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SG Berlin 25. Kammer S 25 U 341/10 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes - Mindest

Obsah (5)§ 581§ 548§ 555a§ 571§ 577

Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes - Mindest-JAV - erhebliche Unbilligkeit - Neufestsetzung nach billigem Ermessen - Jahresfrist als maß

§ 581Nr.

6). Es kommt hierbei nicht maßgeblich darauf an, in welchem Umfang der Verletzte in der Ausübung der bisherigen versicherten Tätigkeit beeinträchtigt ist. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen eingeschränkt werden, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem unfallversicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom

  1. April 1987 – 2 RU 42/86 m.w.N., zitiert nach Juris). Randnummer 34 In die Bewertung der MdE können indes nur diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einfließen, die in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. Nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung genügt nicht jedes Glied in einer Ursachenkette, um die Verursachung zu bejahen, weil dies zu einem unendlichen Ursachenzusammenhang führen würde. Als kausal und im Sozialrecht erheblich werden vielmehr nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Gesundheitsschaden zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Dies bedeutet, dass nicht jeder Gesundheitsschaden, der durch ein Ereignis naturwissenschaftlich verursacht wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt wird, sondern nur derjenige, der wesentlich durch das Ereignis verursacht wurde. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (so schon BSGE 1,72, 76; 1, 150; 13, 175). Für diese wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG, Urteil vom
  2. September 2004 - B 2 U 34/03 R -). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (ständige Rechtsprechung BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 =

§ 548Nr.

38, BSGE 58, 80, 83 =

§ 555aNr.

