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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat L 27 R 1018/10 Urteil Verfassungsmäßigkeit der Gewährung von Altersrente für Frauen nach SGB VI (juri

Verfassungsmäßigkeit der Gewährung von Altersrente für Frauen nach SGB VI (juris: SGB 6) § 237 a Abs 1 Nr 3 Orientierungssatz Die Gewährung von Altersrente für Frauen nach SGB VI (juris: SGB 6) § 237 a Abs 1 Nr 3 verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen GG Art 3 Abs

  1. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  2. August 2010, S 23 R 1134/10, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  3. August 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Altersrente für Frauen. Randnummer 2 Die am 1950 geborene Klägerin war mit Unterbrechungen von November 1968 bis Dezember 1994 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie Hausfrau und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs vom
  4. Mai 2010 hat die Klägerin seit dem
  5. Januar 1990 Pflichtbeiträge im Umfang von 18 Monaten zurückgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom
  6. Mai 2010 Bezug genommen (Bl. 22-24 der Gerichtsakte). Randnummer 3 Mit Antrag vom
  7. November 2009 begehrte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente gemäß § 237 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für Frauen ab dem
  8. Februar 2010 von der Beklagten. Randnummer 4 Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom
  9. Dezember 2009 ab. Nach Vollendung des
  10. Lebensjahres seien statt der erforderlichen 121 Kalendermonate nur 18 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Randnummer 5 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, das Erfordernis, dass die 121 Monate mit Pflichtbeiträgen nach Vollendung des
  11. Lebensjahres zurückgelegt worden sein müssten, verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Randnummer 6 Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Januar 2010 mit der Begründung zurück, dass eine Diskriminierung wegen Alters gegenüber jüngeren Frauen nicht vorliege. Die Diskriminierung aus Gründen des Alters bedeute die fehlende Gleichbehandlung mit jüngeren Menschen. Jüngere Menschen hätten jedoch anders als die Klägerin gerade wegen ihres Alters keinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente. Randnummer 7 Mit der hiergegen am
  13. März 2010 zu dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie erfülle unstreitig alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nach § 237 a SGB VI bis auf das Erfordernis der Zurücklegung von 121 Pflichtbeiträgen nach Vollendung des
  14. Lebensjahres. Vor Vollendung des
  15. Lebensjahres indes habe sie diese geforderte Anzahl von Pflichtbeiträgen belegt. Insgesamt lägen 222 Monate mit Beitragszeiten vor, von denen nur 18 nach Vollendung des
  16. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Die Versagung der Rente allein mit der Begründung, dass die geforderten 121 Pflichtbeiträge nach Vollendung des
  17. Lebensjahres zurückgelegt worden sein müssten, stelle einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie, den Gleichbehandlungsgrundsatz und eine Diskriminierung wegen Alters dar. Im gesamten Bereich des Arbeitsrechts seien solche Diskriminierungen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verboten; zudem sehe Artikel 5b des EU-Vertrages vor, dass die Politik der Europäischen Union darauf abziele, Diskriminierungen auch wegen Alters zu bekämpfen. Das Verfahren müsse ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  18. August 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente für Frauen zu, da sie unstreitig die Voraussetzungen von mindestens 121 Monaten mit Pflichtbeiträgen nach Vollendung des
  19. Lebensjahres nicht erfülle. Diese Anforderung des § 237 a SGB VI, die im Übrigen bereits in den Vorgängerregelungen des bis zum
  20. Dezember 2000 gültigen § 38 SGB VI bzw. des bis zum
  21. Dezember 1991 gültigen § 1248 Reichsversicherungsverordnung (RVO) enthalten gewesen sei, stelle keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Mit ihr habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Frauen in den Genuss des vorgezogenen Altersruhegeldes kommen sollten, die in den letzten Jahrzehnten vor Erreichen der Altersgrenze im Erwerbsleben gestanden hätten und der gesetzlichen Rentenversicherung in besonderer Weise durch langjährige Entrichtung von Pflichtbeiträgen verbunden gewesen seien. Eine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Spielraums bei der Bestimmung des Personenkreises, für den eine gesetzliche Regelung gelten solle, liege hierin nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht. Die Differenzierung danach, ob in den letzten 20 Jahren vor dem
