Information über Verdachtsfälle im Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums Leitsatz 1. Die Information über Verdachtsfälle im Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums ist durc
§ 3Abs.
1, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt“. Randnummer 31 Zwar lässt der Wortlaut dieser Vorschrift offen, ob sich die danach zulässige Berichterstattung nur auf im Rahmen der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz festgestellte Bestrebungen und Tätigkeiten bezieht, wie sie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BVerfSchG benannt sind. Für eine solche Auslegung könnte sprechen, dass der Gesetzgeber die Wendung „
§ 3Abs.
1“ lediglich zur sprachlichen Verkürzung der einschlägigen Begriffsmerkmale bei der Beschreibung des Gegenstandes, über den die Öffentlichkeit aufzuklären ist, gebraucht hat. Randnummer 32 Der erkennende Senat folgt jedoch einer solchen Wortlautinterpretation unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm sowie des systematischen Zusammenhangs, in dem sie steht, wie auch ihrer Entstehungsgeschichte nicht. Randnummer 33
§ 3Abs. 1 BVerf
SchG müssen nicht als solche feststehen, damit über sie berichtet werden darf; entscheidend ist, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz – ggf. im Zusammenwirken mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder - zur Aufklärung entsprechender Bestrebungen tätig geworden ist und tätig werden durfte. Insoweit ist es nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG seine Aufgabe, u.a. über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten oder Unterlagen, zu sammeln und auszuwerten. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Diese Formulierung ist gleichzusetzen mit dem Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22.09 – BVerwGE 137, 275). Damit erstreckt sich die Berichterstattung auch auf eine Aufklärung im Vorfeld solcher Bestrebungen, soweit ein Verdacht Anlass zum Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörden gegeben hat. Das entspricht auch Sinn und Zweck der Berichterstattung, die Öffentlichkeit aufzuklären und zu warnen, denn diese Zielsetzung erfordert keine manifesten Bestrebungen. Ihr wird vielmehr auch eine Berichterstattung im Vorfeld sicherer Erkenntnisse gerecht. Der demokratische Rechtsstaat des Grundgesetzes muss sich, zumal vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen in der Weimarer Republik und im Dritten Reich, nicht darauf zurückziehen, das Vorliegen subsumierbarer Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuwarten; er darf bereits beim Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für solche Bestrebungen mit dem Ziel ihrer Bekämpfung „im Keim“ davor warnen. Dieses Verständnis streitbarer Demokratie dürfte im Übrigen schon der ursprünglichen Fassung des Gesetzes im Jahre 1990 zugrunde gelegen haben. Seinerzeit bestand allerdings auch keine Veranlassung, die nicht immer deutliche Abgrenzung zwischen verfassungsfeindlichen Bestrebungen und dem Verdachtsfall solcher Bestrebungen zur Messlatte für die Berichterstattung zu erheben. Es entsprach nämlich dem gängigen staatsrechtlichen Verständnis, dass eine Information der Öffentlichkeit zu Aufklärungszwecken in die jeweilige Ressortverantwortung der Mitglieder der Bundesregierung fiel und entsprechende Äußerungen mit Bewertungscharakter Teilhabe am öffentlichen Meinungsaustausch darstellten und insofern eingriffsneutral waren, als ein Betroffener sich ebenfalls in der öffentlichen Auseinandersetzung dagegen zu Wehr setzen konnte, allenfalls das Willkürverbot eine Schranke setzte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 – 2 BvE 1/75 – BVerfGE 40, 287 [293]; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 – 1 C 30.97 – BVerwGE 110, 126 [132 ff.]). Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis der zwischenzeitlichen Diskussion über die Verdachtsberichterstattung in Verfassungsschutzberichten (namentlich Murswiek, NVwZ 2004, 769), der zum Berliner Landesrechts ergangenen Entscheidung in Bezug auf die Berichterstattung über die Partei „Die Republikaner“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 – OVG 3 B 3/99 – OVGE 27, 57) und des Beschlusses der Bundesverfassungsgerichts zur Verdachtsberichterstattung über die „Junge Freiheit“ im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – BVerfGE 113, 63) im Jahre 2007 den Wortlaut der einschlägigen Norm unverändert gelassen hat, kann dies nur als Indiz gewertet werden, dass er auch die bisher intendierte Reichweite der Bestimmung, gegen die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 a.a.O. S. 80 f.), beibehalten wollte, wenngleich eine Klarstellung des Wortlautes in dieser für die Abgrenzung der Grundsätze der streitbaren Demokratie durchaus als wesentlich anzusehenden Frage, deren Entscheidung grundsätzlich dem parlamentarischen Gesetzgeber und nicht der dritten Gewalt obliegt, nicht ferngelegen hätte. Randnummer 34 Freilich bedeutet diese Auslegung der Befugnisnorm noch nicht, dass jedwede Berichterstattung über Verdachtsfälle zulässig ist. Nicht jeder bestehende Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses rechtfertigt angesichts der damit verbundenen und bezweckten, für die weitere politische Betätigung hinderlichen Eingriffswirkung – von der die Beteiligten des Verfahrens übereinstimmend ausgehen – die Aufklärung über das Vorliegen solcher Anhaltspunkte. Kein Streit kann zunächst darüber bestehen, dass nur tatsächlich zutreffende Anhaltspunkte und daraus plausibel und nachvollziehbar abgeleitete Werturteile einer Verdachtsberichterstattung zugrundeliegen müssen. Sie muss auch als solche deutlich gekennzeichnet sein und darf nicht den Eindruck erwecken, es stehe fest, dass der betroffene Personenzusammenschluss gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Darüber hinaus müssen die Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass jenseits einer schon für die Beobachtung nicht ausreichenden bloßen Vermutung möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie nicht aus, um die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen. Vielmehr muss auch die Verdachtsintensität hinreichend sein, um die Notwendigkeit der Aufklärung der Öffentlichkeit zu begründen. Die Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten ist namentlich kein Instrument der jeweiligen Inhaber des Regierungsmandats zur Diskreditierung von Auffassungen zu Sachthemen und Gegnern im politischen Meinungskampf und im Ringen um Mehrheiten für die demokratische Gestaltung des Gemeinwesens, sondern zielt auf Fallgestaltungen, in denen Meinungen und Aktivitäten der betreffenden Gruppierung sich gerade gegen einen solchen für den freiheitlich und demokratisch verfassten Staat konstituierenden Meinungsaustausch und den insoweit unerlässlichen politischen Grundkonsens richten oder jedenfalls ernstliche Befürchtungen einer solchen Ausrichtung erkennen lassen. Die Tätigkeit des Bundesministeriums des Innern bei der Berichterstattung ist auf seine Rolle als Hüter dieser Werte unter strikter Beachtung des für alles staatliche Handeln geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränkt. Randnummer 35 Nach diesen Grundsätzen bestehen gegen die vorliegende Berichterstattung über den Kläger in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2008, 2009 und 2010 (Vorabversionen – soweit noch im Streit - und broschürte Endfassung) allerdings keine durchgreifenden Bedenken. Es sind beim Kläger zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegeben, ohne dass seine verfassungsfeindliche Ausrichtung feststünde. Randnummer 36 Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen liegen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG vor bei solchen politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Dabei handelt es sich um Randnummer 37
- a)das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, Randnummer 38
- b)die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, Randnummer 39
- c)das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, Randnummer 40
