Auslegung eines Anerkennungstarifvertrages - ERA-Strukturkomponente - Pflicht zur Einführung des ERA-TV durch einzelvertragliche Vereinbarung - Fortgeltung eines Firmentarifvertrages bei Unternehmensspaltung Orientierungssatz 1. Zum Anspruch auf Zahlung einer ERA-Strukturkomponente gemäß Ziff 4 Buchst c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 19. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. September 2004 mit Nachtrag vom 22. August 2005 i.V.m. Ziff 3.1. und 3.2. Abs 2 des Lohntarifvertrages für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg vom 21. November 2008 (TG II) i.V.m. Ziff 3.2 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen, alle abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. (VME) und der IG Metall (Anspruch hier bejaht). (Rn.82) 2. Die Fortgeltung eines Firmentarifvertrages gemäß § 3 Abs 1 TVG bei Abspaltungen, Aufspaltungen und Ausgliederungen ist dann zu bejahen, wenn diese Umwandlungen durch Neugründung i.S.d. § 123 UmwG erfolgen. (Rn.87) Erfolgt die Spaltung auf einen schon bestehenden Rechtsträger, beschäftigte dieser bis zur Aufnahme jedoch keine Arbeitnehmer und stellte somit nur einen vorgehaltenen "Firmenmantel" dar, kommt die Aktivierung dieses Firmenmantels einer Neugründung gleich. (Rn.88) 3. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der mit seinen Arbeitnehmern einzelvertraglich die Anwendbarkeit eines Anerkennungstarifvertrages vereinbart, über den dann die ERA-Tarifverträge zur Anwendung kommen, ist ebenso wie ein tarifgebundener Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese Tarifverträge umzusetzen. Selbst wenn in einem Betrieb ein solcher Anerkennungstarifvertrag nur für einen Teil der Arbeitnehmer anwendbar wäre und für einen anderen Teil nicht, läge allenfalls eine der Tarifpluralität vergleichbare Konstellation vor. (Rn.105) 4. Teilweise parallel zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2011 - 14 Sa 583/11 . (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 16/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Senftenberg, 7. Dezember 2010, 1 Ca 231/10, Urteil nachgehend BAG, 13. November 2013, 4 AZR 16/12, Urteil: Stattgabe Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 07.12.2010 - 1 Ca 231/10 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 992,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2010 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Einmalzahlung für das Jahr 2009 gemäß Ziffer 4
(2)Sa 68/09, überzeugend ausgeführt. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine Verpflichtung der Beklagten zur Einmalzahlung lasse sich auch nicht auf dem Grundsatz der betrieblichen Übung begründen, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten zweimal Zahlungen in Höhe der Strukturkomponente geleistet habe. Denn eine zweimalige Zahlung sei für die Annahme einer betrieblichen Übung nicht ausreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 63 Gegen dieses ihr am 21. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14. März 2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum Montag, dem 23. Mai 2011 – mit einem am 23. Mai 2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 64 Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil entgegen und ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe der Klägerin den geltend gemachten Anspruch rechtswidrig vorenthalten und sich gegen die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen LAG gestellt, ohne sich mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen. Randnummer 65 Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die Verpflichtung der Beklagten zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens ergebe sich sowohl aus der allgemeinen Bezugnahme auf die tariflichen Bestimmungen im Arbeitsvertrag als auch aus den mit der IG Metall für die K.