folgenden Schülerjahrgang zurückzutreten habe. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin nur in 19 Grundkursen des ersten Blocks mindestens 5 Punkte erzielt habe und daher die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung
2 Nr. 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) nicht erfülle. Randnummer 4 Gegen diese Entscheidung ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
Möglichkeiten zur Leistungsverbesserung geantwortet habe: „Da kann man gar nichts machen“. Des Weiteren habe die Lehrerin zu Unrecht einen Täuschungsversuch der Klägerin bei der Hausarbeit vom 17. Januar 2010 angenommen, sie habe Unterrichtsbeiträge der Klägerin übergangen, Mitschüler für gleichlautende Aussagen belohnt und bei der Klägerin intensiv
gefragt, wenn diese und andere Schüler sich nicht gemeldet hätten. Dies ergebe sich aus Gedächtnisprotokollen, die die Klägerin für die einzelnen Unterrichtsstunden angefertigt habe. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
einem Antrag der Klägerin, den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur Abiturprüfung im Schuljahr 2009/2010 zuzulassen (VG 3 L 206.10), gestattete der Beklagte der Klägerin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ die Teilnahme an der Abiturprüfung. Das Eilrechtsschutzverfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Die von der Klägerin erbrachten Prüfungsleistungen wären
Angabe des Beklagten mit 104 Punkten zu bewerten. Randnummer 11 Die Klägerin verließ auf eigenen Wunsch Ende Juli 2010 die Schule des Beklagten, wiederholte an der R…-Oberschule das
prüfung der von der Klägerin beanstandeten Klausur durch den zuständigen Fachbereichsleiter habe keine Bewertungsfehler aufgezeigt, sondern nur eine andere Beurteilungsmöglichkeit. Die von der Klägerin geltend gemachten Bewertungsfehler seien darauf zurückzuführen, dass sie die Begründung für die Notengebung den maßgeblichen Bewertungskriterien falsch zugeordnet habe. Gegen die Bewertung der Klausur im
gereicht worden). Die für den maßgeblichen Zeitraum gefertigten Aufzeichnungen der Deutschlehrerin zeigten demgegenüber ein anderes Bild. Randnummer 17 Die Deutschlehrerin, Frau Dr. K…, hat sich mit Schreiben vom
Absolvierung der Abiturprüfung an der Beklagten den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu bestätigen, hat sich entgegen der dem zunächst angekündigten Feststellungsbegehren der Klägerin offenbar zugrunde liegenden Auffassung nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin im Juni 2011 an der R…-Oberschule die Abiturprüfung bestanden und damit die allgemeine Hochschulreife erworben hat. Randnummer 21
3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom
2 VO-GO kann eine nicht bestandene Abiturprüfung
erneutem Besuch des
juris). Der in der Rechtsprechung trotz Bestehens der Wiederholungsprüfung angenommene, für das berufliche Fortkommen hinderliche Repetentenstatus bezieht sich vor allem auf nicht bestandene berufsqualifizierende Berufsabschlussprüfungen, zu denen auch die Abiturprüfung gehört (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1991 - C 36.90 -, BVerwGE 88, 111). Randnummer 22 Die Frage, ob ein Prüfling
dem Bestehen der Wiederholungsprüfung noch den negativen Prüfungsbescheid der Erstprüfung anfechten kann oder ob sich eine gegen diesen Prüfungsbescheid gerichtete Klage erledigt hat und er diese deshalb bei bestehendem Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht dahin beantwortet, dass der negative Prüfungsbescheid über die Erstprüfung nicht mit der bestandenen Wiederholungsprüfung hinfällig wird, sondern den Prüfling weiterhin beschwert und - im Falle der Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt, so dass eine gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage sich nicht erledigt hat. Aus der fortbestehenden Beschwer folgt sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1991 a.a.O.). Randnummer 23 Das bedeutet, dass der Übergang von der hier zunächst vorliegenden Verpflichtungsklage, die mit einem auf Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides (Nichtzulassung zur Abiturprüfung) gerichteten Anfechtungsbegehren verbunden war, zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann möglich wäre, wenn das Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides und der gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin zum Abitur zuzulassen, objektiv erloschen wäre und deshalb für die Fortführung dieses Klagebegehrens das Rechtsschutzinteresse oder die Klagebefugnis fehlen würde. Daran fehlt es hier aber, da, wie oben ausgeführt,
wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Entscheidung des Beklagten über die Nichtzulassung zur Abiturprüfung besteht. Randnummer 24 Auch wenn die Klägerin in dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. Juni 2011 ihren bis dahin gestellten Klagantrag auf ein bloßes Feststellungsbegehren umgestellt hat, war von der Antragsformulierung in der mündlichen Verhandlung auszugehen, mit der sie
Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO ihr ursprüngliches Aufhebungsbegehren wieder aufgegriffen hat. Diese Klage ist zulässig. Randnummer 25 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Mit ihrem Aufhebungsbegehren dringt die Klägerin nicht durch. Die mit der Notenmitteilung vom
1 VO-GO entscheidet der Schulleiter zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin aufgrund der Noten der vier Kurshalbjahre über die Zulassung zur Abiturprüfung. Gemäß § 29 Abs. 2 VO-GO wird zur Abiturprüfung zugelassen, wer alle Verpflichtungen
den §§ 23 bis 25 erfüllt (Belegverpflichtung für die Prüfungsfächer) und im ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 erfüllt.
