Beratungshilfe: Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung; Gebot der Einzelfallabwägung; Kriterien für die Zuziehung in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren; Selbsthilfemöglichkeit bei einfachem Sachverhalt Leitsatz 1. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nach § 2 Abs. 1 BerHG ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von anwaltlichen Dienstleistungen auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist (vgl. BVerfG, 14. August 2010, 1 BvR 432/10, NZS 2011, 335, juris Rn. 8). (Rn.6) 2. Ob der bemittelte Rechtsuchende von seinem Recht, einen Anwalt für seine Vertretung hinzuzuziehen, vernünftigerweise Gebrauch macht, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insoweit ist eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall zu treffen (vgl. BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, NJW 2009, 3417, juris Rn. 29). (Rn.6) 3. Notwendig ist die Zuziehung in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, NJW 2009, 3417, juris Rn. 30 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987, 9a RVs 10/87, juris; SozR 1300 § 63 Nr. 12; BSG, Beschluss vom 29. September 1999, B 6 KA 30/99 B - juris). Betrifft der Widerspruch etwa lediglich einen - gegebenenfalls wiederholten - Hinweis auf eine einfach gelagerte Frage zum Sachverhalt, kann es auch für einen bemittelten Rechtsuchenden nahe liegen, einen solchen schlichten tatsächlichen Hinweis - gegebenenfalls nach anwaltlicher Beratung - in einem Widerspruchsschreiben selbst zu geben (vgl. BVerfG, 14. August 2010, 1 BvR 432/10, NZS 2011, 335, juris Rn. 11). (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Wedding, 27. Oktober 2011, 70a II 173/11 Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 27.10.2011 – 70a II 173/11 - wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist - nachdem sie bei einer Beschwer von 57,12 € vom Amtsgericht zugelassen worden ist - statthaft, §§ 44, 55 Abs. 4, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Sie ist aber nicht begründet, § 2 Abs. 1 BerHG. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Festsetzung einer weiteren Vergütung für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Jobcenter R… (wegen einer Herabsetzung der Regelleistung für Alleinstehende nach dem SGB II) zurückgewiesen. 1. Randnummer 2 Zu Gunsten des Antragstellers soll vorliegend davon ausgegangen werden, dass ihm dem Grunde nach Beratungshilfe gem. § 2 Abs. 1 BerHG (nachträglich gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG) gewährt worden ist. Randnummer 3 Zwar hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding mit Beschluss vom 20.7.2011 in Ziff. 1 ihrer Entscheidung den Antrag auf Beratungshilfe ausdrücklich auf eine "anwaltliche Beratung" beschränkt und den Antrag bereits dem Grunde nach "im Übrigen zurückgewiesen". Erst in Ziff. 2 ihrer vorgenannten Entscheidung hat die Urkundsbeamtin die Höhe der Gebühren und Auslagen festgesetzt und zugleich den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Urkundsbeamtin bereits dem Grunde nach die Bewilligung von Beratungshilfe beschränken wollte. In dem hier vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren und bei der in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Vergütung wäre dann grundsätzlich eine Bindungswirkung eingetreten und schon deshalb eine weitergehende Festsetzung einer Vergütung für die Vertretung des Antragstellers rechtlich nicht möglich gewesen. Randnummer 4 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Urkundsbeamtin bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Beratungshilfe dem Grunde nach überhaupt eine Beschränkung auf eine bloße Beratung hätte vornehmen dürfen (ablehnend etwa AG Halle, Beschluss vom 29.11.2011, 103 II 2102/11, juris Rn. 3; Schoreit/Groß, BerHG ua, 10. Aufl., § 2 BerHG Rn. 11), ob dies möglicherweise - wie vorliegend - bei einer nachträglichen Antragstellung gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG bejaht werden könnte und ob die diesbezügliche Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts überhaupt einer statthaften Beschwerde zugänglich wäre (ablehnend unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 BerHG etwa OLG Celle, FamRZ 2011, 495, juris Rn. 5 m.w.N.). Denn vorliegend ist das Amtsgericht in seiner Erinnerungsentscheidung offensichtlich davon ausgegangen, dem Antragsteller sei dem Grunde nach einschränkungslos Beratungshilfe nach § 2 Abs. 1 BerHG zu bewilligen und bewilligt worden. 2. Randnummer 5 Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung zur Höhe der festzusetzenden Vergütung eine Vertretung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren nicht für erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG angesehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.