1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom

  1. Mai 2006 a.a.O. mit Hinweis auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  2. Auflage 2010, Kapitel 1.5; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  3. Auflage 2008, § 128 Rn. 3c). Randnummer 35 Unter maßgeblicher Berücksichtigung dieser Ausführungen ist die Kammer der Auffassung, dass die Einzel-MdE der Klägerin auf neurologischem und neuropsychologischem Fachgebiet nicht mehr als 60 v. H. und diejenige auf unfallchirurgischem Fachgebiet nicht mehr als 10 v. H. beträgt. Randnummer 36 Soweit das neurologische bzw. das neuropsychologische Fachgebiet betroffen ist, stützt sich die Kammer auf die im Verwaltungsverfahren bei Herrn Professor Dr. M… und bei Frau Dr. H… eingeholten Gutachten sowie auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. F…. Randnummer 37 In seinem Gutachten vom
  4. April 2008 diagnostizierte Professor Dr. M… bei der Klägerin als Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet eine leichtgradige Hemiparese rechts sowie einen Zustand nach Hirnverletzung, der zu einer hormonellen Störung der Nebennieren-Achse und zu einer verminderten Wachstumshormonproduktion geführt hat. Die leichtgradige Hemiparese, die sich besonders nach längerer Belastung und bei höheren Leistungsanforderungen bemerkbar mache, bewertet er mit einer MdE von 30 v. H. und die hormonelle Störung mit einer solchen von weniger als 10 v. H. Grob auffällige apraktische Störungen konnte er nicht feststellen. Randnummer 38 Auf neuropsychologischem Fachgebiet diagnostizierte Frau Dr. H… in ihrem Gutachten vom
  5. Mai 2008 bei der Klägerin zum einen eine geringgradige Aphasie, in deren Zusammenhang selten Wortfindungsstörungen und gelegentlich Wortwahlfehler auftreten. Deutlich ausgeprägter sei – so die Gutachterin Frau Dr. H… – eine diskursive Sprachstörung, die Teil einer – in hohem Maße alltags- und berufsrelevanten - exekutiven Funktionsstörung sei. Außerdem bestehe eine erhöhte Irritierbarkeit und Ablenkbarkeit durch störende Geräusche/Stimuli aus der Umgebung. Eine Störung des Arbeitsgedächtnisses liege hingegen nicht mehr vor. Das kognitive Schätzen als Teilbereich exekutiver Funktionen, für das auch auf semantisches Wissen zurückgegriffen werde und mit Zahlen und Maßeinheiten operiert werden müsse, sei unauffällig. Alltagsrelevant beeinträchtigend sei auch eine unzureichende Fehlerkontrolle und reduzierte Selbstbeobachtung bei geringgradig strukturierten Aufgaben. Weiterhin lägen geringgradige Beeinträchtigungen in der Intensität der Aufmerksamkeit mit einer leichten Reaktionsverlangsamung vor. Im Bereich der Gedächtnisfunktionen träten in Abhängigkeit von der Tagesverfassung Leistungsschwankungen im Erwerb neuen Wissens auf. Hinweise auf das Vorliegen einer ideatorischen Apraxie hätten sich aus neuropsychologischer Sicht nicht ergeben. Die von der Ergotherapeutin der Klägerin beschriebenen Probleme seien im Rahmen einer Störung exekutiver Teilfunktionen vollständig erklärbar. Randnummer 39 Vor diesem Hintergrund bewertet Frau Dr. H… die MdE der Klägerin auf neuropsychologischem Fachgebiet – nachvollziehbar – mit 40 v. H. Randnummer 40 Die Gebiete der Neurologie und Neuropsychologie zusammengefasst ergibt sich nach der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Professor Dr. M… eine MdE von 60 v. H. Diese Bewertung überzeugt vor dem Hintergrund, dass aufgrund der funktionellen Betrachtungsweise bei der Bemessung der MdE die wechselseitigen Beziehungen der Einzelschäden zusammenfassend zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf den fachverwandten Gebieten der Neurologie und Neuropsychologie kommt es zu einer deutlichen Überlappung von aus den einzelnen Unfallfolgen resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen, so dass die MdE von 40 v. H. auf dem Gebiet der Neurologie unter Einbeziehung der funktionellen Beeinträchtigungen auf neuropsychologischem Gebiet zu Recht nur maßvoll auf 60 v. H. zu erhöhen war. Randnummer 41 Der auf dem Gebiet der Neurologie gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. B… gelangt indes in seinem Gutachten vom
