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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 708/10 Urteil Erhebung von Säumniszuschlägen § 24 Abs 1 SGB 4

Erhebung von Säumniszuschlägen Orientierungssatz Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs 1 SGB IV (juris: SGB 4) ist zwingend. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 12. Juli 2010, S 10

§ 245Nr. 4 S 22 f; BSG in Soz

R 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 17 f) und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt (vgl.

§ 1399Nr. 11 S 15; BSG in Soz

R 4-2400 § 22 Nr. 2). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl.

§ 1399Nr. 11 S 15 m. w. N.; BSG in Soz

R 3-2200 §1303 Nr. 6 S 18; BVerwGE 44, 339, 343 f). Randnummer 33 Ein „bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (vgl. BSG SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 17; BSG vom

  1. Mai 1989 - HV-Info 1989, 2030). Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten, das bei dem Kläger das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die Beklagte werde auch fortan keine Säumniszuschläge erheben, liegt nicht vor. Die Beklagte hatte es - entgegen ihrer Gesetzesbindung (Art 20 Abs. 3 GG)- unterlassen, die seit 1995 bestehende zwingende Gesetzespflicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen flächendeckend in die Praxis umzusetzen. Dieses rechtswidrige Unterlassen der Beklagten erfüllt nach den aufgezeigten Maßstäben weder die Anforderungen eines Vertrauen begründenden Verwirkungsverhaltens noch durfte der Kläger das „bloße Nichtstun“ der Beklagten als bewusst und planmäßig erachten und deshalb darauf vertrauen, nicht zu Säumniszuschlägen herangezogen zu werden (vgl. das Urteil des BSG vom
  2. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R -, a. a. O.). Auf die zutreffenden Ausführungen des BSG in dem zitierten Urteil, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Auch eine Anwendung der geänderten Praxis der Beklagten nur für künftige Sachverhalte kommt nicht in Betracht. Denn die rechtswidrige frühere Praxis der Beklagten verdient keinen Vertrauensschutz (vgl. BSG a. a. O.). Randnummer 34 Damit hat der Kläger der Beklagten die geforderten Säumniszuschläge in Höhe von 30.668,50€ zu zahlen. Die Richtigkeit der Höhe der Forderung ist von dem Kläger nicht bestritten worden. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2, 162 Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 197a Abs. 1 Halbs. 3 SGG auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Als Land ist er von der Zahlung der Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) befreit. Randnummer 36 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001083193

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