unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die (seinerzeit rechtswidrige) Ausweisung des Klägers nicht zu seiner dauerhaften Entfernung aus dem Bundesgebiet führen darf, sondern eine Rückkehroption jedenfalls deshalb offenstehen muss, weil die familiären
privaten Bindungen sich seit der Ausreise nicht verändert haben, insbesondere eine Integration in die neuen Lebensverhältnisse im Ausland nicht stattgefunden hat
die Wirkungen der Ausweisung aufgrund einer günstigen Prognose mangels Rückfallgefahr befristet worden sind. (Rn.32) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
besuchte dort die Schule; später (im Januar 1994, AA Bl. 562) erlangte er den Hauptschulabschluss, absolvierte aber keine Berufsausbildung. Nach dem Umzug seiner Familie nach Berlin zwischen 1984 (Vater)
1986 (Mutter mit sechs Kindern) zog es ihn wegen seiner Freunde
einer Freundin immer wieder zurück nach Hannover, wo er bei seiner dort zurückgebliebenen ältesten Schwester wohnen konnte. Aufgrund der sich daraus ergebenden familiären Spannungen wurde er für kriminelle Kreise empfänglich
begann bereits im strafunmündigen Alter, Straftaten zu begehen. Nachdem er deshalb vorübergehend in Hannover in einer Jugendhilfestelle aufgenommen worden war, beging er in Berlin weitere Straftaten (vorwiegend Diebstähle aus PKW, aber auch z.B. Raub
Körperverletzung). Daraufhin brachte man ihn im März 1987 in der geschlossenen Einrichtung „Haus Kieferngrund“ unter,
am
gemeinschaftlichem schweren Raub strafrechtlich in Erscheinung. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Hannover (Urteil vom 3. Juli 1989 – 322 - 152/89 –, Bl. 77 ff. der Ausländerakte – AA –) hatte der Kläger bis dahin nur geringe Verbindung zu seiner türkischen Heimat
kannte sie nur aus gelegentlichen Besuchen. Am
bot am
am
die Abschiebung angeordnet; da der Kläger nie gearbeitet habe, könne er sich nicht auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen; eine eheliche Gemeinschaft mit seiner deutschen Frau bestehe nicht. Randnummer 4 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch ließ der Kläger damit begründen, dass er in Deutschland geboren
aufgewachsen sei. Deutsch sei seine Muttersprache, die türkische Sprache beherrsche er lediglich ein wenig. Das Unrecht seines Verhaltens habe er eingesehen
wolle künftig ein straffreies Leben führen. Nach dreijähriger Haft beabsichtige die Jugendanstalt Hameln, jetzt auch Vollzugslockerungen zu gewähren. Unter dem 2. Juni 1995 ließ der Kläger mitteilen, dass er nun bereit sei, sich freiwillig abschieben zu lassen (AA Bl. 274),
unter dem 21. Juni 1995 nahm er den Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung
die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom
Abschiebungsverfügung vom 1. Dezember 1994 nachträglich zu befristen. Der Kläger habe sich seit seiner Einreise in die Türkei einwandfrei geführt. Die gesamte Familie des Klägers lebe in Deutschland, die Eltern sowie drei Geschwister in Berlin
zwei weitere Geschwister in Hannover. Er sei inzwischen auch sittlich insoweit gereift, dass die erneute Begehung von Straftaten in Deutschland nicht erwartet werden könne. Vielmehr sei es ihm gelungen, in der Türkei für seinen Unterhalt im Wesentlichen selbst zu sorgen. Randnummer 6 Mit Bescheid der Stadt Hameln - Der Oberbürgermeister - vom
künftig begehen werde. Die Erfüllung dieser Bedingung sei durch Vorlage eines aktuellen türkischen Führungszeugnisses mit Übersetzung
Legalisationsvermerk der zuständigen deutschen Botschaft nachzuweisen. Hiergegen ließ der Kläger unter dem 14. Juni 2001 Widerspruch mit der Begründung einlegen, dass er inzwischen 5 ½ Jahre gezeigt habe, ein straffreies Leben führen zu können. Er sei in Deutschland sozialisiert worden, wo er auch den größten Teil seines Lebens verbracht habe,
sei nach wie vor nicht mit den Lebensbedingungen in der Türkei vertraut. Sämtliche Bindungen
verwandtschaftlichen Beziehungen bestünden in Deutschland. Mit Bescheid vom 8. November 2001 wies die Bezirksregierung Hannover den Widerspruch zurück. Ein straffreies Leben in der Türkei stelle keine Besonderheit dar, die zu einer Verkürzung der Befristung führen könnte,
es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger als inzwischen Volljähriger auf eine besondere Betreuung durch Familienangehörige angewiesen sei. Randnummer 7 Am
