onostrukturelle") Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist die Verwaltungs-BG zuständig. (Rn.21)
(2)U 6/03 – zitiert nach Juris m.w.N.). Randnummer 30 Bei einem nicht „monostrukturellen“ Unternehmen der Arbeitsnehmerüberlassung, welches Arbeitnehmer immer nicht nur in einem bestimmten, sondern in verschiedene Gewerbezweige verleiht, kommt nach den zuvor genannten Maßstäben keine BG in Betracht. Dies führt zur Auffangzuständigkeit der Beklagten nach Nr. 2 e) der Ausführungsbestimmungen des RVA vom
- April
- Durch die Tätigkeit der verliehenen Arbeitnehmer in verschiedenen Gewerbezweigen ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Gewerbezweig und infolge dessen zu einer bestimmten BG ausgeschlossen. Die Leiharbeitnehmer sind in ihrer Tätigkeit unterschiedlichsten Gewerbegefahren ausgesetzt, die keiner BG allumfassend zugeordnet werden können. Eine sachgerechte Prävention kann in solchen Fällen nur durch die Anwendung der im Entleihbetrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften – neben denen des für den Verleiher zuständigen Unfallversicherungsträgers – nach den §§ 708 Abs. 3, 648 RVO bzw. §§ 16, 17 SGB VII und durch ergänzende Maßnahmen gewährleistet werden. Die Zuordnung eines Zeitarbeitsunternehmens zu einer Fach-BG, beispielsweise nach dem überwiegenden Gewerbezweig, widerspricht darüber hinaus dem seit jeher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit. Denn der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist der flexible, nicht auf einen Gewerbezweig fixierte Arbeiteinsatz immanent; die Branche, in die Arbeitnehmer „verliehen“ werden, kann schneller gewechselt werden, als dies bei einem anderen Unternehmen möglich ist. Dies liegt einmal daran, dass das vorwiegende „Produktionsmittel“ des Zeitarbeitsgewerbes der „verliehene“ Arbeitnehmer ist, der flexibler eingesetzt werden kann als Maschinen und andere sächliche Produktionsmittel. Diese Flexibilität, die einen ständigen Wechsel des Unfallversicherungsträgers zur Folge hätte und nicht mit dem Grundsatz der Katasterstetigkeit in Einklang zu bringen wäre, gilt ganz besonders für solche Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung, die nicht auf eine bestimmte Branche spezialisiert sind und deren „Verleihspektrum“ sich umso mehr nach den nachfragenden Auftraggebern richtet (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2006 – B 2 U 34/04 R –, a. a. O.). Randnummer 31 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass es sich beim Unternehmen der Klägerin um ein monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen im Sinne der zuvor dargestellten Kriterien handelte, welches nur einer einzigen Fach-BG zuzuordnen ist. Randnummer 32 So hat die Klägerin während des Klage- und Berufungsverfahren ihren Vortrag betreffend des Gewerbezweiges, in dem die von ihr verliehenen Arbeitnehmer eingesetzt worden seien, geändert. Wurde zur Begründung der Klage noch ausgeführt, die Mitarbeiter des klägerischen Unternehmens würden zu 60 % im Metallbereich (Schlosser u.s.w.) arbeiten, so dass die Norddeutsche Metall-BG für das Unternehmen zuständig sei, hieß es in der Begründung der Berufung dann, alle Mitarbeiter seien als Heizungs- bzw. Sanitärmonteure eingestellt worden und hätten zu 95 % Heizungs- und Sanitärarbeiten durchgeführt, so dass nunmehr die Bau-BG Hannover für das Unternehmen zuständig sei. Die zur Untermauerung ihres Vortrages vorgelegten Aufstellungen betreffend Aufträge und Mitarbeiter lassen jedoch, worauf die Klägerin mit Schreiben des Senats vom
- Februar 2011 und
