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LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer 6 Sa 1940/11 Urteil Eingruppierung von Angestellten im feuertechnischen Dienst - Entgeltgruppe 8 § 17 Abs 1 S 1 TVÜ

Eingruppierung von Angestellten im feuertechnischen Dienst - Entgeltgruppe 8 Orientierungssatz Eingruppierung eines Feuerwehrmanns in Vergütungsgruppe EG 8 TVöD (verneint). (Rn.17) (Revision eingelegt

§§ 22, 23 Nr.

223 zu II. 2.2 der Gründe ). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können dementsprechend nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden ( BAG, Urteil vom 20.10.1993 – 4 AZR 45/93 –

§§ 22, 23 Nr.

172 zu III 2 a der Gründe ). Randnummer 31 1.2.2.2 Mit Ausnahme der Pflege der Außenanlagen, Durchführung von Kleinstreparaturen und der Werterhaltung am Gebäude der Feuerwache handelt es sich bei den übrigen Tätigkeiten des Klägers im Innendienst um solche, die zur Vor- und Nachbereitung von Einsätzen dienen, wozu auch Beschaffungsmaßnahmen sowie Fitness und Fähigkeiten erhaltende und fördernde Aktivitäten gehören. Auch wenn der Einsatzdienst des Klägers rein zeitlich nicht im Vordergrund steht, sind diese Tätigkeiten doch darauf bezogen und dienen zugleich der Überbrückung der Zeit zwischen zwei Einsätzen. Arbeitsergebnis sämtlicher diesbezüglicher Tätigkeiten des Klägers ist die Beseitigung von Gefahrenquellen und die Rettung gefährdeter Personen und Güter. Es spricht für einen Arbeitsvorgang, wenn einzelne Arbeitsleistungen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang stehen ( BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 237 zu II 1b bb

(1)der Gründe ). Der Kläger wird nicht etwa tageweise getrennt für den Einsatzdienst und den Innendienst eingeteilt, was eine tatsächliche Trennung und rechtlich gesonderte Bewertung der damit verbundenen Tätigkeiten zuließe. Vielmehr befindet er sich in permanenter Bereitschaft, bei Alarm auszurücken. Dass er die Zeit zwischen zwei Einsätzen anders als im Falle von Bereitschaftsdienst mit darauf bezogenen Tätigkeiten auszufüllen vermag, lässt diese als bloße Zusammenhangstätigkeiten erscheinen und damit an deren Wertigkeit teilhaben ( ähnlich LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2006 – 16 Sa 96/05 – zu II 2 c der Gründe ). Randnummer 32 1.2.2.3 Da die unter Nr. 3 der Tätigkeitsdarstellung des Klägers aufgeführten Tätigkeiten auch nach Einlassung der Beklagten nur zu etwa 20 % keinen feuertechnischen Bezug aufweisen und der Kläger zu etwa 75 % bei seinen Einsätzen als Truppführer oder Maschinist verwendet wird, errechnete sich dafür ein Anteil von Randnummer 33 30 % ( Nr. 1 ) 60 x ( 100 ./. 20 ) = 48 % ( Nr. 2 ) 78 % x 75 % = 58,5 %. Randnummer 34 1.2.3 Selbst wenn die nun Tätigkeit des Klägers als Maschinist aufgrund der dafür erforderlichen Zusatzausbildung seiner Tätigkeit als Truppführer, die nach eigener Darstellung des Klägers lediglich ( 58,5 % x 2/3 = ) 39 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht, gleichzustellen seien sollte, genügte dies doch nicht, um das tarifliche Merkmal „in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern“ zu erfüllen. Dazu ist nämlich erforderlich, dass der Angestellte im feuertechnischen Dienst über einen vergleichbaren Bildungsstand wie ein Oberbrandmeister verfügt und dementsprechend eingesetzt wird ( BAG, Urteil vom 22.07.1998 – 4 AZR 662/97 – BAGE 89, 246 =

§§ 22, 23 Nr.

254 zu II 3 b bb und d bb der Gründe ). Dies ist beim Kläger gerade nicht der Fall, weil er die auch im F-Bereich mögliche Qualifikation als Gruppenführer nicht besitzt, die aber für eine Übertragung des Amtes eines Oberbrandmeisters mit BesGr A8 Voraussetzung ist. Dass Oberbrandmeister bei Bedarf auch als Truppführer eingesetzt zu werden pflegen, genügt dagegen ebenso wenig wie der Umstand, dass der Brandmeister mit BesGr A7 das Eingangsamt für den mittleren feuertechnischen Dienst bildet und dafür nach den von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Ausbildungsordnungen der Truppführer bzw. sogar der Gruppenführer als Laufbahnqualifikation vorgesehen ist, wie der vom Kläger in Ablichtung zur Akte gereichten Untersuchung ( Bl. 167 – 212 GA ) zu entnehmen ist. Der Kläger verrichtet zwar zum Teil gleiche Tätigkeiten wie ein beamteter Oberbrandmeister, befindet sich damit jedoch nicht im tariflichen Sinne in der Tätigkeit eines solchen, die gemäß dessen Ausbildung eben auch die selbständige Führung technischer Einheiten bis zur Gruppenstärke im Einsatzdienst umfasst. Randnummer 35 2. Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner Berufung zu tragen. Randnummer 36 Die Kammer hat der Sache mit Rücksicht auf die vom Kläger für das Land Berlin angeführte und auch andernorts wie etwa Baden-Baden inzwischen herrschende Praxis der Eingruppierung angestellter Truppenführer in EG 8 grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beigemessen und deshalb die Revision zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001086167

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