zwar zur Vollstreckung der noch offenen Restfreiheitsstrafe von 724 Tagen (AA Bl. 356 f.). Mit Schriftsatz vom 8. September 2003 ließ der Kläger erneut die Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 465 a StPO beantragen. Im Spätsommer des Jahres 2002 sei er nach Deutschland eingereist, weil sein Vater in Berlin schwer herzkrank geworden sei
sein Ableben habe befürchtet werden müssen. Auf Grund der intensiven familiären Bindung habe er zur Stelle sein wollen, wenn es wirklich soweit sein sollte. Allerdings habe er nur in der Zwei-Zimmerwohnung seines Bruders in Hannover unterkommen können, weil sein Vater mit seiner Frau, seiner Mutter
einer weiteren Tochter in Berlin unter sehr beengten Verhältnissen lebe. Da die Verurteilung länger als 10 Jahre zurückliege, dürfte es gerechtfertigt sein, die Strafvollstreckung erneut auszusetzen
die Abschiebung zu verfügen. Am
der Ausweisung beantragen (AA Bl. 439). Er wolle in Deutschland seinen kranken Vater
seine Mutter sowie seine Geschwister, die teilweise bereits die deutsche Staatsbürgerschaft besäßen, besuchen. Nachdem der Kläger die für die letzte Abschiebung entstandenen Kosten in Höhe von 2.850,82 Euro erstattet
durch Vorlage des Rentenversicherungsverlaufs seiner Eltern nachgewiesen hatte, dass er als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers auf Grund der neueren Rechtsprechung nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 – ARB 1/80 – begünstigt war, befristete die Stadt Hameln die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 1. Dezember 1994 sowie der Abschiebungen vom 3. November 1995
vom
aufgewachsen sei, über zahlreiche persönliche Bindungen verfüge
durch den ARB 1/80 begünstigt werde. Randnummer 9 Mit Schriftsatz seines heutigen Bevollmächtigten vom 29. Januar 2008 (AA Bl. 484) beantragte der Kläger eine frühere Befristung der Wirkungen der Ausweisung
der Abschiebungen. Er habe seinen Lebensunterhalt in der Türkei rechtschaffen verdient; so sei er vom Mai 2005 bis Juni 2006 als Gärtner
von August 2006 bis Dezember 2007 als Polsterer in Istanbul bzw. Bursa tätig gewesen. Die öffentliche Ordnung
Sicherheit sei auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht mehr konkret
aktuell gefährdet, weitere Straftaten seien von ihm nicht zu erwarten. Zur Glaubhaftmachung seiner Straffreiheit in der Türkei übersandte der Kläger eine Bescheinigung der Oberstaatsanwaltschaft Yalova vom
seinen Schulbesuch in Deutschland sei gewährleistet, dass er in die hiesigen Lebensverhältnisse gut integriert sei. Er werde von einem gefestigten Familienverband aufgenommen werden, der ihm auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zur Unterhaltssicherung ermöglichen könne. Er wünsche sich nichts dringlicher, als in den Kreis seiner Familie zurückzukehren. Daraufhin befristete die Stadt Hameln mit Bescheid vom 21. Mai 2008 nachträglich die Wirkungen der Ausweisung
Abschiebungen nunmehr auf den
am
529 f.), die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Während seines Besuchsaufenthaltes in Deutschland habe er sich von dem Sachverständigen Prof. Dr. G. K… in Langenhagen mit dem Ergebnis begutachten lassen, dass von ihm zukünftig keine Straftaten mehr zu erwarten seien
dass die durch die früheren Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit keinen Bestand mehr habe (vgl. das Prognosegutachten vom
erneut persönlich am
Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bl. 75 ff.). Danach verlief die Untersuchung der Haare des Klägers negativ; es ergaben sich somit keine Hinweise auf die Einnahme von Drogen aus der aufgeführten Wirkstoffliste. Unter dem
kostspielige, aber offenbar nun gar nicht entscheidungserhebliche Haaranalyse gefordert worden sei, erließ das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul unter dem
dass diese Lebenshilfe in Abgrenzung zu § 22 Satz 1 AufenthG nicht nur vorübergehend erforderlich sei. Gemessen an diesem Maßstab liege eine außergewöhnliche Härte nicht vor. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren sei
hier einen erheblichen Teil seiner Kindheit
seiner Sozialisierung erfahren habe. Der bloße Wunsch, wieder bei der Familie in Deutschland leben zu wollen, vermöge eine außergewöhnliche Härte ebenso wenig zu begründen, wie die schlechten wirtschaftlichen Allgemeinverhältnisse, in denen sich der Kläger in der Türkei befinden möge. Eine wirtschaftliche Unterstützung des Klägers sei bisher durch die Familie aus Deutschland erfolgt
