Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag ab 1.4.2005 - Rechtmäßigkeit - Individualbudgetierungsregelung - Fortführung iS der Öffnungsklausel in Teil III Ziff 2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.12.2004 - Berechnung des Individualbudgets vor dem 1.4.2005 - Bemessungszeitraum von vier Quartalen Leitsatz Sofern ein Vertrag über den Honorarverteilungsmaßstab ab dem 1.4.2005 noch die Bildung eines Individualbudgets vorsieht, verstößt dies gegen § 85 Abs 4 SGB 5 und die Vorgaben des Bewertungsausschusses; Individualbudgets stellen kein Steuerungsinstrument dar, das den gesetzlich vorgegebenen Regelleistungsvolumen in seinen Auswirkungen vergleichbar ist. (Rn.52) Orientierungssatz Vor dem 1.4.2005 war es sachwidrig, die Bemessung von Individualbudgets auf weniger als vier Quartale zu stützen (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 24.11.2010 - L 7 KA 37/07 ). (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 5. Dezember 2007, S 79 KA 240/05, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 und der Bescheid vom 13. März 2007 werden geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 9. Juli 2003 auf Neufestsetzung ihres Individualbudgets für die Quartale III/2003 bis I/2005 unter Heranziehung der Quartale II/2000 bis I/2001 als Bemessungszeitraum neu zu entscheiden. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das Honorar der Klägerin für die Quartale III/05 bis II/07 und IV/07 bis III/08 durch ein Individualbudget zu begrenzen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 6/7 und die Klägerin 1/7. Die Revision wird im Hinblick auf den Feststellungsausspruch (Zeit ab dem Quartal III/05) zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine Neufestsetzung ihres Individualbudgets für die Quartale III/03 bis I/05 sowie die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, ihr Honorar für die Quartale III/05 bis II/07 und IV/07 bis III/08 durch ein Individualbudget zu begrenzen. Randnummer 2 Die Klägerin nimmt seit April 1993 an der vertragsärztlichen Versorgung teil, seit Februar 1997 als Fachärztin für Nervenheilkunde im Verwaltungsbezirk P. Vom 11. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2002 arbeitete sie mit Genehmigung der Beklagten wegen Mutterschaft (Geburt des zweiten Kindes am 21. Juli 2001) und Fortbildung zur Psychoanalytikerin nur halbtags. Randnummer 3 Ihre Praxisumsätze in den Quartalen I/2001 bis II/2003 betrugen: Randnummer 4 Quartal I/2001 Quartal II/2001 Quartal III/2001 Quartal IV/2001 Primär-kassen Ersatz-kassen Primär-kassen Ersatz-kassen Primär-kassen Ersatz-kassen Primär-kassen Ersatz-kassen 7.066,70€ 14.461,02 € 4.186,8€ 5.594,87 € 3.444,72 € 4.033,72 € 3.980,23 € 4.940,67 € Randnummer 5 Quartal I/2002 Quartal II/2002 Quartal III/2002 Quartal IV/2002 Primär-kassen Ersatz-kassen Primär-kassen Ersatz-kassen Primär-kassen Ersatz-kassen Primär-kassen Ersatz-kassen 4.251,81 € 6.085,09 € 4.516,10 € 8.663,19 € 4.888,22 € 5.995,59 € 5.591,25 € 7.836,08 € Randnummer 6 Quartal I/2003 Quartal II/2003 Primärkassen Ersatzkassen Primärkassen Ersatzkassen 5.960,75 € 8.300,06 € 5.773,43 € 8.222,72 € Randnummer 7 Mit Wirkung vom 1. Juli 2003 setzte die Beklagte für die Praxis der Klägerin ein Individualbudget fest und zog hierfür – entsprechend den Regelungen im seinerzeit geltenden Honorarverteilungsmaßstab (HVM) – als Bemessungsgrundlage die Umsätze der Klägerin im Jahre 2002 heran, nämlich im Primärkassenbereich durchschnittlich 4.811,85 € pro Quartal und im Ersatzkassenbereich durchschnittlich 7.144,99 € pro Quartal. Als Individualbudget errechnete sich auf dieser Grundlage eine Punktmenge pro Quartal in Höhe von 94.111 im Primär- und