Äthiopien, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, müssen
Auskunft des Auswärtigen Amtes aufgrund dieses Antrags nicht mit staatlichen Maßnahmen rechnen. (Rn.36)
West-Berlin gereist, wobei einer von ihnen hierfür keine Erlaubnis gehabt habe.
deren Rückkehr in den Osten seien sie zurück
Äthiopien geschickt worden. In diesem Zusammenhang habe die Polizei eines Tages seine Unterkunft durchsucht und ihn gewarnt, dass auch er möglicherweise
Äthiopien zurückgeschickt würde; daraufhin habe er R… am 29. Mai 1984 verlassen und sei mit der Bahn
Berlin (West) gefahren. Dort habe er sich 10 Tage lang aufgehalten, bevor er mit dem Zug
Frankfurt am Main gefahren sei. Ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland habe er nicht besessen, lediglich ein Visum für die DDR. Die Grenzbehörden hätten ihn nicht richtig kontrolliert. Auf dem Weg
Frankfurt sei ihm sein Koffer mit seinem Pass abhanden gekommen.
Äthiopien habe er nicht zurückkehren können, weil er dort erschossen worden wäre. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
Haftentlassung in sein Heimatland abzuschieben. Es werde gemäß § 72 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - um Prüfung gebeten, ob für den Betroffenen die Voraussetzungen für die Asylanerkennung weiterhin vorlägen und eine erhebliche konkrete Gefahr für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe. Randnummer 7
dem das Bundesamt der Ausländerbehörde gegenüber zunächst unter dem
Äthiopien müsse er
mehr als zwanzigjähriger Abwesenheit nicht mehr mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Daraufhin erging der Entscheidungsvorschlag, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 teilte das Bundesamt dem Kläger die Absicht mit, seine asylrechtliche Begünstigung zu widerrufen und festzustellen, dass auch keine „Abschiebungsverbote
G“ vorlägen. Es hätten sich zwischenzeitlich Umstände ergeben, die eine andere als die ursprüngliche Entscheidung rechtfertigten; auch die der früheren Entscheidung zu Grunde liegenden Ereignisse lägen schon lange zurück. Dem Kläger wurde insoweit die Möglichkeit der Stellungnahme binnen eines Monats eingeräumt. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
G vorlägen. Zur Begründung führte es aus, die Asylanerkennung sei
VfG zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht mehr vorlägen und sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Der vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland als Stipendiat seines Landes in die damalige DDR eingereiste Kläger habe
langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr im Fall seiner Rückkehr
Äthiopien dort keine asylrelevanten Maßnahmen politischer Verfolgung zu gewärtigen und könne dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit verfolgungsfrei leben. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, aus denen der Ausländer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Randnummer 10 Gegen diesen Bescheid, der am
G festzustellen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 19 Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 31. März 2011 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 22 Die zulässige Klage ist sowohl dem Hauptantrag (I.) als auch den Hilfsanträgen (II. und III.)
unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom
VfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist
Satz 2 dieser Norm insbesondere der Fall, wenn der Ausländer
Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse
träglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, 1 C 21/04, zit.
juris). Da im Rahmen der Widerrufsentscheidung derselbe Prognosemaßstab anzulegen ist, der für die Anerkennungsentscheidung maßgeblich ist, kann von einem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen mit Blick auf einen vorverfolgt ausgereisten Ausländer nur ausgegangen werden, wenn er vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. VG München, Urteil vom 15. April 2010, M 24 K 09.50246; BVerwG, Urteil vom 24. November 1992, 9 C 3 /92, beide zit.
juris). Umgekehrt kommt es im Falle des unverfolgt ausgereisten Ausländers darauf an, ob eine politische Verfolgung im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat beachtlich wahrscheinlich ist. Randnummer 25 Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mehr vor; es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger - als unverfolgt ausgereister Ausländer - bei seiner Rückkehr
Äthiopien mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Randnummer 26 Asylrechtlichen Schutz genießt
GG grundsätzlich jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, 1 BvR 182/80, zit.
juris). Eine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsgutverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität
aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 961/86, zit.
