Platzhalterbefristung bei Wegfall eines Platzhalters - Anforderungen an den Arbeitsplatz Leitsatz 1. Von der Rechtsprechung ist - auch für die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG - anerkannt, dass die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls dann sachlich rechtfertigt, wenn der Arbeitgeber mit dem anderen als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist. In diesem Fall ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit kein Bedürfnis mehr für dessen Beschäftigung besteht (vgl. BAG 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - NZA 2005, 401 = EzA TzBfG § 17 Nr. 6, zu III 2 b aa der Gründe). (Rn.29) 2. Will der Arbeitgeber eine Befristung mit einem Freihalten einer Stelle für einen durch ihn bereits unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, den er absehbar auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigen kann, rechtfertigen, setzt das voraus, dass der Arbeitsplatz, der befristet besetzt werden soll, für diesen überhaupt in Betracht kommt. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 18. August 2011, 24 Ca 5549/11, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2011 – 24 Ca 5549/11 – abgeändert und 1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund der Befristung vom 03.06.2009 noch aufgrund der Befristung vom 10.12.2010 zum 31.03.2011 beendet worden ist; 2. die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als naturwissenschaftliche Mitarbeiterin in Berlin weiterzubeschäftigen; 3. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.264,00 EUR – neuntausend-zweihundertvierundsechzig - brutto abzüglich 3.745,80 EUR (bezogenes Arbeitslosengeld I) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19. Juli 2011 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. März 2011 befristet worden ist. Randnummer 2 Zwischen den Parteien bestand bereits in der Zeit vom 16. August 2000 bis zum 31. Oktober 2002 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin nahm am 2. Juni 2009 ihre Tätigkeit bei der Beklagten wieder. auf. Am Abend dieses Tages fand sie einen Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung in ihrem Briefkasten vor, durch Vertreter der Beklagten unterschrieben. Die Vorgeschichte ist nicht mehr zu rekonstruieren, so die Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung. Die Klägerin besprach den Arbeitsvertrag am 3. Juni 2009 mit dem zuständigen Abteilungsleiter. Anschließend unterschrieb sie ihn und reichte ein Exemplar unterschrieben an die Beklagte zurück. Der Vertrag sah eine Befristung bis zum 31. Dezember 2009 vor. Randnummer 3 Die Beklagte beschäftigte die Klägerin im S. C. Berlin (SCB) als Chemielaborantin mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe E 9 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie. Randnummer 4 Im Sommer 2009 begannen bei der Beklagten Planungen, einen Produktionsbetrieb in Ch. (Echokontrastmittel Ch.) (EKC) zu schließen. Der genaue Zeitpunkt stand noch nicht fest. Eine bei der Beklagten gebildete Arbeitsgruppe ordnete in diesem Zusammenhang Produktionsmitarbeiter des EKC (gedanklich) Arbeitsplätzen zu, die im SCB mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt waren. Für den Mitarbeiter Sch. des EKC sah sie den Arbeitsplatz des Mitarbeiters E. vor. Herr Sch. erhielt eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 11 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie. In der Berufungsverhandlung stellten die Parteien unstreitig, dass Herr Sch. insoweit nicht übertariflich vergütet worden ist, ihm also Tätigkeiten übertragen waren, die die Anforderungen der Entgeltgruppe E 11 erfüllten. Randnummer 5 Am 9. Dezember 2009 vereinbarten die Parteien eine Vertragsverlängerung bis zum 20. Dezember 2010 und am 17. Dezember 2009 eine weitere bis zum 30. Dezember 2010. Randnummer 6 Im Jahr 2010 setzte die Beklagte den Mitarbeiter E. auf einen anderen Arbeitsplatz im SCB zum Zwecke einer Elternzeitvertretung mit einer längeren befristeten Vertragslaufzeit um. In diesem Zusammenhang ordnete sie nach ihrem Vortrag dann den Mitarbeiter Sch. des EKC nicht mehr dem Arbeitsplatz des Herrn E., sondern dem der Klägerin im SCB zu. Im November 2010 teilte die Beklagte dem Betriebsrat die geplante Versetzung des Herrn Sch. in die Abteilung „Product S. Pharma“ des SCB zum 1. Februar 2011 mit. Dieser erteilte am 23. November 2010 seine Zustimmung. Randnummer 7 Am 15. Dezember 2010 vereinbarten die Parteien nochmals eine befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2011. Randnummer 8 Herr Sch. unterzeichnete am 20. Dezember 2010 eine Vereinbarung über seine Versetzung. Das EKC wurde im Februar 2011 geschlossen. Die Versetzung des Herrn Sch. verzögerte sich im Hinblick auf noch notwendige Abwicklungsarbeiten bis zum 7. März 2011. Herr Sch. und die Klägerin arbeiteten sodann in verschiedenen Bereichen einer Abteilung, Herr Sch. in dem Bereich „Rohstoff/Öle“, die Klägerin in dem Bereich „Inprozesskontrolle“ noch bis zum 31. März 2011. Unter