von 139.744 im Ersatzkassenbereich, während die Fachgruppengrenzwerte (Nervenärzte/Neurologen/Psychiater) 261.659 Punkte im Primär- und 272.110 Punkte im Ersatzkassenbereich betrugen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 beantragte die Klägerin eine Neufestsetzung ihres Individualbudgets. Das Jahr 2002 sei für ihre Praxistätigkeit nicht repräsentativ. Aufgrund ihrer Mutterschaft habe sie maximal halbtags gearbeitet und sei pro Woche nur fünf bis 10 Stunden vertreten worden. Sie betreibe eine Mischpraxis mit neurologisch-psychiatrischen Patienten und mit Psychotherapie-Patienten. Für letztere sei eine Vertretung unmöglich. Außerdem befinde sie sich in Weiterbildung zur Psychoanalytikerin, so dass die insoweit angefallenen Behandlungsstunden über eine Institutsambulanz hätten abgerechnet werden müssen. Im Jahre 2002 sei allein hier eine Gesamtpunktzahl von 318.010 Punkten angefallen. Vor dieser Sondersituation seien in den Anfangsjahren ihrer Tätigkeit mit der Praxis wesentlich höhere Umsätze erzielt worden, so etwa im Jahr 1998 insgesamt 176.986,18 DM und in den Quartalen II/2000 bis 1/2001 insgesamt 166.677,99 DM. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 setzte die Beklagte daraufhin das Individualbudget der Klägerin unter Berücksichtigung von Mutterschaft und Fortbildung im Jahre 2002 neu fest und zog hierfür ausschließlich das Quartal I/2003 als Bemessungszeitraum heran; die Beklagte errechnete ein Individualbudget von 116.582 Punkten im Primär- und von 162.335 Punkten im Ersatzkassenbereich. Randnummer 10 Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin an: Auch die Neuberechnung werde dem stabilen Umsatz der Praxis bis zum Quartal I/2001 nicht gerecht. Die Zeit der Erziehung ihres Kindes und der Fortbildung dürfe sich nicht nachteilig auswirken. Die Entscheidung der Beklagten führe zu einem unvertretbar niedrigen Punktwert von unter 3 Cent. So seien etwa im Quartal I/2004 im Primärkassenbereich 246.255 Punkte angefordert, aber nur 113.985,4 Punkte vergütet worden. Randnummer 11 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2005 zurück. Über die Regelung im Bescheid vom 15. Dezember 2003 hinaus sei eine Anhebung des Individualbudgets nicht möglich. Im nun gewählten Bemessungszeitraum des Quartals I/2003 sei der durchschnittliche individualbudgetrelevante Umsatz schon erheblich höher als in den Quartalen der beiden Vorjahre: Randnummer 12 durchschnittlicher individualbudgetrelevanter Quartalsumsatz 2001 durchschnittlicher individualbudgetrelevanter Quartalsumsatz 2002 individualbudgetrelevanter Quartalsumsatz I/2003 11.927,19 € 11.956,84 € 14.260,81 € Randnummer 13 Ein weiterer signifikanter Anstieg sei nicht ersichtlich, was sich aus den Punktzahlanforderungen pro Quartal ergebe: Randnummer 14 2001 im Durchschnitt 411.314 Punkte pro Quartal Randnummer 15 2002 im Durchschnitt 391.118 Punkte pro Quartal Randnummer 16 I/2003 487.065 Punkte Randnummer 17 II/2003 472.662 Punkte Randnummer 18 III/2003 443.301 Punkte Randnummer 19 IV/2003 446.474 Punkte Randnummer 20 I/2004 537.316 Punkte Randnummer 21 II/2004 492.929 Punkte Randnummer 22 Zwar seien die Punktzahlanforderungen im ersten Halbjahr 2004 leicht ansteigend, doch seien die Fallzahlen der Klägerin rückläufig: Randnummer 23 2001 im Quartalsdurchschnitt 186 Randnummer 24 2002 im Quartalsdurchschnitt 168 Randnummer 25 2003 im Quartalsdurchschnitt 167 Randnummer 26 2004, erstes Halbjahr, im Quartalsdurchschnitt 161 Randnummer 27 Damit habe sich lediglich der Fallwert erhöht; Voraussetzung für eine weitergehende Anhebung des Individualbudgets sei aber zusätzlich ein - hier nicht zu verzeichnender - Patientenzuwachs. Eine Heranziehung etwa