-Unternehmen abgeschlossenen Tarifwerke. Auf die individualrechtliche Bezugnahme komme es letztlich nicht an, da als Rechtsfolge des Betriebsübergangs die die Anspruchsgrundlage darstellenden tariflichen Bestimmungen in die Einzelverträge Eingang gefunden hätten. Die seinerzeitige Aufspaltung habe ohnehin die gesetzliche Folge der Fortgeltung der Tarifbindung. Über § 4 ATV sei das ERA-Tarifwerk wirksam in Bezug genommen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der ERA-Tarifvertrag auch keinen völlig anderen Regelungsgegenstand als die in der Anlage in Bezug genommenen Tarifverträge. Allein der Umstand, dass Regelungsgegenstände, die bisher aufgrund der Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Angestellten in verschiedenen Tarifverträgen geregelt würden, jetzt einheitlich zusammengefasst auf eine neue Grundlage gestellt würden, führen nicht dazu, dass der Tarifvertrag einen völlig neuen Regelungsgegenstand beinhalte. Da die Regelung des § 4 ATV eindeutig sei, komme es auch nicht darauf an, ob vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Verhandlungen über den ERA-Tarifvertrag im Jahr 2003 es nahe gelegen hätte, im Sanierungstarifvertrag vom 08. Dezember 2003 eine ausdrückliche Regelung über die Geltung des ERA-TV zu treffen. Dabei schade es auch nicht, dass die ERA-Tarifverträge nicht in der Anlage 1 zum ATV genannt seien, da nach dem Sanierungstarifvertrag vom 06. Dezember 2003 der ATV ab 01. Januar 2006 ohne Einschränkung weiter gelte. Nach zutreffender Ansicht des Hessischen LAG in der Entscheidung vom 05. November 2009 könne die Beibehaltung des Anhanges 1 auch nicht als Verzicht auf die Klausel des § 4 Abs. 1 und 5 interpretiert werden. Hierfür fehlten jegliche Anhaltspunkte. Ausnahmen der Geltung der anerkannten Tarifverträge müsse ein Firmentarifvertrag ausdrücklich regeln. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Randnummer 66 Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 i. V m. § 135 UmwG Rechtsnachfolgerin der KEM geworden und damit in die Stellung als Tarifvertragspartei des ATV eingerückt. Damit sei die kollektivrechtliche Weitergeltung des ATV gegeben. Randnummer 67 Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, aufgrund des Wortlauts der Inbezugnahme des ATV im Arbeitsvertrag der Parteien könne überhaupt kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, ob und welche – nämlich alle relevanten – tariflichen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollten. Randnummer 68 Die Klägerin beantragt, Randnummer 69 das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 07. Dezember 2010 – 1 Ca 231/10 – abzuändern und die Beklagte zur verurteilen, an die Klägerin 992,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Mai 2010 zu zahlen. Randnummer 70 Die Beklagte beantragt, Randnummer 71 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 72 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, bei der Beklagten habe weder die Verpflichtung noch die Absicht bestanden, die ERA-Tarifverträge einzuführen. Das Arbeitsgericht habe sich nicht gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Hessischen LAG gestellt, weil dieses in dem Urteil lediglich die Unzulässigkeit der Klage mangels Feststellungsinteresses festgestellt habe und die Ausführungen zur Begründetheit der Klage als nicht geschrieben gälten. Randnummer 73 Weiter ist die Beklagte der Ansicht, eine Verpflichtung aufgrund originärer Tarifgebundenheit bestehe nicht, weil weder die Beklagte noch die KEM jemals Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes gewesen seien. Auch aus dem ATV vom 12. Mai 1998 folge für die Beklagte keine normativ geltende Verpflichtung zur Einführung des ERA-Tarifvertragwerks und dessen Umsetzung. Der ATV nehme die ERA-Tarifverträge nicht in Bezug sondern lediglich