den Parteien ist der personelle Austausch unter diesen Bereichen umstritten. Randnummer 9 Die Klägerin arbeitete überwiegend praktisch analytisch. Zu ihren Aufgaben gehörte zT. aber auch die Anleitung und Einarbeitung anderer Mitarbeiter und die selbstständige Organisation der Laborabläufe sowie die Urlaubs- und Kapazitätsplanung. Sowohl die Klägerin als auch Herr Sch. waren neben praktisch analytischen Tätigkeiten auch mit organisatorischen Aufgaben des Laborbetriebs betraut. Herr Sch. wäre in der Lage gewesen, nach einer Einarbeitungsphase auch die Aufgaben der Klägerin zu übernehmen. Randnummer 10 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam zum 31. März 2011 befristet worden. Für die Frage der Wirksamkeit der Befristung sei auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2009 abzustellen, da es sich in der Folgezeit immer nur um Verlängerungen gehandelt habe. Diese sei schon wegen fehlender Schriftform unwirksam gewesen. Außerdem liege eine Anschlussbefristung vor. Auch im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet worden. Ein vorübergehender Personalbedarf habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Im Übrigen fehle es an einer vertraglichen Bindung mit Herrn Sch.. Herrn Sch. hätte ihr Arbeitsplatz im Wege des Direktionsrechts nicht übertragen werden können. Außerdem fehle es auch an einer Stellenidentität, da Herr Sch. im März 2011 gerade nicht mit den Aufgaben der Klägerin betraut worden sei, was als solches unter den Parteien nicht streitig ist. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 1. festzustellen, dass das seit dem 1. Juni 2009 zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der zuletzt erfolgten Befristung vom 10. Dezember 2010 zum 31. März 2011 nicht beendet worden ist, sondern über den 31. März 2011 hinaus fortbesteht, Randnummer 13 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als naturwissenschaftlichen Mitarbeiterin in Berlin weiter zu beschäftigen, Randnummer 14 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.264 Euro brutto abzüglich 3.745,80 Euro (bezogenes Arbeitslosengeld I) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Befristung im Rahmen des Vertragsschlusses vom 3. Juni 2009 sei auch ohne Befristungsgrund möglich gewesen. Außerdem sei die Befristung auch unter dem Gesichtspunkt der Platzhalterbefristung gerechtfertigt. Sie habe den Arbeitsplatz nur befristet besetzen dürfen, um den langjährig unbefristet angestellten Herrn Sch. weiterbeschäftigen zu können. Die Klägerin habe Herrn Sch. vertreten, so die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Juli 2011. Es sei beabsichtigt gewesen, Herrn Sch. frühestens zu Ende Januar 2011 zu versetzen. Herr Sch. habe auf die Stelle der Klägerin im SBC versetzt werden sollen. Die Befristung der Klägerin zum 31. März 2011 sei vor dem Hintergrund einer gewissen Einarbeitungszeit gewählt worden. Sie hätte - so die Beklagte unter Darstellung des Aufgabenspektrums der Klägerin - Herrn Sch. im Wege des Direktionsrechts auf den Arbeitsplatz der Klägerin versetzen können. Die Arbeitsplätze im SCB seien nicht strikt nach Entgeltgruppen E 9, E 10 und E 11 getrennt. Die höhere Vergütung des Herrn Sch. sei lediglich seiner längeren Berufserfahrung geschuldet. Zwar setze die Entgeltgruppe E 11 grundsätzlich einen Fachhochschulabschluss voraus. Die Kenntnisse könnten aber auch durch Berufserfahrung erworben werden. Das ist unter den Parteien nicht streitig. Gegen eine Gleichwertigkeit spreche auch nicht, dass die Entgeltgruppe E 9 Arbeitnehmer erfasse, die ihre Aufgaben nach Weisungen verrichteten, während ein nach Entgeltgruppe 11 vergüteter Mitarbeiter selbstständig arbeite. Es sei selbstverständlich, dass Herr Sch. angesichts seiner langen Betriebszugehörigkeit selbstständiger arbeite. Auf eine geringfügige zeitliche Überschneidung der Beschäftigung im März könne es nicht ankommen. Jedenfalls könne sie die Befristung auf einen nur vorübergehenden betrieblichen Zusatzbedarf stützen. Sie habe gewusst, dass genügend unbefristet Beschäftigte zur Verfügung stehen würden. Sie habe die Planung dahingehend konkretisiert gehabt, dass sie die Klägerin Herrn Sch. zugeordnet habe. Jedenfalls bestehe auch ein sonstiger Sachgrund des zeitlich begrenzten Bedarfs. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Vereinbarung vom 15. Dezember 2010 um eine selbstständige Befristungsvereinbarung gehandelt habe, die durch die geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes gerechtfertigt gewesen sei. Die am 15. Dezember 2010 abgeschlossene Planung, Herrn Sch. auf dem Arbeitsplatz der Klägerin einzusetzen, habe die Befristung sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte sei aufgrund ihres Direktionsrechts auch berechtigt gewesen, Herrn Sch. auf einen Arbeitsplatz im SCB zu versetzen. Der Arbeitsvertrag des Herrn Sch. habe insoweit eine Einschränkung des Direktionsrechts nicht vorgesehen. WE. die andere Entgeltgruppe noch der Umstand, dass Herr Sch. in einem anderen Bereich als die Klägerin eingesetzt worden sei, sprächen gegen die Prognose der Beklagten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsplätze unterschieden hätten. Randnummer 17 Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. August 2011 zugestellte Urteil mit einem beim Landesarbeitsgericht am 2. September 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 18 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Anforderungen der Rechtsprechung an den Sachgrund „Platzhalterhaftung“ seien nicht erfüllt. Die Beklagte behaupte schon nicht, sich gegenüber Herrn Sch. oder einem sonstigen Mitarbeiter zur Weiterbeschäftigung verpflichtet zu haben. Eine solche vertragliche Bindung wäre aber erforderlich gewesen. Allein der Umstand, dass Herr Sch. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu ihr stehe, sei insoweit nicht ausreichend. Außerdem werde Herr Sch. auch nicht auf ihrem Arbeitsplatz eingesetzt. Dies sei auch rechtlich nicht möglich gewesen. Herr Sch. sei im EKC als Coach tätig gewesen und habe ab dem 7. März 2011 eine entsprechende Tätigkeit im SCB ausgeübt. Dabei handele es sich um eine Leitungsfunktion mit einem hohen Maß an Selbstständigkeit. Praktische Arbeiten zählten nicht dazu. Demgegenüber sei sie als Laborantin tätig gewesen mit in erster Linie praktischen Aufgaben. Mitarbeiter aus dem Bereich Rohstoffe/Öle würden von der Beklagten auch nicht im Bereich der Inprozesskontrolle eingesetzt, auch nicht aushilfsweise. Ihre Tätigkeit verlange auch eine ganz andere Qualifikation als die des Herrn Sch.. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2011 - 24 Ca 5549/11 – abzuändern und Randnummer 21 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund der Befristung vom 03.06.2009 noch aufgrund der Befristung vom 10.12.2010 zum 31.03.2011 beendet worden ist, Randnummer 22 2. im Falle ihres Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, sie Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als naturwissenschaftliche Mitarbeiterin in Berlin weiterzubeschäftigen, Randnummer 23 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.264,00 EUR brutto abzüglich 3.745,80 EUR (bezogenes Arbeitslosengeld I) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt ebenfalls im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Es sei für die Frage des Vorliegens eines Sachgrundes maßgeblich auf den letzten Vertragsschluss abzustellen. Die Klägerin sei für die letzte Verlängerung der Stelle des Herrn E. zugeordnet worden. Herr Sch. werde – wie vorgesehen – auf dem Arbeitsplatz der Klägerin im SCB eingesetzt. Er werde derselben Planstelle im der Abteilung Qualtity Kontroll zugeordnet wie die Klägerin. Die Klägerin habe zunächst bis Ende 2010 als Platzhalterin eingesetzt werden sollen. Einer konkreten Versetzungsvereinbarung habe es nicht bedurft. Sie habe Herrn Sch. den Arbeitsplatz der Klägerin zuweisen können, da die dort zu verrichtende Tätigkeit seiner bisherigen Aufgabe im EKC gleichwertig sei. So habe Herr Sch. sowohl im EKC als auch im SCB aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung neben seiner operativen Tätigkeit im Bereich der Qualitätskontrolle leitende Aufgaben ausgeübt, welche ihm allein wegen seiner langjährigen Tätigkeit übertragen worden seien. Die Entgeltgruppen seien durchlässig. Herr Sch. sei wegen längerer Berufserfahrung in höherem Maße in der Lage selbstständig zu arbeiten, was die Klägerin nicht bestreitet. Zwar habe die Klägerin überwiegend typische Tätigkeiten einer Chemielaborantin ausgeübt. Das habe Herr Sch. neben den Leitungsaufgaben aber auch. Mit zunehmender Berufserfahrung wären der Klägerin solche Aufgaben auch übertragen worden. Im Übrigen würden die Arbeitsaufgaben reihum verteilt, abhängig von der individuellen Qualifikation. Sowohl die Klägerin als auch Herr Sch. seien höher qualifiziert. Randnummer 25 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 2. September, 6. und 12. Dezember 2011 sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2011. Entscheidungsgründe Randnummer 26 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 27 II. Die Berufung ist auch begründet, da sie – jedenfalls mit dem in der Berufungsverhandlung formulierten Antrag – zulässig und begründet ist. Das Arbeitsverhältnis ist nicht wirksam befristet worden. Maßgeblich ist die Vereinbarung der Befristung zum 31. März 2011. Die Beklagte hat die Voraussetzungen eines erforderlichen Sachgrundes nicht dargelegt. Für eine wirksame sachgrundlose Befristung im Juni 2009 fehlt es an der notwendigen Schriftform. Dementsprechend stehen der Klägerin die begehrte Annahmeverzugsvergütung und Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen zu. Randnummer 28 1) Die Voraussetzungen eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG oder eines sonstigen Sachgrundes sind nicht dargelegt. Für eine wirksame sachgrundlose Befristung fehlt es an der Schriftform im Rahmen der Befristung im Jahr 2009. Randnummer 29
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