  6. März 2011 für die Gebiete der Neurologie und Neuropsychologie zu einer Bewertung der MdE mit 70 v. H. Zwar konnte auch er aus neurologischer Sicht das Symptom der Apraxie nicht feststellen, wirft jedoch die Frage auf, ob die als „apraktisch“ wahrgenommenen Symptome bei der Zuerkennung der MdE hinreichend gewürdigt worden seien und beantwortet diese dahingehend, dass die von Herrn Professor Dr. M… für die Hemiparese in Ansatz gebrachte Teil-MdE von 30 v. H. vor dem Hintergrund einer deutlichen feinmotorischen Störung im Bereich der rechten Hand zu niedrig angesetzt worden sei. Vielmehr belaufe sich die Teil-MdE insoweit auf 40 v. H., so dass die MdE auf neurologischem und neuropsychologischem Fachgebiet insgesamt mit 70 v. H. einzuschätzen sei. Randnummer 42 Diese Beurteilung des Sachverständigen Herrn Dr. B… überzeugt die Kammer indes nicht: Die Kammer geht – unter Bezugnahme auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. F… – davon aus, dass die Hemiparese bzw. Halbseitenschwäche rechts nach den erhobenen Befunden mit einer Teil-MdE von 30 v. H. zutreffend bzw. im oberen Bereich gutachtlichen Ermessens eingeschätzt worden ist. Dies ergibt sich aus den von Professor Dr. M… sorgfältig erhobenen klinischen Befunden, denen sich insbesondere keine ganz gravierende Einschränkung der Feinmotorik der rechten Hand entnehmen lässt. Zudem ist die Klägerin – nach den Ergebnissen der Untersuchung durch Professor Dr. M… – nicht beim Gehen, sondern nur beim Rennen beeinträchtigt. Dies entspricht auch den Befunden, die bereits zu Ende der stationären Rehabilitation am Zentrum für Rehabilitation des Universitätsklinikums B… F… am
  7. Februar 2006 erhoben worden waren. Dort wurde ausdrücklich auf ein sicheres Gangbild hingewiesen, und auch eine erschwerte Gangprobe war durchführbar und unauffällig. Für eine Verschlechterung des Gangbildes bis zu der Untersuchung durch Dr. B… gibt es – abgesehen von einer akzentuierenden Darstellung durch die Klägerin – keine plausible Erklärung, worauf auch der Beratungsarzt Dr. F… hinweist. Randnummer 43 Die Bewertung der MdE auf neurologischem und neuropsychologischem Fachgebiet mit 60 v. H. steht auch in Einklang mit allgemeinen medizinischen Erfahrungswerten, wie sie in der Gutachtenliteratur wiedergegeben sind. In diesem Zusammenhang wird Bezug genommen auf die Ausführungen bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  8. Auflage 2010, Kapitel 5.3.11.
  9. Danach sind Hirnschäden als Folge von Schädel-Hirn-Traumata, die mit mittelgradigen kognitiven Leistungsstörungen (etwa Aphasie, Apraxie, Agnosie) einhergehen, mit einer MdE zwischen 40 und 60 v. H. zu bewerten. Nur bei verbliebenen schweren Hirnschäden können höhere MdE-Werte zugrunde gelegt werden. Die in den Gutachten von Professor Dr. M…, Frau Dr. H… und letztlich auch von Herrn Dr. B… erhobenen Befunde und daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme schwerer oder schwerster Hirnschäden, sondern nur solcher im oberen mittelgradigen Bereich. Randnummer 44 Soweit das unfallchirurgische bzw. orthopädische Fachgebiet betroffen ist, folgt die Kammer dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W…-R…. Er diagnostizierte bei der Klägerin als Unfallfolgen einen Zustand nach knöcherner Partialruptur des Außenbandes am rechten Kniegelenk sowie einen Zustand nach Schultereckgelenkssprengung rechts. Eine laterale Meniskopathie des rechten Kniegelenks sei indes als unfallunabhängig zu bewerten. Randnummer 45 Die MdE wegen der Unfallfolgen auf orthopädischem Fachgebiet bewertet der Sachverständige Dr. W…-R… konstant mit 10 v. H. Hinsichtlich der Schultergelenksprengung sei es zu einer knöchernen Verheilung in Fehlstellung gekommen. Das Gelenk selber weise keine Entzündungszeichen wie Verschwellung oder Rötung auf. Eine Seitendifferenz habe sich lediglich in Bezug auf die maximale Abduktion sowie die endgradige Innenrotation ergeben, was jedoch nicht mit einer substanziellen Einschränkung einhergehe. Zutreffend weist Dr. W…-R… darauf hin, dass eine MdE von 20 v. H. erst dann anerkannt werden kann, wenn die seitliche Abduktion die 90 Grad-Ebene unterschreitet oder für die Rotation vergleichbare Limitierungen vorliegen (siehe hierzu auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Kapitel 8.4.7). Von vergleichbaren Einschränkungen könne jedoch bei der Klägerin – so Dr. W…-R… zutreffend – nicht ausgegangen werden. Dies ergebe sich – so der Sachverständige schlüssig – auch daraus, dass die umliegende Muskulatur altersgemäße und seitengleiche Umfänge aufweise. Lediglich der rechte Unterarm besitze ein Defizit von 1,5 cm, was jedoch der auf neurologischem Gebiet zu beurteilenden Hemiparese zuzuordnen sei. Randnummer 46 Im Rahmen des knöchernen Ausrisses des äußeren Seitenbandes (laterales Kollateralband) sei es während des gesamten Behandlungsverlaufes zu keiner höhergradigen Instabilität gekommen. Reizerscheinungen habe das Gelenk durchgehend ab 2007 nicht aufgewiesen. Die hieraus ableitbaren Funktionsstörungen seien nur geringgradig. Randnummer 47 Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W…-R… wurde die Meniskussubstanz bei dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall nicht geschädigt. Dr. W…-R… weist insoweit auf eine innere Ursache hin bzw. auf einen Privatunfall aus dem Jahr 1990, in dessen Zuge sich wahrscheinlich die bei einer MRT-Untersuchung am