- d)die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, Randnummer 41
- e)die Unabhängigkeit der Gerichte, Randnummer 42
- f)der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und Randnummer 43
- g)die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Randnummer 44 Eine Verdachtslage solcher Bestrebungen besteht schon bei einem die Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung objektiv beeinträchtigenden Verhalten; erst die nachfolgende Beobachtung dient der Klärung der subjektiven Elemente des Begriffs. Genügen können allerdings auch Anzeichen für die Absicht, die vorgenannten Bestandteile der Grundordnung abzuschaffen oder jedenfalls faktisch leerlaufen zu lassen; dann dient die Beobachtung der Klärung, wie weit diese Absichten mit welchen konkreten Mitteln verwirklicht werden sollen. Nicht entscheidend ist, ob die konkreten Verhaltensweisen als solche rechtlich missbilligt werden; auch aus erlaubten oder sogar von der Rechtsordnung geschützten Betätigungen können tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen erwachsen. Auch kann eine Gesamtschau der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte die Verdachtslage begründen, selbst wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu stützen vermag. Randnummer 45 Die Bekämpfung einzelner Vorschriften oder Institutionen der Verfassung mit legalen Mitteln stellt allerdings noch keine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar; sie bezweckt nicht den Schutz von Inhalten der Politik, sondern der Strukturen, innerhalb derer Politik und die Auseinandersetzung über politische Inhalte stattfindet und Entscheidungen getroffen werden. Randnummer 46 Die Anhaltspunkte müssen hinreichend aktuell sein. Grundsätzlich ist nur be-obachtungsrelevant und im Aufklärungsinteresse berichtenswert, was sich laufend, jedenfalls im Berichtszeitraum ereignet hat oder aber in der Vergangenheit geschehen ist, ohne dass es als „erledigt“ angesehen werden kann. Die Einbindung bestimmter Personen in Personenzusammenschlüsse ist dabei von besonderer Bedeutung, insbesondere die Verflechtung mit anderen Extremisten oder extremistischen Vereinigungen; die Frage, ob und inwieweit sich jemand aus derartigen Strukturen gelöst hat, ebenso wie diejenige, ob und inwieweit sich jemand in verfassungsfeindliche Strukturen verstrickt oder zur Verstrickung bereit ist. Da es sich insoweit um Überzeugungsfragen handelt, die nicht zwingend einem linearen Entwicklungsprozess unterliegen, sind für die Verhaltensprognose auch längere Zeiträume zu betrachten. In eine Gesamtschau sind auch nicht nur Anhaltspunkte der beschriebenen Art aus dem jeweils betroffenen Personenzusammenschluss, sondern auch solche aus anderen Zusammenschlüssen, Über- oder Untergliederungen mit etwa teilidentischem Personenkreis, und jedenfalls aus solchen, mit denen sich der betroffene Personenzusammenschluss identifiziert oder mit denen er sympathisiert, einzubeziehen. Randnummer 47 Hiervon ausgehend ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers aus einer Gesamtschau von Meinungsäußerungen, dem Verhältnis zu anderen eindeutig rechtsextremistischen Organisationen und ihren Mitgliedern sowie der sachlichen Zusammenarbeit mit vergleichbar oder auch extremer als der Kläger einzustufenden Organisationen im europäischen Raum. Die Beklagte verweist auf eine Vielzahl von Meinungsbekundungen, die das gesellschaftliche Miteinander der angestammten Bevölkerung und hier lebender Menschen mit Migrationshintergrund, vornehmlich islamischer Religionszugehörigkeit, betreffen und wegen ihrer populistischen Zuspitzungen von den Betroffenen als Herabwürdigung ihrer Existenz und ihres Glaubens aufgefasst werden können. Randnummer 48 Dabei erkennt auch die Beklagte in ihren schriftsätzlichen wie mündlichen Ausführungen in der Verhandlung durchaus, dass die vom Kläger in seinen Äußerungen behandelten Sachthemen wie Islamismus und die Entwicklung von Parallelgesellschaften und daraus resultierende