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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat L 10 AS 554/11 B PKH Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von zuviel gezahlten

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von zuviel gezahlten Leistungen; Berücksichtigung einer Kindergelderhöhung; Zulässigkeit der Rückforderung durch den Sozialleistungsträger anstatt der

§ 73aAbs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i

Vm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung <ZPO>). Randnummer 4 Soweit sich der Kläger mit seiner Klage dagegen wendet, dass der Beklagte die ihm für die Monate Januar und Februar 2010 bewilligten Leistungen in Höhe von jeweils 20,- € aufgehoben hat, fehlt es ihr nicht bereits deshalb an Erfolgsaussicht, weil die diesbezügliche behördliche Entscheidung bestandskräftig geworden wäre. Zwar ist diese teilweise Leistungsaufhebung bereits mit dem Änderungsbescheid vom

  1. Februar 2010 (gegenüber dem Kläger) verfügt worden, gegen den soweit ersichtlich kein Widerspruch eingelegt wurde. Allerdings hat der Beklagte mit dem weiteren Bescheid vom
  2. Juli 2010bei verständiger Würdigung aus dem Empfängerhorizont nach nochmaliger Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen auch (neben dem Erstattungsverlangen) erneut über die teilweise Leistungsaufhebung für den in Rede stehenden Zeitraum entschieden (so genannter Zweitbescheid) mit der Folge, dass dieser Bescheid den Bescheid vom
  3. Februar 2010, soweit er den Kläger betraf, iSv § 39 Abs 2 SGB X ersetzt hat und zulässigerweise mit Widerspruch angegriffen werden konnte (

zum Zweitbescheid Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom

  1. Juli 2005 – B 3 P 8/04, juris RdNr 18). Randnummer 5 Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung im Bescheid vom
  2. Juli 2010ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht zuvor gemäß § 24 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II angehört worden wäre. Denn der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren hinreichende Möglichkeit, sich zu äußern, nachdem der Beklagte ihm mit dem Bescheid vom
  3. Juli 2010 die entscheidungserheblichen Tatsachen so unterbreitet hatte, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (

§ 41Abs 1 Nr 3 SGB X i

Vm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II). Randnummer 6 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II für die erfolgte teilweise Leistungsaufhebung liegen allem Anschein nach vor. Der Kläger hat nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 06. August 2009Einkommen in Form von höherem Kindergeld erzielt (

. zur Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Kindes § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II aF), das in den Zuflussmonaten – den (im Kindergeldrecht vorgesehenen) Zufluss in den Monaten Januar und Februar 2010 hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht bestritten – jeweils zur Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 20,- € führte. Randnummer 7 Der Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht entgegen gehalten werden, dass es an einer zu Unrecht erfolgten Leistung von Arbeitslosengeld II deshalb fehle, weil der Beklagte mit seiner Zahlung von 20,- € im Januar und Februar 2010 den in diesem Umfang durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz begründeten erhöhten Kindergeldanspruch befriedigt habe (Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs 1 SGB X) und insoweit allein auf eine Erstattungsforderung gegenüber der Familienkasse verwiesen sei (ausführlich zum mangelnden Wahlrecht eines erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Leistungsempfänger zu halten BSG, Urteil vom 29. April 1997 – 8 RKn 29/95, juris RdNr 17 ff). Denn es besteht insoweit offenbar kein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Familienkasse als Trägerin des Kindergeldes. Randnummer 8 Da Kindergeld eine im Verhältnis zu den Leistungen nach dem SGB II vorrangige Leistung ist, kommt nur ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht (

zur Abgrenzung zum Erstattungsanspruch nach § 103 Abs 1 SGB X BSG, Urteil vom 28. August 1997 – 14/10 RKg 11/96, juris RdNr 9 ff). Randnummer 9 Allerdings scheidet ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Familienkasse nach § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht bereits deshalb aus, weil es an der Personenidentität des Leistungsberechtigten des Arbeitslosengeldes II als der nachrangigen Sozialleistung – hier des Klägers – und des Leistungsberechtigten des Kindergeldes als der nachrangigen Sozialleistung – hier wohl ein Elternteil (