die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge. Diese seien nicht im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 ATV durch die ERA-Tarifverträge ersetzt worden. Dem stehe entgegen, dass die ERA-Tarifverträge einen grundlegend anderen Regelungsgegenstand aufwiesen als die vermeintlich durch sie ersetzten Tarifverträge „alten Tarifwelt“. Denn mit ERA werde einerseits eine gewerkschaftliche Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene eingeführt und die bis dahin geltende Mitbestimmung durch den Betriebsrat ersetzt. Andererseits werde die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten aufgehoben und gleichgestellt. Ferner werde ein völlig neuartiges Eingruppierungssystem für alle Beschäftigten der Elektro- und Metallindustrie im Geltungsbereich von ERA festgelegt. Damit unterscheide sich ERA grundlegend von dem mit dem ATV in Bezug genommenen Tarifvertragsystem, so dass von einer „Ersetzung“ i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 2 ATV keine Rede sein könne. Es sei im Übrigen auch völlig unklar, welche im ATV bezeichneten Tarifverträge der TV ERA-Anpassungsfonds ersetzt haben solle. Wolle man die Ersetzungsklausel des § 4 Abs. 5 Satz 2 ATV oder die Bezugnahmeklausel insgesamt derart weit auslegen, dass selbst die ERA-Tarifverträge von dieser erfasst wären, so müsse zugleich zu dem Ergebnis kommen, dass es sich hierbei um eine unzulässige Blankett-Verweisung handele. Im Übrigen spreche auch die in dem ATV von 1998 enthaltene Verhandlungsmaxime zur Annäherung der tariflichen Situation in der K. Unternehmensgruppe „die Fläche“ gegen eine derart weite Auslegung der Ersetzungsklausel. Die Verhandlungsmaxime mache deutlich, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des ATV gerade nicht die tarifliche Situation der Verbandstarifverträge insgesamt widerspiegeln, sondern nur einen beschränkten Teil der tariflichen Vorschriften für die K. Unternehmensgruppe hätte gelten lassen wollen. Auch die Verhandlungssituation bei Abschluss des 3. Sanierungsvertrages im Jahr 2003 spreche dagegen, dass die Tarifparteien mit dem ATV auf die ERA-Tarifverträge in Bezug hätten nehmen wollen. Denn im Dezember 2003 seien bereits die ersten ERA-Tarifverträge abgeschlossen worden und ein „großes Thema“ bei den Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband gewesen. Das mit Abschluss des 3. Sanierungstarifvertrages jedoch von einem Aufleben des ATV auch von 1998 ab dem 01. Januar 2006 ausgegangen worden sei und dabei in keiner Weise auf die sich verändernde tarifliche Situation in Bezug auf die Einführung der ERA-Tarifverträge eingegangen worden sei, spreche eindeutig dafür, dass die Tarifparteien im Jahr 2003 davon ausgegangen seien, dass die ERA-Tarifverträge keinesfalls mit dem Aufleben des ATV ab dem 01. Januar 2006 Geltung für die K. Unternehmensgruppe hätten erlangen sollen. Wäre dies tatsächlich von den Tarifparteien beabsichtigt gewesen, so hätten bei Abschluss des 3. Sanierungstarifvertrages im Dezember 2003 ausdrücklich auch die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden ERA-Tarifverträge in Bezug genommen. Randnummer 74 Ferner ist die Beklagte der Ansicht, die §§ 5 und 6 ATV gingen als speziellere Regelungen den allgemeinen Bezugnahmeklauseln von §§ 3 und 4 ATV vor. So werde insbesondere in § 5 geregelt, dass die Lohn- und Gehaltstabellen bis zum 31. Dezember 1999 ihre Gültigkeit behalten sollten und spätestens im November 1999 über Anpassungen ab dem 01. Januar 2000 verhandelt werden sollte. Eine dynamische Verweisung auf die in der Fläche geltenden Lohn- und Gehaltstarife sei demnach gerade nicht beabsichtigt gewesen. Randnummer 75 Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, jedenfalls mit der Kündigung des ATV und dem Abschluss des neuen Firmentarifvertrages habe festgestanden, dass es im