Gesetzliche Rentenversicherung - Erstattung von Beiträgen selbstständiger Pflichtversicherter - bestandskräftiger Bescheid über die Heranziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung Orientierungssatz B
. Bundesverfassungsgericht SozR 2200 § 1303 Nr. 34 = NJW 1988, Seite 250 f.). Ein Anspruch auf Erstattung der vollen Beiträge bestehe daher nicht. Insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch nicht gemäß § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), denn die Beiträge seien nicht zu Unrecht entrichtet worden. Für die von der Klägerin in dem entsprechenden Zeitraum geleisteten Beiträge bestehe eine Rechtsgrundlage in Gestalt des Bescheides vom
- August
- Dieser nicht nichtige Bescheid sei bestandskräftig und damit rechtsverbindlich geworden. Die Beiträge seien so lange nicht zu Unrecht entrichtet, wie ihnen ein nicht nichtiger Verwaltungsakt zugrunde liege. Soweit die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom
- August 2000 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gestellt habe, ändere dies an der Bestandskraft nichts. Randnummer 6 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hinsichtlich des zunächst neben ihrem erstinstanzlich verfolgten Begehren geltend gemachten Zinsanspruchs in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie diesen Zinsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht weiter verfolge. Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, sie sei „Angestellte“ einer Sprachschule gewesen und habe für diese als Muttersprachlerin Dienste erbracht. Insofern sei auch eine Putzfrau, welche für eine Sprachschule arbeite, nicht als Lehrerin im Sinne des Gesetzes anzusehen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2010 und unter Änderung des Bescheides vom
- März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2007 zu verurteilen, an sie 4.312,99 € zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Randnummer 12 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 13 Die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 15 Dabei war im Berufungsverfahren ausschließlich über die erstinstanzlich verfolgte und statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iSv § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Bescheid vom
- März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2007 zu befinden, mit der die Klägerin die (weitere) Erstattung von gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen i.H.v. 4.312,99 € begehrt. Über das im Berufungsverfahren erstmals erhobene Zinsbegehren war nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit sinngemäß die Klage zurückgenommen hat. Randnummer 16 Die Klage auf weitere Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist unbegründet. Der Bescheid vom
- März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine über den ihr zuerkannten Betrag iH der Hälfte der gezahlten Beiträge (
§ 210Abs.
3 Satz 3 SGB VI) hinausgehende Beitragserstattung. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides (S. 4 Abs. 3 bis S. 5 Abs. 2 letzte Zeile) Bezug. Ergänzend ist lediglich auszuführen: Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf vollständige Erstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV liegen nach wie vor nicht vor, weil der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 2. August 2000 über die Heranziehung der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 20. September 1998 bis zum 26. Juni 2003 bisher nicht aufgehoben worden ist. Er ist daher für die Beteiligten und das Gericht bindend (
§ 77SGG).
Der unter dem
- Dezember 2009 hinsichtlich des Bescheides vom
- August 2000 gestellte Überprüfungsantrag ist nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten abschlägig beschieden und über die hiergegen angestrengte Klage ist noch nicht entschieden worden. Im Übrigen bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
- August 2000 keine Bedenken. Insbesondere stand der Heranziehung der Klägerin zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung weder ihre US-Staatsangehörigkeit entgegen (
§ 3Nr.
1, 11 Abs. 1 SGB IV) noch bestehen Zweifel daran, dass die nach eigenen Angaben als „Sprachlehrerin für Englisch“ selbständig tätige Klägerin als „Lehrer“ iSd § 2 Nr. 1 SGB VI in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzustufen war. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 18 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001083377