des Jahres 1998 oder der Quartale II/2000 bis I/2001 als Bemessungszeitraum komme nicht in Betracht, weil das abgerechnete Punktzahlvolumen dieser Zeiträume zum gegenwärtigen Zeitraum nicht annähernd erreicht werde. Randnummer 28 Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Der HVM der Beklagten berücksichtige das Auftreten von Schwangerschaft oder Erziehungszeit im Bemessungszeitraum nicht hinreichend. Auch im Jahr 2003 habe die Praxis noch nicht vollständig an ihre Leistungsfähigkeit bis einschließlich März 2001 anknüpfen können, zumal in diesem Jahr noch eine Praxisvertretung erfolgt sei; die Ausbauphase sei noch Mitte 2004 nicht beendet gewesen. Die mit der Tätigkeit in der Institutsambulanz erzielten Umsätze hätten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Jedenfalls sei das herangezogene Quartal I/2003 insgesamt nicht repräsentativ. Randnummer 29 Mit Bescheid vom 13. März 2007 hat die Beklagte einen neuerlichen Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung ihres Individualbudgets vom Dezember 2006 positiv beschieden. Angesichts der Fallzahl- und Leistungssteigerung der Praxis seit dem Quartal III/2005 wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eine Erhöhung des Individualbudgets gewährt, nämlich im Primärkassenbereich auf 163.662 Punkte und im Ersatzkassenbereich auf 190.517 Punkte. Randnummer 30 Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Heranziehung des Quartals I/2003 als Bemessungszeitraum sei nicht zu beanstanden. Ein Fallzahlanstieg sei gegenüber diesem Quartal nicht zu verzeichnen. Es stehe der Klägerin offen, jährlich um zehn Prozent bis zum Fachgruppendurchschnitt zu wachsen. Randnummer 31 Gegen das ihr am 2. Mai 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Mai 2008 Berufung eingelegt. Ergänzend bringt sie vor: Erst ab dem dritten Quartal 2004 sei sie wieder voll leistungsfähig gewesen. Die Heranziehung des Quartals I/2003 sei daher schon im Ansatz verfehlt. Zudem müsse sich die Bemessung des Individualbudgets grundsätzlich an einem Jahreszeitraum orientieren. Einzig in Betracht komme eine Bemessung anhand der Quartale II/2000 bis I/2001, dem letzten Jahreszeitraum vor Mutterschutz und Erziehungszeit. Unabhängig davon bestünden für die Zeit ab dem Quartal II/2005 erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten enthaltenen Regelungen zum Individualbudget (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. März 2010, B 6 KA 43/08 R). Randnummer 32 Auf Anfrage hat die Beklagte mitgeteilt, dass im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2008 nur die der Klägerin für die Quartale II/05, III/07 und IV/08 erteilten Honorarbescheide bestandskräftig geworden seien. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 1) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 und den Bescheid vom 13. März 2007 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 9. Juli 2003 auf Neufestsetzung ihres Individualbudgets für die Quartale III/03 bis I/05 unter Heranziehung der Quartale II/2000 bis I/2001 als Bemessungszeitraum neu zu entscheiden, Randnummer 35 2) das Urteil des Sozialgerichts vom 5. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 und den Bescheid vom 13. März 2007 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, das Honorar der Klägerin für die Quartale III/05 bis II/07 und IV/07 bis III/08 durch ein Individualbudget zu begrenzen. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen. Randnummer 38 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 39 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Berufung der Klägerin ist mit beiden Anträgen zulässig und begründet. Randnummer 41 I. Im Hinblick auf den Antrag zu 1) ist die Klägerin rechtsschutzbedürftig. Die Höhe des maximal abrechenbaren individuellen Punktzahlvolumens (Individualbudget) ist einer eigenständigen Klärung auch losgelöst von der Anfechtung eines konkreten Honorarbescheids zugänglich. Weil die Honorarbescheide für den Zeitraum der Quartale III/2003 bis I/2005 noch nicht bestandskräftig geworden sind, ist für eine Neufestsetzung des Individualbudgets der Klägerin grundsätzlich noch Raum, denn sie kann einen höheren Honoraranspruch nach sich ziehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Februar 2010, B 6 KA 31/08 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12 und 14). Randnummer 42 Der Antrag zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Neufestsetzung ihres Individualbudgets für den Zeitraum der Quartale III/2003 bis I/2005 mit den Quartalen II/2000 bis I/2001 als Bemessungszeitraum; die von der Beklagten vorgenommene Bemessung ihres Individualbudgets anhand der Umsätze im Quartal I/2003 ist rechtswidrig. Randnummer 43 Der seit dem 1. Juli 2003 geltende HVM der Beklagten sah als zentrales Steuerungs- und Vergütungsinstrument ein maximal abrechenbares individuelles Punktzahlvolumen (Individualbudget) vor, welches alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten für punktzahlbewertete Leistungen erhielten. Als Bemessungszeitraum waren die Quartale I/2002 bis IV/2002 vorgesehen. Mit den gesetzlichen Regelungen zur Honorarverteilung (insbesondere § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V)) und dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist dies grundsätzlich vereinbar (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 6 KA 54/02 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13 ff.). Randnummer 44 In begründeten Fällen konnte ein Leistungserbringer gemäß § 9 Abs. 9 HVM beim Vorstand eine Neufestsetzung seines Individualbudgets beantragen, u.a. wegen längerer Erkrankung im Bemessungszeitraum. Hieran gemessen bestand im Falle der Klägerin – auch nach Auffassung der Beklagten – begründeter Anlass zu anderweitiger Bemessung ihres Individualbudgets. Auch wenn sie im Jahre 2002 nicht erkrankt war, hatte sie aber während des gesamten Jahres 2002 ihre Praxistätigkeit erheblich reduziert, um sich der Erziehung ihres Mitte 2001 geborenen zweiten Kindes zu widmen. Randnummer 45 Die Heranziehung einzig des Quartals I/2003 ist indessen zur Überzeugung des Senats von vornherein sachwidrig. Randnummer 46 Für die Berechnung des Individualbudgets ist gemäß § 9 Abs. 1 HVM grundsätzlich ein Abschnitt von vier Quartalen als Bemessungszeitraum heranzuziehen. Schon in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. November 2010 ( L 7 KA 37/07 ) hat der Senat klargestellt, dass es sachwidrig ist, die Bemessung des Individualbudgets auf weniger als vier Quartale zu stützen, noch dazu gegebenenfalls auf krankheitsbedingt vom Umsatz her stark unterdurchschnittliche Quartale. Randnummer 47 Gleichzeitig besteht nach den Regelungen des HVM die Grundidee der Bemessung des Individualbudgets in einer Orientierung an den Umsätzen zurückliegender Zeiträume. Nicht tragfähig war damit auch die Argumentation der Beklagten, die Bemessung des Individualbudgets anhand des Quartals I/2003 sei rechtmäßig und geboten, weil in der Folgezeit keine relevanten Fallzahlzuwächse zu verzeichnen seien. Randnummer 48 War die Heranziehung des Quartals I/2003 damit rechtswidrig, kann die einzige rechtmäßige Neubemessung des Individualbudgets der Klägerin sich nur an den Quartalen II/2000 bis I/2001 orientieren, denn dies sind die letzten zusammenhängenden repräsentativ abgerechneten Quartale vor Beginn von Mutterschutz und Kindererziehungszeit. Eine