Krankenversicherung - Mutterschaftsgeld - Anspruch einer arbeitslos gemeldeten Versicherten - Sicherungslücke - verfassungskonforme Auslegung Orientierungssatz Eine arbeitslos gemeldete Versicherte gehört zu dem Personenkreis, dem nach § 200 Abs 1 RVO Mutterschaftsgeld zusteht. Dies ergibt sich aus § 44 Abs 1 Alt 1 SGB
- Sie gehört nicht zu den Personengruppen gem § 44 Abs 2 Nrn 1 bis 4 SGB
- Aufgrund ihrer Arbeitslosmeldung hat die vom BSG geforderte fortbestehende Beziehung zum Erwerbsleben (vgl BSG vom 8.8.1995 - 1 RK 21/94 = SozR 3-2200 § 200 Nr 4) weiter bestanden. Durch die rechtmäßige und bestandskräftige Ablehnung von Arbeitslosengeld besteht keine Sicherung gegen den durch die Mutterschaft bedingten Ausfall von Erwerbseinkommen. Diese Sicherungslücke muss durch die Gewährung von Mutterschaftsgeld geschlossen werden. Ein anderes Ergebnis verstößt gegen Art 6 Abs 4 GG. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- August 2011, S 112 KR 1866/09, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit zwischen den Beteiligen ist ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Klägerin für die Zeit vom
- Januar 2009 bis zum
- Mai
- Randnummer 2 Die im Jahre 1966 geborene Klägerin war bei der M GmbH in B tätig und bei der AOK Niedersachsen pflichtversichert. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund einer vorherigen Befristung am
- Januar
- Seit
- Januar 2009 ist sie freiwilliges Mitglied der Beklagten. Randnummer 3 Am
- Januar 2009 bescheinigte ihre behandelnde Frauenärztin auf dem entsprechenden Formblatt den mutmaßlichen Tag der Entbindung auf den
- Februar
- Die seit dem
- Oktober 2008 mit Wirkung zum
- Januar 2009 arbeitslos gemeldete Klägerin hatte gegenüber der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit angegeben, wegen der bestehenden Schwangerschaft könne sie bestimmte Beschäftigungen nicht mehr bzw. nur zeitlich eingeschränkt ausüben. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom
- Februar 2009 ab: Der Leistungsanspruch ruhe, da ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem
- Januar 2009 zuerkannt worden sei. Die Beigeladene bescheinigte, dass bei Bestehen des Anspruchs ein Bemessungsentgelt von 41,90 Euro eine entsprechende Leistungshöhe von 11,63 Euro täglich ergeben würde. Randnummer 4 Den Antrag auf Mutterschaftsgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung vom
- Februar 2009 ab: Die Klägerin gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, da sie nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sei. Randnummer 5 Das Kind der Klägerin wurde am
- März 2009 geboren und die Klägerin erhielt Elterngeld in Höhe von 518,36 Euro monatlich. Randnummer 6 Die Klägerin legte am
- November Widerspruch gegen den Versagungsbescheid ein und hat mit der am
- November 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage die Zahlung von Mutterschaftsgeld begehrt. Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten. Sie hat während des Klageverfahrens das Widerspruchsverfahren durchgeführt und den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2010 zurückgewiesen. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom
- August 2011 verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide Mutterschaftsgeld vom
- Januar 2009 bis
- Mai 2009 zu zahlen. Die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis, dem nach § 200 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - Mutterschaftsgeld zustehe. Dies ergebe sich aus § 44 Abs. 1
- Alternative Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -. Sie gehöre nicht zu den Personengruppen gemäß § 44 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB V. Aufgrund ihrer Arbeitslosmeldung habe die vom Bundessozialgericht - BSG - geforderte fortbestehende Beziehung zum Erwerbsleben (Hinweis auf Urteil des BSG vom
- August 1995 - 1 RK 21/94) weiter bestanden. Durch die rechtmäßige und bestandskräftige Ablehnung von Arbeitslosengeld bestünde keine Sicherung gegen den durch die Mutterschaft bedingten Ausfall von Erwerbseinkommen. Diese Sicherungslücke müsse durch die Gewährung von Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1
- Alternative RVO geschlossen werden. Ein anderes Ergebnis verstieße gegen Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz. Randnummer 8 Gegen dieses der Beklagten am
- August 2011 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom
- September 2011, mit der sie ihre Auffassung wiederholt und vertieft, zwar gehörten nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB V alle Versicherten zu dem Personenkreis, der grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld habe. Hierbei handele es sich jedoch um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, wie sich in § 53 SGB V zeige. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- August 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 14 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 15 Wegen des Sachverhalts im Übrigen, insbesondere bezüglich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 17 Der Senat sieht zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Dies ist schon deshalb zweckmäßig, weil die Beklagte im Wesentlichen die Argumentation aus den angefochtenen Bescheiden im Berufungsverfahren wiederholt hat. Randnummer 18 Die Vertiefung dieses Vorbringens im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung: Randnummer 19 Die grammatikalische Auslegung des § 44 Abs. 1 SGB V ergibt, dies gesteht die Beklagte zu, dass im Gegensatz zu früherem Recht nicht mehr zwischen verschiedenen Versichertengruppen unterschieden wird. Vielmehr sollen jetzt „Versicherte“, also alle Versicherten, Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Randnummer 20 Die systematische Auslegung hingegen, der Beklagten ist insoweit grundsätzlich zuzustimmen, zeigt, dass es von dem Postulat des § 44 Abs. 1 SGB V durchaus Ausnahmen als lex specialis gibt, nämlich für bestimmte Personengruppen in der Künstlersozialversicherung (§ 53 Abs. 6 SGB V) sowie für die in § 44 Abs. 2 SGB V genannten Personen. Randnummer 21 Für eine erweiternde Auslegung dieser Ausnahmeregelungen gegen den Wortlaut des Gesetzes jedoch sieht der Senat, ebenso wie das Sozialgericht, keine Veranlassung. Die Klägerin gehört eindeutig weder zur Künstlersozialversicherung noch zu den Personengruppen des § 44 Abs. 2 SGB V. Sie hätte anders als die dort genannten Personen keine Möglichkeit, durch Wahltarife einen Krankengeldanspruch zu erwerben mit dem Ergebnis, dass sie als werdende Mutter und in der unmittelbar auf die Geburt folgenden Zeit ohne Kranken- bzw. Mutterschaftsgeld bliebe und wegen der sich aus der Schwangerschaft ergebenden Vermittlungsprobleme auf dem Arbeitsmarkt auch kein Arbeitslosengeld beziehen könnte. Zu beachten ist ferner, dass Ausnahmeregelungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Randnummer 22 Dass der Gesetzgeber dieses, wie das Sozialgericht zu Recht darlegt, verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnis gewollt hat, erschließt sich dem Senat auch im Wege der teleologischen Auslegung unter Beachtung der von der Beklagten zitierten Zitate aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 24 Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen. Da nach dem Vortrag der Beklagten die Spitzenverbände der Krankenversicherung deren Auffassung teilen, liegt eine grundsätzliche Bedeutung vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001085905