Betrieb der Beklagten endgültig nicht zu einer Einführung von ERA kommen werde. Stehe jedoch endgültig fest, dass ERA nicht eingeführt werde, so bestehe auch kein Anspruch auf Einmalzahlungen. Hinzu komme, dass bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt der Wille zur Einführung von ERA bestanden habe. Die sogenannten Anpassungsfonds seien nicht gebildet worden, es seine keine Vergütungsbestandteile zurückgehalten worden, betriebliche Vereinbarungen seien stets davon ausgegangen, dass ERA im Betrieb der Beklagten nicht eingeführt würde. Randnummer 76 Hinsichtlich der Spaltung ist die Beklagte der Ansicht, es habe kein Fall der Abspaltung zur Neugründung vorgelegen, weil die Beklagte schon vor der Abspaltung existiert habe. Auch bei Firmentarifverträgen führe die Abspaltung keinesfalls dazu, dass die aufnehmende Gesellschaft in den Tarifvertrag eintrete und Tarifvertragspartei werde. Vielmehr sei die Vervielfältigung von Vertragsverhältnissen mit den Umwandlungsgesetzen nicht vereinbar. Sämtliche Vertragsverhältnisse müssten im Spaltungsvertrag und Spaltungsplan eindeutig bezeichnet sein und verblieben im Zweifelsfall allein beim übertragenden Rechtsträger. Randnummer 77 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 23. Mai 2011, 1. September 2011, 14. September 2011 und vom 07. Oktober 2011 nebst der Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13. Oktober 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 78 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 79 Sie ist gemäß §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. B. Randnummer 80 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 81 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 82 Die Klägerin hat gegen die Beklagte für das Jahr 2009 einen Anspruch auf Zahlung von 992,92 EUR brutto gemäß Ziffer 4
- c)des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 19. Dezember 2003 i. d. F. vom 15. September 2004 mit Nachtrag vom 22. August 2005 i. V. m. Ziffer 5.1. und 5.2 des Gehaltstarifvertrages vom 21. November 2008 (TG II) i. V. m. Ziffer 3.2 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen, alle abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. (VME) und der IG Metall. Randnummer 83 1. Diese Tarifverträge sind zwar nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, weil die Beklagte nicht Mitglied im VME ist oder war. Randnummer 84 2. Die Tarifverträge fanden jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls gemäß § 5 des Änderungsvertrages vom 26. Mai 1998 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Anerkennungstarifvertrages vom 12. Mai 1998 Anwendung – mit Ausnahme der Entgelttabellen und der Ausbildungsvergütungen. Randnummer 85
- a)Der ATV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 3 TVG Anwendung, weil die Beklagte aufgrund des Spaltungsvertrages vom 03. Dezember 2007 rückwirkend zum 1. Juli 2007 einen Betriebsteil der KEM aufgenommen hatte und damit Partei des ATV geworden ist. Randnummer 86
- aa)Bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung geht ein Firmentarifvertrag wegen der vom Gesetz angeordneten – § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG – Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger über. Der Tarifvertrag wirkt dann kollektiv fort. Der übernehmende Rechtsträger rückt aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge in den mit dem übertragenen Rechtsträger abgeschlossenen Firmentarifvertrag ein. Auch der Firmentarifvertrag ist eine Verbindlichkeit, die zum Vermögen des übertragenen Rechtsträgers zu zählen ist. Der übernehmende Rechtsträger wird also Partei des für den übertragenden Rechtsträger geltenden Firmentarifvertrags. Die Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, die nach § 324 UmwG unberührt bleibt, steht der Annahme nicht entgegen, dass