Krankenversicherung - Krankengeld - keine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vor dem Tag der ärztlichen Feststellung - Nichteinbeziehung von Zeiten für zu Unrecht gezahltes Krankengeld in Anspruchshöchstdauer - Beibehaltung - Klagegrund Leitsatz
(1)Die von der Beklagten eingereichten EDV-Auszüge, die sie dem o.g. Schriftsatz beigefügt hatte, geben nach ihren Angaben die Daten der originalen Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigungen vollständig und zutreffend wieder. Nach diesen EDV-Auszügen wurde zwar für alle 72 Kalendertage vom 5. Juni bis zum 15. August 2002, bezüglich des anschließenden Zeitraums aber nur für folgende Tage 101 Kalendertage Arbeitsunfähigkeit bescheinigt: Randnummer 35 28. August 2002, 27. September 2002, 18. Oktober 2002, 21. Oktober bis 2. Dezember 2002, 20. Dezember 2002, 15. Januar 2003, 31. Januar 2003, 24. Februar 2003, 12. März 2003, 28. März 2003, 15. April 2003, 28. April 2003, 30. April 2003, 22. Mai 2003, 5. Juni 2003, 18. Juni 2003, 2. Juli 2003, 15./16. Juli 2003, 18. Juli 2003, 5. August 2003, 15. August 2003, 28. August 2003, 16. September 2003, 30. September 2003, 13. Oktober 2003, 29. Oktober bis 30. November 2003. Randnummer 36 Denn nach den meisten der eingereichten EDV-Auszügen reichten die an den o.g. Einzeltagen ausgestellten Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen nur bis zu eben diesem (Ausstellungs-)Tag. Hintergrund hierfür dürfte sein, dass nach dem Verständnis der Beklagten (und wohl auch anderer Krankenkassen) nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit nur noch für vergangene Zeiträume vorzunehmen ist mit der Folge, dass auch nur für diese bereits abgelaufenen Zeiträume Krankengeld gezahlt wird. Hierauf weist jedenfalls die von der Beklagten herausgegebene Broschüre „Krankengeld“ (abrufbar unter http://dak.de/content/files/Krankengeld_wissen_was_laeuft.pdf; recherchiert am 18. November 2011) hin, die u.a. folgende Hinweise enthält: Randnummer 37 „Krankengeld wird immer bis zu dem Tag gezahlt, an dem der behandelnde Arzt den jeweiligen Auszahlschein ausgestellt hat. Eine Zahlung über diesen Tag hinaus ist nicht möglich, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit andauert. Randnummer 38 Grundsätzlich sollte sich der Auszahlungszeitraum des Krankengeldes an der Entgeltzahlung des Arbeitgebers orientieren. Der Auszahlschein sollte daher monatlich eingereicht werden.“ Randnummer 39 Diese Hinweise sind weitgehend fehlerhaft. Randnummer 40 (
- a)Ein Anspruch auf Krankengeld kann regelmäßig nur für zukünftige, der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgende Zeiträume begründet werden, wie sich insbesondere aus der vom BSG äußerst streng ausgelegten Vorschrift des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ergibt (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, Az.: B 1 KR 8/07 R, veröffentlicht in juris, m.w.N.). Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung für die Zukunft ist stets mit einer Prognose verbunden, die zwar in der Regel umso unsicherer sein mag, je weiter sie in die Zukunft reicht (BSG, Urteil vom 08. November 2005, Az.: B 1 KR 18/04 R, veröffentlicht in juris). § 6 Abs. 2 Satz 2 der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V erlassenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) in der im Jahre 2006 geltenden Fassung erlaubt jedoch die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung auch für längere Zeiträume, wenn dies aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht ist. Soweit demgegenüber Satz 1 dieser Regelung vorsieht, dass die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung in der Regel nicht zu einem mehr als 7 Tage zurückliegenden und nicht mehr als 2 Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen soll, steht dies - ebenso wie die in § 5 Abs. 3 Satz 2 AU-RL geregelte Befugnis von Vertragsärzten, im Ausnahmefall Arbeitsunfähigkeit auch rückwirkend zu attestieren - in offensichtlichem Widerspruch zu § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und ist daher ohne Belang (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, Az.: B 1 KR 37/06 R, veröffentlicht in juris, m.w.N.). Randnummer 41 (