juris). Randnummer 27 Vorliegend hat der Kläger sein Heimatland Äthiopien seinerzeit
Auffassung der erkennenden Kammer nicht infolge bereits erlittener oder drohender Verfolgung verlassen. Er ist vielmehr als Stipendiat in die DDR ausgereist und gehörte damit einem begünstigten Personenkreis in Äthiopien an. Er hat sein Heimatland deshalb auch problemlos auf legalem Weg verlassen können und besaß für die Ausreise in die DDR sogar ein Visum. Dass einer politisch verfolgten Person ein Stipendium gewährt und die Möglichkeit der Ausreise zu Bildungszwecken eingeräumt worden wäre, ist kaum denkbar. Randnummer 28
dem für den unverfolgt ausgereisten Kläger maßgeblichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch nicht davon auszugehen, dass er für den Fall seiner Rückkehr
Äthiopien nunmehr eine politische Verfolgung im oben beschriebenen Sinn zu erwarten hat. Randnummer 29 Zunächst ist festzuhalten, dass die damals aus Sicht seines Heimatlandes brisante Ausreise des Klägers aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland heute nicht mehr relevant ist, da Äthiopien keine sozialistische Volksrepublik im Sinne des Mengistu-Regimes mehr ist und von daher auch eine „Flucht in das kapitalistische Ausland“ keine Rolle mehr spielt. Randnummer 30 Darüber hinaus ist die Heimatregion des Klägers, die Region Somali/Ogaden, zwar Schauplatz zahlreicher vermuteter Menschenrechtsverletzungen von Regierungstruppen sowie bewaffneter Anhänger der ONLF (Ogaden National Liberation Front). Auch die humanitäre Lage in dieser Region ist wegen Lebensmittelknappheit schwierig (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
Äthiopien ist dem Kläger danach zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil oder in einer größeren Stadt und nicht in der Region Somali/Ogaden anzusiedeln und sich damit etwaigen Konfliktsituationen in seiner Heimatregion im Sinne einer inländischen Fluchtalternative zu entziehen. Randnummer 32 Des Weiteren hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran festgehalten, dem protestantischen Glauben anzuhören; vielmehr gab er an, Muslim zu sein. Eine politische Verfolgung aus religiösen Gründen steht daher schon
den eigenen Angaben des Klägers nicht mehr im Raum. Randnummer 33 Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr
Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus anderen Gründen Verfolgungshandlungen zu erwarten hätte. Die politischen Verhältnisse in Äthiopien haben sich geändert. Derzeit gibt es in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände; Auseinandersetzungen mit bewaffneten Oppositionsbewegungen haben bisher keine bürgerkriegsähnliche Intensität erreicht (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 19). Repressionen gegen Personen, die in der Zeit der sozialistischen Derg-Diktatur von 1974 bis 1991 öffentliche Ämter innehatten oder besonders begünstigt waren, z.B. als Stipendiaten - wie der Kläger -, erfolgen nicht; ebenso wenig werden Mitläufer belangt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 11). Zwar wurden die Repräsentanten der früheren Regierung, denen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angelastet werden, strafrechtlich verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 11 f.). Dass der Kläger jedoch eine irgendwie geartete herausgehobene politische Stellung in Äthiopien innegehabt hätte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 34 Darüber hinaus ist weder erkennbar noch vorgetragen worden, dass sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland in irgendeiner Weise exilpolitisch betätigt hätte oder dass er auch nur Sympathisant einer exilpolitischen Gruppe ist und dies irgendwie durch den Kläger
außen kenntlich gemacht worden ist. Wie bereits ausgeführt wurde, hat er in der mündlichen Verhandlung vielmehr selbst betont, hier zwar ein paar Leute zu kennen, die der Freiheitsbewegung im Ogaden angehören, aber damit selbst nichts zu tun zu haben. Von daher hat er auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung seitens des äthiopischen Staates zu rechnen. Randnummer 35 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der amharischen Sprache als Verkehrssprache nicht mächtig zu sein. Was die Sprachen in Äthiopien anbelangt, hat eine Föderalisierung stattgefunden: die regionalen Verwaltungen verwenden jeweils die Sprache der Titularnation als Amtssprache; teilweise werden auch die Sprachen kleinerer Ethnien verwendet (vgl. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Seite 12). Im Übrigen ist der Kläger auch nicht daran gehindert, seine einfachen Kenntnisse der amharischen Sprache zu verbessern; dass er dazu nicht in der Lage wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 36 Schließlich müssen Rückkehrer
Äthiopien, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben,
Auskunft des Auswärtigen Amtes aufgrund dieses Antrags nicht mit staatlichen Maßnahmen rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 23). Randnummer 37
dem
juris), nur im Ermessenswege analog § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG hätte ergehen dürfen. Randnummer 38 Für sog. Alt-Anerkennungen, also für die Fälle, in denen - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, sieht § 73 Abs. 7 AsylVfG vor, dass die Prüfung
VfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat.
VfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf
Abs. 1 vorliegen, spätestens
Ablauf von drei Jahren
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen.
VfG steht die Entscheidung über den Widerruf im Ermessen, wenn die Widerrufsvoraussetzungen bereits einmal geprüft und verneint worden sind, es sei denn, der Widerruf erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Das Bundesamt hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers in der Vergangenheit nicht zuvor schon einmal abgelehnt. In direkter Anwendung des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG ist ein Ermessenspielraum des Bundesamts somit nicht eröffnet worden. Randnummer 39 Aber auch ungeachtet dessen stand die Entscheidung über den Widerruf vorliegend nicht im Ermessen der Behörde. Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die aus dem dargestellten Normengefüge teilweise folgert, dass eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes notwendig ist, wenn bis zum Ablauf der in § 73 Abs. 7 AsylVfG gesetzten Frist kein das Prüfungsverfahren abschließender Bescheid ergangen ist, wobei diese Frist allenfalls um einen angemessenen Prüfungszeitraum bzw. in Anlehnung an § 75 Satz 2 VwGO um drei Monate verlängert werden könne (vgl. Urteile des VG Hamburg vom 27. Juli 2010, 10 A 445/09, des VG Frankfurt vom 27. Januar 2010, 6 K 2348/09.F.A., des VG Bayreuth vom 9. August 2010, B 3 K 09.30066, des VG Ansbach vom 12. Oktober 2010, AN 1 K 10.30080, alle zit.