ein Firmentarifvertrag bei Verschmelzung als Teil der Verbindlichkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergeht. Bei § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine Auffangregelung (vgl. BAG, 24.06.1998, 4 AZR 208/97, NZA 1998, 1346). Dies gilt auch für den Fall der Verschmelzung durch Aufnahme (vgl. BAG, 04.07.2007, 4 AZR 491/06, NZA 2008, 307). Randnummer 87 Die Fortgeltung eines Firmentarifvertrages gemäß § 3 Abs. 1 TVG bei Abspaltungen, Aufspaltungen und Ausgliederungen wird jedenfalls dann bejaht, wenn diese Umwandlungen durch Neugründung i. S. d. § 123 UmwG erfolgen (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 11. Aufl. 2011, 230 BGB § 613a Rn 186 m.w.N.). Erfolgt die Spaltung auf einen schon bestehenden Rechtsträger, wird diese Rechtsfolge als problematisch angesehen, weil dieser Rechtsträger schon Arbeitsnehmer beschäftigen wird. Dies hätte zur Folge, dass gerade für diese Arbeitnehmer nunmehr kollektivrechtlich ein völlig neuer Firmentarifvertrag zur Anwendung käme, was abgelehnt wird (vgl. Preis a.a.O.). Randnummer 88
- bb)Im vorliegenden Fall war die Beklagte zwar nicht erst im Rahmen der Spaltung sondern schon vorher gegründet worden. Die Beklagte beschäftigte bis zur Aufnahme jedoch keine Arbeitnehmer und stellte nur einen vorgehaltenen „Firmenmantel“ dar. Wird ein solcher aktiviert, kommt dies einer Neugründung gleich (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011, 15 Sa 586/11 m.w.N. in einen Parallelfall, Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 1358/11). Randnummer 89
- b)Selbst wenn die Beklagte nicht durch die Spaltung zur Aufnahme als Tarifvertragspartei in den ATV eingetreten wäre, käme der ATV jedenfalls gemäß § 5 des Änderungsvertrages vom 26. Mai 1998 zur Anwendung, der diesen ausdrücklich in Bezug nimmt. Mit diesem Inhalt ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 613 a Abs. 1 BGB zum 01 Juli 2007 auf die Beklagte über. Randnummer 90
- c)Gemäß § 4 Abs. 5 ATV finden zwischen den Tarifparteien die ERA-Tarifverträge Anwendung. Randnummer 91 § 4 Abs. 1 ATV bestimmt, dass die in der Anlage 1 in Bezug genommenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung mit den jeweils gültigen Rechtsstatus Anwendung finden. In der Anlage 1 sind 14 der zum Zeitpunkt des Abschlusses des ATV geltenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (TG II) aufgelistet, u. a. die Manteltarifverträge von März 1991 und die Urlaubstarifverträge vom 06. Februar 1997, jeweils für Arbeiter und Angestellte, sowie die Lohn- und Gehaltstarifverträge und der Lohnrahmentarifvertrag – ausgenommen lediglich die in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für den Arbeitgeber vorgesehenen Härtefallregelungen. Randnummer 92 § 4 Abs. 5 Satz 1 ATV bestimmt, dass zwischen den Tarifparteien alle Abkommen, Zusatzabkommen, Vertragsänderungen und -ergänzungen Anwendung finden, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommen Tarifverträge abgeschlossen werden. § 4 Abs. 5 Satz 2 ATV bestimmt, dass dies auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifbestimmungen, die an die Stelle der in Bezug genommen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten, gilt. Randnummer 93 Die ERA-Tarifverträge sind an die Stelle der entsprechenden in der Anlage 1 in Bezug genommenen Tarifverträge getreten – mit Ausnahme der Entgelttabellen sowie der Ausbildungsvergütungen. Randnummer 94 Gemäß Ziffer 16.3 des Entgeltrahmentarifvertrages vom 14. Mai 2005 (TG I und II) verlieren mit der Einführung des ERA-Tarifvertrages im Betrieb folgende Tarifverträge in Bezug auf den jeweiligen Betrieb ab dem Einführungsstichtag ihre Wirkung, soweit das Tarifgebiet II betroffen ist: Randnummer 95 Lohnrahmentarifvertrag, Lohntarifvertrag, Gehaltstarifvertrag. Randnummer 96 Gemäß Ziffer 19.2 des