  10. Februar 2006 festgestellte chronische, zweit- bis drittgradige Meniskopathie eingestellt habe. Randnummer 48 Die Beurteilung des Sachverständigen Dr. W…-R… steht auch in Einklang mit derjenigen des Vorgutachters Herrn K…. Was das orthopädische Fachgebiet anbelangt, liegen also keine divergierenden gutachterlichen Bewertungen vor. Randnummer 49 Vor diesem Hintergrund lässt sich bei der Klägerin nach Auffassung der Kammer keine Gesamt-MdE von mehr als 80 v. H. begründen. Zwar besteht nach dem Gutachten von Herrn Professor Dr. M… auf urologischem Fachgebiet - das von der Klägerin nicht ausdrücklich angegriffen wird und an dessen Richtigkeit für die Kammer auch kein Zweifel besteht – zusätzlich auf urologischem Fachgebiet eine MdE von 10 v. H. Selbst wenn man diese zu den Einzel-MdE´s auf neurologischem und neuropsychologischem Fachgebiet von 60 v. H. und auf orthopädischem Fachgebiet von 10 v. H. addierte, gelangte man jedoch lediglich zu einer Gesamt-MdE von 80 v. H. – ganz abgesehen davon, dass eine reine Addition der auf einzelnen medizinischen Fachgebieten gegebenen MdE´s wegen der regelmäßig gegebenen Überlappung von funktionellen Beeinträchtigungen (siehe hierzu oben) nicht in Betracht kommt. Randnummer 50 Auch unter Berücksichtigung der Hypophysenstörung ist keine höhere Gesamt-MdE als nach einem Wert von 80 v. H. gegeben. Hinsichtlich der funktionellen Beeinträchtigungen, die aus der Hypophysenstörung resultieren, liegen weitestgehende Überschneidungen mit den sich aus den neurologischen und neuropsychologischen Schäden resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen vor. Dies hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausführlich dargestellt, so dass insoweit gemäß § 136 Absatz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug genommen wird. Randnummer 51 Überdies sei darauf hingewiesen, dass eine MdE von 90 v. H.- wie von der Klägerin beantragt – bedeuten würde, dass ihr nur noch 10% aller Möglichkeiten, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen, zur Verfügung stünden. Die Klägerin führt indes ein zwar beeinträchtigtes, aber dennoch selbständiges Leben ohne Hilfe und ohne Pflegestufe. Die Gutachterin Frau Dr. H… hat herausgearbeitet, dass sich die Klägerin in Konfliktsituationen aufgrund ihrer verbliebenen neuropsychologischen Störung einschließlich der Persönlichkeitsänderung nicht zurechtfinden kann, das heißt, alle Berufe, in denen sie sich für die Belange ihres Arbeitgebers streitig mit Dritten auseinandersetzen muss, nicht ausüben kann. Sehr wohl könnte sie jedoch – auch intellektuell fordernde - Tätigkeiten ausüben, die sie allein und ohne Zeitdruck erledigen kann. Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Bewertung der Gesamt-MdE mit mehr als 80 v. H. nicht vertretbar. Randnummer 52 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente nach einem höheren JAV als dem Mindest-JAV. Insbesondere ist der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte JAV nicht gemäß § 87 Satz 1 SGB VII in erheblichem Maße unbillig und deshalb neu festzusetzen. Randnummer 53 Der JAV ist zunächst nach der Regelberechnung des § 82 Absatz 1 SGB VII festzusetzen. Erst nach dieser Festsetzung ist in einem weiteren Schritt zu prüfen (BSG vom
  11. März 2003 – B 2 U 15/02 R – SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 Rn. 11), ob der im Einzelfall berechnete JAV in erheblichem Maße unbillig ist. Randnummer 54 Gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB VII ist der JAV der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Unter Arbeitsentgelt sind nach der Legaldefinition des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu verstehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind mithin solche Einnahmen, die einem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl. BSGE 60, 39, 40 =

