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VG Berlin 12. Kammer 12 K 1741.11 Urteil Nichtbestehen der Podologieprüfung § 10 Abs 1 PodAPrV, § 10 Abs 4 PodAPrV

Nichtbestehen der Podologieprüfung Orientierungssatz Ein Verfahrensfehler in der Prüfung muss unverzüglich gerügt werden. Ein Abwarten des Prüfungsergebnisses ist unzulässig. (Rn.27) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Podologieprüfung. Randnummer 2 Die Klägerin legte im Sommer 2010 die staatliche Prüfung zur Podologin erstmals ab. Die beiden schriftlichen Arbeiten der Fächer „Anatomie; Physiologie“ und „Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre“ wurden jeweils mit der Note 6 (ungenügend) bewertet. Randnummer 3 Die Wiederholung der beiden Klausuren war zunächst für August 2011 vorgesehen. Die Klägerin bat mit Schreiben vom

  1. Oktober 2010 die Wiederholung zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen. Daraufhin wurde ihr mit Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom
  2. Oktober 2010 mitgeteilt, dass die schriftliche Wiederholungsprüfung im Januar 2011 anberaumt werde. Auf ihren Antrag wurde die Klägerin sodann mit Schreiben vom
  3. Dezember 2011 zur Wiederholungsprüfung zugelassen und der Prüfungstermin auf den
  4. Januar 2011 anberaumt. Randnummer 4 Die Wiederholungsklausuren wurden im Fach „Anatomie; Physiologie“ mit der Note 5 (mangelhaft) und im Fach „Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre“ mit der Note 4 (ausreichend) bewertet. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  5. Februar 2011 teilte das Landesamt für Gesundheit und Soziales der Klägerin mit, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Randnummer 6 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom
  6. März 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Nach dem Rücktritt von der ersten Prüfung habe die Schulleiterin ihr gesagt, dass ein weiterer Prüfungsrücktritt das Ende der Ausbildung bedeute. Deshalb habe sie ihren ersten Prüfungsversuch trotz Erkrankung angetreten. Ihr sei es trotz nicht optimaler Konzentrationsfähigkeit wegen eines abklingenden Rheumaschubes nicht erklärlich, dass sie in der Wiederholungsprüfung versagt haben soll. Bei der ersten Prüfung im Sommer 2010 seien 10 für die Klausur in Betracht kommende Themengebiete angegeben worden, bei der Nachprüfung habe man sich indes an diese Zusicherung der vorherigen Eingrenzung des Prüfungsstoffes nicht gehalten. Die erste Frage in der Klausur „Anatomie; Physiologie“ habe sie ihrer Erinnerung nach beantwortet. Diese Antwort finde sich hingegen in den Prüfungsunterlagen nicht. Randnummer 7 Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wies den Widerspruch nach Einholung von Stellungnahmen der Prüferinnen sowie der stellvertretenden Schulleiterin mit Bescheid vom
  7. November 2011 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe bei Erkrankung von der Prüfung zurücktreten bzw. die Prüfung abbrechen können. Eine Eingrenzung der Prüfungsthemen sei in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen. Vom Prüfling werde vielmehr erwartet, dass er sein Wissen rekapitulieren und umsetzen könne. Die Klägerin habe in ihrer Wiederholungsklausur im Fach „Anatomie; Physiologie“ die erste Frage nicht und die übrigen Fragen lückenhaft beantwortet. Randnummer 8 Mit der am
  8. November 2011 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens. Randnummer 9 Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahrens im Wesentlichen vor: Zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung habe sie keine 6 Monate zur Verfügung gehabt. Sie habe die erste Frage, an die sie sich gut erinnere, beantwortet. Die Blätter der Klausur seien allerdings nicht zusammengeheftet gewesen und anders als bei den vorhergehenden Klausuren nicht einzeln von ihr mit Namen versehen worden, so dass ein Vertauschen nicht auszuschließen sei. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Bescheid vom des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom
  9. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  10. November 2011 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt im Wesentlichen aus: Randnummer 15 Das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs sei bestandskräftig festgestellt. Die Wiederholungsklausur im Fach „Anatomie; Physiologie“ sei fehlerfrei mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden. Es sei auszuschließen, dass die von der Klägerin behauptete Antwort auf die Frage 1 verschwunden sei. Auch ein Vertauschen mit dem entsprechenden Blatt der Arbeit des Mitprüflings liege nicht vor, da, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dessen Arbeit vollständig mit von ihm beschriebenen Blättern sei. Die Vorbereitungszeit auf die schriftliche Wiederholungsprüfung sei ausreichend gewesen. Die Klägerin habe eine zu kurze Vorbereitungszeit auch nicht unverzüglich gerügt. Randnummer 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  11. Januar 2012 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die die Klägerin betreffende Prüfungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom
  12. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  13. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Rechtsgrundlage für den angefochten Prüfungsbescheid ist § 10 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodPrV) vom
  14. Dezember 2001 (BGBl. I 2002, S. 12), hier maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom
