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KG Berlin 25. Zivilsenat 25 W 44/11 Beschluss Handelsregisterverfahren: Einwendungsausschluss im Beschwerdeverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung;

Handelsregisterverfahren: Einwendungsausschluss im Beschwerdeverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung; zuständiger Adressat der Niederlegung des Geschäftsführeramts Leitsatz

  1. Ein Beschwerdeführer ist gemäß § 391 Abs. 2 FamFG im Rechtsmittelverfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die er nicht mit einem fristgemäßen Einspruch gegen die Androhung des Zwangsgeldes vorgetragen hat. (Rn.9)
  2. Die Niederlegung der Geschäftsführerstellung hat gegenüber dem zuständigen Bestellungsorgan zu erfolgen. (Rn.11) Tenor Die Beschwerde wird nach einem Wert von 1.000,00 € zurückgewiesen. Gründe A. Randnummer 1 Der Beteiligte zu
  3. wurde durch Gesellschafterbeschluss vom
  4. Oktober 2007 zum Geschäftsführer der Beteiligten zu
  5. bestellt. Mit – bestandskräftigem – Beschluss vom
  6. September 2010 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung der Abberufung der Geschäftsführer … G… und … S… sowie die Bestellung von Dr. … S… zum neuen Geschäftsführer zurückgewiesen. Randnummer 2 Da der Beschluss der Beteiligten zu
  7. nicht zugestellt werden konnte, gab das Registergericht dem Beteiligten zu
  8. mit an dessen Privatanschrift adressierter Verfügung vom 16 September 2010 – erneut mit Verfügungen vom
  9. Oktober 2010,
  10. November 2010,
  11. November 2010 und
  12. Dezember 2010, den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu
  13. zugestellt am
  14. Februar 2011, unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € – auf, die inländische Geschäftsanschrift der Beteiligten zu
  15. anzumelden. Da die geforderte Anmeldung nicht erfolgte, setzte das Registergericht mit Beschluss vom
  16. April 2011 gegen den Beteiligten zu
  17. das Zwangsgeld fest. Randnummer 3 Mit seiner am
  18. April 2011 per Telefax beim Registergericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tage wendet sich der Beteiligte zu
  19. gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Er habe bereits 2008 seine Geschäftsführerstellung gegenüber den Gesellschaftern gekündigt. Dies sei gegenüber dem Gesellschafter C. Ca. erfolgt. Deshalb sei er juristisch nicht mehr in der Lage gewesen, seine Löschung im Handelsregister zu betreiben. Vielmehr hätten die Gesellschafter dies tun müssen. Im Übrigen sei der Beteiligte zu
  20. insolvent, so dass es ihm wirtschaftlich unmöglich sei, einen Notar mit seiner Löschung im Handelsregister zu beauftragen. Randnummer 4 Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom
  21. Mai 2011 nicht abgeholfen. B. Randnummer 5 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Randnummer 6 Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 391 Abs.1 FamFG und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt und gemäß § 65 FamFG begründet worden. Der Beteiligte zu
  22. ist nach § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt. II. Randnummer 7 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 8 Die Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Amtsgericht Charlottenburg ist der Höhe nach nicht zu beanstanden und entsprechend §§ 388, 389 FamFG angedroht und festgesetzt worden. Randnummer 9
  23. Der Beteiligte zu
  24. hat keine seine Beschwerde begründenden Einwendungen gegen den Zwangsgeldbeschluss vorgetragen. Mit solchen wäre er gemäß § 391 Abs. 2 FamFG zudem ausgeschlossen, da er gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt hat (vgl. KG, Senat, Beschluss vom
  25. März 2011, 25 W 42/10). Zwar hatten die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu
  26. mit Schriftsatz vom
  27. Februar 2011 mitgeteilt, dass ihr Mandant bereits seit 2008 nicht mehr Geschäftsführer der Beteiligten zu 1., ihm seine Löschung im Handelsregister zugesagt worden und er zur Anmeldung des Erlöschens der Firma im Handelsregister in notarieller beglaubigter Form finanziell nicht in der Lage sei. Allerdings hatte er zur Klarstellung des Registergerichts vom
  28. Februar 2011, das Schreiben vom
  29. Februar 2011 werde nicht als Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung gewertet, solange keine anderslautende Äußerung des Beteiligten zu
  30. erfolge, nicht Stellung genommen, so dass ein Einspruch nicht eingelegt worden ist. Randnummer 10
  31. Er kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, er habe bereits 2008 seine Geschäftsführerstellung gegenüber den Gesellschaftern gekündigt und diese seither nicht mehr ausgeübt. Wenn – wie hier – in der Satzung nicht anders geregelt, kann der Geschäftsführer sein Amt mit körperschaftlicher Wirkung jederzeit und fristlos beenden (vgl. BGHZ 121, 257, 260; Baumbach/ Hueck, GmbHG,
  32. Aufl. 2010, § 38 Rn. 86). Die Erklärung muss gegenüber dem Bestellungsorgan erfolgen (BGH a.a.O.; Baumbach/Hueck a.a.O.). Randnummer 11 Hier hat der damalige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beteiligten zu
  33. am
  34. Oktober 2007 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und den Beteiligten zu
  35. zum neuen Geschäftsführer bestellt. Die Beendigungserklärung des Beteiligten zu
  36. muss also der Gesellschafterversammlung gegenüber abgegeben worden sein. Dies hat der Beteiligte zu
  37. jedoch nicht erklärt. Er hat seine mit der Beschwerdebegründung erfolgte Mitteilung, gegenüber den Gesellschaftern seine Geschäftsführerstellung bereits 2008 gekündigt zu haben, mit Schriftsatz vom
  38. Dezember 2012 dahin präzisiert, die Kündigung sei gegenüber dem Gesellschafter C… erfolgt. Dies reicht jedoch nicht aus. Einzige Gesellschafterin der Beteiligten zu
  39. ist die L… O… H… … v… GmbH. Deren alleinige Gesellschafterin ist die L… O… R… … Limited mit Sitz in … Jersey … . Eine gegenüber Herrn C… … ausgesprochene Kündigung bzw. Amtsniederlegung ist somit nicht gegenüber der zuständigen Gesellschafterin erklärt worden. Auch hat der Beteiligte zu
  40. nicht vorgetragen, dass Herr C… im Niederlegungszeitpunkt alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer dieser Gesellschaften gewesen ist. Randnummer 12
  41. Ein Absehen von der festgesetzten Ordnungsstrafe kam nicht in Betracht. Randnummer 13 Das Absehen vom Verfahren oder die verminderte Zwangsgeldfestsetzung kommen nach § 390 Abs. 4 Satz 2 FamFG auf Grund des systematischen Zusammenhangs nur dann in Betracht, wenn das Gericht durch Beschluss den zulässigen Einspruch verwirft (MünchKommZPO/Krafka, 2010, § 390 FamFG Rn. 9). Daran fehlt es hier jedoch, nachdem der Beteiligte keinen Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung vom
  42. Dezember 2010 eingelegt hat. Der Einwand der Insolvenz des Beteiligten zu
  43. ist demgegenüber erst im Vollstreckungsverfahren berücksichtigungsfähig. III. Randnummer 14 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001080903

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