§ 571Nr. 25 S. 58; BSG Soz

R 2100 § 14 Nr. 19). Randnummer 55 Im Falle der Klägerin ist also der Zeitraum

  1. September 2004 bis
  2. August 2005 maßgeblich. Im Teil-Zeitraum
  3. September 2004 bis
  4. April 2005 war die Klägerin als selbständige Logopädin/Skipperin tätig und erzielte ein Negativeinkommen. Für die Zeit vom
  5. Mai 2005 bis
  6. August 2005 war sie als Logopädin in der S…hilfe B.. tätig und erhielt dort für diesen Zeitraum – nach den Angaben ihres Arbeitgebers vom
  7. September 2005 - ein Bruttoentgelt von 4.087,89 Euro, also monatlich 1.200,00 Euro. Zudem bezog sie in der Zwischenzeit Arbeitslosengeld. Randnummer 56 Die in dem Zwölf-Monatszeitraum in der Summe bezogenen Verdienste liegen – wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden dargelegt hat – unterhalb des Mindest-JAV im Sinne des § 85 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII, so dass die Beklagte letzteren herangezogen hat. Die Höhe des von der Beklagten ermittelten Mindest-JAV wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und es bestehen auch von Seiten des Gerichts keine Bedenken gegen dessen zutreffende Ermittlung. Randnummer 57 Ein höherer JAV als der Mindest-JAV konnte auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 87 SGB VII nicht zugrunde gelegt werden: Ist ein nach der Regelberechnung oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt (§ 87 SGB VII). Randnummer 58 Den Vorschriften über den JAV ist gemeinsam, dass sie zur Festsetzung eines JAV führen sollen, der den erreichten Lebensstandard des Versicherten widerspiegelt. Soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, hat nach § 87 SGB VII eine Festsetzung nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei bezieht sich das Ermessen nicht auf die Frage, ob eine abweichende Festsetzung vorgenommen wird, sondern auf den Umfang der Änderung. Randnummer 59 Die Unbilligkeit kann darin bestehen, dass der rechnerische JAV zu niedrig ist. Dies kann zum Beispiel darauf zurückzuführen sein, dass der Versicherte vorübergehend eine niedriger bezahlte Teilzeittätigkeit übernommen hat. Ob die Unbilligkeit erheblich ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, starre prozentuale Maßstäbe bestehen nicht. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Gründe für die vorübergehende Erhöhung oder Reduzierung des Einkommens und die Dauer der Abweichung. Kurzfristige Einkommenslagen haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. Schmitt, SGB VII Kommentar,
  8. Auflage 2009, § 87 Rn. 2-5, m. w. N.). Randnummer 60 Die Wertung, ob der berechnete JAV "in erheblichem Maße unbillig" ist, hat das Gericht in vollem Umfang selbst vorzunehmen. Unbilligkeit im Sinne des § 87 Satz 1 SGB VII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; erst bei Vorliegen seiner Voraussetzungen hat der Versicherungsträger Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. BSG

§ 577Nr. 9; BSG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 RU 15/92 = HV-Info 1993, 972; BSG Soz