Problemstellungen verfassungsfeindliche Inhalte nicht enthalten. Vielmehr weisen die vom Kläger behandelten Sachthemen sogar Bezüge zu Bestrebungen auf, die die Beklagte in den jeweiligen Kapiteln „Islamistische/islamistisch-terroristische Bestrebungen und Verdachtsfälle“ bzw. „Islamismus/Islamistischer Terrorismus“ derselben Verfassungsschutzberichte selbst als verfassungsfeindlich kennzeichnet. Die Beklagte sieht tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers jedoch in der – nach dem Selbstverständnis des Klägers als rechtspopulistisch ausgerichtete Wählervereinigung in der Zuspitzung bewusst eingesetzten – Form der Meinungsäußerung, die mit Vokabeln und Wendungen wie „Überfremdung“ (Anlagen B 3, B 4, B 10, B 32, B 35, B 39, B 42 und B 45), „Zuwandererhorden“ (Anlage B 10), „importierte Barbarei“ (Infoblatt Pro Köln 2/2003), „islamische Erstürmung unserer Vaterländer“, „schleichende Türkisierung bzw. Islamisierung unseres Landes“ (Anlage B 40), „der aggressive und selbstbewusste Zuwanderungsislam“ (Anlage B 40), die „Notwendigkeit, sich von dem vernebelnden Gerede freizumachen, es gebe nicht den Islam, man müsse zwischen Islam und Islamismus unterscheiden“ (Anlage B 44), Tendenzen eines Vorrang- oder Überlegenheitsdenkens der autochthonen Bevölkerung und einer Gleichsetzung aller Moslems mit Vertretern und Kräften des aggressiven Islam aufweise, die als allgemeine Herabsetzung von Migranten und sich zum moslemischen Glauben bekennender Menschen und ihrer Existenzberechtigung aufgefasst werden können. Gegen diese Bewertungsmöglichkeit sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere steht ihr der Vorwurf des Klägers, diese Begriffe und Wendungen würden aus dem Zusammenhang gerissen, in dem sie stehen, nicht entgegen. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger sich verschiedentlich ausdrücklich auch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Das ändert indessen nichts daran, dass er bewusst mit vereinfachenden Formulierungen durch die Menschenwürde und die Religionsfreiheit gezogene Grenzen sucht und gelegentlich auch überschreitet, um seine Anhängerschaft auf emotionaler Ebene anzusprechen und dabei in Kauf nimmt, undifferenziert Ressentiments zu bedienen und diffuse Angstgefühle gegenüber Zuwanderungsproblemen und schlicht auch gegenüber zugewanderten Menschen zu vermitteln. Die Bewertung des politischen Auftretens danach, ob es Anzeichen für verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt, darf auch an die Form anknüpfen; die Beklagte ist dabei gerade nicht gehalten, Äußerungen und Formulierungen jeweils in einem möglichen Sinnzusammenhang mit verfassungsneutralen Inhalten zu interpretieren; sie ist vielmehr in ihrer Hüterfunktion gehalten, auch auf den „Ton“ oder auf solche „Zwischentöne“ zu achten, die für möglicherweise weitaus radikalere Zielsetzungen als die vordergründig herausgestellten sprechen können. Randnummer 49 Von dieser Warte aus ist auch die Bewertung des Abgrenzungsverhaltens des Klägers und seiner Protagonisten zu anderen Organisationen und Personen des rechten politischen Spektrums als „ambivalent“ nachvollziehbar; auch diese Bewertung ergibt Anhaltspunkte für Bestrebungen verfassungsfeindlicher Art und ist nicht zu beanstanden. Auch wenn der Kläger sich als Bürgerbewegung „von unten“, die in der kommunalen Gemeinschaft verwurzelt ist, begreift und sich als freiheitlich und demokratisch darzustellen und von anderen Organisationen des rechtsextremen Spektrums abzugrenzen sucht, besteht bei einer Reihe von Initiatoren und Protagonisten des Klägers keine „Berührungsangst“ gegenüber Personen aus dem rechtsextremen Lager und deren Aktivitäten. Ausdruck dieser Nähe ist etwa der – allerdings schon länger zurückliegende - Auftritt der heutigen Fraktionsvorsitzenden W… auf dem 31. Bundeskongress der Jungen Nationaldemokraten im Jahre 2002 in Kirchheim, den sie – unwidersprochen – als patriotische Solidaritätsadresse anderer Nationaldenkender in Zeiten von Repressionsdruck und Verbotsdruck