- b)Mit dieser gesetzlichen Konzeption des Krankengeldanspruchs sind die Hinweise der Beklagten in ihrer o.g. Broschüre in keiner Weise zu vereinbaren. Soweit die Beklagte darin zum Ausdruck bringt, dass anhand des Auszahlscheins Arbeitsunfähigkeit nur noch für die Vergangenheit bescheinigt werde, verkehrt sie die skizzierte gesetzliche Konzeption in ihr Gegenteil (zu einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vordruck s. das nur im Primärkassenbereich anzuwendende Muster 17 der Anlage 2 <“Vereinbarung über Vordrucke für die vertragärztliche Versorgung mit Erläuterung“> zum Bundesmantelvertrag-Ärzte). Gleiches gilt für die Empfehlung der Beklagten in ihren beiden o.g. Schreiben, den Vordruck für die Auszahlung von Krankengeld nur einmal monatlich dem behandelnden Arzt vorzulegen. Denn zur Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruches, insbesondere nach Beendigung eines die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V begründenden Beschäftigungsverhältnisses, ist es regelmäßig - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen (hierzu BSG, Urteil vom 08. November 2005, a.a.O., m.w.N.) - erforderlich, spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeitraums einen Arzt aufzusuchen, um die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Randnummer 42 (
- c)Ob angesichts solcher Hinweise, die gegenüber Versicherten die Rechtslage grob fehlerhaft darstellen, geringere Anforderungen an die Entstehung eines Krankengeldanspruchs zu stellen sind (zu einem solchen Fall: Senat, Urteil vom 31. März 2010, Az.: L 9 KR 230/08, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Jedenfalls sind die o.g. Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, die diesen fehlerhaften Hinweisen – abgesehen von den Bescheinigungen vom 21. Oktober 2002 und vom 29. Oktober 2003 – entsprechen, nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit für mehr als die o.g. 101 Tage zu belegen. Existiert aber keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, besteht für die entsprechenden Tage kein Anspruch auf Krankengeld. Solche Tage können daher in die Anspruchshöchstdauer von 78 Wochen nicht einbezogen werden. Randnummer 43
(2)Das Vorbringen des Terminvertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist für diesen nicht nachvollziehbar und führt daher zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 44 Der Terminsvertreter der Beklagten behauptete sinngemäß, die Übertragung der Daten aus den (möglicherweise inzwischen vernichteten) originalen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen in die EDV sei nur in der Form möglich, dass das Ausstellungsdatum auch in die Zeile „AU bis (vorauss.)“ übernommen werde. Hierfür mag sprechen, dass vielfach auch in den nachfolgenden Zeilen „eingegangen am“ und „erfaßt am“ das Ausstellungsdatum erscheint, obwohl es bei lebensnaher Betrachtung wenig wahrscheinlich ist, dass eine Vielzahl von Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen noch am Tag ihrer Ausstellung bei der Krankenkasse eingeht und dort weiterverarbeitet wird. Die Behauptung des Terminsvertreters der Beklagten weicht jedoch nicht nur von den Angaben der Prozessabteilung der Beklagten im Schriftsatz vom
- November 2011 ab, wonach u.a. „die bestätigten Zeiträume“ in der EDV erfasst werden. Sie überzeugt den Senat auch deshalb nicht, weil die Beklagte auch EDV-Auszüge von Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (so vom
- Juni 2002,
- Juni 2002,
- Juni 2002,
- Juli 2002,
- Oktober 2002,
- Oktober 2003 und
- November 2003) eingereicht hat, denen ein mehrere Tage umfassender Arbeitsunfähigkeits-Zeitraum zu entnehmen ist, das Ausstellungsdatum also gerade nicht zwangsläufig in die Zeile „AU bis (vorauss.)“ übernommen wurde. Der EDV-Auszug für die am
- Juni 2002 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit belegt sogar, dass unterschiedliche Tage für Beginn und Ende des bescheinigten Zeitraums, für den Eingang bei der Beklagten und für die Erfassung bei dieser eingegeben werden können. Randnummer 45 cc) Somit sind in die Berechnung der Anspruchshöchstdauer von 78 Wochen (= 546 Tage) aus dem Zeitraum zwischen dem
- Juni 2002 und dem
- November 2003 insgesamt lediglich (72 + 101 =) 173 Kalendertage einzubeziehen. Durch die weiteren 89 Kalendertage für die Zeiträume
- bis
- Februar 2005 und
- April bis
- Juni 2005 wird die Anspruchshöchstdauer somit nicht überschritten, wobei zu Lasten der Klägerin sogar angenommen werden kann, es habe sich stets um dieselbe Krankheit i.S.v. § 48 Abs. 1 SGB V gehandelt. Randnummer 46 III) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 47 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001083380