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VG Berlin 16. Kammer 16 K 95.11 V Urteil Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiederkehr; Bescheinigung einer sog. Unternehmergesellschaft; 26 Jahre

Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiederkehr; Bescheinigung einer sog. Unternehmergesellschaft; 26 Jahre andauernder Aufenthalt im Bundesgebiet Orientierungssatz

  1. Eine Bescheinigung einer sog. Unternehmergesellschaft, nach der das Unternehmen „bei erneuter Einreise nach Deutschland bereit ist“, dem Ausländer „sofort eine Anstellung als Bauhelfer im Immobilienbereich anzubieten“, wobei die Anstellung unbefristet sowie „unter den üblichen Arbeitsbedingungen“ erfolgen und der „Anfangslohn 10,50 Euro / Std. brutto“ betragen soll, rechtfertigt keine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. (Rn.23)
  2. Ein knapp 26 Jahre andauernder Aufenthalt im Bundesgebiet verleiht für sich genommen dem Aufenthalt in Deutschland im Rahmen der Gesamtbetrachtung noch kein besonderes, atypisches Gewicht. (Rn.29) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der am
  3. Juli 1966 geborene Kläger, der iranischer Staatsangehöriger ist, reiste am
  4. August 1983 ins Bundesgebiet ein. Hier besuchte er ab dem Jahr 1984 die Schule, die er im Jahr 1990 mit dem Abitur abschloss. Im gleichen Jahr nahm er ein Studium auf, dass er jedoch 1992 ohne Abschluss beendete. Randnummer 2 Im Jahr 2000 heiratete er eine iranische Staatsangehörige, die im Jahr 2001 ein gemeinsames Kind zur Welt brachte. Diese beantragten im Jahr 2002 die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit dem Kläger, die jedoch nicht erteilt wurden. Randnummer 3 Am
  5. Juni 2009 reiste der Kläger, dem zu diesem Zeitpunkt eine bis zum
  6. Juni 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, aus dem Bundesgebiet aus. Randnummer 4 Ausweislich einer Bescheinigung seiner Krankenkasse war der Kläger während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vom
  7. Mai 1992 bis zum
  8. Mai 1992, vom
  9. August 1993 bis zum
  10. September 1993, vom
  11. Dezember 2000 bis zum
  12. März 2001, vom
  13. Juni 2002 bis zum
  14. Juni 2003 sowie vom
  15. Dezember 2003 bis zum
  16. Dezember 2003 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom
  17. Juni 2003 bis zu
  18. Juli 2003, vom
  19. September 2003 bis zum
  20. Dezember 2003, vom
  21. Januar 2004 bis zum
  22. Januar 2004 sowie vom
  23. April 2004 bis zum
  24. Juni 2004 bezog er Arbeitslosengeld. In der Zeit vom
  25. Juni 2004 bis zum
  26. Juli 2004 bezog Arbeitslosenhilfe. In der Zeit vom
  27. Januar 2005 bis zum
  28. August 2005, vom
  29. November 2005 bis zum
  30. April 2006, vom
  31. März 2007 bis zum
  32. September 2007, vom
  33. November 2007 bis zum
  34. September 2008 und vom
  35. November 2008 bis zum
  36. September 2009 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II. Randnummer 5 Am
  37. Mai 2010 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in den Teheran/Iran, ihm ein Visum zur Wiederkehr ins Bundesgebiet zu erteilen. Der Kläger gab anlässlich der Antragstellung an, dass er sich zu seiner Frau und seinem Kind in den Iran begeben habe, weil sowohl seine Ehefrau als auch er aufgrund der langjährigen Trennung erhebliche psychische Probleme entwickelt hätten und seine Frau im Mai 2009 mit Selbstmord gedroht habe. Randnummer 6 Nachdem die Beigeladene unter dem
  38. Oktober 2010 ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums versagt hatte, lehnte die Botschaft der Beklagten den Antrag des Klägers mit Bescheid vom
  39. Oktober 2010 ohne Angabe von Gründen ab. Randnummer 7 Auf die Remonstration des Klägers vom
  40. Dezember 2010 hob die Botschaft der Beklagten ihren Bescheid vom
  41. Oktober 2010 mit Remonstrationsbescheid vom
  42. Februar 2011, zugegangen am
  43. Februar 2011, auf und ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid, mit dem der Antrag des Kläger weiter abgelehnt wurde. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei, weil er vor seiner Ausreise durchgehend Arbeitslosengeld II bezogen habe, und dass der Kläger bereits 44 Jahre alt sei. Randnummer 8 Mit seiner am
  44. März 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass es aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine besondere Härte darstellen würde, wenn ihm das Recht auf Wiederkehr ins Bundesgebiet lediglich aufgrund seines Alters verweigert würde. Hier und nicht im Iran sei er wirtschaftlich und v.a. sozial verwurzelt, weil er eine besonders enge Bindung an seine Eltern und seine Brüder habe, die alle im Bundesgebiet lebten. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinem Kind sei demgegenüber nicht so stark ausgeprägt. Er habe sich im Juni 2009 lediglich deshalb gezwungen gesehen, sich zu seiner Ehefrau begeben, weil diese mit Selbstmord gedroht habe. Aus einer im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung ergebe sich außerdem, dass er bei erneuter Einreise ins Bundesgebiet für Unternehmergesellschaft als Bauhelfer im Immobilienbereich tätig werden könne, so dass auch sein Lebensunterhalt gesichert sei. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
