Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, 1 C 1/10; NVwZ 2011, 1201). (Rn.16) 2.
EMRK (juris: MRK) schützenswerte Rechte eines Ausländers im Hinblick auf die Anbahnung einer Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen sind im Rahmen der Erteilung eines Schengen-Visums nicht zu prüfen (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom
RCh) die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist. (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der 1989 geborene Kläger ist philippinischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Zwecke des Besuchs bei seinem 1954 geborenen deutschen Freund. Randnummer 2 Der Kläger beantragte am
Manila und zurück für den Zeitraum vom
dessen Angaben am
Manila unternommen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Eine wirtschaftliche Verwurzelung sei weiterhin nicht
gewiesen. Die Verpflichtungserklärung reiche nicht aus, Zweifel an der Rückkehrbereitschaft auszuräumen, da der Einladende kein Druckmittel habe, die Ausreise sicherzustellen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang der Botschaft in Manila verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 15 Das Begehren des Klägers ist dahin gehend zu verstehen, dass er die Verpflichtung der Beklagten anstrebt, ihm unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Manila vom 18. Oktober 2011 ein Schengenvisum zu erteilen. Randnummer 16 Die Verpflichtungsklage ist zulässig. An der Einhaltung der Klagefrist bestehen keine Zweifel. Da das Gericht den zunächst als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen nunmehrigen Zustellungsbevollmächtigten nicht gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen hat, sind seine Prozesshandlungen und damit auch die Klageerhebung wirksam. Auch hat sich das Begehren nicht durch Ablauf des ursprünglich vorgesehenen Reisezeitraums erledigt, denn ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch
Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (Urteil vom
den Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründen des Visakodex (Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 VK) keinen Anspruch auf die Erteilung eines Schengen-Visums. Randnummer 19
4 i.V.m. Art. 21 und 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums voraus, dass der Antragsteller die materiellen Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Versagungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 VK).
1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen
1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. EU Nr. L 105 S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbs. 2 VK). Sie hat das Visum
den spiegelbildlichen Versagungsgründen in Art. 32 Abs. 1 VK u.a. zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (Buchst. b) (BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 15.10 -, juris Rdnr. 17). Randnummer 20 Diese Versagungsgründe sind beim Kläger erfüllt. Auf der Grundlage der im angegriffenen Bescheid dargestellten Lebensumstände des Klägers bestehen konkrete Anhaltspunkte, die gegen die von ihm behauptete Rückkehrbereitschaft sprechen; insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angegriffenen Bescheid verweisen. Dass der Einladende überzeugend darlegt, den Kläger zu einer rechtzeitigen Rückkehr anhalten zu wollen, besagt nicht mit hinreichender Gewissheit, dass der Kläger auch selbst dazu bereit ist.
EMRK schützenswerte Rechte des Klägers im Hinblick auf die mögliche Anbahnung einer Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen sind im Rahmen der Erteilung eines Schengen-Visums nicht zu prüfen (BVerwG a.a.O. Rdnr. 19). Randnummer 21 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Begehren ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist daher zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. Randnummer 22
1 Buchst. a Nr. i VK wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen, wozu auch gehört, dass der Drittstaatsangehörige bereit ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen
8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist. Randnummer 23 An dieser Stelle kommt im Falle des Klägers die Aussicht in Betracht, mit einem Deutschen eine Lebenspartnerschaft einzugehen. Diese fällt ohne Weiteres in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, und angesichts der Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft in § 27 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes dürfte dem Kläger jedenfalls einfachrechtlich ein dem Art. 6 Abs. 1 GG entsprechendes Schutzniveau zuzubilligen sein. Randnummer 24 Bei der Konkretisierung des Maßstabs der Erforderlichkeit, die in Art. 25 Abs. 1 VK den Mitgliedstaaten zugewiesen wird, ist zu berücksichtigen, dass
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weder der Schutz der Familie
GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens
Dies gilt über Art. 52 Abs. 3 GR-Charta auch für das Recht auf Achtung des Familienlebens
Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, der zu Folge der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, auch die Auslandsvertretungen, bei der Entscheidung über ein Besuchsvisum familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen; damit korrespondiert ein Anspruch des Grundrechtsträgers auf angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen. Auch Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta verpflichten im Ergebnis zu einer solchen Abwägung
Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (BVerwG a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.). Randnummer 25
diesen Maßstäben erweist sich die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht als erforderlich. Zwar ist es
dem vorgelegten E-Mail-Wechsel sehr nahe liegend, dass eine dauerhafte Beziehung angestrebt wird. Dem steht aber das eigene Vorbringen des Klägers entgegen, dass zuvor ein näheres Kennenlernen vorgesehen ist. Dazu ist, wie die inzwischen erfolgten Besuche des möglichen zukünftigen Lebenspartners zeigen, der Kläger nicht zwingend auf einen Besuch in Deutschland angewiesen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 27 BESCHLUSS Randnummer 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 29 5.000,00 Euro Randnummer 30 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001085397
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.