§§ 62ff Einkommensteuergesetz) – fehlt. Denn nach § 34a SGB II a

F (inzwischen § 34b SGB II) erstreckt sich der Erstattungsanspruch der Leistungsträger gegenüber einem dem Leistungsberechtigten vorrangig verpflichteten Leistungsträger ua auch auf solche Aufwendungen, die an ein unverheiratetes minderjähriges Kind (hier an den Kläger) erbracht worden sind (

zu alledem BSG, Urteil vom 12. Mai 2011 – B 11 AL 24/10, juris RdNr 18 ff). Randnummer 10 Bezüglich des Monats Januar 2010 steht einem Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Familienkasse auch nicht entgegen, dass seine Leistung (Arbeitslosengeld II in der bewilligten Höhe) rechtswidrig gewesen wäre (

zur Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 104 SGB X BSG, Urteil vom

  1. August 1997 – 14/10 RKg 11/96, juris RdNr 13; ferner Roos in von Wulffen, SGB X,
  2. Aufl, § 104 RdNr 8). Zwar ist bei der Berechnung des Anspruchs auf laufende Leistungen nach dem SGB II Einkommen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dessen Zufluss im jeweiligen Bewilligungsmonat mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (näher dazu Senatsbeschluss vom
  3. Juni 2010 – L 10 AS 664/10 B PKH, juris RdNr 8), was für den Kindergeldbezug grundsätzlich anzunehmen ist. Der Beklagte hätte daher bei der Ermittlung der dem Kläger für Januar 2010 zustehenden Leistungen Kindergeld in Höhe von 184,- € als Einkommen berücksichtigen müssen, wenn ihm dies rechtzeitig bekannt gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Da die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II rechtzeitig vor Monatsbeginn, zu dem sie fällig werden (

§ 41Abs 1 Satz 4 SGB II und dazu Conradis in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 41 Rd

Nr 7), berechnet und angewiesen werden müssen, konnte der Beklagte damit nicht bis zum 30. Dezember 2009, dem Zeitpunkt der Verkündung der Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, warten, sondern war gehalten, dies bereits zuvor im Laufe des Dezember 2009 zu tun, dh zu einem Zeitpunkt, als der anspruchsmindernde höhere Kindergeldanspruch gesetzlich noch nicht bestand (

zu einer vergleichbaren Konstellation anlässlich der Kindergelderhöhung im Jahr 1992 bzw deren Einfluss auf den Sozialhilfeanspruch BSG aaO RdNr 14). Anders verhält es sich mit der Leistung des Beklagten für Februar 2010: Diese war im Zeitpunkt ihrer Erbringung in Höhe von 20,- € rechtswidrig, weil seinerzeit mit dem Zufluss des erhöhten Kindergeldes im Februar bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen war. Insoweit scheidet demnach ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Familienkasse mangels Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung aus (

zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit BSG, Urteil vom 23. September 1997 – 2 RU 37/96, juris RdNr 28). Randnummer 11 Auch für Januar 2010 besteht indes für die Anfechtungsklage im Ergebnis keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn nach Lage der Dinge scheitert ein Erstattungsanspruch für beide Monate daran, dass der Ausschlussgrund des § 104 Abs 1 Satz 1 letzter HS SGB X greift. Danach ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, soweit der erstattungspflichtige Leistungsträger bereits an den Berechtigten geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Hier ist erscheint es fern liegend, dass die Familienkasse bei der Anweisung des Kindergeldes für Januar und Februar 2010 positive Kenntnis (zu diesem Erfordernis Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 104 RdNr 20) davon hatte, dass der Beklagte dem Kläger für diese Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Kindergelderhöhung gewährt hatte (zum Erfordernis der Kenntnis von Leistungsart, -zeit und -höhe Becker aaO). Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bei Wohnsitz in Deutschland für Kinder unter 18 Jahren in gesetzlicher Höhe grundsätzlich ohne Einschränkung – insbesondere auch unabhängig vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II –, dh für die Familienkasse sind in Fällen der vorliegenden Art das „Ob“ bzw die Höhe etwaiger Leistungen des Beklagten irrelevant. Hatte sie demzufolge von den in Rede stehenden Leistungen des Beklagten an den Kläger keine Kenntnis – für Gegenteiliges gibt es hier keinen Anhaltspunkt –, hat sie das Kindergeld für Januar und Februar 2010 mit befreiender Wirkung an den Berechtigten gezahlt, was einen Erstattungsanspruch des Beklagten nach § 104 Abs 1 Satz 1 letzter HS SGB X ausschließt. Randnummer 12 Auch das auf § 50 Abs 1 SGB X gestützte Erstattungsverlangen ist allem Anschein nach nicht zu beanstanden; insofern hat die erhobene Anfechtungsklage folglich ebenfalls keine Erfolgsaussicht. Randnummer 13 Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet. Randnummer 14 Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001083200

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