  22. Lebensjahr überwiegend Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien, stelle keine sachwidrige Ungleichbehandlung von Vergleichsgruppen, sondern ein sachbezogenes Differenzierungsmerkmal für die Feststellung des Versicherungsfalles dar. Auch ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sei nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin würden ihre vor Vollendung des
  23. Lebensjahres liegenden Pflichtbeiträge nicht geringer bewertet, als die nach Vollendung des
  24. Lebensjahres liegenden Pflichtbeitragszeiten, da es vorliegend nicht um die Höhe einer Leistung gehe, sondern ausschließlich um den Zugang zu ihr. Im Übrigen werde auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt, sondern es stehe dem Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, auf künftige Entwicklung angelegten Rechtsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu, dessen Überschreitung vorliegend nicht ersichtlich sei. Insofern sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht angezeigt. Randnummer 9 Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht erforderlich, da eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht ebenfalls nicht ersichtlich sei. Das Erfordernis von mindestens 121 Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des
  25. Lebensjahres beinhalte keine unterschiedliche Behandlung wegen Alters. Im Übrigen ergebe sich aus den europarechtlichen Vorschriften nicht generell ein Differenzierungsverbot wegen Alters. Soweit die Klägerin auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verweise, gelte dieses gemäß § 2 Abs. 2 für den Bereich des Sozialgesetzbuches nicht. Darüber hinaus sei in § 10 dieses Gesetzes die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung wegen Alters vorgesehen, soweit sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom
  26. August 2010 Bezug genommen, das der Klägerin am
  27. Oktober 2010 zugestellt worden ist. Randnummer 10 Mit der hiergegen am
  28. November 2010 erhobenen Berufung macht die Klägerin geltend, der Tatbestand sei zutreffend festgestellt worden, jedoch sei das Urteil aus Rechtsgründen zu beanstanden. Die Begründung sei widersprüchlich und denklogisch nicht nachvollziehbar. Es bedürfe eines besonderen rechtfertigen Grundes dafür, dass Frauen, die die erforderlichen 121 Pflichtbeiträge nach Vollendung des
  29. Lebensjahres entrichtet hätten, durch die Vorschrift des § 237 a SGB VI anders behandelt würden als Frauen, die diese Beiträge vor Vollendung des
  30. Lebensjahres entrichtet hätten. Dieser besondere rechtfertigende Grund sei nicht erkennbar und auch den Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie des erstinstanzlichen Urteils nicht zu entnehmen. Soweit das Sozialgericht anführe, dass mit dieser Regelung die Frauen bevorzugt werden sollten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze im Erwerbsleben gestanden und der gesetzlichen Rentenversicherung durch langjährige Entrichtung von Beiträgen besonders verbunden gewesen seien, entspreche diese Argumentation nicht den logischen Denkgesetzen. Vielmehr seien die Frauen, die die Pflichtbeiträge vor Vollendung des
  31. Lebensjahres entrichtet hätten, der Rentenversicherung durch die frühe Entrichtung der Beiträge sowie die Tatsache, dass diese dem Versicherungssystem über einen wesentlichen längeren Zeitraum zur Verfügung gestanden hätten, besonders verbunden. Zudem stelle die streitige Regelung des § 237 a SGB VI eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar. Auch das Verbot der Altersdiskriminierung stehe der rechtmäßigen Anwendung des § 237 a SGB VI entgegen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei nicht vertretbar, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bzw. zumindest das europarechtlich grundsätzlich vorgesehene Verbot der Altersdiskriminierung nicht gelte. Das Gleichstellungsmerkmal des Alters würden zwar die Vorschriften der §§ 33 c Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und 19a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht enthalten; das Verbot der Altersdiskriminierung gelte aber selbstverständlich auch im Bereich des Rentenrechts. Andernfalls habe der deutsche Gesetzgeber vertragswidrig das Diskriminierungsverbot wegen Alters im Recht der Sozialversicherung noch nicht umgesetzt, so dass das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen sei. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  32. August 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  33. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  34. Januar 2010 zu verurteilen, ihr ab dem