könne auch weiterhin erfolgen. Auch ergebe sich aus seinem Sachvortrag, dass er über Mieteinnahmen verfüge. Ferner liege bei volljährigen Familienangehörigen regelmäßig nur noch eine gelockerte familiäre Bindung vor. Ein Anspruch auf Wiedereinreise in das Bundesgebiet ergebe sich zudem auch nicht aus § 37 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 36. Lebensjahr vollendet,
von dieser Voraussetzung könne gemäß § 37 Abs. 2 AufenthG nur zur Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden. Eine solche Härte setze voraus, dass die Versagung der Wiederkehr dem Betroffenen wegen individueller Besonderheiten des Falles ungewöhnliche Schwierigkeiten bereite. Der gesetzliche Typus des Wiederkehrers sei dadurch geprägt, dass während des Voraufenthaltes im Bundesgebiet in hohem Maße eine Aufenthaltsverfestigung erreicht worden sei. Von einem dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Ausländer sei namentlich zu erwarten, dass er sich in jungen Jahren bereits weitgehend im Bundesgebiet integriert habe
ungeachtet seines zwischenzeitlichen Auslandsaufenthaltes diese Integration wie auch eine weitergehende Integrationsfähigkeit nicht verloren habe. Eine besondere Härte sei nach alledem dann begründet, wenn sich die Nichtgewährung des Wiederkehrrechts nach den individuellen Verhältnissen als unzumutbar darstelle. Der Kläger habe jedoch die Regelvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG um mehr als 15 Jahre überschritten
sich mit Ausnahme des illegalen Aufenthaltes in Deutschland in der Zeit von Mitte 2002 bis Oktober 2004 nahezu durchgängig in der Türkei aufgehalten, also 13 der letzten 15 Jahre dort verbracht. Randnummer 14 Mit seiner gegen diesen Bescheid am Montag, dem 30. August 2010, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Rückkehr zu seiner Familie weiter. Die Beklagte verkenne bei ihrer Ermessensentscheidung, dass er durch seine Ausweisung mit gerade 21 Jahren um sein sicheres Aufenthaltsrecht gebracht worden sei, wobei diese Maßnahme aus heutiger Sicht der Rechtsprechung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger sei unstreitig als Familienangehöriger türkischer Arbeitnehmer nach Art. 7 ARB 1/80 begünstigt, d. h. ein sog. faktischer Inländer. Diesen Status habe er nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dadurch verloren, dass er die gegen ihn verhängte Jugendstrafe teilweise verbüßt habe. Ferner sei zu Unrecht sein Recht auf Achtung des Privat-
Familienlebens in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt worden. Seit jeher habe er eine ausgeprägte Beziehung zu seinen Eltern
Geschwistern. Nach dem Tode seines Vaters im Dezember 2009 projiziere sich sein Empfinden nach Wiedergutmachung bezüglich der verletzten Ehre der Eltern vor allem auf seine Mutter, der er zu helfen
beizustehen wünsche. Bis heute sei er in der Türkei nicht heimisch geworden, sondern nahezu vereinsamt geblieben. Zwar habe er zum Teil längerfristige Gelegenheitsarbeiten ausgeübt
verfüge auch über Mieteinahmen aus einer Wohnung, werde aber weiter von seiner Familie in Deutschland finanziell unterstützt. Die Verweigerung der Einreise verkenne die tiefe, ja ausschließliche Verwurzelung des Klägers in Deutschland
seine Entwurzelung in der Türkei, von der ihm im Wesentlichen nur die Staatsangehörigkeit, seine Herkunft
Sprachkenntnisse geblieben seien. Auch könnten ihm seine früheren Straftaten nicht entgegengehalten werden. Er habe sie (bis auf den Verstoß gegen das Ausländergesetz) als Jugendlicher
Heranwachsender begangen, dafür eine hohe Jugendstrafe überwiegend verbüßt
sich der Ausweisung unterziehen müssen. Sein Verhalten im Strafvollzug
nach der Haftentlassung habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Auch könne der langjährige unfreiwillige Aufenthalt in der Türkei seiner Wiedereinreise nicht entgegenstehen. Unter Verweis auf ein psychologisches Attest vom
der Aussage der Schwester des Klägers nunmehr bereit sei, gegen Klagerücknahme das begehrte Einreisevisum zu erteilen. Da der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beigeladene jedoch fernmündlich seine Zustimmung verweigerte, kam es nicht in diesem Sinne zu einer gütlichen Regelung. Auch die nachträglich zur Sondierung eingeschaltete Ausländerbehörde in Hannover hat sich ohne Prüfung des Sachverhalts einer Aufnahme des Klägers widersetzt, um nicht die Entscheidung des Beigeladenen zu unterlaufen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