gegen die Nationaldemokraten verstand. Als Gäste dieser Veranstaltung waren übrigens auch der jetzige Vorsitzende des Klägers, B…, wie etwa auch der frühere JN-Vorsitzende, damalige stellvertretende NPD-Parteivorsitzende und heutige Vorsitzende dieser Partei, H… zugegen. Eine personelle Nähe ist auch deshalb anzunehmen, weil Mitglieder des Klägers – etwa das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Vorstandsmitglied und Mitbegründer des Klägers R… – früher Mitglied der Jungen Nationaldemokraten waren und daher davon ausgegangen werden kann, dass Beteiligte des Klägers wie auch solche anderer rechter Organisationen persönlich bekannt sind und deshalb nicht fernliegt, dass jenseits bekundeter politischer Differenzen durchaus keine Hemmungen im persönlichen Umgang miteinander bestehen. So hat das Vorstandsmitglied R… in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die vom Kläger im September 2007 auf Einladung der Rechtsfraktion ITS (Identität, Tradition, Souveränität) im Europaparlament entsandten Vorstandsmitglieder B… und W… sich angesichts und trotz der für sie überraschenden Anwesenheit auch des früheren NPD-Vorsitzenden U…V… nicht umgehend zurückgezogen hätten und schließlich eine – allerdings keine verfassungsfeindlichen Inhalte aufweisende und von Beobachtern nicht als einigend eingestufte (vgl. dazu Anlage B 6, Sager in „blick nach rechts“ vom 12. Oktober 2007) - Erklärung unterzeichnet hätten (s. Anlage B 5), der sich auch die NPD-Vertreter angeschlossen hätten. Die Beklagte belegt auch, dass der jedenfalls in den Jahren 2007 und 2008 verschiedentlich auf Veranstaltungen des Klägers als Redner aufgetretene H… (Anlagen B 8 und B 9), ein früheres NPD-Mitglied, später Mitglied und Generalsekretär der Partei „Die Republikaner“ und für diese von 1989 bis 1994 Mitglied des Europaparlaments, noch im Jahre 2005 wohl als Parteiloser auf Vorschlag der DVU (lt. de.wikipedia.org) auf Platz 2 der Landesliste der NPD in Sachsen für den 16. Deutschen Bundestag kandidiert hat (Anlage B 11). Der Kläger grenzt sich insoweit nicht klar ab. Das zeigen die abgedruckten Interviews seines Vorsitzenden B… in den Zeitungen „Deutsche Stimme“ vom Juli 2007 und „Junge Freiheit“ vom 16. September 2008 (Anlage B 4 und B 7). Dieser führt darin zunächst aus, dass es in Köln weder beim Thema Moscheebau noch bei anderen Themen eine politische Zusammenarbeit mit der Kölner NPD gäbe, weil es dafür einfach zu viel Trennendes, sowohl inhaltlich als auch strategischer Natur gebe und der Kläger den Anspruch vertrete, in Köln die Oppositionsrolle von rechts wahrzunehmen. Im Übrigen aber sehe er seine Hauptaufgabe im Kampf gegen Multikulti, Kriminalität und Korruption und nicht in der Auseinandersetzung mit rechten Konkurrenzparteien; die örtlichen alten Rechtsparteien hätten zudem das Thema Moscheebau, wie so viele andere auch, weitgehend verschlafen. Unter dem Artikel findet sich eine Anmerkung der Redaktion, wonach die nordrhein-westfälische NPD auf eine eigene Großveranstaltung verzichte und wegen der überragenden Bedeutung des Themas eine pro-Köln-Demonstration unterstützen wolle. In dem Interview mit der „Jungen Freiheit“ wird zwar auf Nachfrage bezüglich eines Interviews von J… mit der NPD-Parteizeitung, in dem sie sich eine Zusammenarbeit mit anderen nationalen Organisation „gewünscht“ habe, jede Zusammenarbeit mit „NS-Nostalgikern“ und dem „NPD-Narrensaum“ abgelehnt, zugleich aber relativierend ausgeführt, dass man „die Vernetzung und Zusammenarbeit aller konstruktiven, seriösen und demokratischen Kräfte unseres Spektrums“ begrüße. Dieses Interview ist insofern aufschlussreich, als auf die Frage, ob pro Köln keine Anti-Moscheebau-Bürgerintiative, sondern ein rechtes Parteiprojekt sei, das nur in diesem Gewand daherkomme, geantwortet wird, dass man dies so sagen könne, das Thema Islamisierung die Menschen drücke und „uns“ politisch naheliege, es deshalb ausgesucht worden sei; man habe nach Inhalten Ausschau gehalten und sei anfangs selbst überrascht gewesen, welche