HG darf ein ausländischer Hochschulgrad nur in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn der Hochschulgrad von einer
dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und aufgrund eines
dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses
einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen wurde.
HG darf ein ausländischer Ehrengrad ebenfalls nur in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, sofern er von einer
dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule verliehen wurde. Lediglich Hochschulgrade aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes dürfen gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 BerlHG ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. (Rn.14) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Der jetzt 44-jährige Kläger wendet sich gegen die Verfügung des Beklagten vom 1. April 2011, mit der ihm die Führung des Titels „Dr. h.c.“ untersagt, er zur Entfernung dieser Bezeichnung aus allen für Dritte zugänglichen Medien aufgefordert und ihm für den Weigerungsfall ein Zwangsgeld in Höhe von 700,00 € angedroht wurde. Randnummer 2 Der Kläger ist im Besitz einer Urkunde der in Nevada/USA ansässigen „A…“, ausweislich der ihm im November 2002 der Ehrentitel „Doctor of Philosophy in Religion“ verliehen wurde. Einen im Dezember 2002 gestellten Antrag auf Erteilung einer (
damaliger Rechtslage erforderlichen) Genehmigung zur Führung dieses Titels lehnte der Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 28. Januar 2003 unter Hinweis darauf ab, dass die A… nicht Mitglied in einem der regionalen Hochschulverbände der USA und eine rechtmäßige Gradführung ohne Akkreditierung dieser Institution nicht möglich sei. Randnummer 3
dem der Beklagte Kenntnis darüber erlangte, dass der Kläger gleichwohl unter der Bezeichnung „Dr. h.c.“ auftrat (unter anderem als Vorstand des g…e. V. in einem an die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gerichteten Schreiben), bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2010, die Berechtigung zur Titelführung
zuweisen. Der Kläger sah hierin eine üble
rede und falsche Verdächtigung und verwies darauf, dass der Beklagte im Januar 2003 von ihm vorgelegte Urkunden „rechtsverbindlich und rechtskräftig anerkannt“ habe. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom
dem der Beklagte ermittelt hatte, dass der Kläger auch im Branchenbuch Berlin und im Branchenbuch Deutschland mit dem Titel „Dr. h.c.“ als Inhaber der „G… GmbH“ sowie auf der Internetseite des o. g. d… Instituts verzeichnet war. Randnummer 5 Seine am 25. April 2011 bei Gericht eingegangene Klage stützt der Kläger im Wesentlichen darauf, dass der angefochtene Bescheid verbotene Eigenmacht darstelle, rechtsmissbräuchlich sei, haltlose Schutzbehauptungen enthalte und als Amtsmissbrauch, Beleidigung, falsche Verdächtigung und üble
rede zu bezeichnen sei. Randnummer 6 Einen ausdrücklichen Klagantrag hat der Kläger nicht gestellt. Randnummer 7 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Randnummer 10 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
1 Verwaltungsverfahrensgesetz erforderliche Anhörung des Klägers ist darin zu sehen, dass er mit Schreiben des Beklagten vom 3. Dezember 2010 unter Hinweis auf die Strafbarkeit des unbefugten Führens eines akademischen Grades zum
weis der erforderlichen Berechtigung und -
dem er eine Berechtigung nicht belegen konnte - mit Bescheid vom 10. Januar 2011 unter Fristsetzung aufgefordert worden war, schriftlich zu versichern, dass er den fraglichen Titel nicht mehr führen werde. Damit hatte er hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt zu der nunmehr ausdrücklich erfolgten Untersagung darzulegen. Randnummer 14 Eine Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 1 ASOG lag vor. Hierunter ist eine Situation zu verstehen, in der eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten ist oder
allgemeiner Erfahrung unmittelbar bevorsteht. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist unter anderem die gesamte geschriebene Rechtsordnung. Die Wiedergabe des Namens des Klägers mit dem Zusatz „Dr. h. c.“ in den oben dargestellten öffentlich zugänglichen Eintragungen sowie in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben verstößt gegen § 132 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 34 a Abs. 6 des durch Gesetz vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) geänderten Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der nunmehr geltenden Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70). Danach ist eine von § 34 a Abs. 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung untersagt.
HG darf ein ausländischer Hochschulgrad nur in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, und dies auch nur dann, wenn der Hochschulgrad von einer
dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und aufgrund eines
dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses
einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen wurde.
HG darf ein ausländischer Ehrengrad ebenfalls nur in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, sofern er von einer
dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule verliehen wurde. Lediglich Hochschulgrade aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes dürfen gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 BerlHG ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Der
HG in der bis zum
früherer Rechtslage erteilte Genehmigung nicht berufen kann. Ebenso wenig steht ihm die Berechtigung zur Führung des Doktortitels
dem Berliner Hochschulgesetz in der jetzigen Fassung zu, denn weder hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass er den Doktortitel von einer im Herkunftsland anerkannten Hochschule sowie aufgrund eines
dem Recht dieses Landes anerkannten Hochschulabschlusses
einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums erhielt, noch von einer
dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung eines Ehrengrades berechtigten Hochschule oder anderen Stelle. Hinzu kommt, dass er bei entsprechendem
weis lediglich berechtigt wäre, den Titel in der ihm verliehenen Form zu führen, nicht hingegen in der von ihm tatsächlich verwendeten Form (Dr. h.c.). Randnummer 16 Da der Kläger diesen Titel gleichwohl in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, handelt es sich um ein Führen im Sinne des § 132 a StGB. Unbefugt im Sinne dieser Vorschrift ist das Führen dann, wenn es dazu einer staatlichen Erlaubnis bedarf, diese jedoch nicht vorliegt. Es bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Begründung, dass der Kläger keine Befugnis
gewiesen hat, den von ihm verwendeten Titel „Dr. h.c.“ zu führen. Die zunächst bestehende aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.