  15. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686). Danach ist die staatliche Prüfung dann bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile bestanden ist, wobei jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung einmal wiederholt werden kann, wenn der Prüfling die Note „ungenügend“ oder „mangelhaft“ erhalten hat. Randnummer 21 Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist, wenn auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist. Randnummer 22 Danach hat die Klägerin die Aufsichtsarbeit im Fach im Fach „Anatomie; Physiologie“ endgültig nicht bestanden, denn die auf die mit „ungenügend“ benotete Klausur vom Sommer 2010 folgende Wiederholungsklausur wurde mit „mangelhaft“ bewertet. Randnummer 23 Von der Klägerin allein geltend gemachte Verfahrensfehler, die eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit im Fach „Anatomie; Physiologie“ zur Folge hätten, liegen nicht vor. Randnummer 24 Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die erste Prüfung trotz Krankheit absolviert, ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens, mit dem die Klägerin sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung wendet. Im Übrigen ist die Klägerin mit diesem Vorbringen im Hinblick auf den bestandskräftigen Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom
  16. Juli 2010 über das Nichtbestehen der ersten Prüfung präkludiert. Randnummer 25 Die Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Fach „Anatomie; Physiologie“ ist verfahrensfehlerfrei gewesen. Randnummer 26 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung im Januar 2011 nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die auf ihren Wunsch vorgenommene Vorverlegung der Prüfung von August 2011 auf Januar 2011 zu einer unverhältnismäßig kurzen Vorbereitungszeit geführt hat. Denn der Klägerin wurde bereits im Oktober 2010 mitgeteilt, dass die beiden Aufsichtsarbeiten im Januar 2011 geschrieben werden. Darüber hinaus setzt sich die Klägerin mit Ihrem im Klageverfahren erfolgten Vorbringen in Widerspruch zu ihrem eigenen Wunsch, die Wiederholungsprüfung vorzuverlegen und ihrem in dem Zulassungsantrag vom
  17. November 2010 geäußerten Willen, die Prüfung im Januar 2011 abzulegen. Randnummer 27 Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Prüferin der streitbefangenen Klausur befangen war. Es fehlt bereits an der insoweit erforderlichen unverzüglichen Rüge der Klägerin. Denn der Prüfling, der Umstände wahrnimmt, aus denen sich die Befangenheit des Prüfers ergibt, muss sich unverzüglich entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will, d. h. den Mangel rügt oder diese Beeinträchtigung unter Verlust seiner Rechte in Kauf nimmt und die Prüfung unverändert fortsetzt. Keinesfalls darf er zunächst stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht,
  18. Aufl. 2010, Rdn. 347). Abgesehen von der fehlenden unverzüglichen Rüge sind keine Umstände seitens der Klägerin vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass eine Prüferin gegenüber der Klägerin nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität in der Prüfung aufgebracht hat. Randnummer 28 Auch liegt kein Verstoß der Prüfer gegen eine Zusage vor, dass lediglich eine bestimmte Anzahl von Themen des Prüfungsstoffs Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist. Auf den entsprechenden Einwand der Klägerin im Widerspruchsverfahren haben die Prüferinnen dargelegt, dass eine Eingrenzung auch bei der streitbefangenen Klausur vorgenommen worden sei und dass lediglich die 7 Themenbereiche in der Wiederholungsklausur im Fach „Anatomie; Physiologie“ Prüfungsgegenstand waren, die auch in der ersten Klausur geprüft worden seien. Dem ist die Klägerin im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Prüfer an Ankündigungen nicht gehalten haben. Randnummer 29 Eine Wiederholung der in der Wiederholungsprüfung mit der Note „mangelhaft“ bewerteten Aufsichtsarbeit kommt auch nicht wegen nachträglichen Austauschs eines Blatts der Klausur in Betracht. Die Klägerin hat keine schlüssigen Ansatzpunkte dafür genannt, dass die aufsichtsführende stellvertretende Schulleiterin oder aber eine Prüferin Blatt 2 mit der ersten Prüfungsfrage zum Nachteil der Klägerin ausgetauscht haben soll. Die Klägerin behauptet vielmehr ins Blaue hinein, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die aufsichtsführende stellvertretende Schulleiterin aufgrund Reibereien, die es zwischen ihr und der Klägerin gegeben habe, das von der Klägerin ausgefüllte Blatt gegen ein leeres Aufgabenblatt ausgetauscht habe. Zum einen ist nicht plausibel, warum ein Blatt ausgetauscht werden soll, auf dem sich lediglich eine Frage befindet, deren richtige Antwort mit nur drei (von insgesamt 72,5) Punkten bewertet wird, andere Blätter aber mehrere Fragen mit einer wesentlich höheren zu erreichenden Punktzahl beinhalten. Zum anderen umgeht die Klägerin in ihrer Antwort auf Frage 1.
  19. gerade das bereits in Frage 1.
  20. genannte Thema der Grundgewebearten, indem sie nicht beantwortet, zu welcher Grundgewebeart die exokrinen/endokrinen Drüsen zählen. Somit ist die Behauptung der Klägerin, die erste Frage sei dermaßen leicht gewesen, dass sie diese mit Sicherheit beantwortet habe, nicht nachvollziehbar. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 31 Beschluss Randnummer 32 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001086179

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