Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2109 - Tatbestandsmerkmal - Tragen schwerer Lasten auf der Schulter - bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule - Stuckateur
§ 9Nr.
7, jeweils Rdnr. 15; BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196 =
§ 8Nr.
17, jeweils Rdnr. 13, und Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom
- April 2009 - B 2 U 9/08 R -, zitiert nach juris). Randnummer 16 Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf die BK 2109 nicht erfüllt. Denn die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne eines Tragens schwerer Lasten auf der Schulter liegen im Falle des Klägers - wie bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zu Recht ausgeführt - nicht vor, denn der Kläger war – auch von ihm nicht bestritten – nicht einer Belastung der Halswirbelsäule durch Tragen schwerer Lasten auf der Schulter ausgesetzt. Randnummer 17 Soweit er der Ansicht ist, hierauf könne es nicht ankommen, es müsse ausreichen, dass er zwar nicht durch das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, aber durch vergleichbare belastende und durch seine berufliche Tätigkeit bedingte Einwirkungen geschädigt worden sei, kann der Senat dem nicht folgen. Der Wortlaut der BKV ist hinsichtlich der hier streitigen arbeitstechnischen Voraussetzung zur BK 2109 verbindlich. Die Würdigung des Wortlauts einer Vorschrift ist die Grundlage jeder Auslegung; ist der Wortlaut eindeutig und nach ihm sprachlich und begrifflich das klar zum Ausdruck gebracht, was dem vom Normgeber gewollten Sinn der Vorschrift entspricht, so ist grundsätzlich hiernach auszulegen (BSG, Urteil vom
- Oktober 2007, Az. B 2 U 15/06 R, NZS 2008, 604, m. w. N.) Nach allgemeinen Grundsätzen setzt eine Auslegung zunächst immer einen auslegungsfähigen Wortlaut voraus; die Bedeutung, die ihm zugemessen werden soll, muss noch vom Wortsinn erfasst sein. Der Wortlaut der BK 2109 ist jedoch klar und im Hinblick auf die beschriebene Tätigkeit nicht interpretationsfähig. Randnummer 18 Der Wortlaut der BK 2109 deckt sich im hier verstandenen Sinn auch mit dem Sinn der Bestimmung, wie er sich aus den hierzu gemachten Ausführungen im Merkblatt zur BK 2109 (BArbBl 3/93, S. 53 ff.) ergibt. Nach der Rechtsprechung sind Merkblätter als Interpretationshilfe und zur Wiedergabe des bei seiner Herausgabe aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes heranzuziehen (BSG, Urteil vom
- August 2004, Az.: B 8 KN 1/03 U R, BSGE 93, 149, m. w. N.). Ihnen kommt allerdings keinerlei rechtliche Verbindlichkeit zu (BSG, Urteil vom
- April 2005, Az. B 2 U 6/04 R,
§ 9Nr.
59). Dem Merkblatt ist nichts zu entnehmen, was zur Berücksichtigung der über dem Kopf ausgeführten Arbeiten bei der Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen führen könnte. Der Verordnungsgeber hatte bei Einführung der BK 2109 die Berufsgruppe der Fleischträger als eine solche mit einer außerordentlichen Belastung der HWS vor Augen. Soweit ausgeführt ist, dass Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil ebenfalls in Betracht zu ziehen sind, bezieht sich dies eben nur auf das detailliert beschriebene Belastungsprofil bei Fleischträgern mit einer bestimmten, durch das Tragen erzwungenen Kopfbeugehaltung und dem Anspannen der Nackenmuskulatur, welche zu einer Hyperlordosierung und Verdrehung der HWS führen; dies öffnet jedoch nicht den Tatbestand der Verordnung entgegen seinem Wortlaut auf eine andere als die klar beschriebene Art der Tätigkeit, nämlich des Tragens auf der Schulter. Randnummer 19 Soweit der Kläger sein Begehren auf § 9 Abs. 2 SGB VII stützen, also eine so genannte „Wie-BK“ oder „Quasi-BK“ geltend machen will, ist diese nicht Streitgegenstand, denn über sie ist weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchs- oder im Klageverfahren entschieden worden; sie kann damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens werden (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 02. Dezember 2008, Az. B 2 KN 3/07 U R, zitiert nach Juris). Randnummer 20 Dahingestellt bleiben konnte nach allem, ob das beim Kläger vorliegende medizinische Schadensbild wesentlich durch seine Tätigkeit verursacht worden sein kann. Randnummer 21 Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001083211