einem Arbeitsunfall bedarf eines dreifachen Kausalitätsnachweises, nämlich der Unfallkausalität, der haftungsausfüllenden Kausalität und der Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerdauernder Unfallfolgen. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
einem anerkannten Arbeitsunfall vom
einem am 21. September 1962 erlittenen Arbeitsunfall eine Unfallrente der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.). Im nervenärztlichen Obergutachten des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. J H vom
einer MdE von 20 v.H. entschädigte (vgl. Bescheid der Beklagten vom
Angaben des Klägers kurzzeitig Schwindel und Übelkeit ohne Erbrechen ein. Er begab sich im Anschluss in die Klinik für Chirurgie des Klinikums F, wo der Durchgangsarzt Dr. F. H an der linken Schulter eine Rötung, eine kleine Exkoriation, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung und
der Röntgenuntersuchung mit avikalen und Y-Aufnahmen keinen Anhalt für eine Fraktur feststellte. Dr. F. H diagnostizierte eine Schädelprellung und eine Kontusion der linken Schulter (vgl. Durchgangsarztbericht vom
Prellung der linken Schulter, (Verdacht auf) chronische Bursitis subacromialis links und Tendinitis der Bizepssehnen. Er überwies den Kläger zur Magnetresonanztomographie (MRT), welche am 27. März 2000 den Befund eines Impingements-Syndroms mit verminderter akromiohumeraler Distanz, Schultereckgelenksarthrose sowie Verdünnung der Rotatorenmanschette, keine Ruptur, intraartikulär keinen
weis einer Läsion, keinen
weis einer Läsion der Bizepssehne oder von Hämatomen in der Bizepsmuskulatur und eine degenerative Muskelatrophie im Bereich des M. deltoideus proximal am Oberarm ergab. Randnummer 4 Der Kläger beantragte unter dem 17. Dezember 2001 bei der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente und verwies zur Begründung auf eine ihm von seiner privaten Unfallversicherung gewährte Rente
einem Invaliditätsgrad von einem Viertel. Die Beklagte zog das für den privaten Versicherer des Klägers erstellte Gutachten des Chirurgen Dr. P. H vom
ambulanter Untersuchung des Klägers und Auswertung radiologischer Unterlagen zur Einschätzung gelangt wird, dass sich im Bereich der linken Schulterblattgelenkpfanne vor allem in der distalen Begrenzung degenerative Veränderungen zeigten, die sich korrespondierend auch am Humeruskopf feststellen ließen. Zu erwähnen seien Kantenanbauten am proximalen Gelenkpfannenpol. Im Ansatzbereich der Supraspinatussehne am Tuberculum majus fänden sich eine sichtbare Skleroseverdichtung, teilweise subchondrale kleine vakuolige Veränderungen. Es bestehe eine Arthrose im Schultereckgelenk mit beginnender Ausbildung eines Traktionsexophyten an der Unterseite der lateralen Clavicula. Ferner bestünden zusätzlich deutliche sklerotische Veränderungen der Acromionunterfläche. Diese Veränderungen zeigten sich auch mit sich darstellender knöcherner Einengung des Subacromialraums durch die degenerative Veränderung des Schultereckgelenks auf der Y-Aufnahme linksseitig. Im Seitenvergleich seien die Veränderungen am rechten Schultergelenk nicht so ausgeprägt. An unfallfremden Erkrankungen sei beim Kläger unter anderem eine schmerzhafte Schultersteife linksseitig bei Schulter-Arm-Syndrom und degenerativen Veränderungen im Schultergelenksbereich zu nennen. Eine unfallbedingte MdE verbleibe nicht. Randnummer 6 Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 den Unfall vom 16. Dezember 1999 als Arbeitsunfall an und lehnte eine Verletztenrente ab. Der Kläger erhob am 08. Januar 2003 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2003 zurückwies. Die Beurteilung der unfallbedingten Erwerbsminderung in der gesetzlichen Unfallversicherung richte sich im Gegensatz zu den Bewertungen der privaten Unfallversicherung
objektiven Gesichtspunkten im Rahmen einer abstrakten Schadensregulierung. Der Unfallversicherungsträger dürfe sich nicht an die Feststellungen der privaten Versicherung halten, bei welcher die Erwerbsminderung lediglich
anatomisch funktionellen Gesichtspunkten einzuschätzen bzw. von der normalen Funktion der betroffenen Organe auszugehen und der Grad der Beeinträchtigung in Bruchteilen des vollen Gebrauchs- und Funktionswerts abzuschätzen sei. Randnummer 7 Der Kläger hat sein Begehren mit der am
den bildgebenden Befunden auszuschließen. Die Aussage, dass das Unfallereignis eine Reaktion in Gang gesetzt habe, die in ein chronifiziertes Schmerzsyndrom gemündet sei, sei spekulativ. Der gerichtliche Sacherständige verkenne, dass eine klinisch stumme Verschleißumformung als Schadensanlage vorbestehen könne, d.h. als Teilursache für eine später manifeste Funktionsstörung in Frage komme. Eine Prellung, die nicht zu einer Strukturverletzung geführt sowie kernspintomographisch insbesondere keine tiefgreifenden Gewebeschäden hinterlassen habe, könne niemals wesentliche Ursache für ein anhaltendes Beschwerdebild sein. Der Kläger hat der Verwertung der Stellungnahme als Gutachten mit Schriftsatz vom
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 vom Hundert ab dem
einer Contusio cerebri infolge eines Unfalls vom
weis von Unfallverletzungen in allen bildgebenden Verfahren, die ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Schultergelenks, die bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden hätten, und der Ausschluss einer Kapselschrumpfung als Ursache für die bestehende Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten betreffend die Unfälle aus den Jahren 1997, 1999, 2003 und 2006 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, indem es davon ausgegangen ist, dass beim Kläger keine messbaren, rentenberechtigenden Krankheitsfolgen des Unfalls vom 16. Dezember 1999 bestehen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente
dem Arbeitsunfall vom
1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigsten die Zahl 20, besteht