andere Möglichkeit zur sachgerechten Festsetzung des Individualbudgets ist schlechthin nicht ersichtlich. Dass die Umsätze der Klägerin in den späteren Jahren gegebenenfalls hinter denen des Bemessungszeitraums II/2000 bis I/2001 zurückgeblieben sind, spielt bei alledem keine Rolle, denn die Bemessung des Individualbudgets hat im Falle einer Altpraxis nur rückblickend zu erfolgen. Im Übrigen hätte es der Beklagten offen gestanden, das Individualbudget der Klägerin gegebenenfalls für spätere Zeiträume herabzusetzen, wären die Leistungsanforderungen dauerhaft hinter dem geltenden Individualbudget zurückgeblieben. Randnummer 49 II. In der Sache erfolgreich ist auch der Antrag zu 2). Insoweit waren die erstinstanzliche Entscheidung sowie die entgegen stehenden Bescheide der Beklagten aufzuheben, verbunden mit der Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, das Honorar der Klägerin für den Zeitraum der Quartale III/05 bis II/07 und IV/07 bis III/08 durch ein Individualbudget zu begrenzen. Randnummer 50 1. Zulässig ist die Klage insoweit zum einen als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides, der den Antrag auf Neufestsetzung des Individualbudgets ablehnte und auf der Annahme beruhte, dass für die (noch) streitigen Zeiträume ab dem Quartal III/05 ein Individualbudget festgesetzt werden dürfe. Effektivem Rechtsschutz entspricht es aus Sicht der Klägerin auch hier, diesen Bescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen. Sachgerecht kombiniert ist diese Anfechtungsklage mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG); das streitige Rechtsverhältnis besteht insoweit in der Frage, ob die Beklagte überhaupt berechtigt war, das Honorar der Klägerin für die Zeiträume der Quartale III/05 bis II/07 und IV/07 bis III/08 durch ein Individualbudget zu begrenzen. An einer derartigen Feststellung hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 55 Abs. 1, letzter Halbs. SGG. Die so verstandene Feststellungsklage ist auch nicht unter dem Aspekt der Subsidiarität unzulässig (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 19 ff. zu § 55); die mit der Anfechtungsklage kombinierte Verpflichtungsklage, gerichtet auf Neufestsetzung eines Individualbudgets für die streitigen Zeiträume, wäre – was weiter unten (II. 2.) zu zeigen sein wird – offensichtlich unbegründet, denn ab dem Quartal II/2005 war die Beklagte kraft bundesgesetzlicher Regelungen grundsätzlich gehindert, überhaupt vertragsärztliches Honorar durch ein Individualbudget zu begrenzen. Es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, mit einer statthaften Anfechtungs-/Verpflichtungsklage kostenpflichtig zu unterliegen, während sie mit einer Anfechtungs-/Feststellungsklage – wie hier – obsiegen würde. Die im Berufungsverfahren auf Anraten des Senats (§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGG) vorgenommene Änderung des Klageantrags wäre damit auch sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Randnummer 51 2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. In den noch streitigen Quartalen III/05 bis II/07 und IV/07 bis III/08 durfte die Beklagte vertragsärztliches Honorar nicht (mehr) durch ein Individualbudget begrenzen. Randnummer 52 Grundsätzlich steht einem Anspruch auf Erhöhung des Individualbudgets nämlich entgegen, dass das Regelungskonzept der Individualbudgets in dem HVM (ab 1. Juli 2005: „Vertrag über den Honorarverteilungsmaßstab“) der Beklagten rechtswidrig ist. Die für die streitigen Quartale maßgeblichen Honorarverteilungsregelungen entsprechen weder den gesetzlichen Vorgaben in § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) (unten
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