Manteltarifvertrages vom 22. November 2006 (TG II) ersetzt dieser Manteltarifvertrag mit der Einführung des ERA-Tarifvertrages im Betrieb den Manteltarifvertrag für die Arbeiter Tarifgebiet II vom 10. März 1991 in der Fassung vom 14. April 2005 und den Manteltarifvertrag für die Angestellten Tarifgebiet II vom 10. März 1991 in der Fassung vom 14. April 2005. Randnummer 97 Gemäß Ziffer 6 des Urlaubstarifvertrages vom 22. November 2006 (TG I und II) ersetzt dieser Urlaubstarifvertrag mit der Einführung des ERA-Tarifvertrages im Betrieb die Urlaubstarifverträge für die Arbeiter und Angestellten vom 06. Februar 1997 (TG II). Randnummer 98 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, dass mit den ERA-Tarifverträgen ein völlig neues Vergütungs- und Eingruppierungssystem in der Metall- und Elektroindustrie geschaffen wurde. Hieraus folgt nicht, dass das ERA-Tarifwerk nicht an die Stelle der in der Anlage 1 des ATV in Bezug genommenen Tarifverträge treten kann. Randnummer 99 In einem ähnlichen Fall mit einer fast wortgleichen Regelung in einem Haustarifvertrag, nach der die „an Stelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen“ gelten sollten, hat das BAG die Anwendbarkeit der ERA-Tarifverträge nicht etwa daran scheitern lassen, dass diese nicht an die Stelle der vorhergehenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie getreten seien sondern mit umfangreicher Begründung daran, dass ein Betriebsübergang lange vor Abschluss der ERA-Tarifverträge stattgefunden hatte und die Verweisungsklausel mit der Transformation nach § 613a Abs. 1 BGB ihre Dynamik verloren hatte (BAG, 26.08.2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010, 173). Randnummer 100 Auch der TVöD, mit dem im Bereich des öffentlichen Dienstes ein völlig neues System eingeführt wurde, ist an die Stelle des bis dahin geltenden BAT und des BMTG getreten, so dass beispielsweise eine einzelvertragliche Bezugnahmeklausel, nach der auch die „den BAT ersetzenden Tarifverträge“ gelten sollen, zur Anwendbarkeit des TVöD führt (vgl. hierzu z. B. BAG, 22.09.2009, 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1287 und BAG, 19.05.2010, 4 AZR 796/08, NZA 2010, 1183). Randnummer 101 Bei Regelung in § 4 Abs. 5 ATV handelt es sich nicht um eine unzulässige Blankett-Verweisung. Über diese Norm und die Anlage 1 werden nur solche Tarifverträge in Bezug genommen, die für die Beklagte dann gelten würden, wenn sie Mitglied im VME wäre. Diese sind durchaus sachnahe Tarifverträge. Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des ATV ist daher nicht überschritten (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011, 15 Sa 586/11 in einem ähnlichen Fall - Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 1358/11). Randnummer 102 Die Regelungen § 5 ATV spricht nicht gegen die Annahme, dass über § 4 Abs. 5 ATV auch das ERA-Tarifwerk zur Anwendung kommt. Randnummer 103 § 5 ATV stellt eine Spezialregelung bezüglich der Lohn- und Gehaltshöhen sowie der Ausbildungsvergütungen dar und bestimmt, dass die damals gültigen Lohn- und Gehaltstabellen sowie Ausbildungsvergütungen ab dem 01. Mai 1998 wirksam werden und bis zum 31. Dezember 1999 gelten sollten. Randnummer 104 Spätestens im November 1999 sollten Verhandlungen über die Anpassung ab dem 01. Januar 2000 vorgenommen werden. Aus dieser Regelung ist ersichtlich, dass die Parteien des ATV bezüglich der Höhe der Löhne und Gehälter sowie der Ausbildungsvergütungen eigene Vereinbarungen treffen sollten und somit lediglich diesbezüglich die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie nicht in Bezug nehmen wollten. Diese Regelung steht der Einführung des ERA-Tarifwerks nicht entgegen, denn auch nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb hätten die Parteien des ATV bezüglich der Höhe des Entgelts eigene Vereinbarungen treffen