Freiwillige Gerichtsbarkeit: Formbedürftigkeit einer Beschwerde Leitsatz Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels der erforderlichen Unterschriften. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg,
- August 2011, 95 AR 1065/10 B, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu
- vom
- September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
- August 2011 wird nach einem Wert von 3.000 € als unzulässig verworfen. Gründe A. Randnummer 1 Mit Schreiben vom
- Dezember 2010 meldete der Vorstand den Beteiligten zu
- beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an. Mit Schreiben vom
- Dezember 2010 teilte das Registergericht dem Beteiligten zu
- mit, dass aus verschiedenen Gründen eine Eintragungsfähigkeit nicht bestehe und gab Gelegenheit zur Abhilfe binnen zwei Monaten. In einer Besprechung wies das Amtsgericht Charlottenburg den Beteiligten zu
- darauf hin, dass die Satzung vollständig überarbeitet werden müsse. Als letzterer auf Erinnerungen vom
- April und
- Juni 2011 nicht reagierte, wies das Registergericht mit dem Beteiligten zu
- am
- August 2011 zugestellten Beschluss vom
- August 2011 die Anmeldung vom
- Dezember 2010 zurück. Randnummer 2 Hierauf reichte der Beteiligte zu
- durch Frau J. am
- September 2011 neue Unterlagen beim Amtsgericht Charlottenburg ein, stellte aber auf Nachfrage des Gerichts vom
- September mit Schreiben vom
- September 2011 klar, dass er „keine Beschwerde im formellen Sinne“ einreichen wolle. Auf nochmalige Nachfrage vom
- Oktober 2011 durch das Gericht unter Hinweis auf die Rechtslage ging am
- Oktober 2011 dort eine „Beschwerde zum Bescheid vom
- August 2011“ vom
- September 2011 ein. Dieser hat das Registergericht nicht abgeholfen. B. Randnummer 3 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Randnummer 4 Sie ist unzulässig. Sie wäre zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob sie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Randnummer 5 Dabei ist äußerst fraglich, ob die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 63 FamFG eingelegt worden ist, nachdem der Beteiligte zu
- mit Schreiben vom
- September 2011 aus-drücklich mitgeteilt hatte, „keine Beschwerde im formellen Sinne“ einreichen zu wollen“, was eine eindeutige Willenserklärung auch eines nicht anwaltlich vertretenen Vereins darstellen dürfte, die einer späteren Umdeutung nach Ablauf der Beschwerdefrist kaum zugänglich ist. Selbst dann, wenn man die nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom
- August 2011 vom Beteiligten zu
- durch Frau J … persönlich am
- September 2011 überreichte Namenser-läuterung, sowie Gründungsprotokoll und Satzung als fristgerecht eingelegte Beschwerde werten wollte, obwohl diese nicht den Mindestanforderungen des § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG entspricht, fehlt es aber an der nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG erforderlichen Unterschrift. Die einzigen erkenn-baren Unterschriften in den überreichten Unterlagen sind die Mitgliedsnamen unter der Gründungssatzung vom
- November
- Diese können aber nicht als Unterschriften unter die „Beschwerde-Schrift“ vom
- September 2011 gewertet werden. Randnummer 6 Zwar ist das Schreiben vom
- September 2011 vom Beteiligten zu
- und von Frau J … unterzeichnet. Selbst dann, wenn man darin die erforderlichen Unterschriften i. S. d. § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG sehen wollte, würde dann aber dem Beteiligten zu
- die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG fehlen. Durch den Beteiligten zu
- und Frau … J … ist der Beteiligte zu
- nämlich nicht ordnungsgemäß vertreten i. S. d. § 26 BGB. Randnummer 7 Gemäß § 13 S. 1 der Satzung besteht der Vorstand i S. d. § 26 BGB aus dem
- und
- Vorsitzenden und dem Kassierer. Nach § 13 S. 3 der Satzung vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Nach der Anmeldung vom
- Dezember 2010 hat die Gründungsver-sammlung den Beteiligten zu
- zum
- Vorsitzenden, Herrn K… zum
- Vorsitzenden und Herrn U… zum Kassenwart bestellt. Frau J … gehört aber dem drei-köpfigen Vorstand nicht an. Nach den eingereichten Anmeldungsunterlagen nimmt sie die Position des
- Schreibers wahr. Diese gehört aber nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Damit aber haben nicht die erforderlichen zwei Vorstandsmitglieder die „Beschwerde“ vom
- September 2011 unterzeichnet. Randnummer 8 Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. C. Randnummer 9 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001080895