  35. Februar 2010 Altersrente für Frauen zu gewähren, Randnummer 13 hilfsweise, dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Randnummer 14 Verstößt § 237 a SGB VI in Verbindung mit § 33 c SGB I in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AGG gegen Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 sowie Artikels 5 b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am
  36. Dezember 2007 (Amtsblatt der Europäischen Union C 306, 50 Jahrgang
  37. Dezember 2007) und ist deshalb nichtig?, Randnummer 15 hilfsweise, dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG folgenden Vorlagebeschluss vorzulegen: Randnummer 16 § 237 a SGB VI verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG und ist deshalb nichtig. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 20 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet. Randnummer 22 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom
  38. August 2010 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten
  39. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  40. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI. § 237 a Abs. 1 SGB VI ist in der Neufassung durch das Rentenrechtsreformgesetz 1999 am
  41. Januar 2000 in Kraft getreten und regelt die vorläufige Beibehaltung des Anspruchs auf eine Altersrente für Frauen, die bis zum
  42. 1999 in dem mit Wirkung vom
  43. Januar 2000 aufgehobenen § 38 SGB VI und davor in § 1248 RVO geregelt war. Nach § 237 a Abs. 1 SGB VI in der seit dem
  44. Januar 2002 gültigen und hier maßgeblichen Fassung haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie Randnummer 23
  45. vor dem
  46. Januar 1952 geboren sind, Randnummer 24
  47. das
  48. Lebensjahr vollendet, Randnummer 25
  49. nach Vollendung des
  50. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Randnummer 26
  51. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt Randnummer 27 haben. Randnummer 28 Zutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin einzig die Voraussetzung des § 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, also die Belegung von mehr als zehn Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des
  52. Lebensjahres, nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat nach Vollendung ihres
  53. Lebensjahres, also seit dem
  54. Januar 1990, nur 18 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Vorschrift des § 237 a SGB VI lässt keine Ausnahmen von dem Erfordernis der Belegung von mehr als zehn Jahren mit Pflichtbeiträgen seit Vollendung des
  55. Lebensjahres zu. Sie kann nach dem eindeutigen Wortlaut auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Zurücklegung von mehr als zehn Jahren mit Pflichtbeiträgen vor Vollendung des
  56. Lebensjahres ausreichend wäre. Ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung der begehrten Altersrente ab dem
  57. Februar 2010 besteht danach nach der Vorschrift des § 237 a SGB VI nicht. Randnummer 29 Die Regelung des § 237 a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, so dass auch die von der Klägerin hilfsweise begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht zu erfolgen hat. Dies hat bereits das Sozialgericht überzeugend dargelegt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils vom
  58. August 2010 wird insoweit zunächst nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Hinsichtlich der Frage, ob vorliegend der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist, ist unter Beachtung der Berufungsbegründung der Klägerin darüber hinaus folgendes auszuführen: Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz soll vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei (vgl. Bundesverfassungsgericht –BVerfG- Urteil vom
  59. Juli 1992, Az. 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, in NJW 1992, 2213ff.). Randnummer 30 Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat das Sozialgericht die von der Klägerin gerügte andere Behandlung von Frauen, die nach Vollendung des
  60. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträgen entrichtet haben, gegenüber solchen Frauen, die die entsprechenden Pflichtbeiträge vor Vollendung des