  45. Februar 2011 zu verpflichten, Randnummer 11 dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Wiederkehr und zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist ergänzend darauf, dass eine besondere Härte, die eine Wiederkehr des Klägers trotz seines fortgeschrittenen Alters ausnahmsweise zulassen würde, vorliegend nicht erkennbar sei. Der Kläger entspreche nicht dem Typus eines Wiederkehrers, weil er das hierfür vorgesehene Höchstalter um mehr als das Doppelte überschritten habe und besondere Integrationsleistungen des Klägers während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet angesichts seines langjährigen Bezugs von Sozialleistungen nicht erkennbar seien. Randnummer 15 Die Beigeladene, die im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, stellt keinen eigenen Antrag und hat sich inhaltlich nicht zur Sache geäußert. Randnummer 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  46. Oktober 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) und der Beigeladenen (1 Band) verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Über die Klage konnte der auf Grund des Übertragungsbeschlusses der Kammer zuständige Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin weder anwesend noch vertreten war, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 6 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 19 Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Botschaft der Beklagten vom
  47. Februar 2011, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zur Wiederkehr abgelehnt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Randnummer 20 Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 37 AufenthG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Randnummer 21 Nach § 37 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (1.) der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, (2.) sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des
  48. und vor Vollendung des
  49. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für ein Recht auf Wiederkehr erfüllt der Kläger nur teilweise. Randnummer 22 Zwar genügt er unstreitig den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, denn er hatte sich vor seiner Ausreise knapp 26 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, und er hatte hier genau sechs Jahre die Schule besucht. Randnummer 23 Der Kläger erfüllt jedoch zum einen nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Weder hat ein Dritter für den Kläger für die Dauer von fünf Jahren eine Unterhaltsverpflichtung übernommen, noch ist sein Lebensunterhalt voraussichtlich aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert. Die erstmalig im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  50. Dezember 2012 vorgelegte Bescheinigung einer sog. Unternehmergesellschaft vom
  51. November 2011, nach der das Unternehmen „bei erneuter Einreise nach Deutschland bereit ist“, dem Kläger „sofort eine Anstellung als Bauhelfer im Immobilienbereich anzubieten“, wobei die Anstellung unbefristet sowie „unter den üblichen Arbeitsbedingungen“ erfolgen und der „Anfangslohn 10,50 Euro / Std. brutto“ betragen soll, rechtfertigt nicht die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom
  52. November 2010, 1 C 20/09, Rn. 20, zit. n. Juris). Denn abgesehen davon, dass die Gesellschaft nur zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes „bereit“ ist, ein solches aber damit gerade noch nicht abgegeben hat, ergibt sich aus der Bescheinigung lediglich ein Brutto-Stundenlohn, zu dem der Kläger beschäftigt werden soll, aber weder die genaue Stundenzahl, die der Kläger leisten soll, noch die von dem sich danach ergebenden Brutto-Gesamtlohn abzusetzenden Steuern und Sozialabgaben, so dass ein konkreter Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs des Klägers mit den ihm voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln (BVerwG, a.a.O.) nicht möglich ist. Randnummer 24 Zum anderen erfüllt der Kläger auch unstreitig nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG, denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 43 Jahre alt. Randnummer 25 Zwar kann nach § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte von den in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass klare zeitliche Grenzen, wie die in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG bestimmten, den Nachteil haben, in der Lebenswirklichkeit nicht immer zu angemessenen Ergebnissen zu führen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum gleichlautenden § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG, BT-Drucks. 11/6321, S. 59). Zweck der Härteklausel ist es somit, auch in von dem Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Norm erfordert somit den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er durch § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG umrissen wird. Dieser Typus ist zum einen durch eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen durch die Integration und Integrationsfähigkeit gekennzeichnet. Entspricht der Ausländer nach einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind die Defizite bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG jeweils konkret zu bestimmen und unter Berücksichtigung des spezifischen Regelungszwecks der jeweils nicht erfüllten Voraussetzung ins Verhältnis zu anderen Umständen aus der Biographie des Ausländers zu setzen, die sonst in besonderer Weise für eine Aufenthaltsverfestigung, die erfolgte Integration oder die Integrationsfähigkeit sprechen. Generell genügt somit für die in § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG verlangte besondere Härte nicht bereits die dem Gesetz immanente Härte, die daraus resultiert, dass die Wiederkehrmöglichkeit grundsätzlich nur einem eng begrenzten Personenkreis offen steht. Vielmehr müssen noch Besonderheiten hinzukommen, welche die Bewertung rechtfertigen, dass der jeweilige Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her betrachtet den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht. Eine solche besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der die Anforderungen eines Tatbestandsmerkmals nur ganz knapp verfehlt oder die Defizite bei der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, trotz der sich hieraus ergebenden „Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers dennoch von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom
  53. März 2002, 1 C 19/01, zit. n. Juris, zum gleichlautenden § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG). Randnummer 26 Dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers entspricht der Kläger jedoch auch in der danach vorzunehmenden Gesamtschau nicht. Randnummer 27 Ausweislich der in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG getroffenen Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der „typische“ Wiederkehrer als Jugendlicher oder Heranwachsender und damit in einem Alter in das Bundesgebiet zurückkehrt, in dem seine Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten ist, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm daher ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, häufig nicht mehr zugemutet werden kann (VG Berlin, Urteil vom
  54. August 2009, VG 34 V 13.08, Rn. 29, m.w.N., zit. n. Juris). Mit 43 Jahren befand sich der Kläger jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Alter, mit dem er das in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG normierte Höchstalter über mehr als das doppelte überschritten hatte und in dem sowohl die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung als auch die schulische und berufliche Ausbildung in aller Regel bereits seit längerem abgeschlossen sind. Randnummer 28 Der Umstand, dass der Kläger die Anforderungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und die damit vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung somit nicht nur knapp, sondern ganz erheblich verfehlt, wird auch nicht durch die Übererfüllung der Anforderungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG oder durch sonstige Besonderheiten seines bisherigen Lebensweges in der Weise aufgewogen, dass er gleichwohl dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers gleich gestellt werden könnte. Randnummer 29 Insbesondere verleiht der Umstand, dass der Kläger sich knapp 26 Jahre seines Lebens im Bundesgebiet aufgehalten hat und er damit die in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG geregelte Mindestaufenthaltszeit erheblich überschritten hat, für sich genommen seinem früheren Aufenthalt in Deutschland im Rahmen der Gesamtbetrachtung noch kein besonderes, atypisches Gewicht. Vielmehr richtet sich die Norm des § 37 Abs. 1 AufenthG typischer Weise gerade an Ausländer, die entweder in Deutschland geboren oder zumindest als Kinder hierher eingereist sind und prägende Kinder- und Jugendjahre hier verbracht haben. Nach dem oben Gesagten müssen daher weitere Umständen hinzu kommen, die in besonderer Weise für eine erfolgte Integration oder die Integrationsfähigkeit des Betroffenen sprechen. Solche Umstände sind aber vorliegend nicht erkennbar. Randnummer 30 Vielmehr spricht deutlich gegen die Integration des Klägers in die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet, dass er in den fast 26 Jahren seines Aufenthaltes immer nur kurzzeitig und insgesamt noch nicht einmal ein Jahr und fünf Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, demgegenüber aber einen Großteil seines Lebens, und zwar insbesondere in den letzten Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, auf Sozialleistungen angewiesen war, um seinen Lebensunterhalt sichern zu können. Randnummer 31 Der Kläger ist auch nicht derart stark sozial und familiär im Bundesgebiet verwurzelt, dass über den Umstand seiner fehlenden wirtschaftlichen Integration hinweggesehen werden könnte. Im Bundesgebiet leben zwar seine Eltern und seine Geschwister. Der Bindung an Eltern und Geschwistern kommt jedoch erfahrungsgemäß mit zunehmendem Lebensalter sowie mit der Gründung einer eigenen Familie eine immer geringer werdende Bedeutung zu. Die dem entgegenstehende Behauptung des Klägers, er fühle sich seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen sehr viel mehr verbunden als seiner zusammen mit seinem Kind im Iran lebenden Frau, erscheint vor dem Hintergrund unglaubhaft, dass der Kläger noch anlässlich der Antragstellung angegeben hatte, lange Jahre vergeblich versucht zu haben, den Nachzug seiner Frau und seines Kindes ins Bundesgebiet zu ermöglichen, was erhebliche psychische Probleme sowohl seiner Person als auch seiner Frau zur Folge gehabt habe, die ihn schließlich zur Rückkehr in den Iran bewogen hätten. Randnummer 32 Letztlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger es zu diesem Zeitpunkt in der Hand gehabt hätte, seinen Aufenthaltstitel durch einen entsprechenden Antrag verlängern zu lassen bzw. einen Antrag auf Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu stellen und so seine Rückkehr ins Bundesgebiet zu ermöglichen, gegen das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit gem. § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001081058

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