Resonanz dieses Thema gefunden habe; gerade in Großstädten könne „man“ damit „punkten“, man habe eine Marktlücke „besetzt“, und es sei „uns“ der Einbruch in Schichten gelungen, die wir sonst nicht erreicht hätten. Dies veranschaulicht in besonderer Weise, dass der Kläger neben ohnehin rechtsextrem eingestellten Personen, die er „erreiche“, bestrebt ist, auch im bürgerlichen Lager Anhänger zu gewinnen und dafür bestimmte, geeignet erscheinende Themen und Inhalte instrumentalisiert, der Kläger also insgesamt bestrebt ist, alle rechten Kräfte in sich zu sammeln. Damit begibt er sich jedoch in die latente Gefahr, eine Gefolgschaft hinter sich zu vereinen, in der auch eindeutig nationalsozialistisch und nonkonformistisch auf Systemüberwindung angelegte rechtsextremistische Überzeugungen vertreten werden, für deren Inhaber es im Übrigen attraktiv sein kann, sich unter Verschleierung ihrer wahren Überzeugungen in einem sich selbst als freiheitlich und demokratisch sowie auf dem Boden des Grundgesetzes stehend darstellenden, aber als lokale rechte Sammlungsbewegung begreifenden Verein zu betätigen. Dieser Umstand trägt unter Berücksichtigung der politischen Entwicklung aktiver Mitglieder des Klägers und ihrer Verflechtung im rechten und rechtsextremen Spektrum in der Gesamtschau mit einigem Gewicht dazu bei, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz zu rechtfertigen und den Kläger in der Berichterstattung auch als Verdachtsfall verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu kennzeichnen. Randnummer 50 Ebenfalls zu Recht dürfen die Kontakte des Klägers zu rechtspopulistischen Parteien und Organisationen im europäischen Ausland für die Bewertung des Klägers als Verdachtsfall verfassungsfeindlicher Bestrebungen in die Gesamtschau eingestellt werden. Auch insoweit verkennt der Senat nicht, dass ein Eintreten gegen politisch begründeten Islamismus weder einen Verstoß gegen die Menschenwürde noch eine Beeinträchtigung der Religionsfreiheit bedeutet und sich der Kläger auch nicht jede Äußerung oder Zielsetzung von ausländischen Parteien oder Organisationen, die in den politischen Zusammenhängen ihrer Heimat und Herkunft agieren und wurzeln, zurechnen lassen muss und es im Übrigen auch nicht Sache des Verfassungsschutzes als nach innen agierender Sicherheitsbehörde sein kann, hierüber umfassende Bewertungen abzugeben. Die Zusammenarbeit inländischer Vereinigungen mit ausländischen Organisationen und Parteien ist allerdings auch nicht deshalb als bewertungsneutral anzusehen, weil sich diese in ihren Herkunftsstaaten an Wahlen beteiligen, Mandate errungen haben und innerparteilich demokratische Strukturen erkennen lassen. Denn das allein bietet keine Gewähr für die Beachtung fundamentaler Menschenrechte in Äußerungen und Zielsetzungen dieser Organisationen. Dass auch insoweit die Achtung der Menschenwürde und die Religionsfreiheit den Beurteilungsmaßstab bilden, kann angesichts der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 1 und 10, ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 391), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 9 EMRK, BGBl. II 1952, S. 685) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (Art. 1 und 18) nicht zweifelhaft sein. Damit ist etwa die in dem Aufruf des Klägers und von pro-nrw zum Anti-Islamisierungskongress in dem Grußwort des Vorsitzenden der österreichischen FPÖ, S…, enthaltene und verbreitete verbale Entgleisung, dass „unsere Töchter den gierigen Blicken und Händen ganzer Zuwanderungshorden ausgesetzt sind“ (Anlage B 10), als nicht nur die Gruppe, sondern auch den Einzelnen herabwürdigend und tendenziell rassistisch, jedenfalls diskriminierend, nicht vereinbar. Nicht vereinbar ist damit auch die Äußerung des vom Kläger zunächst ein- und dann wieder ausgeladenen Vorsitzenden der British National Party, N…, der „sehr harte Maßnahmen“ gegen die Zuwanderung aus Afrika nach Europa forderte und sie durch Versenken der Flüchtlingsboote stoppen wollte und auf Nachfrage, dass die Europäische