  61. Lebensjahres entrichtet haben, damit gerechtfertigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Frauen in den Genuss der vorgezogenen Altersrente kommen sollen, die in den letzten Jahrzehnten vor Erreichen der Altersgrenze im Erwerbsleben gestanden haben und der gesetzlichen Rentenversicherung durch langjährige Entrichtung von Pflichtbeiträgen in besonderer Weise verbunden gewesen sind (vgl. BSG Urteil vom 03.12.1992, Az. 13 RJ 29/91 -juris). Randnummer 31 Diese Regelung stellt entgegen der Auffassung der Klägerin ein sachliches Differenzierungskriterium dar. Die Klägerin stellt dies unter dem Aspekt in Abrede, dass Frauen mit vor Vollendung des
  62. Lebensjahres entrichteten mehr als 10 Jahren Pflichtbeiträgen mit der Rentenversicherung mindestens genauso verbunden seien, wie Frauen, die diese Beiträge erst nach Vollendung des
  63. Lebensjahres entrichtet haben. Sie begründet dies damit, dass die früher entrichteten Pflichtbeiträge der Rentenversicherung länger zur Verfügung gestanden und von den Versicherten länger entbehrt worden seien. Indes ist auch in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es nicht um die Bewertung von Pflichtbeiträgen für die Rentenhöhe, sondern allein um den Zugang zu einer Rente geht. Diesen von der Nähe des Versicherungsnehmers zum Arbeitsmarkt und zur Rentenversicherung abhängig zu machen, in dem nur auf die in der Zeit nach Vollendung des
  64. Lebensjahres -also auf die in den letzten Jahren vor dem begehrten Rentenbezug- erfolgte Pflichtbeitragsentrichtung abgestellt wird, ist nicht sachwidrig. Vielmehr handelt es sich um ein Merkmal, dass der Gesetzgeber kraft des ihm zustehenden Spielraums als entscheidungserheblich ansehen darf. Das Kriterium der Entrichtung einer bestimmten Anzahl von Pflichtbeiträgen in den letzten Jahren vor Rentenbeginn als versicherungsrechtliche Voraussetzung hat der Gesetzgeber darüber hinaus auch für die Erwerbsminderungsrenten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI –sog. drei-Fünftel-Belegung) und zudem für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) als Differenzierungskriterium gewählt. Im Falle der Erwerbsminderungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht einen darin liegenden Verstoß gegen das Grundgesetz, also auch gegen Art. 3 GG, verneint (vgl. BVerfG Beschluss vom
  65. April 1987, Az. 1 BvR 564/84, 1 BvR 684/84, 1 BvR 877/84, 1 BvR 886/84, 1 BvR 1134 –juris). In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist das Vorliegen eines sachlichen Differenzierungskriteriums für den Fall einer vorgezogenen Altersrente ebenfalls zu bejahen (vgl. BSG Urteil vom
  66. Dezember 1992, aaO). Randnummer 32 Letztlich enthält § 237 a SGB VI mit dem streitigen Erfordernis der Belegung von mindestens 121 Monaten Pflichtbeiträgen nach Vollendung des
  67. Lebensjahres auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen. Dies ergibt sich schon daraus, dass durch § 237 a SGB VI von vorneherein allein Frauen einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben können und auch ein vergleichbarer Anspruch für Männer nicht vorhanden ist. Eine Diskriminierung von Frauen ist der Vorschrift danach nicht zu entnehmen. Randnummer 33 Die Regelung des § 237 a SGB VI (in Verbindung mit § 33 c SGB I) verstößt darüber hinaus nicht gegen europarechtliche Regelungen, wie die Klägerin meint. Randnummer 34 Ein Verstoß gegen die von der Klägerin in dem entsprechenden Hilfsantrag benannten Vorschriften ist schon nach deren Inhalt nicht nachvollziehbar. Ein Verbot der Altersdiskriminierung vermag der Senat den genannten europarechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Zutreffend hat das Sozialgericht hinsichtlich der Frage der Europarechtskonformität zudem ausgeführt, dass das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) gemäß § 2 Abs. 2 AGG keine Wirkung im vorliegenden Fall entfaltet. Denn nach dieser Vorschrift gelten für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch § 33c SGB I und § 19a SGB IV. Dasselbe gilt für die Regelungen der „Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  68. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“, zu deren Umsetzung das AGG ergangen ist. Denn nach Absatz 13 der Präambel dieser Richtlinie gilt: „Diese Richtlinie findet weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Artikels 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben.“ Danach ist weder Europäisches Sekundär- noch Primärrecht, welches die von der Klägerin behauptete Altersdiskriminierung verbieten würde, erkennbar. Es kann insofern offen bleiben, ob die von der Klägerin beanstandete Regelung überhaupt eine – ggf. mittelbare- Diskriminierung wegen Alters enthält. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 36 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001086164

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