- Mai 2011 hingewiesen worden ist, keine eindeutige Zuordnung zu einer Fach-BG erkennen. Der Auflistung der Mitarbeiter, die weder Angaben zur Beschäftigungsdauer im klägerischen Unternehmen noch zu ihrem konkreten Einsatz (Kunde? Art des Entleihbetriebes? Jeweilige Tätigkeit?) enthält, ist lediglich zu entnehmen, dass die Arbeitnehmerschaft sich im Wesentlichen aus Schweißern, Heizungs- und Sanitärinstallateuren bzw. –monteuren bzw. –helfern, Gas- und Wasserinstallateuren, Lüftungsbauern, Heizungsbauern und Schlossern zusammensetzte. Arbeitnehmer mit diesen beruflichen Qualifikationen sind jedoch in vielen verschiedenen Gewerben bzw. Unternehmen in der Produktion, in Werkstätten und im Baubereich einsetzbar (vgl. hierzu die in der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit zu den jeweiligen Berufen beschriebenen vielfältigen Beschäftigungsmöglichkeiten, nachlesbar unter: www.berufenet.arbeitsagentur.de ). Nichts anderes gilt für die vorgelegte Kundenliste, die weder eine Beschreibung des Unternehmensgegenstandes des jeweiligen Kunden, noch des konkreten Auftrages (für welche Tätigkeit wurden welche Mitarbeiter mit welcher beruflichen Qualifikation angefordert) oder gar Angaben zu der für den jeweiligen Kunden zuständigen BG enthält. Da sanitäre Installationen, Heizungsbau, Lüftungsbau, Klempner-, Spengler-, Flaschner- und Blechnerarbeiten (auch) von Hochbauunternehmen angeboten werden, unterliegen sie der Zuständigkeit der Bau-BGen, wie z.Bsp. der Bau-BG Hannover nach § 3 Abs. 1 der Satzung vom
- Juni 1978 (einschließlich der Fassung des Nachtrages vom
- Juni 1992) bzw. § 3 Abs. 1 der Satzung vom
- Juni 1997 (einschließlich der Fassung des Nachtrages vom
- Juni 2003). Andererseits findet man die zuvor genannten Tätigkeiten auch in Betrieben der Eisen, Stahl, Metall und Kunststoff als Hauptmaterial be- oder verarbeitenden Unternehmen, wie bei der Herstellung von Kesseln, Behältern, Apparaten, Rohren, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Kälte- und Wärmeisolierungen (Haustechnik, technische Gebäudeausrüstung) oder bei Reparaturwerkstätten für Maschinen und Apparate und dergleichen, bei Unternehmen des Metallhandwerks, Schlossereien, Klempnereien und Schweißereien oder beim Rohrleitungsbau; insoweit unterliegen sie der Zuständigkeit der Beigeladenen, wie sich aus § 3 der Satzung der Norddeutschen Metall-BG vom
- Juli 1982 (Ausgabe 1996) bzw. vom
- Januar 1999 (Ausgabe 2004) ergibt. Demzufolge waren die von der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer in Unternehmen entleihbar, die zumindest zwei unterschiedlichen Fach-BGen angehörten. Dieser flexible, nicht auf einen Gewerbezweig fixierte Arbeitseinsatz wird unterstrichen durch den Umstand, dass weder der vom Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg erteilten Genehmigung für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung noch dem von der Klägerin vorgelegten Gesellschaftsvertrag vom
- Januar 1997 eine Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung auf einen bestimmten Gewerbezweig bzw. eine bestimmte Branche bzw. allein für den Bereich der Heizungs- und Sanitärinstallation und -montage zu entnehmen ist. Da die Klägerin keine weiteren Unterlagen, die ihr Klagebegehren zu stützen vermögen, vorgelegt bzw. Beweismittel benannt hat, sah der Senat auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen „quasi ins Blaue“ hinein. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum
- Januar 2002 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall noch anzuwenden war, weil die Klage vor dem SG (wie auch die Berufung) vor dem
- Januar 2002 rechtshängig geworden ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom
- August 2001 <BGBl. 2001 I 2144 ff>). Randnummer 34 Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001083204