können. Gemäß Ziffer 2 ERA-TV wird die Höhe der tariflichen Grundentgelte in den einzelnen Entgeltgruppen und -stufen in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart: dem ERA-Entgelttarifvertrag. Randnummer 105 Unerheblich ist, dass die KEM und die IG Metall bei Abschluss des Sanierungstarifvertrages vom 08. Dezember 2003 die ERA-Tarifverträge nicht ausdrücklich erwähnt haben. Denn diese kommen, wie oben dargelegt wurde, ohne weitere Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 ATV zur Anwendung. Randnummer 106 Die Aufrechterhaltung der Anlage 1 zum damaligen Zeitpunkt kann auch nicht als Verzicht auf die Klausel des § 4 Abs. 1 und 5 ATV interpretiert werden. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Zudem werden die jeweiligen Tarifverträge ohnehin erst mit Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb abgelöst, so dass die Anlage 1 nicht die Einführung des ERA-Tarifwerks ausschließt. Randnummer 107 Die gemeinsame Erklärung vom 23. März 2010 lässt nicht den Schluss zu, dass die Parteien des ATV am 01. Mai 1998 nicht die Anwendung sämtlicher zukünftiger Tarifverträge vereinbaren wollten, die an die Stelle der in Bezug genommenen Tarifverträge treten würden – mit Ausnahme der Lohn- und Gehaltestabellen sowie der Ausbildungsvergütungen. Was die Vertreter der IG Metall und des gemeinsamen Betriebes im Jahr 2010 annahmen, ist für den im ATV zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien im Jahre 1998 unerheblich. Randnummer 108 3. Nach Ziffer 4
- c)TV-Anpassungsfonds wird, wenn der ERA-TV im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode 2005/2006 nicht eingeführt wird, in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79% bis zur betrieblichen Einführung des ERA-TV ausgezahlt. Die Zahlung setzt voraus, dass der ERA-TV trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung nicht zu dem genannten Zeitpunkt im Betrieb eingeführt ist. Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung, fehlt es an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch (vgl. BAG, 14.01.2009, 5 AZR 175/08, EZA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 134). Randnummer 109 Für die Beklagte bestand eine entsprechende Verpflichtung, weil der ERA-TV in Verbindung mit dem ATV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar war – bis zum 30. September 2010. Randnummer 110 Unerheblich ist, dass die IG Metall den ATV, über den der ERA-TV zur Anwendung kommt, mit Schreiben vom 22. Juni 2010 zum 30. September 2010 gekündigt hat und seit dem 01. Januar 2011 im Betrieb der Beklagten ein „Firmentarifvertrag“ zu Anwendung kommt. Dies ändert nichts an der in der Vergangenheit bestehenden Verpflichtung der Beklagten, den ERA-TV einzuführen und an der im Jahr 2009 bestehenden Zahlungsverpflichtung gemäß Ziffer 4
- c)TV-Anpassungsfonds. Randnummer 111 Diese Verpflichtung bestand im vorliegenden Fall auch dann, wenn der ERA-TV lediglich über eine einzelvertragliche Inbezugnahme des ATV zur Anwendung käme. Zwar ist das Entgeltrahmenabkommen auf eine betriebseinheitliche Einführung hin konzipiert (vgl. Ziffer 2 ERA-Einführungstarifvertrag vom 14. April 2005). Hieraus folgt entgegen der vom LAG Saarland im Urteil vom 28. April 2010 (1 Sa 65/09, Revision beim BAG zum Aktenzeichen 5 AZR 468/10) geäußerten Ansicht nicht, dass ein Arbeitgeber im Rahmen einer einzelvertraglichen Verweisung nicht dazu verpflichtet werden kann, dass Entgeltrahmenabkommen im Betrieb einzuführen. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der mit seinen Arbeitnehmern einzelvertraglich die Anwendbarkeit der ERA-Tarifverträge vereinbart, ist ebenso wie ein tarifgebundener Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese Tarifverträge umzusetzen. Dasselbe gilt für den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, der mit seinen Arbeitnehmern einzelvertraglich die Anwendbarkeit eines Anerkennungstarifvertrages vereinbart, über den dann die ERA-Tarifverträge zur Anwendung kommen. Selbst wenn in einem Betrieb ein solcher Anerkennungstarifvertrag nur für einen Teil der Arbeitnehmer anwendbar wäre – z. B. gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB – und für einen anderen Teil nicht, läge allenfalls eine der Tarifpluralität vergleichbare Konstellation vor. Nach der Rechtsprechung des 4. und des 10. Senats des BAG, der sich die erkennende Kammer anschließt, besteht kein hinreichender Grund, die in §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG angelegten Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten (vgl. hierzu BAG, 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A), NZA 2010, 645 und BAG, 23.06.2010, 10 AS 2/10, NZA 2010, 778). Erst recht ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, es sei unmöglich, dass für einen Teil der Belegschaft eines Betriebes die ERA-Tarifverträge gelten und einen anderen Teil nicht. Randnummer 112 Im vorliegenden Fall ist eine solche Situation ohnehin nicht gegeben. Denn im Gemeinschaftsbetrieb kam der ATV entweder aufgrund der Abspaltung zur Aufnahme bei den Arbeitnehmern der KPM, KEZ und KSV gemäß § 3 Abs. 1 TVG zur Anwendung oder jedenfalls gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 113 Waren der ATV und damit die ERA-Tarifverträge für alle Arbeitnehmer im Gemeinschaftsbetrieb anwendbar, war das Entgeltrahmenabkommen ohnehin betriebseinheitlich einzuführen. Auch wenn möglicherweise bei einzelnen Arbeitnehmern, die nach den Betriebsübergängen eingestellt worden sind, die Anwendbarkeit des ATV nicht vereinbart worden sein sollte, änderte dies nichts an der Verpflichtung der Beklagten zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens. Randnummer 114 4. Der Anspruch der Klägerin scheitert schließlich auch nicht daran, dass Ziffer 4
- c)TV ERA-Anpassungsfonds den Anspruch nicht abschließend regelt (vgl. BAG, 14.01.2009, 5 AZR 175/08, EZA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 134). Denn eine vom BAG geforderte nähere Ausgestaltung ist Ziffer 5.1 und 5.2 Abs. 2 des Gehaltstarifvertrages vom 21. November 2008 (TG II) in Verbindung mit Ziffer 3.2 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen enthalten. Dort ist der Auszahlungszeitpunkt geregelt. Von der Möglichkeit, die ERA-Strukturkomponenten vorläufig oder teilweise nicht auszuzahlen, haben die Betriebsparteien keinen Gebrauch gemacht. In Ziffer 3.4 ist auch die Berechnung näher ausgestaltet (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011, 15 Sa 586/11). Randnummer 115 Unerheblich ist auch, dass bei der Beklagten der Aufbau eines Anpassungsfonds nicht stattgefunden hat. Zwar sieht Ziffer 3 TV ERA-Anpassungsfonds einen solchen Fonds vor, doch ist Ziffer 4
- c)dieses Tarifvertrages allein als Sanktionsnorm dafür ausgestaltet, dass der ERA-Tarifvertrag im Betrieb nicht rechtzeitig eingeführt wird. Hieran knüpft die Zahlung an, nicht an den unterlassenen Aufbau eines Anpassungsfonds (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011, 15 Sa 586/11). Randnummer 116 5. Die Anspruchshöhe ist zwischen den Parteien nicht im Streit (2.690,00 EUR brutto x 6 Monate x 1,115 x 2,79% = 502,09 EUR brutto und 2.690,00 EUR brutto x 6 Monate x 1,090 x 2,79% = 490,83 EUR brutto). Randnummer 117 6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. C. I. Randnummer 118 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. II. Randnummer 119 Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und weil eine Divergenz zur Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 24. August 2011, 15 Sa 586/11, besteht (Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 1358/11). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001083404