Union keine Menschen umbringe, ergänzte, er habe nicht gesagt, dass jemand auf See umgebracht werden solle, sondern dass die Boote versenkt werden sollten, man könne den Flüchtlingen ja ein Rettungsfloß zuwerfen, mit dem sie nach Libyen zurückkehren könnten (Anlagen B 20 und 21). Ohne Bedeutung für die Richtigkeit der Bewertung des Klägers ist, ob der von ihm als Redner eingeladene Gründer der französischen „Front National“, J…, – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – „mehr“ als 25-mal gerichtlich verurteilt wurde; entscheidend ist, dass er in Frankreich unter anderem wegen rassistischer Äußerungen, wegen Aufstachelung zum Rassenhass, der Apologie von Kriegsverbrechen, Verleumdung und Körperverletzung verurteilt wurde, was für seine extremistische Ausrichtung spricht (Anlage B 52). Hinsichtlich der vom Kläger gepflegten Zusammenarbeit mit dem belgischen „Vlams Belang“ (Unterstützung bei der Organisation des Anti-Islamisierungskongresses, u.a. durch Technik- und Servicecrew und den parteieigenen Ordnerdienst, s. Anlage B 18) verweist die Beklagte auf ein Gerichtsverfahren gegen drei gemeinnützige Tochterorganisationen („Vlamse Concentratie“, „Nationalistisch Vorminsinstituut“ und Nationalistische Omroepstichting“) der großenteils personalidentischen Vorgängerpartei „Vlams Blok“, in dem das Berufungsgericht in Gent in seinem Urteil vom 21. April 2004 zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Partei „Vlams Blok“ bewusst und systematisch Hass gegen (nicht europäische) Ausländer propagiere und dazu anstifte, indem sie einen Sündenbock-Mechanismus anwende und die Ausländer wiederholt als Kriminelle, Profiteure und religiöse Fanatiker darstelle, denen eine unangemessene Bevorzugung durch die multikulturelle Gesellschaft zuteilwerde und die eine Bedrohung für die kulturelle Identität des autochthonen Volkes darstelle. Durch die Verwendung systematischer Übertreibung und verunglimpfender Sprache würden latente Hassgefühle in der Gesellschaft weiter angeregt und verstärkt. In Reaktion auf dieses am 9. November 2004 bestätigte Urteil, das eine Fortsetzung der politischen Betätigung der Partei „Vlams Blok“ faktisch weitgehend ausschloss, wurde am 14. November 2004 der „Vlams Belang“ – nach dem ausdrücklichen Verständnis von Protagonisten - als politische Nachfolgeorganisation gegründet. Die belgische Sicherheitsbehörde gelangt in einer Ausarbeitung über den „Vlams Belang“ zu der Einschätzung, dass Programm und Propaganda für diese Organisation zentrale Themen seien und die Kommunikation mit den Wählern als weitaus bedeutender erachtet werde als die Weiterverfolgung politischer Themen. Ziel sei nicht der Einfluss als politische Partei, sondern man wolle als „Einpeitscher-Partei“ die anderen politischen Akteure zwingen, im Sinne der eigenen politischen Agenda und des Programms zu handeln. Regierungsverantwortung werde nur lokal (in der Stadt Antwerpen) und unter Anerkennung von Schlüsselpunkten des Parteiprogramms angestrebt. Die Parteiarbeit zeichne sich durch ein hohes Maß an Verschlossenheit, Alarmbereitschaft von außen und strikte interne Disziplin aus; die Funktionsweise der Partei werde durch ihre eigenen strategischen Optionen und die „feindliche“ Umgebung, in der sie operiere, bestimmt (Anlage B 14/15 [Übersetzung]). Auch diese Darstellung rechtfertigt die Einschätzung, dass der Kläger in dem Städtebündnis gegen Islamisierung den Schulterschluss mit anderen rechtsextremen Organisationen aus dem europäischen Ausland sucht (Anlagen B 12, B 13, B 16, B 17, B 24, B 28, B 41), die in ihren Heimatländern keine klare Abgrenzung gegen Rassismus und Diskriminierung von Teilen der Bevölkerung und kein eindeutiges Eintreten für die Beachtung des religiösen Toleranzgebotes erkennen lassen. Randnummer 51 Diese Gesamtschau ergibt, dass der Kläger mit seiner – eigendefinierten – rechtspopulistischen Ausrichtung auf Zuspruch sowohl einer nationalistisch und extremistisch ausgerichteten Klientel wie auch aus dem bürgerlichen Lager zielt. Angesichts