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KG Berlin 25. Zivilsenat 25 W 92/11 Beschluss Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis einer Aktionärin für ein Verfahren auf Abberufu

Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis einer Aktionärin für ein Verfahren auf Abberufung eines besonderen Vertreters; Auswahl eines besonderen Vertreters und dessen Anhörung im Besch

§ 147Akt

G 1/94, 835 (Kollbach). Auch Aktionäre (Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, 1973, § 147 Rn. 14) und sogar Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder können bestellt werden, sofern sich die Ersatzansprüche nicht gegen letztere richten (

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G 1/94, 835 (Kollbach) m.w.N.). Einen Interessenwiderstreit zwischen den Gesellschaftsorganen und den Vertretern der Minderheit, die Ersatzansprüche gegen sie geltend machen, gibt es notwendigerweise immer (GroßKomm-AktG/Bezzenberger, 4. Aufl. 2008, § 147 Rn. 48;

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G 1/94, 835 (Kollbach). Insbesondere liegt die Art und Weise der Geltendmachung der Ersatzansprüche im Ermessen des besonderen Vertreters (Bürgers/Körber/Holzborn/Jänig, a.a.O., § 147 Rn. 13). Randnummer 18 Eine grob unsachgemäße Anspruchsverfolgung liegt auch nicht darin, dass der Beteiligte zu

