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KG Berlin 25. Zivilsenat 25 W 105/11 Beschluss Freiwillige Gerichtsbarkeit: Formbedürftigkeit einer Beschwerde § 58 Abs 1 FamFG, § 63 FamFG, § 64 Abs

Freiwillige Gerichtsbarkeit: Formbedürftigkeit einer Beschwerde Leitsatz Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels der erforderlichen Unterschriften. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg,

  1. August 2011, 95 AR 1065/10 B, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu
  2. vom
  3. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
  4. August 2011 wird nach einem Wert von 3.000 € als unzulässig verworfen. Gründe A. Randnummer 1 Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2010 meldete der Vorstand den Beteiligten zu
  6. beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an. Mit Schreiben vom
  7. Dezember 2010 teilte das Registergericht dem Beteiligten zu
  8. mit, dass aus verschiedenen Gründen eine Eintragungsfähigkeit nicht bestehe und gab Gelegenheit zur Abhilfe binnen zwei Monaten. In einer Besprechung wies das Amtsgericht Charlottenburg den Beteiligten zu
  9. darauf hin, dass die Satzung vollständig überarbeitet werden müsse. Als letzterer auf Erinnerungen vom
  10. April und
  11. Juni 2011 nicht reagierte, wies das Registergericht mit dem Beteiligten zu
  12. am
  13. August 2011 zugestellten Beschluss vom
  14. August 2011 die Anmeldung vom
  15. Dezember 2010 zurück. Randnummer 2 Hierauf reichte der Beteiligte zu
  16. durch Frau J. am
  17. September 2011 neue Unterlagen beim Amtsgericht Charlottenburg ein, stellte aber auf Nachfrage des Gerichts vom
  18. September mit Schreiben vom
  19. September 2011 klar, dass er „keine Beschwerde im formellen Sinne“ einreichen wolle. Auf nochmalige Nachfrage vom
  20. Oktober 2011 durch das Gericht unter Hinweis auf die Rechtslage ging am
  21. Oktober 2011 dort eine „Beschwerde zum Bescheid vom
  22. August 2011“ vom
  23. September 2011 ein. Dieser hat das Registergericht nicht abgeholfen. B. Randnummer 3 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Randnummer 4 Sie ist unzulässig. Sie wäre zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob sie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Randnummer 5 Dabei ist äußerst fraglich, ob die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 63 FamFG eingelegt worden ist, nachdem der Beteiligte zu
  24. mit Schreiben vom
  25. September 2011 aus-drücklich mitgeteilt hatte, „keine Beschwerde im formellen Sinne“ einreichen zu wollen“, was eine eindeutige Willenserklärung auch eines nicht anwaltlich vertretenen Vereins darstellen dürfte, die einer späteren Umdeutung nach Ablauf der Beschwerdefrist kaum zugänglich ist. Selbst dann, wenn man die nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom
  26. August 2011 vom Beteiligten zu
  27. durch Frau J … persönlich am
  28. September 2011 überreichte Namenser-läuterung, sowie Gründungsprotokoll und Satzung als fristgerecht eingelegte Beschwerde werten wollte, obwohl diese nicht den Mindestanforderungen des § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG entspricht, fehlt es aber an der nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG erforderlichen Unterschrift. Die einzigen erkenn-baren Unterschriften in den überreichten Unterlagen sind die Mitgliedsnamen unter der Gründungssatzung vom
  29. November
  30. Diese können aber nicht als Unterschriften unter die „Beschwerde-Schrift“ vom
  31. September 2011 gewertet werden. Randnummer 6 Zwar ist das Schreiben vom
  32. September 2011 vom Beteiligten zu
  33. und von Frau J … unterzeichnet. Selbst dann, wenn man darin die erforderlichen Unterschriften i. S. d. § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG sehen wollte, würde dann aber dem Beteiligten zu
  34. die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG fehlen. Durch den Beteiligten zu
  35. und Frau … J … ist der Beteiligte zu
  36. nämlich nicht ordnungsgemäß vertreten i. S. d. § 26 BGB. Randnummer 7 Gemäß § 13 S. 1 der Satzung besteht der Vorstand i S. d. § 26 BGB aus dem
  37. und
  38. Vorsitzenden und dem Kassierer. Nach § 13 S. 3 der Satzung vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Nach der Anmeldung vom
  39. Dezember 2010 hat die Gründungsver-sammlung den Beteiligten zu
  40. zum
  41. Vorsitzenden, Herrn K… zum
  42. Vorsitzenden und Herrn U… zum Kassenwart bestellt. Frau J … gehört aber dem drei-köpfigen Vorstand nicht an. Nach den eingereichten Anmeldungsunterlagen nimmt sie die Position des
  43. Schreibers wahr. Diese gehört aber nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Damit aber haben nicht die erforderlichen zwei Vorstandsmitglieder die „Beschwerde“ vom
  44. September 2011 unterzeichnet. Randnummer 8 Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. C. Randnummer 9 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001080895

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