der historischen Erfahrung in Deutschland darf die Beklagte auf eine solche politische Ausrichtung, bei der trotz entsprechender Bekenntnisse des Klägers zu Freiheit und Demokratie weitgehend offenbleibt, welche Gesamtprogrammatik eigentlich angestrebt wird und wie die erkennbare Programmatik zu den in den Vordergrund gestellten Sachthemen im Falle der Erlangung hinreichenden politischen Einflusses auf der Grundlage der Gewährleistungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umgesetzt werden soll, auf die nach allem hinreichend dichten tatsächlichen Anhaltspunkte ihr besonderes Augenmerk richten, d.h. den Kläger beobachten und die Öffentlichkeit über die gewonnenen Erkenntnisse unter Beachtung des Grades der Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen informieren. Dass sich das Vorgehen der Beklagten lediglich in der Anknüpfung an das Vorhandensein oder auch dem möglichen Vorhandensein bestimmter Überzeugungen beim Kläger und seinen Mitgliedern erschöpfen würde und die Betätigung eines Umsetzungswillens nicht erkennbar würde, trifft nicht zu. Der Kläger betätigt sich aktiv, er tritt zu kommunalen Wahlen in Köln an und sucht vor allem, mit populistischen Zuspitzungen vorhandene Ressentiments oder bestehende Ängste vor sozialen Veränderungen anzusprechen und auf diese Weise eine möglichst breite Anhängerschar aus dem rechten Lager hinter sich zu bringen, ohne dass völlig erkennbar würde, welche politischen Vorstellungen sich auf diesem Hintergrund letztlich durchsetzen würden. Randnummer 52 Die auf dieser rechtlichen und tatsächlichen Grundlage zulässig erfolgende Verdachtsberichterstattung in den drei nunmehr verfahrensgegenständlichen Verfassungsschutzberichten genügt auch hinsichtlich Art und Weise dem Übermaßverbot. Randnummer 53 Der Kläger beschränkt sich darauf, die Bewertung als rechtsextremistischen Verdachtsfall anzugreifen. Die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2008 bis 2010 als solche und die in diesem Zusammenhang über den Kläger mitgeteilten Fakten stellt er nicht infrage. Die Berichterstattung über den Kläger hat während des hier zu beurteilenden Zeitraums von Jahr zu Jahr auch immer weniger Raum innerhalb des Berichts eingenommen. Die Beklagte wird angesichts einer nunmehr dreijährigen Berichterstattung über einen Verdachtsfall künftig genau zu prüfen haben, ob die Berichterstattung ohne das Hinzutreten von zusätzlichen tatsächlichen Anhaltspunkten noch angemessen ist. Gegenwärtig bestehen insoweit allerdings keine Bedenken. Die Kennzeichnung des Kapitels, in dem auch über den Kläger als Verdachtsfall berichtet wird, mit einem braunen Randstreifen dient lediglich der schnellen Orientierung des Lesers und der besseren Handhabung der Broschüre für an bestimmten Zusammenhängen interessierte Leser; dass hierfür an Farbgestaltungen angeknüpft wird, die sich für bestimmte politische oder religiöse Lager eingebürgert haben, zumal aufgrund des eigenen Verhaltens von Vertretern dieses Lagers, ist für den objektiven Betrachter ersichtlich. Zusammen mit der in den broschürten Berichten 2009 und 2010 eindeutigen und in der noch abrufbaren Internetfassung des Berichts 2008 deutlichen Kennzeichnung als Verdachtsfall wird erkennbar, dass mit der Kennzeichnung keine weitergehenden Ziele, etwa eine nach den eingeführten Belegen der Beklagten nicht zu rechtfertigende Einordnung des Klägers als nationalsozialistisch geprägte Organisation, verfolgt werden. Hiervon ausgehend braucht sich die Beklagte undifferenzierte Auswertungen ihrer Verfassungsschutzberichte in der Öffentlichkeit nicht zurechnen zu lassen. Randnummer 54 Erweist sich nach allem die konkrete Berichterstattung über den Kläger als rechtmäßig, fehlt es schon an der Grundlage für einen weitergehenden Anspruch auf „Richtigstellung“ im nächstnachfolgenden Verfassungsschutzbericht. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 56 Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil zur Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001080733