1 S. 2 SGB VII für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente.
1 S. 3 SGB VII werden die Folgen eines Versicherungsfalls allerdings nur berücksichtigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern.
1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung „infolge“ in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Die Frage
diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG, a.a.O., Rn. 10; Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Kap. 1.4, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit und des Unfallereignisses müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die
der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert
juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Soweit das Gesetz in § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII eine äußere Ursache für den Gesundheitsschaden fordert, lösen im Umkehrschluss solche Gesundheitsschäden keinen Anspruch aus, welche auf so genannten inneren Ursachen beruhen. Dies sind körpereigene Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, a.a.O., Kap. 1.6.3, S. 28). Randnummer 21 Dies zugrunde gelegt ist der Senat nicht im
1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebotenen Maße im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass beim Kläger infolge des im Unfall vom
den bildgebenden Befunden auszuschließen und die Aussage, dass das Unfallereignis eine Reaktion in Gang gesetzt habe, die in ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mündete, spekulativ ist. Randnummer 23 Zunächst steht der Verwertung der gutachterlichen Stellungnahme des Chirurgen M vom 16. März 2006 nicht der mit Schriftsatz vom 24. Mai 2006 gegen ihre Verwertung erhobene Widerspruch des Klägers entgegen. Soweit die
Aktenlage erstellte fachchirurgische Stellungnahme Ms überhaupt ein Gutachten im engeren Sinne und unter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII ergangen sein sollte, wonach vor Erteilung eines Gutachtenauftrags der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen soll und der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren ist, so reicht ein bloßer Verstoß gegen das Gutachterauswahlrecht nicht aus, um zu einem Beweisverwertungsverbot zu führen. Vielmehr muss gemäß §§ 202 SGG i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) zusätzlich eine entsprechende Verfahrensrüge in der auf den Mangel folgenden nächsten mündlichen Verhandlung erhoben werden, in welcher der Beteiligte vertreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 05. Februar 2008 – B 2 U 8/07 R -, zitiert
juris Rn. 68). Gerade an letzterem fehlt es, indem der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am
vollziehbaren Schluss, dass an unfallfremden Erkrankungen beim Kläger unter anderem eine schmerzhafte Schultersteife linksseitig bei Schulter-Arm-Syndrom und degenerativen Veränderungen im Schultergelenksbereich zu nennen sind, so dass keine unfallbedingte MdE verbleibt. Randnummer 25 Zudem fehlt es hier – hiermit setzt sich Dr. L nicht hinreichend auseinander - an einem geeigneten Unfallhergang. Der Senat vermag trotz des eingehenden Vorbringens des Klägers zum Unfallhergang und insbesondere zur Intensität der auf sein Schultergelenk ausgeübten Gewalt keinen geeigneten Verletzungsmechanismus zu erkennen. Dies muss für eine – unfallbedingte - Rotatorenmanschettenverletzung (als Ursache des beim Kläger vorliegenden Impingements-Syndroms) eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Sehne des Supraspinatus sein, wobei das Schultergelenk unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen und es plötzlich eine passive Bewegung gegeben haben muss, die überfallartig eine Dehnungsbelastung der Supraspinatussehne bewirken kann. Solche Bewegungsabläufe können sein: Randnummer 26 - Schulterverrenkung Randnummer 27 - massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreißen des Armes z.B. beim Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher Beschleunigung des Körpers oder Sturz auf den
hinten ausgestreckten Arm Randnummer 28 - Sturz beim Fensterputzen aus der Höhe
vorn mit noch festhaltender Hand, wobei das gesamte Körpergewicht in die Schulter fällt Randnummer 29 - Treppensturz mit Hand am Geländer Randnummer 30 - Sturz eines sich festhaltenden, stehenden Fahrgasts bei abrupter Bremsung oder Beschleunigung des Fahrzeugs (z. B. beim Frontal- oder Heckkollision eines Busses) Randnummer 31 - starke Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des Armes Randnummer 32 - Verdrehung des Armes, wenn dieser in eine laufende Maschine gezogen wird Randnummer 33 - abrupte, gewaltsame passive Bewegung des Armes