3 Nr. 5 VO-GO setzt die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife u.a. voraus, dass der Prüfling in 20 der 24 Grundkurse des ersten Blocks der Gesamtqualifikation jeweils mindestens 5 Punkte und insgesamt mindestens 120 Punkte erreicht hat. Daran fehlt es bei der Klägerin, da sie nur in 19 der 24 während der vier Kurshalbjahre zu absolvierenden Grundkurse, die sich aufgrund der von ihr gewählten Prüfungsfächer und der unabhängig davon bestehenden Belegverpflichtungen ergaben, Benotungen von jeweils mindestens 5 Punkten erzielte. Keine der fünf schlechter ausgefallenen Benotungen (Geografie im
vollziehbar und plausibel erläutert. Dabei hat sie in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 4 Satz 3 VO-GO bei der Bildung der Gesamtnote die im
dem „Kriterienraster“ mit einem Gewicht von 60 % in die für die Klausur zu vergebende Note einfließen sollte, hat die Lehrerin eine Teilnote von 3 Punkten vergeben, die sich schlüssig aus den für die Einzelaspekte „Herausarbeiten des Textgehalts“, „Kennen und Erschließen textkonstituierender Mittel“ und „Deuten der Ergebnisse der Textanalyse“ vergebenen Einzelpunkte (4, 2, 4) sowie aus den zu 1/4 innerhalb des genannten Kompetenzbereichs zu berücksichtigenden Bewertung des Teilaspekts „Kontextualisierung“ mit 3 Punkten (A), 3 Punkten (B) und 2 Punkten (C) ergibt. Ausgehend von der textlichen Bewertung hat sich die Lehrerin hierbei innerhalb der Bewertungsspannen gehalten, die
dem verwendeten Kriterienraster vorgegeben wurden. Die abweichende Ansicht der Klägerin beruht lediglich darauf, dass sie geltend machen will, dass diese Bewertungsspannen zu ihren Gunsten hätten ausgeschöpft werden müssen. Damit aber erhebt sie den Anspruch, dass das Gericht die Notengebung innerhalb des der Lehrerin vorbehaltenen Beurteilungsspielraums zu korrigieren habe. Dem Gericht ist es jedoch nicht gestattet, in diesen Bereich der Notenbildung einzugreifen. Randnummer 30 Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung des jeweiligen Lehrers über die von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Das Gericht darf die Note des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Randnummer 31 Auch soweit die Lehrerin die Klausurleistung der Klägerin unter dem Aspekt „Kontextualisierung“ mit der Bemerkung versehen hat „Kontextualisierung nur ansatzweise vorhanden“, handelt es sich nicht, wie die Klägerin meint, um die Übernahme der Begründung aus dem Kriterienraster „in Teilen akzeptable Deutung auf der Basis der Kontextualisierung“, für die eine Spanne von 4 bis 6 Punkten vorgesehen ist, sondern erkennbar um eine zusammenfassende Bewertung der unter A, B und C in dem Kriterienraster für die Spanne 1 bis 3 Punkte vorgeschlagenen Bewertungsbegründungen. Randnummer 32 Die detaillierte Erläuterung der Klausurbewertung in der mit Schreiben vom 1. April 2011 übersandten Stellungnahme der Lehrerin (Bl. 136 der Gerichtsakte) zeigt, dass die Lehrerin auch ansonsten bei den einzelnen Kriterien jeweils innerhalb des durch das Kriterienraster vorgegebenen Spielraums blieb. Dass sie dabei zumeist im unteren Bereich des vorgegebenen Punktespektrums Teilnoten vergab, ist durch ihren Beurteilungsspielraum gedeckt. Randnummer 33 Auch soweit die Klägerin meint, die Lehrerin habe sich bei der Bewertung der sprachlichen Korrektheit (Zeichensetzung, Grammatik, Satzbau) mit 1 Punkt nicht an das Kriterienraster gehalten, kann ihr nicht gefolgt werden. Fehlerhaft geht die Klägerin schon davon aus, dass ihr bei einer Wortzahl von insgesamt 719 lediglich neun Verstöße gegen den Satzbau und neun Verstöße gegen die Rechtschreibregeln hätten vorgeworfen werden dürfen. Demgegenüber