R 4-2700 § 87 Nr. 1, BSG, Urteil vom

  1. September 2011, B 2 U 24/10 R, Juris). Über das Vorliegen einer erheblichen Unbilligkeit in diesem Sinne kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Dabei sind die in § 87 Satz 2 SGB VII genannten Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls) zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 577 Nr. 2). Die Vorschrift soll atypische Fallgestaltungen erfassen und – ausgerichtet unter anderem am Lebensstandard des Versicherten – für diesen zu einem billigen Ergebnis führen. Ziel der Regelung ist es, den JAV als Grundlage der Rente so zu bemessen, dass der Lebensstandard gesichert wird, den der Versicherte zeitnah vor dem Versicherungsfall erreicht und auf den er sich eingerichtet hat (BSG, Urteil vom
  2. September 2011, B 2 U 24/10 R, Rn. 24 des bei Juris veröffentlichten Urteils). Randnummer 61 Unter Würdigung der vom Gesetzgeber aufgeführten Bewertungsgesichtspunkte entspricht der von der Beklagten festgesetzte JAV in Höhe des Mindest-JA nicht nur den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Tätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern auch ihrer zu diesem Zeitpunkt erreichten "Lebensstellung". Eine Korrektur des JAV über die Regelung in § 87 SGB VII kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Randnummer 62 Eine Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte außerhalb des Zwölfmonatszeitraums widerspricht bereits sowohl der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB VII als auch der Regelung in § 87 Satz 2 SGB VII, wonach es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ankommt. Die Festsetzung eines JAV nach billigem Ermessen gemäß § 87 Satz 1 SGB VII kommt damit von vornherein nicht in Betracht, wenn der nach den §§ 82 bis 86 SGB VII ermittelte JAV der Lebensstellung des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls entspricht (vgl. LSG Berlin, Urteil vom
  3. August 2004 - L 16 U 79/03 – Juris -; Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 87 Rn. 6). Dies gründet sich in folgenden Erwägungen: § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB VII sieht die Addition aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten im Jahre vor dem Versicherungsfall als JAV vor. Es wird also darauf abgestellt, welche Beträge der Versicherte im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall insgesamt an Entgelt oder Einkommen durch Arbeit erworben hat. Damit wird im Regelfall der zur Zeit des Versicherungsfalls erreichte Lebensstandard des Versicherten erfasst (vgl. BSG

§ 571Nr.

1; BSG

§ 571Nr.

15; BSG

§ 577Nr.

9; Burchhardt in Becker/Burchhardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), § 82 Rn. 11; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl.2009, § 82 Rn. 4; Schudmann in: jurisPK-SGB VII, § 82 Rn. 22). Der Gesetzgeber geht mit anderen Worten typisierend davon aus, dass die Arbeitsentgelts- oder Einkommenssituation des Versicherten im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall im Wesentlichen den vor dem Unfall erreichten Lebensstandard wiedergibt. Damit aber ist eine Heranziehung von Arbeitsentgelten aus zurückliegenden Jahren auch im Rahmen des § 87 SGB VII nicht möglich. Denn § 87 SGB VII ergänzt nur die Vorschrift des § 82 SGB VII, ohne die dort getroffene grundsätzliche Regelung anzutasten (vgl. zu § 577 RVO: BSG

§ 571Nr.

1; BSGE 50, 264 =

§ 571Nr.

19). Ohnedies wäre aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Anhaltspunktes im Gesetz auch völlig unklar, wie weit ein Rückgriff auf Erwerbseinkommen in vergangenen Zeiträumen zu erfolgen hätte (vgl. zum Ganzen auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