juris), folgt die erkennende Kammer nicht. Randnummer 40 Die Kammer vertritt vielmehr die Auffassung, dass es für die Einhaltung der in § 73 Abs. 7 AsylVfG vorgesehenen Frist ausreicht, wenn das Prüfungsverfahren vor dem
juris). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 73 Abs. 7 AsylVfG, in dem ausdrücklich von der Prüfung
VfG und nicht von dem Widerruf als solchem die Rede ist. Ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts ist die Prüfung
VfG, also die Prüfung, ob die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen, im hiesigen Fall bereits am
diesem Zeitpunkt zugunsten des Klägers ein unumstößlicher Vertrauenstatbestand hinsichtlich des Bestands seiner Asylanerkennung hätte ausbilden können (vgl. zu der Konstellation, dass innerhalb der in Rede stehenden Frist eine Anhörung erfolgt ist, VG Freiburg, Urteil vom 20. Juli 2010, Entscheidungsabdruck Seite 5, zit.
juris). Der Kläger musste vielmehr,
dem er hierauf ausdrücklich hingewiesen worden war, auch
Ablauf der Frist des § 73 Abs. 7 AsylVfG davon ausgehen, dass ein Widerruf seiner Asylanerkennung möglicherweise noch bevorstand. Randnummer 41 Im Ergebnis ist
alledem festzuhalten, dass die zeitliche Verzögerung, mit der die Widerrufsentscheidung ergangen ist, ohne Relevanz ist und dass das Bundesamt mit Blick auf den Widerruf keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, so dass der angegriffene Verwaltungsakt nicht wegen Ermessensausfalls rechtswidrig ist. Randnummer 42 II. Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G; der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2009 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Randnummer 43 Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
VfG wird einem Ausländer, der Flüchtling
1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 - GK -), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen
G ausgesetzt ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des genannten Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dabei ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Randnummer 44 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung
G vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
4 QRL ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Randnummer 45 Wie oben bereits ausgeführt wurde, hatte der Kläger Äthiopien unverfolgt verlassen, und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er dort einer Verfolgung im oben beschriebenen Sinne ausgesetzt sein wird. Was seine Herkunft aus der Region Somali/Ogaden anbelangt, besteht jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Asylanerkennung verwiesen. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich ist, dass dem Kläger Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure drohen. Randnummer 46 III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote bezogen auf Äthiopien
G vorliegen. Der Bescheid des Bundesamts ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Randnummer 47
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Gemäß § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat ihn wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Es sind vorliegend entgegen den Aussagen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm in Äthiopien Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. Randnummer 48 Ein Abschiebungsverbot
G liegt ebenfalls nicht vor.
dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Auseinandersetzungen in der Region Somali/Ogaden können
Auffassung der erkennenden Kammer nicht bereits als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt eingestuft werden. Denn den Auseinandersetzungen mit bewaffneten Oppositionsbewegungen wird
der Erkenntnislage bisher keine bürgerkriegsähnliche Intensität beigemessen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., Seite 19). Im Übrigen gelten gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG auch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots
G die Regeln über den internen Schutz
Danach können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann der Kläger vorliegend auf eine solche landesinterne Schutzalternative verwiesen werden. Randnummer 49 Überdies liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
G nicht vor.
dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Systematik und Regelungsgehalt ist Abschiebungsschutz
G immer, aber auch nur dann zu gewähren, wenn individuelle Gefahren bestehen. Beruft sich ein Ausländer dagegen lediglich auf allgemeine Gefahren, die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, soll der Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gewährt werden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG; BVerwGE 99, S. 324, 327). Allerdings kann es ausnahmsweise geboten sein, dem Ausländer im Einzelfall Schutz vor Abschiebung
G zu gewähren, wenn im Zielland landesweit eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, in der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre (vgl. BVerwGE 102, S. 249, 258). Dafür, dass der gesunde Kläger für den Fall seiner Rückkehr
Äthiopien erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre, sind Anhaltspunkte jedoch nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass sich seine Berufsausbildung als Mechaniker positiv auf den Aufbau einer neuen Existenz in Äthiopien auswirken wird. Soweit er sich darauf beruft, dass in seiner Heimatregion Minen verlegt worden, die Haftbedingungen in Äthiopien hart sowie die hygienischen Bedingungen und die ärztliche Betreuung schlecht seien, beruft er sich auf allgemeine Gefahren im oben beschriebenen Sinne. Dass der Kläger aufgrund dieser allgemeinen Gefahren im Falle seiner Rückkehr
Äthiopien gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre, ist deswegen nicht erkennbar. Randnummer 50 Der Kläger kann schließlich auch aus dem Umstand, dass er in Deutschland zwei Kinder hat, nicht die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes herleiten. Die Prüfung eines Abschiebungsverbots unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie
GG obliegt - wie auch bei anderen - inlandsbezogenen Abschiebungsverboten vielmehr der zuständigen Ausländerbehörde. Randnummer 51 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001080774
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