Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Versicherungsfall - Tod des Versicherten - haftungsbegründende Kausalität - mittelbare Unfallfolge - Theorie der wesentlichen Bedingung - Sterbe
§ 542a
F RVO; BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R -). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (ständige Rechtsprechung BSGE 19, 52 = SozR Nr.
§ 542a
F RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile vom 9. Mai 2006, Az. B 2 U 1/05 R und B 2 U 40/05 R, Juris, jeweils mit Hinweis auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr.
§ 542a
F RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Auflage 2010, Kapitel 1.8.2, S 119 f.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2008, § 128 Rn. 3c). Randnummer 23 Die versicherte Tätigkeit kann auch wesentliche Bedingung für eine Selbsttötung sein. Dies ist in der Rechtsprechung dann bejaht worden, wenn spezielle berufsbedingte Umstände bei dem Versicherten einen Schock, das heißt eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung bzw. eine reaktive Depression mit der Vorstellung bewirken, sich in einer ausweglosen Situation zu befinden (vgl. BSG 61, 113; SozR 2200 § 548 Nr. 7). Bejaht worden ist die Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall (Selbsttötung) dementsprechend für den Selbstmord eines Betriebsratsvorsitzenden in den Räumen des Betriebsrates (vgl. LSG Hessen Breithaupt 1979, 862), für einen Selbstmord nach der versehentlichen Tötung eines Kollegen (vgl. LSG Bayern Breithaupt 1969, 475), für eine Selbsttötung nach einem Personalgespräch, beinhaltend die Entbindung von Leitungsfunktionen, Abmahnung und Kündigungsandrohung (LSG Bayern, Urteil vom
- April 2008, Az. L 18 U 272/04; Juris) und für eine Selbsttötung am Beginn einer stationären Behandlung wegen der Folgen einer Berufskrankheit (BSG 66, 156). Randnummer 24 Eine Selbsttötung als mittelbare Folge eines Arbeitsunfalls ist dann bejaht worden, wenn dieser zu einer Willensbeeinträchtigung geführt hat oder den Entschluss zum Selbstmord wesentlich mitbedingt hat (vgl. BSG 54, 184, 185: qualvolle, unerträglich gewordene Schmerzen; LSG Bayern Breithaupt 1991, 17: erhebliche Dauerschmerzen und die Befürchtung, die Arbeitsfähigkeit nicht wiederzuerlangen; LSG Hamburg Breithaupt 1955, 917: keine Aussicht auf Heilung der Unfallfolgen). Randnummer 25 Kein Arbeitsunfall liegt dagegen vor, wenn eine krankhaft depressive Veranlagung von überragender Bedeutung für die Selbsttötung war (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens § 8 Rn. 9.9; Benz, NZS 1999, 435). Randnummer 26 Die Kammer hält den vorliegenden Fall, in dem die Angehörigen des Versicherten – dessen mutmaßlichen Willen folgend – die Magensonde durchtrennten und somit die Nahrungszufuhr einstellten, wertungsmäßig einem Fall der Selbsttötung vergleichbar: Randnummer 27 Es besteht kein Zweifel daran, dass das Durchtrennen der Magensonde dem mutmaßlichen Willen des Versicherten entsprach. Die Klägerin und ihre drei Söhne haben dies so vorgetragen, ohne dass es Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteils gibt. Ansätze für weitere Ermittlungen gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Es ist völlig nachvollziehbar, dass der intime Wille, im Falle eines Unfalls mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen ohne Heilungsaussichten lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden, lediglich Gegenstand von Gesprächen innerhalb des engsten Familienkreises ist, dieser Wille bzw. diese Frage aber nicht zum Inhalt von Gesprächen mit Dritten wird, die hier ggf. als Zeugen hätten gehört werden können. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass das wegen des Todes des Versicherten Lutz S. unter dem Aktenzeichen …../10 gegen die Klägerin geführte Verfahren der Staatsanwaltschaft Neuruppin am
- August 2010 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wurde. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) nur dann gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH, Urteil vom
- Juni 2010, Az. 2 StR 454/09, Juris). Auch vor diesem Hintergrund gibt es keine Veranlassung davon auszugehen – oder auch nur für möglich zu halten – das Durchtrennen der Sonde habe nicht dem mutmaßlichen Willen des Versicherten entsprochen. Randnummer 28 Diese Sterbehilfe durch einen Behandlungsabbruch entspricht von ihrer Wertung her einer Selbsttötung. Wäre die betroffene Person in der Lage, ihrem eigenen Willen entsprechend zu handeln, würde sie die lebensverlängernden Maßnahmen selbst einstellen. Dass die erforderliche Handlung von Dritten vorgenommen wird, liegt einzig in dem Umstand begründet, dass die betroffene Person körperlich nicht selbst dazu in der Lage ist. Diesem Umstand kommt keine Bedeutung zu, die es rechtfertigen würde, die Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch anders zu werten als einen Fall der Selbsttötung. Randnummer 29 Grund für den Behandlungsabbruch war der über viele Jahre hinweg ohne wesentliche Besserung bestehende Gesundheitszustand des Versicherten, der sich noch immer in einem Wachkoma befand und unter einer kompletten Lähmung aller Extremitäten litt. Dieser Zustand ging – was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt – auf den Arbeitsunfall vom
- September 2006 zurück. Die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls haben bei dem Versicherten einen Krankheitszustand bewirkt, der über den Entschluss seiner Angehörigen, die Nahrungszufuhr mittels Magensonde einzustellen, seinen Tod in einem naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich herbeigeführt hat. Der Unfall hat damit eine wesentliche Ursache im Rechtssinne für den Tod des Versicherten gesetzt. Randnummer 30 Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs hätte nur dann angenommen werden müssen, wenn ein schuldhaftes Verhalten dritter Personen oder des Verletzten selbst als ursächliches Moment dergestalt dazwischentritt, dass ihm gegenüber die durch den Unfall verursachte körperliche Schädigung höchstens als äußerer Anlass (Gelegenheitsursache) bewertet werden kann. Dies ist – wie oben dargelegt – nicht der Fall. Randnummer 31 Ansprüchen der Klägerin steht schließlich auch nicht die Vorschrift des § 101 Absatz 1 SGB VII entgegen. Danach haben Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, keinen Anspruch auf Leistungen. Die Klägerin mag vorliegend zwar mit Tatbestandsvorsatz gehandelt haben, als sie die Magensonde durchtrennte, angesichts ihrer – wie oben dargelegt - strafrechtlichen Rechtfertigung aber nicht mit Schuldvorsatz. Zudem entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Maßnahmen der Sterbehilfe durch einen Behandlungsabbruch, die ihren Grund in der Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Moribunden haben und die unter dem Schutze der Rechtsordnung stehen, durch einen Leistungsausschluss gemäß § 101 Absatz 1 SGB VII zu sanktionieren. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001082396