  1. September 2010, Az. L 17 U 26/09, Juris – die vorstehenden Ausführungen lehnen sich zum Teil an dieses Urteil an). Schließlich sollen die Regelungen zur Berechnung des JAV eine einfache, schnell praktizierbare und nachvollziehbare Berechnung des JAV in der Verwaltungspraxis ermöglichen. Um diese zu erreichen, soll die Aufarbeitung einer langfristigen Erwerbsbiografie mit ggf. schwierig zu ermittelnden Änderungen von Entgelt und/oder Einkommen gerade vermieden werden. Dieses Regelungskonzept kommt oftmals gerade den Versicherten zu Gute, insbesondere wenn sie zuletzt in ihrem Erwerbsleben eine vergleichsweise gute berufliche Position, einen hohen Ausbildungsstand und damit eine entsprechende Lebensstellung erreicht haben. Andererseits sieht das SGB VII aber gerade keine Verlängerung des maßgeblichen Jahreszeitraums vor, wenn die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt außerhalb der Jahresfrist reduziert wurden (Urteil des BSG vom
  2. September 2011, Az. B 2 U 24/10 R; Rn. 28 des bei Juris veröffentlichten Urteils). Der Gesetzgeber hat den Jahreszeitraum als Grundlage der Berechnung des JAV bewusst gewählt, um eine zeitnahe Berechnungsgrundlage zu haben (Bundestagsdrucksache 13/2204, S. 95; Schmitt, SGB VII Kommentar,
  3. Auflage, § 82 Rn. 4). Randnummer 63 Damit sind in Vorjahren erzielte Entgelte oder nach dem Versicherungsfall zu erwartende höhere Entgelte grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, so dass ein zeitliches Korrektiv des JAV entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geboten ist. Dieser Grundsatz kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn innerhalb des maßgeblichen Jahres beim Versicherten eine wesentliche Änderung der beruflichen Situation verbunden mit einer erheblichen Änderung des Arbeitseinkommens eingetreten ist. Ob die Aufnahme der Teilzeittätigkeit als Logopädin bei der S…hilfe Berlin eine solche Änderung darstellt, ist bereits nicht entscheidungserheblich: Selbst wenn man das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin von 1.200,00 Euro im Zeitraum vom
  4. Mai 2005 bis
  5. August 2005 auf einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten hochrechnete, ergäbe sich in der Summe immer noch ein Betrag, der unterhalb des maßgeblichen Mindest-JAV läge. Randnummer 64 Im Übrigen bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass es durch die Aufnahme der Teilzeittätigkeit als Logopädin bei der S...hilfe B... tatsächlich zu einer wesentlichen Änderung der beruflichen Situation der Klägerin verbunden mit einer erheblichen Änderung des Arbeitseinkommens gekommen sein sollte: Die Erwerbsbiographie der Klägerin weist – wie sich der Aufstellung in dem Gutachten von Frau Dr. H… vom
  6. Mai 2008 entnehmen lässt – keine durchgehende Kontinuität auf. Ihre Ausbildung zur Logopädin beendete sie im September
  7. Anschließend studierte sie bis zum Jahr 1985 Wirtschaftsmathematik, arbeitete dann vorübergehend wieder als Logopädin, um sich von 1985 bis 1988 einem Studium der Germanistik und Erziehungswissenschaften zu widmen. Ihre sich daran wieder anschließende Arbeit als Logopädin unterbrach die Klägerin in den Jahren 1999 bis 2001 erneut zwecks Ausbildung zur systematischen Familientherapeutin und von 2003 bis 2005 zwecks selbständiger Arbeit als Skipperin. Die Arbeit als Logopädin selbst ist durch wechselnde Dienstverhältnisse in Teil- und Vollzeit sowie selbständige Tätigkeiten gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund stellt die wenige Monate vor dem Arbeitsunfall erfolgte Aufnahme einer Teilzeittätigkeit als Logopädin keine wesentliche Änderung ihrer beruflichen Situation dar. Seit den 80er Jahren wechselten sich bei der Klägerin Anstellungen als Logopädin und andere – teilweise auch nicht dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende – Tätigkeiten ab. Der Klägerin war es seit ihres ersten Eintritts in ihr Berufsleben offensichtlich immer wichtig, einen kontinuierlichen Erwerb in ihrem Ausbildungsberuf zugunsten diverser Studien, die jedenfalls dann nicht unmittelbar Niederschlag in einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit gefunden haben, sowie zugunsten von Erfahrungen in gänzlich anders gearteten (und wie sich aus daraus resultierenden, steuerlichen Verlustvorträgen ergibt, ausgesprochen einkommensschwachen) Berufen – Skipperin - hintanzustellen. Abgesehen davon, dass es bei der Bewertung der Billigkeit des zugrunde gelegten JAV bereits nicht auf einen – ohnehin völlig hypothetischen – Blick in die Zukunft, aber auch nicht auf einen solchen in länger als zwölf Monate vor dem Arbeitsunfall zurückliegende Zeiträume der Vergangenheit ankommt, lässt sich jedenfalls aus der vor dem Arbeitsunfall bestehenden Erwerbsbiographie nicht herauslesen, ob und wie lange die Klägerin ohne den Arbeitsunfall ihre erst wenige Monate lang und zudem in Teilzeit ausgeübte Tätigkeit bei der S…hilfe B… fortgeführt hätte. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001080935

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