macht der Beklagte zu Recht geltend, dass sich aus den Korrekturanmerkungen der Lehrerin über 40 Fehler dieser Art ergeben, so dass sich die Bewertung mit 1 Punkt innerhalb der von dem Kriterienraster mit 1 bis 3 Punkten vorgegebenen Spanne für „etliche Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache“ hält. Auch insoweit zielt der Einwand der Klägerin auf den gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Lehrerin, da sie meint, ihr könnten nur „wiederholte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache“ vorgeworfen werden, die „keine Beeinträchtigung des Leseflusses“
sich gezogen hätten. Insoweit hätte die Klägerin zumindest aufzeigen müssen, welche der als Fehler angemerkten Textstellen entgegen der Auffassung der Lehrerin fehlerfrei seien. Randnummer 34 Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid eingeräumt hat, dass
Einschätzung des Fachbereichsleiters für die Bewertung der im
vollziehbar damit begründet, dass die von der Klägerin geschriebene Klausur mit 2 Punkten und der allgemeine Teil mit 5 Punkten im Verhältnis 1:2 in die Notenbildung einbezogen wurden. Bewertungsfehler hinsichtlich der - im Wesentlichen auf einer Bewertung der mündlichen Leistungen der Klägerin während des gesamten Kurshalbjahres beruhenden - für den allgemeinen Teil erteilten Teilnote hat die Klägerin nicht aufzeigen können. Soweit sie darauf hinweist, dass sie sich bemüht habe, den Anforderungen der Lehrkraft gerecht zu werden, dass sie
Einschätzung von Mitschülern gute Arbeitsbeiträge geleistet habe und dass diese ihr bestätigt hätten, sie habe sehr engagiert im Unterricht mitgearbeitet, beruft sie sich allein darauf, dass die Qualität ihrer mündlichen Leistungen aus eigener Sicht und aus der Sicht ihrer Mitschüler besser zu beurteilen seien als
Auffassung der Lehrerin. Darauf aber kommt es nicht an. Gerade die notenmäßigen Erfassung von mündlichen Leistungen, die in einem längeren Zeitraum angefallen sind, und bei denen ersichtlich nicht lediglich die Zahl der Beiträge zu berücksichtigen ist, sondern auch deren Gehalt, der Kontext, in dem die Beiträge erfolgten, die Frage, ob die Beiträge selbstständig oder erst auf
frage und/oder mit Einhilfen zustande kamen, ist in besonderer Weise von dem Beurteilungsspielraum der Lehrkraft geprägt; denn die Benotung kann sich nicht auf die Frage der fachlichen Richtigkeit der von der Schülerin gegebenen Antworten beschränken, sondern muss neben den zuvor genannten Umständen auch Entwicklungen, wie eine Leistungssteigerung oder einen Leistungsabfall berücksichtigen, die Einzelleistungen gewichten und sie an den für die jeweilige Unterrichtsstunde gesetzten Lernzielen messen. Dabei stellt die von der Lehrkraft für den gesamten Halbjahreszeitraum zu bildende Note auch nicht eine bloße rechnerische Zusammenfassung der auf einzelne Stunden oder gar auf einzelne Beiträge entfallenden Teilnoten dar, sondern ist notwendigerweise eine zusammenfassende Bewertung. Im vorliegenden Fall kann, da die Deutschlehrerin sich aufgrund der besonderen Umstände des Falles veranlasst gesehen hatte, die mündlichen Leistungen der Klägerin für jede Unterrichtsstunde
Quantität und Qualität zu erfassen, davon ausgegangen werden, dass die Gesamtnotenbildung für diesen Komplex in keiner Weise „frei gegriffen“ ist, sondern auf sorgfältig erfasstem Tatsachenmaterial beruht. Randnummer 36 Bei einer Gegenüberstellung dieser Aufzeichnungen der Lehrerin mit den von der Klägerin im