Streitstandes wird auf die Streitakte, die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2011 (Bl. 61 ff. d.A.) sowie die Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen (3 Bände)
der Beklagten (1 Band Familiennachzug
2 Bände Besuchervisa) Bezug genommen, die vorgelegen haben
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Das Gericht konnte durch den Einzelrichter (Übertragungsbeschluss vom
vom 19. Juli 2010 sind rechtswidrig
verletzen den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zur Rückkehr zu seiner Familie in Berlin (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 36 Abs. 2 AufenthG (1.)
1
2 AufenthG (2.), jeweils i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1
Satz 2 Nr. 1, 6 Abs. 4 AufenthG. Die nach diesen Vorschriften gebotene Ermessensausübung ist zu seinen Gunsten auf Null reduziert (3.). Randnummer 24 1. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann „sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers“, die nicht bereits von den §§ 29 bis 33 AufenthG erfasst werden, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssten nach ihrer Art
Schwere so ungewöhnlich
groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung
Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar wäre. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist,
dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann; hieraus folgt beispielsweise auch, dass Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen
wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung
Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden können (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 AuslG: BVerwG, Beschluss vom
Geschwister ein „sonstiger Familienangehöriger“,
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Dem in Deutschland geborenen
aufgewachsenen Kläger ist es seit seiner Abschiebung im November 1995 (im Alter von 22 Jahren) bis heute nicht gelungen, in der Türkei sozial
beruflich Fuß zu fassen
sich an die dortigen Lebensbedingungen zu gewöhnen. Nach wie vor lebt seine gesamte Kernfamilie (Mutter
Geschwister) in Deutschland, wo auch er sich verwurzelt fühlt, während er in der Türkei vereinsamt ist
nach einem psychologischen Attest vom 17. Februar 2011 nach wie vor unter Anpassungsschwierigkeiten
depressiven Symptomen leidet. Wie seine an Gerichtsstelle anwesende Schwester in der mündlichen Verhandlung bestätigte, wohnt er in einer Kleinstadt im geerbten Hause des 2009 in Deutschland verstorbenen Vaters. In dem Ort selbst wohnen keine Verwandten (nur an der entfernten Schwarzmeerküste leben noch ein Onkel
eine Tante),
auch die Gründung einer eigenen Familie ist dem Kläger bis heute nicht gelungen. Vielmehr steht er nach Aussage der Schwester in täglichem Telefonkontakt mit ihr, ist also völlig auf Deutschland
seine dort lebende Familie fixiert,
vermittelt auch ihr den Eindruck schwerer Depressivität. Aus Untervermietung
gelegentlichen Aushilfsarbeiten als Gärtner oder Polsterer bezieht der Kläger zwar geringe Einkünfte, ist aber laut Klagebegründung ergänzend auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie in Deutschland angewiesen. Ferner beherrscht er nach Aussage seiner Schwester die deutsche Sprache weiterhin besser als die türkische. Der Mangel an Verwurzelung in der Türkei
die unveränderte Bindung an die Familie in Deutschland kommen schließlich auch darin zum Ausdruck, dass der Kläger aus Sorge um seinen schwer erkrankten Vater im Herbst 2002 (illegal) für längere Zeit nach Deutschland zurückkehrte, wo er nach seiner Festnahme im Juli 2003 bis zu seiner erneuten Abschiebung im Oktober 2004 einen weiteren Teil seiner Restfreiheitsstrafe verbüßte,
dass er sich erneut im Jahr 2009 zu einem (diesmal legalen) dreimonatigen Besuch seiner Familie in Deutschland aufhielt. Nach alledem ist der Kläger im weitesten Sinne auf die (persönliche
finanzielle) Lebenshilfe durch seine in Deutschland wohnhafte Kernfamilie (Mutter
Geschwister) angewiesen, nachdem es ihm nicht gelungen ist, sich in die ihm unverändert fremd gebliebene türkische Gesellschaft zu integrieren
dort ein sozial
wirtschaftlich selbstbestimmtes Leben zu führen. Diese zur Heilung seiner Depressionen dringend erforderliche Lebenshilfe kann ihm (unabhängig von der rein technisch gegebenen Möglichkeit von Geldüberweisungen in die Türkei) nur in Deutschland zuteilwerden, wo die Familie, von deren physischer Nähe
