was unter einer „Struktur-verbesserung“ zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 (a.a.O., Rdnr. 24 ff.) zur gleichlautenden Vorläuferregelung des § 56 Abs. 1 Nr. 1 FFG 1999) wie folgt ausgeführt: Randnummer 22 „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.