223 zu II. 2.2 der Gründe ). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können dementsprechend nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden ( BAG, Urteil vom 20.10.1993 – 4 AZR 45/93 –
172 zu III 2 a der Gründe ). Randnummer 31 1.2.2.2 Mit Ausnahme der Pflege der Außenanlagen, Durchführung von Kleinstreparaturen und der Werterhaltung am Gebäude der Feuerwache handelt es sich bei den übrigen Tätigkeiten des Klägers im Innendienst um solche, die zur Vor- und Nachbereitung von Einsätzen dienen, wozu auch Beschaffungsmaßnahmen sowie Fitness und Fähigkeiten erhaltende und fördernde Aktivitäten gehören. Auch wenn der Einsatzdienst des Klägers rein zeitlich nicht im Vordergrund steht, sind diese Tätigkeiten doch darauf bezogen und dienen zugleich der Überbrückung der Zeit zwischen zwei Einsätzen. Arbeitsergebnis sämtlicher diesbezüglicher Tätigkeiten des Klägers ist die Beseitigung von Gefahrenquellen und die Rettung gefährdeter Personen und Güter. Es spricht für einen Arbeitsvorgang, wenn einzelne Arbeitsleistungen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang stehen ( BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 237 zu II 1b bb
254 zu II 3 b bb und d bb der Gründe ). Dies ist beim Kläger gerade nicht der Fall, weil er die auch im F-Bereich mögliche Qualifikation als Gruppenführer nicht besitzt, die aber für eine Übertragung des Amtes eines Oberbrandmeisters mit BesGr A8 Voraussetzung ist. Dass Oberbrandmeister bei Bedarf auch als Truppführer eingesetzt zu werden pflegen, genügt dagegen ebenso wenig wie der Umstand, dass der Brandmeister mit BesGr A7 das Eingangsamt für den mittleren feuertechnischen Dienst bildet und dafür nach den von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Ausbildungsordnungen der Truppführer bzw. sogar der Gruppenführer als Laufbahnqualifikation vorgesehen ist, wie der vom Kläger in Ablichtung zur Akte gereichten Untersuchung ( Bl. 167 – 212 GA ) zu entnehmen ist. Der Kläger verrichtet zwar zum Teil gleiche Tätigkeiten wie ein beamteter Oberbrandmeister, befindet sich damit jedoch nicht im tariflichen Sinne in der Tätigkeit eines solchen, die gemäß dessen Ausbildung eben auch die selbständige Führung technischer Einheiten bis zur Gruppenstärke im Einsatzdienst umfasst. Randnummer 35 2. Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner Berufung zu tragen. Randnummer 36 Die Kammer hat der Sache mit Rücksicht auf die vom Kläger für das Land Berlin angeführte und auch andernorts wie etwa Baden-Baden inzwischen herrschende Praxis der Eingruppierung angestellter Truppenführer in EG 8 grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beigemessen und deshalb die Revision zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001086167
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