seelischer Unterstützung er abhängt, wohnhaft ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist folglich zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich. Auf die Frage, ob dieses Ergebnis auch durch Art. 4 Abs. 2 lit. a) der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG des Rates vom
zum anderen auch durch die von der Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte Möglichkeit, eine sozial wertvolle
dringend benötigte Tätigkeit in einem ambulanten türkischen Pflegedienst aufzunehmen, bei dem großer Bedarf gerade an männlichem Personal bestehe, prognostisch gesichert. Randnummer 27 2. Der Kläger hat, selbst wenn die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint würden, jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung eines Visums aus § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ein Visum zu erteilen, wenn (1.) der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, (2.) sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat,
(3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15.
vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird. Randnummer 28 Diese gesetzlichen Voraussetzungen für ein Recht auf Wiederkehr erfüllt der Kläger nur teilweise. Zwar genügt er unstreitig den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, denn er hatte sich bis zur Bestandskraft der Ausweisungsverfügung im Juni 1995 insgesamt mehr als 22 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
den Hauptschulabschluss erzielt. Auch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil sein Lebensunterhalt - wie dargelegt - voraussichtlich aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Allerdings hat der Kläger den Sichtvermerksantrag entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gestellt; vielmehr war er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2009 bereits 38 Jahre alt. Randnummer 29 Es kann jedoch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte auch von der in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezeichneten Voraussetzung abgewichen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass klare zeitliche Grenzen, wie die in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bestimmten, den Nachteil haben, in der Lebenswirklichkeit nicht immer zu angemessenen Ergebnissen zu führen. Zweck der Härteklausel ist es somit, auch in von dem Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Norm erfordert somit den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er durch § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
3 AufenthG umrissen wird. Dieser Typus ist zum einen durch eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung
zum anderen durch die Integration
Integrationsfähigkeit gekennzeichnet. Entspricht der Ausländer nach einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
seine gesamte Kernfamilie (Mutter
Geschwister) in Deutschland lebt, während in der Türkei mit Ausnahme eines Onkels
einer Tante (allerdings an der Schwarzmeerküste weit außerhalb seines Wohnortes) keine engeren Verwandten leben. Mit Ausnahme der lange zurückliegenden Straffälligkeit als Jugendlicher bzw. Heranwachsender, die zur Verhängung von Jugendstrafen führte, lagen damit schon 1995 alle Voraussetzungen für die Einordnung des Klägers in den Status eines faktischen Inländers vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K… vom
durch das Ergebnis der auf Verlangen des Generalkonsulats in Istanbul vom Kläger veranlassten Haaranalyse der Medizinischen Hochschule Hannover vom 13. April 2010 bestätigt, derzufolge keine Drogenwirkstoffe nachgewiesen werden konnten, so dass keine Anhaltspunkte für Rauschmittelabhängigkeit
die Gefahr eines (erneuten) Abgleitens in eine damit zusammenhängende Kriminalität bestehen. Der kurzfristig aufgekommene Verdacht, der Kläger sei nach seiner illegalen Einreise im Jahr 2002 in erwerbsmäßigen Diebstahl verwickelt gewesen, hat sich ebenfalls nicht bestätigt; vielmehr mussten die diesbezüglichen Ermittlungen seinerzeit mangels Tatverdachts eingestellt werden. Nach alledem besteht heute auch nicht ansatzweise die Gefahr eines Rückfalls des Klägers in das kriminelle Umfeld der Vergangenheit als Jugendlicher bzw. Heranwachsender. Randnummer 31 Schließlich kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, er habe den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks von sich aus zu spät gestellt; denn zunächst musste er die Befristung der Wirkungen der Abschiebungen