hinein gefertigten Gedächtnisprotokollen sind im Übrigen keine gravierenden Diskrepanzen hinsichtlich der tatsächlichen Darstellung, d.h. der Zahl der Meldungen und Aufrufe sowie der Aufforderungen zu mündlicher Beteiligung erkennbar. Soweit die Klägerin angibt, richtige Antworten gegeben zu haben, finden sich in den Aufzeichnungen der Lehrerin Hinweise darauf, dass durchaus mit befriedigend, knapp befriedigend oder ausreichend bewertete Antworten erfolgten. Soweit die Klägerin „
eigenem Ermessen“,
Rücksprache mit Mitschülern, „
meinem Dafürhalten“ oder
Bestätigung von Mitschülern gut bzw. aktiv mitgearbeitet habe, handelt es sich lediglich um Einschätzungen, auf die es hier nicht ankommt, da sie nicht an die Stelle des der Lehrerin zustehenden Beurteilungsspielraums gesetzt werden können. Soweit die Klägerin in ihren Protokollen vereinzelt eine größere Zahl von Meldungen aufgeführt hat, als dies aus den Aufzeichnungen der Lehrerin zu ersehen ist, dürfte dies zum einen darauf beruhen, dass sie alle ihr zuzurechnenden Beiträge (also eigene Meldungen und Aufforderungen der Lehrerin) zusammengefasst hat (z.B. für den
unwidersprochen gebliebener Darstellung des Beklagten gar nicht stattfand. Randnummer 37 Der Behauptung der Klägerin, die Deutschlehrerin habe sich im Gespräch zur Notenverkündung am Ende des
frage zu möglichen Leistungsverbesserungen im Februar 2009 gefallen sei, ist - ersichtlich aus dem Zusammenhang gerissen - unterschiedlich interpretierbar. Bezeichnenderweise hat die Klägerin den Wortlaut der Frage bzw. Fragen ihrer Mutter, auf die hin diese Äußerung erfolgt sei, nicht wiedergegeben. Hinzu kommt, dass die Lehrerin dezidiert bestritten hat, diese Äußerung abgegeben zu haben. Zudem fehlt es an einem zeitlichen Zusammenhang zu den hier in Rede stehenden Benotungen, da diese Äußerung
Darstellung der Klägerin bereits während des 2. Kurshalbjahres gefallen sein soll. Im Übrigen kann darauf verwiesen werden, dass
der Rechtsprechung auch sehr kritische Äußerungen eines Lehrers zu Schülerleistungen und eine mehrere Monate vor einer mündlichen Abschlussprüfung abgegebene negative Erfolgsprognose nicht ohne weiteres die Annahme einer Voreingenommenheit rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1994 - 9 S 2484/93 -). Randnummer 39 Dass die Tatsache, dass die Klägerin von der Deutschlehrerin wiederholt zu mündlichen Beiträgen aufgefordert wurde, ohne sich gemeldet zu haben, Ausdruck der Befangenheit sei, ist schon vom Ansatzpunkt her nicht
vollziehbar. Aus den Aufzeichnungen der Lehrerin ergibt sich, dass in einer Reihe von Unterrichtsstunden erst auf die Aufforderung zu Wortbeiträgen hin bewertbare Leistungen der Klägerin verzeichnet werden konnten. Randnummer 40 Schon
dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Deutschlehrerin die von der Klägerin am 17. Januar 2010 vorgelegte Hausarbeit als Täuschungsversuch bezeichnet habe, kein Grund, auf die Befangenheit der Lehrerin bei der Notengebung zu schließen. Denn diese Arbeit floss auch
Darstellung der Klägerin nicht in die Gesamtnote ein,
dem eine Einigung dahingehend erzielt worden war, dass die Klägerin eine Korrektur ihrer Hausarbeit anfertigen dürfe. Auch die Deutschlehrerin selbst hat in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 dargelegt, dass sie die von ihr zunächst mit 0 Punkten bewertete Hausarbeit nicht in die Notenbildung einbezogen habe. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Lehrerin gerade nicht darauf beharrte, den von ihr gesehenen Täuschungsversuch zu Lasten der Klägerin bei der Notenbildung zu berücksichtigen. Dies spricht eher für das Bemühen der Lehrkraft, eine Konfrontation und eine ungünstige Leistungsbewertung aufgrund strittiger Tatsachenfeststellungen zu vermeiden. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001085910
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.