körperwärts, wobei derartige Einwirkungen nur in den seltenen Fällen als geeignet angesehen werden können, in denen das Schultergelenk muskulär in Abduktion fixiert war. Randnummer 34 Ungeeignete Hergänge sind demgegenüber: Randnummer 35 - direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung oder Schlag), weil die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz des Acromions und Deltamuskel gut geschützt ist Randnummer 36 - Sturz auf den ausgestreckten Arm oder den angewinkelten Ellenbogen, fortgeleitete Krafteinwirkung bei seitlicher oder vorwärtsgeführter Armhaltung (Stauchung) Randnummer 37 - aktive Tätigkeiten die zu einer abrupten aber planmäßigen Muskelkontraktion führen (heben, halten, werfen) Randnummer 38 - plötzliche Muskelanspannungen Randnummer 39 (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, a.a.O., Kapitel 8.2.5.2 S. 412 f.). Randnummer 40 Hieran gemessen lässt sich ein geeigneter Verletzungsmechanismus bei einem Huftritt gegen die Schulter nicht einmal ansatzweise erkennen. Randnummer 41 Auch das auf Antrag des Klägers eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten von Dr. F. H erbringt keinen Beweis für eine wesentliche Verursachung der Schulterbeschwerden durch das Unfallereignis. Insofern führt der von der Beklagten herangezogene Beratungsarzt D zutreffend aus, dass gegen einen Unfallzusammenhang der fehlende
weis von Unfallverletzungen in allen bildgebenden Verfahren, die ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Schultergelenks, die bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden hätten, und der Ausschluss einer Kapselschrumpfung als Ursache für die bestehende Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks sprächen. Dr. F. H lässt eine schlüssige Auseinandersetzung mit den gegen einen Zusammenhang sprechenden Umständen vermissen. So findet insbesondere keine Auseinandersetzung mit den Feststellungen Dr. V. Hs in dessen Gutachten vom 17. April 2002 statt, welcher auf einschlägige Vorerkrankungen hier in Form einer Arthrose im Schultereckgelenk mit beginnender Ausbildung eines Traktionsexophyten an der Unterseite der lateralen Clavicula, ferner auf deutliche sklerotische Veränderungen der Acromionunterfläche hinweist. Diese Feststellungen sprechen
dem einschlägigen arbeitsmedizinischen Schrifttum gerade gegen eine wesentliche Unfallverursachung (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, a.a.O., Kapitel 8.2.5.3 ff.,S. 414 ff.). Ebenso wie Dr. L bleibt auch Dr. F. H eine Auseinandersetzung mit dem – durch die MRT vom 27. März 2000 gesicherten (intraartikulär kein
weis einer Läsion, kein
weis einer Läsion der Bizepssehne oder von Hämatomen in der Bizepsmuskulatur) - Fehlen typischer unfallbedingter Begleitverletzungen schuldig, welche bei einer traumatischen Verletzung im Bereich des Tuberculum majus, des Schulterdachs, der Schulterpfanne oder der langen Bizepssehne zu finden wären (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, a.a.O., Kapitel 8.2.5.6, Seite 417). Randnummer 42 Ebenso wie Dr. L geht auch Dr. F. H auf die bereits vor dem Unfall bestehenden Funktionseinschränkungen nicht ein, welche – wie gesagt - in den zum Unfall aus dem Jahr 1962 erstellten Gutachten und im Behandlungsverzeichnis Dr. W. Hs erwähnt werden. Randnummer 43 Insgesamt vermögen die beiden gerichtlichen Sachverständigengutachten auch aus weiteren Gründen nicht zu überzeugen. Sie würdigen etwa nicht, dass die bereits von Dr. P. H im für den privaten Versicherer des Klägers erstellten Gutachten vom 29. Oktober 2001 festgestellte Schulter-(Eck-)Gelenksarthrose auf einen vorbestehenden wesentlichen Schaden hindeutet (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, eben dort und Kapitel 8.2.5.3, Seite 414). Mit dem fortgeschrittenen Alter der Klägers, welchem bei der Kausalitätsbeurteilung von Schulterbeschwerden gerade keine untergeordnete Rolle zukommt, wird sich ebenfalls nicht auseinandergesetzt und so nicht in die Bewertung eingestellt, dass die Rotatorenmanschette im hohen Maße der Degeneration (im Sinne eines die altersentsprechende Norm deutlich übersteigenden Zustands) unterliegt, welche zu einer herabgesetzten mechanischen Belastbarkeit führt, ab dem dritten Lebensjahrzehnt beginnt und
dem 60. Lebensjahr die Wahrscheinlichkeit eines degenerativen Rotatorendefekts rasch – je
Studie und Alter – auf 20 bis 100 % ansteigt (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, eben dort und Kapitel 8.2.5.1, S. 410). Stattdessen schließen die beiden gerichtlichen Sachverständigen im Wesentlichen schon allein aus der zeitlichen Koinzidenz zwischen dem Unfall und den seitdem vom Kläger massiv zunehmend wahrgenommenen Schulterproblemen vorschnell auf eine wesentliche Unfallverursachung. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 45 Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds
2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001083205
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