der Ausweisung erwirken, was erst zum 7. September 2008 gelang,
anschließend nutzte er seinen Besuchsaufenthalt in Deutschland im Sommer 2009 zur Erstellung des genannten Prognose-Gutachtens vom
37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in gleicher Weise vorzunehmende Ermessensausübung ist zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert. Insoweit ist zunächst darauf abzustellen, dass seinerzeit bei der Ausweisung des Klägers zu Unrecht davon ausgegangen worden war, er sei nicht Begünstigter nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei. Es hätte mithin eine individuelle Wiederholungsgefahr geprüft werden müssen (BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/9 - juris, Rn. 15 m.w.N.), anstatt - wie geschehen - lediglich auf generalpräventive Gesichtspunkte abzustellen. Insoweit könnte der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung nach § 48 VwVfG haben, da seine individuelle Prognose, wie die spätere Entwicklung bestätigt hat, seinerzeit hätte positiv ausfallen müssen
bei einer Gesamtbeurteilung der dargestellten aktuellen Lebensverhältnisse die Aufrechterhaltung der Ausweisung wohl schlechthin unerträglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
seiner Lebensgeschichte keine begründeten Zweifel an seiner Wieder-Eingliederung in die sozialen
wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, so dass ihm die aufgrund seiner Verfehlungen als Jugendlicher bzw. Heranwachsender verfügte Ausweisung aus dem Jahr 1994 heute nicht mehr gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen gehalten werden kann (vgl. zu diesem Ermessenskriterium: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 37, Ziff. 37.3.1.2). Deshalb ist im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK
unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes davon auszugehen, dass die (seinerzeit rechtswidrige) Ausweisung des Klägers nicht zu seiner dauerhaften Entfernung aus dem Bundesgebiet führen darf, sondern eine Rückkehroption jedenfalls deshalb offenstehen muss, weil die familiären
privaten Bindungen sich seit der Ausreise nicht verändert haben, insbesondere eine Integration in die neuen Lebensverhältnisse im Ausland nicht stattgefunden hat
die Wirkungen der Ausweisung aufgrund einer günstigen Prognose mangels Rückfallgefahr befristet worden sind. Insofern hat die Beklagte über ihr Generalkonsulat in Istanbul zu Recht darauf bestanden, dass der Kläger ein Führungszeugnis der türkischen Strafverfolgungsbehörden
ein Gutachten bezüglich einer Haaranalyse auf Drogenwirkstoffe beibringen möge, was er dementsprechend mit hohem Kostenaufwand getan hat. Nachdem darüber hinaus auch das Landgericht Oldenburg aufgrund eines günstigen Prognose-Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Kruse die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt
keine Bedenken gegen die Visumserteilung erhoben hat, ist kein sachlicher Grund mehr für eine Verweigerung der Rückkehr des Klägers nach Deutschland erkennbar. Die Beklagte ist deshalb auch aufgrund des beim Kläger durch die Anforderung von prognostischen Gutachten für den Fall eines für ihn günstigen Ergebnisses geschaffenen Vertrauenstatbestandes
der daraus abzuleitenden Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten auf Null nunmehr zur Erteilung des begehrten Visums bereit
daran ausschließlich wegen der (nicht tragfähigen) Verweigerung der gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen gehindert. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach waren dem Beigeladenen die Kosten aufzuerlegen, weil er - trotz Bereitschaft der Beklagten zur Erteilung des Visums - durch die rechtswidrige Versagung seiner nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung das Entstehen der Verfahrenskosten verschuldet hat. Zwar hat der Beigeladene keinen Antrag gestellt, so dass ihm formal nach § 154 Abs. 3,
GO, 13. Aufl. 2010, § 154, Rn. 9,
GO, 17. Aufl. 2011, § 154, Rn. 8,
GO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 35 BESCHLUSS Randnummer 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 37 5.000,-- Euro Randnummer 38 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren
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