  1. versucht hätte, “sein Amt verfrüht auszuüben”. Falls der Beschluss des Amtsgerichts über die Auswechslung des von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 S. 2 AktG mit einer Beschwerde angefochten wird, kann der besondere Vertreter dennoch mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche fortfahren, da auch der besondere Vertreter der Fristenregelung des § 147 Abs. 1 S. 2 AktG unterliegt (vgl. zur Anfechtungsklage und Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss Spindler/Stilz/Mock, AktG,
  2. Aufl. 2010, § 147 Rn. 57). Das ist hier auch besonders deshalb geboten, weil die Beteiligten zu
  3. und
  4. im zuvor vom Senat mit Beschluss vom
  5. August 2011 ( 25 W 63/11 ) entschiedenen Verfahren sehr um die Frage der eventuell mit Ablauf des
  6. Dezember 2011 eintretenden Verjährung gestritten hatten. Randnummer 19 Soweit sich die Beteiligte zu
  7. darauf beruft, dass die Tätigkeit des Betroffenen zu
  8. bei der Beteiligten zu
  9. unverhältnismäßig hohe Kosten auslösen werde, lässt dies ebenfalls keine grob unsachgemäße Anspruchsverfolgung befürchten. Bei der Bestellung des besonderen Vertreters folgt der Anspruch des besonderen Vertreters auf Auslagen- und Vergütungsansprüche aus dem mit der Gesellschaft bei Bestellung zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrag (MünchKomm-AktG/Schröer, a.a.O., § 147 Rn. 44; Hölters/Hirschmann, a.a.O., § 147 Rn. 14). Der Inhalt des Anspruchs ergibt sich aus dem Bestellungsbeschluss und den gesetzlichen Regeln (MünchKomm-AktG/Schröer, a.a.O.). Der Bestellungsbeschluss enthält zur Vergütung keine Regeln. Die vom Beteiligten zu
  10. vorgeschlagene “Vereinbarung über die Vergütung und Erstattung von Auslagen des besonderen Vertreters” (Entwurf vom
  11. November 2011, Bl. I 245 ff. und vom
  12. November 2011, Bl. II 32 ff.) ist von der Beteiligten zu
  13. – soweit ersichtlich – bislang nicht unterzeichnet worden. Somit verbleibt es bei den üblichen Ansprüchen gemäß §§ 675, 612 BGB. Der besondere Vertreter hat dabei einen Anspruch auf die übliche Vergütung, deren Höhe sich nach seiner fachlichen Qualifikation sowie dem Umfang und der Dauer der ausgeübten Tätigkeit richten (GroßKomm-AktG/Bezzenberger, a.a.O., Rn. 63; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG,
  14. Aufl. 2010, § 147 Rn. 30; Heidel/Lochner, a.a.O. Rn. 26). Diesen Anspruch kann der besondere Vertreter gegen die AG klageweise durchsetzen (Heidel/Lochner, a.a.O., § 147 Rn. 26). In diesem Prozess ist dann die Höhe der üblichen Vergütung zu klären. Im Übrigen dürften im Zeitalter moderner elektronischer Kommunikationsmittel durch die vom besonderen Vertreter notwendiger Weise zu betreibende Aufklärung des gesamten Sachverhaltes keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen. Randnummer 20 Eine grob unsachgemäße Anspruchsverfolgung liegt auch nicht darin, dass der Beteiligte zu
  15. namens der Beteiligten zu
  16. eine Mandats- und Honorarvereinbarung mit der Anwaltskanzlei S… & P… Rechtsanwälte abgeschlossen hat. Im Beschluss zu TOP 5b der ordentlichen Hauptversammlung der Beteiligten vom
  17. Oktober 2011 ist ausdrücklich bestimmt, dass der besondere Vertreter “geeignete Hilfspersonen zur Geltendmachung der Ersatzansprüche heranziehen” kann. Dies umfasst auch das Recht, Rechtsanwälte beizuziehen und zwar unabhängig davon, ob diese mit der AG in Beziehung stehen. Sollten die vereinbarten Vertragskonditionen unangemessen sein, wofür keine Anhaltspunkte erkennbar sind, zumal auch das von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu
  18. im Vorverfahren 25 W 63/11 vorgelegte Memorandum vom
  19. März 2011 von einem Streitwert von 30 Mio. € und einem Kostenrisiko von 1,36 Mio. € ausgeht (vgl. S. 37), wie dies auch in Ziffer 8 der vom Beteiligten zu
  20. abgeschlossenen Mandats- und Honorarvereinbarung der Fall ist, wäre diese Frage in einem Honorarklageverfahren gesondert mit den beauftragten Anwälten zu klären. Im Übrigen liegt auch hier die Art und Weise der Geltendmachung der Ersatzansprüche im Ermessen des besonderen Vertreters (Bürgers/Körber/ Holzborn/Jänig, a.a.O., § 147 Rn. 13). Dabei unterliegt er – worauf das Registergericht im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat – den gleichen Haftungsnormen wie die übrigen Organe der Beteiligten zu
  21. Unter diesen Umständen wäre es der Beteiligten zu
  22. – entgegen deren Ansicht – durchaus zumutbar, einen entsprechenden Prozess zu führen. Randnummer 21 Für die Notwendigkeit der Ablösung des Beteiligten zu
  23. spricht auch nicht der Umstand, dass er Hinweise und Vorgaben des Senates im Beschluss vom
  24. August 2011 – 25 W 63/11 – ignorieren würde. Vielmehr ist der besondere Vertreter zu einer gewissenhaften, eigenverantwortlichen, und unparteiischen Tätigkeit verpflichtet (Bürgers/Körber/Holzborn/Jänig, a.a.O., § 147 Rn. 13). Diese kann ihn zu dem Ergebnis führen, dass der angebliche Ersatzanspruch nicht besteht oder seine Geltendmachung nur mit einem unvertretbar hohen Prozessrisiko verbunden ist, weshalb er versuchen muss, eine Revision des Beschlusses über die Geltendmachung der Ersatzansprüche zu erreichen (KG, Senat, Beschluss vom
  25. August 2011, 25 W 63/11 , S.11). Dabei ist es nicht zu beanstanden, das der Beteiligte zu
  26. zu einem anderen Ergebnis gelangt, als die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu
  27. Insbesondere muss er nicht seine – unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze – gewonnene Einschätzung durch die Rechtsauffassung der letztgenannten Verfahrensbevollmächtigten austauschen. Das ist nicht zuletzt deshalb der Fall, weil für einen objektiven Beobachter eine erhebliche Verquickung der Interessen der Beteiligten zu
  28. und
  29. zu befürchten steht, zumal der Mehrheitsaktionär der Beteiligten zu
  30. Otto Prange zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Beteiligten zu
  31. ist, andererseits aber das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Beteiligten zu
  32. gegen die Beteiligte zu
  33. und den Aufsichtsratsvorsitzenden der Beteiligten zu
  34. aufzuklären und diese im Bestehensfalle durchzusetzen sind. Auch insoweit unterliegt der besondere Vertreter den gleichen Haftungsnormen wie die übrigen Organe der Beteiligten zu
  35. Randnummer 22 Nach alledem hält der Senat die von der Beteiligten zu
  36. gesondert angeregte Anhörung des Beteiligten zu
  37. für nicht erforderlich. Eine solche erfolgt im FamFG-Verfahren zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung und/oder Gehörsgewährung (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 29 Rn. 11). Durch den Vortrag der Beteiligten zu
  38. bis
  39. wurde der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und die für eine Entscheidung wesentlichen Aspekte vorgetragen, so dass auch das rechtliche Gehör des Beteiligten zu
  40. gewahrt ist. C. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Der Senat schätzt den Wert auf 25.000 €, nachdem er mit Beschluss vom
  41. August 2011 den Wert des Verfahrens 25 W 63/11 auf Ermächtigung der hiesigen Beteiligten zu
  42. zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung und zur Bestellung eines besonderen Vertreters mit 50.000 € festgesetzt hatte (S. 14). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001080914

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