G Nr. 9 = juris Rdnr. 24 m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an einem Vertrauen begründenden Verhalten der Beigeladenen. Zudem sind noch heute nicht alle Anträge abgearbeitet; angesichts der Vielzahl der Anträge der Beigeladenen wäre es ihr auch unzumutbar, alle im Blick zu haben und Entscheidungsreife anzumahnen, geschweige denn von sich aus darauf zu achten, ob Verkäufe stattfinden, von denen sie nicht unterrichtet wird. Randnummer 26 Der Antrag der Beigeladenen ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Restitutionsantrags geradezu aufdrängt. Die Berechtigung der Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG wird von der Klägerin zu Recht nicht in Frage gestellt; angesichts der Verwendung des Kaufpreises für diskriminierende Abgaben und entsprechender Kontosperren liegt schon keine freie Verfügbarkeit des Kaufpreises i.S.v. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO vor. Randnummer 27 Es kann auch keine Rede davon sein, dass offensichtlich Restitutionsausschlussgründe i.S.v. §§ 4, 5 VermG gegeben wären. Randnummer 28 Hinsichtlich des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 lit. a VermG dürfte zwar ein erheblicher baulicher Aufwand auf der Hand liegen, nicht jedoch ein über das von § 5 Abs. 1 lit. d VermG erfasste Bestandsinteresse des Unternehmens hinaus reichendes öffentliches Interesse. Randnummer 29 Ob ein Fall des § 5 Abs. 1 lit. d VermG vorliegt, kann im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung ebenfalls nicht festgestellt werden. Dabei kommt es angesichts des fortgesetzten Betriebes nicht auf den Verkauf an, sondern auf den jeweiligen Betriebsinhaber (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2010 – 8 C 6.10 – ZOV 2010, 321 = juris Rdnr. 5 m.w.N.). Ob aber eine Betriebsnotwendigkeit vorliegt, bedarf einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, für die im vorliegenden Verfahren kein Raum ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 8 B 12.03 - juris Rdnr. 7). Randnummer 30 Ob die Rückübertragung wegen fehlender Erschließung der hier betroffenen Fläche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 1997 - 7 B 157.97 -
G Nr. 47 = juris Rdnr. 3), kann erst im Zusammenhang mit dem Schicksal der weiteren von der Beigeladenen beanspruchten Flächen entschieden werden. Randnummer 31 Es kann schließlich im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, ob die Restitution wegen der flurstückübergreifenden Bebauung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist. Sie stünde der Rückübertragung nicht entgegen, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist. Hingegen ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn sie einen Überbau entstehen lässt, bei dem kein Stammgrundstück bestimmt werden kann. In diesem Falle lässt sich die wirtschaftliche Einheit eines Gebäudes, das grundstücksübergreifend errichtet ist, sachenrechtlich nicht durch eine Anwendung der Überbau-Vorschriften aufrechterhalten. Vielmehr wäre das Gebäude entlang der Grundstücksgrenze vertikal zu teilen (BGH, Urteil vom
G Nr. 12; Beschluss vom 1. September 2000 – 7 B 87.00 –
G Nr. 4). Im vorliegenden Fall der einheitlichen Überbauung mehrerer Grundstücke ist keine Absicht feststellbar, welches Flurstück das Stammgrundstück sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 7 C 31.98 –
G Nr. 2). Es ist somit nach den objektiven Gegebenheiten zu entscheiden, z. B. die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 231.88 – BGHZ 110, 298 = juris Rdnr. 14 ff.). Dies bedarf vor allem bei der Überbauung mehrerer annähernd gleich großer Grundstücke einer wertenden Betrachtung und kann nicht mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit entschieden werden. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Vollstreckungsausspruch ist entbehrlich. Randnummer 33 BESCHLUSS Randnummer 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 35 137.357,00 Euro Randnummer 36 festgesetzt. Randnummer 37 Der Streitwert in Verfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung beträgt nach der ständigen Beschlusspraxis der Kammer 30 % des Verkehrswertes des betroffenen Grundstückes, hier nach Angaben der Klägerin 457.858,75 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001083861
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